- Entscheid vom 12. Juni 1912 in Sachen Schicker.
Art. 85 SchKG. Wenn der Schuldner geltend macht, dass die Schuld
durch den Verwertungserlös oder dadurch, dass das Betreibungsamt
nach Art. 12 oder 123 SchKG Zahlungen entgegengenommen hat,
getilgt sei, so ist nicht der Richter, sondern die Aufsichtsbehörde
zuständig zur Entscheidung der Frage, ob die Betreibung erloschen
sei. Die Klage auf Einstellung oder Aufhebung einer Betreibung
kann den Gang der Betreibung nicht hemmen.
A. Am 22. Dezember 1910 erließ das Betreibungsamt
Siders auf Verlangen des Alfred Ecoffey, Negotianten in
Lausanne, gegen die Rekurrentin einen Zahlungsbefehl. In diesem
Zahlungsbefehl war der geschuldete Betrag wie folgt angegeben:
Fr. 4950. avec intérêt au 6 % du jour de l échéance
des billets. Billet au 31 août Fr. 1500, frais de retour Fr. 3.
Billet au 30 septembre Fr. 1500, frais Fr. 8. Billet au 31
octobre Fr. 2000, frais de retour Fr. 3. Billet au 30 novembre
Fr. 933.20 (recte Fr. 1933.20), frais Fr. 2.80, moins les
acomptes reçus au 9 septembre 1910 Fr. 1000, au 9 novembre
Fr. 1000. Die Rekurrentin erhob Rechtsvorschlag, zog ihn
aber wieder zurück, nachdem der Gläubiger ihr eine Zahlungs
frist von 15 Tagen gewährt hatte. Da die Rekurrentin die Frist
nicht einhielt, schritt das Betreibungsamt am 10. Februar 1911
zur Pfändung. Die Pfändungsurkunde gibt als Forderungsbetrag
4950 Fr. weniger 2000 Fr. und als gepfändeten Gegenstand
eine Presse mit Motor und Zubehörden, im Versicherungswert
von 8600 Fr., an. Die Verwertung wurde vom Betreibungsamt
gemäß Art. 123 SchKG um drei Monate hinausgeschoben, da die
Rekurrentin sich verpflichtete, dem Betreibungsamt jeden Monat den
Viertel der Betreibungssumme abzubezahlen. Diese Zahlungen wurden
von der Rekurrentin innert Frist gemacht. Mit Zuschrift
vom 16. August 1911 machte der Gläubiger das Betrei
bungsamt darauf aufmerksam, daß es bei der Ausfertigung der
Pfändungsurkunde einen Irrtum begangen habe. Die in Betreibung
gesetzte Forderung betrage nicht 2950 Fr., sondern 4950 Fr.,
nämlich 6950 Fr. (ausstehende Wechselbeträge) weniger 2000 Fr.
Das Betreibungsamt nahm infolgedessen am 19. August 1911
eine Ergänzungspfändung für 2000 Fr. auf die bereits am
- Februar 1911 gepfändete Presse vor. Mittlerweile hatte die
Rekurrentin mit Rechtsbot vom 4. Juli 1911 den Gläubiger
aufgefordert, das Betreibungsbegehren zurückzuziehen und ihr für
den ganzen geschuldeten und abbezahlten Betrag von 2950 Fr. zu
quittieren. Am 2. August sodann lud die Rekurrentin den Gläu
biger in die Audienz des Einleitungsrichters von Siders zur
Beurteilung der Rechtsbegehren, es sei die Betreibung im Sinn
von Art. 85 SchKG als aufgehoben zu erklären und bis zum
rechtskräftigen Entscheid hierüber eingestellt. Mit Urteil vom
- August 1911 wies der Einleitungsrichter beide Begehren
kostenfällig ab, da die in Betreibung gesetzte Forderung in Wirk
lichkeit 4950 Fr. und nicht bloß 2950 Fr. betrage und die
Rekurrentin den Nachweis der Tilgung jener Schuld nicht
erbracht habe. Gestützt auf dieses Urteil stellte der Gläubiger das
Verwertungsbegehren. Das Betreibungsamt weigerte sich jedoch,
die Verwertung vorzunehmen, weil die Rekurrentin gegen das
Urteil des Einleitungsrichters von Siders vom 23. August 1911
appelliert hatte.
B. Gegen diese Weigerung führte der Gläubiger bei der
untern kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde, aber ohne Erfolg.
Die obere kantonale Aufsichtsbehörde dagegen erklärte die
Beschwerde begründet. Diesen Entscheid hat die Rekurrentin ihrer
seits innert Frist an das Bundesgericht weitergezogen, mit dem
Begehren, es sei die Betreibung als erloschen zu erklären.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1.
Zu Unrecht hat die Rekurrentin gegen den Gläubiger
die Aufhebungsklage des Art. 85 SchKG angestrengt, um
gerichtlich feststellen zu lassen, daß sie die in Betreibung gesetzte
Schuld abbezahlt habe und die Betreibung infolgedessen erloschen
sei. Artikel 85 ist nicht anwendbar, wenn die Schuld durch den
natürlichen Gang der Betreibung getilgt wird, sei es daß der
getreibende Gläubiger für seine Forderung durch den Verwertungs
erlös gedeckt wird oder dadurch, daß das Betreibungsamt Zahlungen
ir Rechnung des Gläubigers im Sinn von Art. 12 bezw. 123
SchKG entgegennimmt. Die Betreibungshandlungen und ihre
Rechtsfolgen sind nicht vom Richter, sondern von den Aufsichts
behörden zu würdigen. Artikel 85 hat nur dann Anwendung
finden, wenn die Tilgung oder Stundung der Schuld durch ein
Rechtsgeschäft bewirkt wurde, das außerhalb des Rahmens der
Betreibung liegt und dem materiellen Recht angehört. Nur dann
sind die Voraussetzungen für eine gerichtliche Feststellung und
Würdigung vorhanden. Die Rekurrentin hätte also an die Auf
sichtsbehörden und nicht an den Richter gelangen sollen, um fest
stellen zu lassen, daß die Betreibung infolge Abbezahlung der
Schuld an das Betreibungsamt erloschen sei. Dabei hätten die
Aufsichtsbehörden in erster Linie untersuchen müssen, ob die in Be
treibung gesetzte Forderung 4950 Fr. oder nur 2950 Fr. betragen
habe, eventuell ob sie nicht dadurch auf 2950 Fr. ermäßigt worden
sei, daß die Pfändung nur für diesen Betrag vollzogen wurde,
ohne daß der Gläubiger sich darüber beschwerte, und daß dieser
sich mit der Festsetzung der viermonatlichen Abschlagszahlungen
auf je 750 Fr. stillschweigend einverstanden erklärte.
2. Wie dem aber sei, handelt es sich im gegenwärtigen
Stadium für das Bundesgericht nur darum, zu entscheiden, ob
die Appellation gegen das Urteil, das die Klage der Rekurrentin
auf Aufhebung der Betreibung erstinstanzlich abwies, die Einstellung
der Betreibung bewirkt habe und nicht, wie die Rekurrentin
ausführt, ob das Betreibungsamt jenes Urteil zu exequieren
habe, obschon es noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Daß die
Appellation die Einstellung der Betreibung im Gefolge habe, ist
entschieden zu verneinen. Die Einstellung der Betreibung ist auf
die im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fälle beschränkt. Hiezu
gehört die Anhebung der Klage auf Aufhebung oder Einstellung
der Betreibung nicht. Der Gang der Betreibung wird von der
Klageanhebung nicht berührt und es wäre nicht einmal der Richter
berechtigt, die Einstellung der Betreibung bis zur Urteilsfällung
anzuordnen. Bezweckt die Klage die Aufhebung der Betreibung,
so läuft die Betreibung weiter, bis der Richter endgültig erkannt
hat, daß die Betreibung erloschen sei. Geht die Klage auf Ein
stellung der Betreibung infolge Stundung, so läuft die Betrei
bung, bis rechtskräftig entschieden ist, daß die Stundung erteilt
wurde und die Betreibung für die Dauer der Stundung einzu
stellen sei. Die Einstellung kann also erst durch das rechtskräftig
gewordene Urteil bewirkt werden, nicht schon durch die Anhebung
der Klage, geschweige denn durch die Appellation gegen das Urteil,
das die Klage erstinstanzlich abwies. Der Rekurs entbehrt mithin
jeder Begründung.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer:
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.