- Entscheid vom 27. März 1912 in Sachen Schmid.
Art. 244 SchKG: Darin, dass ein Gemeinschuldner der Ladung zur
Erklärung über die Konkurseingaben nicht Folge leistet, liegt keine
Anerkennung der Konkursforderungen. Art. 265 SchKG: Recht
des Gemeinschuldners, sich innerhalb der Beschwerdefrist auch nach
Schluss des Konkursverfahrens über die in einem Verlustschein ent
haltene Angabe, die Forderung sei von ihm anerkannt, zu beschweren.
A. Am 22. Januar 1903 starb Dyonis Schmid in Gren
chen. Seine Kinder Otto geboren 1885, Alfred geboren 1886,
Ernst geboren 1888 und Olga geboren 1891 traten die Erbschaft
an, und die Witwe übernahm sie als Nutznießerin.
Mutter und Kinder betrieben das Geschäft des Verstorbenen
weiter und lebten wie bisher in gemeinsamem Haushalt.
Am 30. August 1909 wurde über die Witwe und die Rekur
renten auf ihre Insolvenzerklärung hin der Konkurs erkannt. Das
Konkursamt Lebern führte zwei getrennte Konkursverfahren durch,
das eine gegen die Mutter und das andere gegen die vier Kinder.
In beiden Konkursen wurden u. a. angemeldet und kolloziert:
a) eine restanzliche Forderung von 599 Fr. 40 Cts. des
Mechanikers J. Meier in Solothurn, für Lieferung einer Maschine;
b) eine solche von 168 Fr. 14 Cts. des Bäckers W. Schwein
gruber in Grenchen, für geliefertes Brot.
Beide Gläubiger kamen im Konkurse der Kinder gänzlich zu
Verlust, während sie in demjenigen der Mutter eine geringe Divi
dende erhielten. Für den Rest stellte ihnen das Konkursamt gegen
Mutter und Kinder besondere Verlustscheine aus, auf denen die
Forderungen als von den Gemeinschuldnern anerkannt bezeichnet
waren. Am 18. Mai 1910 wurden beide Konkursverfahren ge
schlossen.
B. Erst in der Folge erfuhren die Kinder Schmid, daß die
beiden Gläubiger auch in ihrem Konkurse zugelassen, daß gegen
sie Verlustscheine ausgestellt worden und daß die Ansprüche darauf
als anerkannt bezeichnet waren. Sie führten dagegen bei der kan
tonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde, mit dem Begehren um
Rückziehung der Verlustscheine durch das Konkursamt Lebern,
oder Ausgabe solcher höchstens für bestrittene Forderungen
Ferner beantragten sie gänzliche Aufhebung des Konkursverfahrens,
soweit es sich auf die minderjährige Tochter Olga erstreckt habe.
Der Konkursbeamte von Lebern führte in seiner Vernehmlassung
auf die Beschwerde aus, es seien sowohl die Mutter als die Kinder
rechtzeitig und schriftlich zur Bestreitung der angemeldeten Forde
rungen eingeladen worden. Nur die Mutter sei erschienen. Sie
habe aber ausdrücklich erklärt, nicht nur für sich, sondern auch
für ihre Kinder Otto, Alfred, Ernst und Olga zu handeln. In
diesem Sinne habe sie beide Forderungen anerkannt.
Die kantonale Aufsichtsbehörde wies gestützt hierauf den Rekurs
mit folgender Begründung ab: Wenn auch bei den Akten keine
Bescheinigung liege, aus der auf die erfolgte Einladung der Re
kurrenten zur Bestreitung der Forderungseingaben geschlossen
werden könne, so dürfe doch auf Grund der Angaben des Kon
kursamtes angenommen werden, daß eine solche Einladung tat
sächlich ergangen sei. Durch ihr Ausbleiben hätten die Beschwerde
führer das Recht verloren, nachträglich auf dem Beschwerdewege
die Richtigstellung der Verlustscheine zu verlangen. Das Begehren
der Rekurrenten sei aber auch deshalb unzulässig, weil das Kon
ursverfahren seit geraumer Zeit geschlossen sei und daher sämtliche
Fristen längst verstrichen seien.
C. Hiegegen haben die Rekurrenten rechtzeitig und form
richtig an das Bundesgericht rekurriert. Sie stellen dieselben Be
gehren wie vor der Vorinstanz. Sie bestreiten sowohl, vom
Konkursamt Lebern vorgeladen worden zu sein, als auch, daß die
Mutter in ihrem Namen die Forderungen anerkannt habe und
überhaupt habe anerkennen können. Ferner bestreiten sie, daß ihr
Ausbleiben als Verzicht auf das Beschwerderecht und als Aner
kennung der Forderung ausgelegt werden könne. Die Rekurrenten
machen geltend, sie hätten Beschwerde erhoben, sobald ihnen das
Vorhandensein jener Verlustscheine bekannt geworden sei. Die
zehntägige Beschwerdefrist wenn eine solche in casu überhaupt
einzuhalten war habe erst in jenem Zeitpunkt zu laufen an
gefangen und sei also gewahrt. Jedenfalls könne den Rekurrenten
die Tatsache nicht zum Nachteil gereichen, daß das Konkursver
fahren längst geschlossen sei; denn während seiner Dauer hätten
sie die nunmehr geltend gemachten Rekursgründe schlechterdings
nicht vorbringen können.
D. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemer
kungen abgesehen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde schon
von der Erwägung aus als unzulässig erklärt, daß der Konkurs
längst beendigt und jegliche Berichtigung der Verlustscheine daher
ausgeschlossen sei. Diese Auffassung trifft in dieser Allgemeinheit
nicht zu. Freilich haben die Konkursgläubiger, sobald der Kollo
kationsplan in Rechtskraft erwachsen ist, Anspruch auf die Kon
kursdividende und auf die Ausstellung eines Verlustscheines für
den Ausfall. Und eine nachträgliche Anfechtung des Kollokations
planes, der Verteilungsliste oder der Verlustscheine durch den
Gemeinschuldner ist an sich ausgeschlossen.
Anders verhält es sich mit der in casu streitigen Frage, ob der
Vormerk anerkannt auf den Verlustscheinen sich rechtfertige.
Diese Frage ist von der Kollokation völlig unabhängig; ihre
Beantwortung hängt lediglich davon ab, ob die Gemeinschuldner
die streitigen Ansprüche tatsächlich anerkannt haben. Liegt eine
solche Anerkennung nicht vor, so sind die Gemeinschuldner darauf
angewiesen, den Beschwerdeweg zu betreten, und es darf ihnen
dieses Recht auch nach Schluß des Konkursverfahrens nicht ab
gesprochen werden, wenn der Vormerk auf den Verlustscheinen erst
nach Beendigung des Konkurses zu ihrer Kenntnis gelangt, was
natürlich in der Regel zutrifft. Somit kämen die Gemeinschuldner
tatsächlich um das ihnen vom Gesetze garantierte Recht der Be
schwerdeführung gegen die Verfügungen der Konkursverwaltung.
Die Beschwerdefrist beträgt selbstverständlich auch hier zehn Tage
vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Beschwerdegrundes an.
Diese Frist ist nach den Angaben der Rekurrenten, deren Richtigkeit
nicht bestritten wurde und die den einzigen Anhaltspunkt bilden,
als eingehalten zu betrachten.
2. Über die Anerkennung oder Nichtanerkennung der strei
tigen Ansprüche hatte die Konkursverwaltung nach Art. 244
SchKG eine positive Erklärung der Gemeinschuldner einzuholen.
Sie hätte auch gut getan was ihr jetzt durch Art. 55 der
seither in Kraft getretenen Konkursverordnung vom 13. Juli 1911
zur Rechtspflicht gemacht ist die Erklärung zu verurkunden
und durch die Gemeinschuldner unterzeichnen zu lassen. Die Akten
geben über eine solche Schuldanerkennung keinen Aufschluß, und
die Rekurrenten bestreiten denn auch, überhaupt eine rechtsgültige
Erklärung abgegeben und die Forderungen irgendwie anerkannt zu
haben. Die Vorinstanz nimmt aber an, es liege im Ausbleiben
der Rekurrenten trotz erfolgter Ladung eine stillschweigende
Schuldanerkennung. Allein selbst wenn eine Ladung tatsächlich
erfolgt sein sollte, könnte das Ausbleiben der Rekurrenten weder
als Anerkennung der Konkurseingaben, noch als Verzicht auf das
Beschwerderecht ausgelegt werden. Ebensowenig kann auf die von
den Rekurrenten ebenfalls bestrittene Angabe der Konkursverwal
tung abgestellt werden, es habe die Mutter im Namen der Kinder
die Forderungen anerkannt, da auch diese Behauptung in den
Akten keinen Anhalt findet.
3. Besteht somit über das Vorliegen einer gültigen Schuld
anerkennung durch die Rekurrenten keine Klarheit, so kann über
die Beschwerde nach der gegenwärtigen Aktenlage nicht endgültig
entschieden werden. Die Vorinstanz hat zuvor den Tatbestand
nach der Richtung aufzuklären, ob die Angabe der Konkursver
waltung, die Mutter habe die Forderungen auch im Namen der
Kinder anzuerkennen erklärt, auf Richtigkeit beruht, und wenn ja,
inwieweit die Mutter ohne Vollmacht zur Abgabe einer solchen
Erklärung im Namen der Kinder, von denen drei die Mehr
jährigkeit bereits erreicht hatten, legitimiert war. Zu diesem
Zwecke muß die Sache an die kantonale Aufsichtsbehörde zurück
gewiesen werden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache
zu neuer Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Vor
instanz zurückgewiesen.