- Entscheid vom 2. März 1911 in Sachen Stebler.
Art. 60 SchKG ist auch auf die Zustellung der Arresturkunde anzu
wenden.
A. Der Rekurrent Ad. Stebler, Wirt in Himmelried, befand
sich vom 26. Dezember 1911 bis zum 7. Januar 1912 in Dornach
in Untersuchungshaft. Während dieser Zeit erwirkte Ad. Pflugi
Grolimund in Himmelried gegen ihn einen Arrestbefehl. Die Ab
schrift der Arresturkunde wurde vom Betreibungsamt Thierstein
am 30. Dezember durch die Post in die Wohnung des Rekurrenten
nach Himmelried gesandt. Ebenso stellte das Betreibungsamt den
in der darauffolgenden Betreibung erlassenen Zahlungsbefehl dem
Rekurrenten in seine Wohnung zu.
B. Nach Beendigung der Verhaftung erhob der Rekurrent
Beschwerde gegen das Betreibungsamt mit dem Begehren, es sei
die Zustellung des Zahlungsbefehles und der Arresturkunde un
gültig zu erklären, weil ihm vor der Zustellung nicht eine Frist
zur Bestellung eines Vertreters angesetzt worden sei.
Die kantonale Aufsichtsbehörde erklärte mit Entscheid vom
- Januar 1912 zwar die Zustellung des Zahlungsbefehles für
ungültig, wies aber durch Dispositiv II die Beschwerde, soweit sie
sich gegen die Zustellung der Abschrift der Arresturkunde richtete, ab, in
dem sie ausführte, diese Zustellung sei nicht eine im Betreibungsverfahren
vorgenommene Handlung und es finde daher Art. 60 SchKG darauf
keine Anwendung.
C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundes
gericht weitergezogen mit dem Begehren, es sei auch die Zustellung
der Abschrift der Arresturkunde ungültig zu erklären.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Für die Auffassung der Vorinstanz, daß die Abschrift der
Arresturkunde gültig zugestellt worden sei, könnte der Wortlaut
der Art. 56 und 60 SchKG sprechen, wonach nur einem Ver
hafteten, der betrieben wird, Frist zur Bestellung eines Vertreters
anzusetzen ist und zudem vom Verbot der Vornahme von Betrei
bungshandlungen gegenüber einem Schuldner, dem der Rechtsstill
stand gewährt ist, ganz allgemein, also auch gegenüber einem be
triebenen Verhafteten, für das Arrestverfahren ausdrücklich eine
Ausnahme gemacht wird. Eine Auslegung dieser Bestimmungen
nach ihrem Sinn und Geist muß indessen dazu führen, die Zu
stellung der Abschrift der Arresturkunde als ungültig zu betrachten.
Dem Art. 60 SchKG liegt der Gedanke zu Grunde, daß ein
Verhafteter, der keinen Vertreter hat, infolge seiner beschränkten
Bewegungsfreiheit nur in mangelhafter Weise seine Interessen
wahren kann und insbesondere Gefahr läuft, in seinen Rechten
dadurch beeinträchtigt zu werden, daß es ihm unter Umständen
unmöglich wird, eine für die Vornahme einer Rechtshandlung
gesetzte Frist einzuhalten. Dieser Nachteil besteht schon dann, wenn
ihm Betreibungsurkunden in die Haft zugestellt werden (vergl.
AS Sep. Ausg. 9 Nr. 67 und 13 Nr. 3 ), und natürlich noch
in höherm Maße, wenn, wie es offenbar im vorliegenden Falle
geschehen ist, die Zustellung nach Art. 64 SchKG an einen in
der Wohnung des Verhafteten anwesenden Hausgenossen erfolgt
und somit eine nicht unbedeutende Gefahr besteht, daß der Verhaftete
die zugestellte Urkunde überhaupt nicht oder doch nicht rechtzeitig
erhalte. Indem Art. 60 SchKG vorschreibt, daß der Betreibungs
beamte einem betriebenen Verhafteten, der keinen Vertreter hat,
Frist zur Bestellung eines solchen ansetze, und dem Schuldner bis
zum Ablauf dieser Frist Rechtsstillstand gewährt, will er daher
diesen vor einer Überrumpelung durch den Gläubiger schützen und
Ges.-Ausg. 32 1 Nr. 123, 36 I S. 94.
ihn in die Lage versetzen, seine Interessen so gut als möglich zu
wahren.
2. Der Grund, der zur Aufstellung der Vorschrift des
lrt. 60 SchKG geführt hat, trifft nun für die Zustellung der
Abschrift der Arresturkunde in ganz gleicher Weise zu wie für
irgendwelche Betreibungshandlungen, da auch der Arrest unange
messen oder ungesetzlich sein kann, so daß der Schuldner gezwungen
ist, sich dagegen zu wehren. Der Arrestvollzug kann z. B. geradeso
wie eine Pfändung für den Schuldner nachteilige Folgen haben,
wenn er nicht in der Lage ist, sich darüber zu beschweren. So hat
die Praxis festgestellt, daß in einer Arrestbetreibung eine Beschwerde
wegen Unpfändbarkeit der zuerst verarrestierten Gegenstände nur
gegen den Arrestvollzug gerichtet und bei der Pfändung nicht
mehr berücksichtigt werden könne (AS 22 Nr. 110). Außerdem
läuft vom Tage der Zustellung an nach Art. 279 SchKG die
fünftägige Frist zur Einleitung der Arrestaufhebungsklage. In
beiden Richtungen stehen also für den Schuldner schwerwiegende
Interessen auf dem Spiele, die gefährdet sind, wenn er nicht in
den Stand gesetzt wird, nach Zustellung der Arresturkunde recht
zeitig die zu ihrem Schutze nötigen Schritte zu tun. Somit ist
die Bestimmung des Art. 60 SchKG nach ihrem Sinn und Zweck
auch auf die Zustellung der Arresturkunde anzuwenden.
3. Dem steht nicht entgegen, daß das Gesetz nur von einem
betriebenen Verhafteten spricht. Wenn auch ein Schuldner des
wegen allein, weil gegen ihn ein Arrest erwirkt worden ist, noch
nicht als betrieben im engern Sinne anzusehen ist, so gehört doch
das Arrestverfahren, das ja auch vom Betreibungsgesetze geregelt
ist, zum Betreibungsverfahren im weitern Sinne, weil der Arrest
die provisorische Sicherung der künftigen Pfändung bezweckt und
daher nach dem Gesetze nur im Zusammenhang mit einer Betrei
bung bestehen kann. Aus Art. 56 SchKG, der für bestimmte
Zeiten die Vornahme von Betreibungshandlungen außer im
Arrestverfahren verbietet, ergibt sich denn auch, daß das Gesetz
die Handlungen in diesem Verfahren zu den Betreibungshandlungen
rechnet. Dazu kommt, daß die Zustellung der Abschriften der
Arresturkunde, worum es sich im vorliegenden Falle handelt, nach
Art. 276 Abs. 2 SchKG stets vom Betreibungsamte auszugehen
hat. In einem durchaus analogen Verhältnis zum Betreibungs
verfahren im engern Sinn, wie das Arrestverfahren, steht das
Retentionsverfahren und in Beziehung auf dieses hat das Bundes
gericht ausdrücklich erklärt, daß die Aufstellung der Retentionsur
kunde eine Betreibungshandlung im Sinne des Art. 56 SchKG
sei (AS Sep. Ausg. 7 Nr. 42
4. Endlich kann der Umstand, daß Art. 56 SchKG für
das Arrestverfahren Betreibungshandlungen auch gegenüber einem
Schuldner zuläßt, dem der Rechtsstillstand gewährt ist, ebenfalls nicht
dazu führen, die Anwendung des Art. 60 SchKGauf die Zustellung
der Arresturkunde auszuschließen. Der Grund, weshalb sich ein
Nechtsstillstand nicht auf das Arrestverfahren bezieht, liegt darin,
daß das Gesetz dem Gläubiger unter allen Umständen die Mög
lichkeit gewähren will, bei Vorhandensein eines Arrestgrundes sich
von vornherein durch Beschlagnahme von Vermögensobjekten
die künftige Pfändung ein Ergebnis zu sichern. Der Zweck, den
Art. 56 SchKG im Auge hat, wird daher durch den Erlaß des
Arrestbefehles und den Vollzug des Arrestes erreicht. Nur für
diese Maßnahmen besteht daher auf alle Fälle kein Rechtsstillstand.
Nun ist allerdings die Zustellung der Arresturkunde eine mit dem
Arrestvollzug notwendig zusammenhängende Handlung und es ist
daher wohl auch hiefür in der Regel ein Rechtsstillstand ohne
Bedeutung. Tagegen muß jedenfalls Art. 60 SchKG auch in
Beziehung auf die Zustellung der Arresturkunde zur Anwendung kom
men, weil er nicht in erster Linie bezweckt, den Schuldner während be
stimmter Zeit zu schonen, sondern in der Hauptsache gerade eine besondere
Art der Zustellung, die Übergabe der Betreibungsurkunden an einen
Vertreter, vorsieht und zwar zum Zwecke, den Schuldner in den
Stand zu setzen, sich gegenüber ungesetzlichen oder unangemessenen
Betreibungshandlungen wirksam wehren zu können. Das Bundes
gericht hat denn auch bereits einmal in diesem Sinne entschieden,
freilich ohne nähere Untersuchung der Frage (AS Sep. Ausg. 9
Nr. 67 ).
Ges.-Ausg. 30 I S. 458 Erw. 1. Id. 32 I Nr. 123.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und unter Aufhebung von Dis
positiv 2 des Vorentscheides die am 30. Dezember 1911 vom Be
treibungsamt Thierstein vorgenommene Zustellung der Abschrift
einer Arresturkunde an den Rekurrenten als ungültig erklärt.