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BGE 38 I 206 ΓÇó Third-party claim statement is a valid objection
BGE 38 I 206Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I9 dic 1911Dismissed
Joh. Gätzi challenged the cancellation of a bankruptcy warning issued against Kraft und Eisenessenzfabrik Winkler Cie. after the debtor noted on the payment order that O. and E. Winkler claimed ownership of the debt and therefore payment was refused. The cantonal authorities treated this as a valid objection, not as a third-party intervention. The Federal Court held that a statement refusing payment because a third party claims the receivable is a valid objection under Art. 69 No. 3 SchKG, since it means the debtor disputes to whom the debt is owed. The appeal was dismissed.
Art. 69 Ziff. 3 SchKG; Zahlungsverweigerung wegen Drittanspruchs an der Forderung als gültiger Rechtsvorschlag. Eine Erklärung des Schuldners, er verweigere die Zahlung, weil ein Dritter die in Betreibung gesetzte Forderung für sich beanspruche, ist nicht als bloße Drittanspruchsanmeldung nach Art. 106/109 SchKG zu behandeln, sondern als Bestreitung der Zahlungspflicht. Massgebend ist, dass bei mehreren Anspruchstellern die Gläubigerberechtigung streitig ist; der Schuldner darf sich in diesem Fall verweigern, um nicht an den Nichtberechtigten zu leisten. Die Stellungnahme genügt daher als Rechtsvorschlag, auch wenn der Drittanspruch nicht aus Abtretung herrührt (vgl. Erw. 1-2).
und sich durch gerichtliche Hinterlegung befreien kann, wenn die Frage, wem eine Forderung zustehe, streitig ist. Diese Bestimmung bezieht sich allerdings, ihrer Stellung im fünften Titel des alten Obli gationenrechtes gemäß, zunächst nur auf den Fall, wo es sich um die Abtretung einer Forderung handelt. Sie ist aber jedenfalls überall da anwendbar, wo Streit darüber besteht, wer Gläubige einer Forderung sei. Der Zweck der Bestimmung geht im wesent lichen dahin, bei einer Mehrheit von Forderungsansprechern den Schuldner vor der Gefahr, an einen Unberechtigten zahlen zu müssen, zu schützen. Ob ein Ansprecher sich für seine Gläubiger qualität auf eine Abtretung oder einen andern Grund stützt, erscheint dabei unerheblich. Die erwähnte Bestimmung steht nur deshalb im Titel über die Abtretung der Forderungen, weil das Auftreten mehrerer Ansprecher in der Regel auf der Geltend machung eines Wechsels in der Person des Gläubigers beruht. Es ergibt sich also, daß die Behauptung, es mache ein Dritter einen Anspruch auf die vom Rekurrenten in Betreibung gesetzte Forderung geltend, geeignet ist, die Zahlungsverweigerung zu rechtfertigen (vergl. auch neues OR Art. 96). Demgemäß ist in der Tat anzunehmen, es liege eine Bestreitung der Zahlungs pflicht, also ein gültiger Rechtsvorschlag vor. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.