- Arteil vom 22. März 1912 in Sachen Kickhöfel.
Frage, ob eine Körperverletzung eine Arbeitsunfähigkeit von
mehr als zwanzig Tagen bewirkt habe und daher die Aus
lieferungspflicht nach der Gegenrechtserklärung mit Deutsch
land bestehe oder nicht. Hat der Auslieferungsrichter die
Dauer der Arbeilsunfähigkeit zu prüfen? Verjährung der
Strafverfolgung nach luzernischem Rechte bei leichten Körper
verletzungen ( 77 PSIG) und wenn die Strafverfolgung
während des Verfahrens ruht. Wiedererstattung des Schadens
und Nichtverübung eines weitern Vergehens als Bedingungen
des Verjährungseintrittes.
A. Mit Note vom 7. Februar 1912 hat die Kaiserlich
Deutsche Gesandtschaft in Bern beim Schweizerischen Bundesrate
das Begehren gestellt, die Auslieferung des deutschen Reichsange
hörigen Bautechniker Ernst Kickhöfel, der vom königlichen Landge
richt in Saarbrücken wegen vorsätzlicher Körperverletzung, die eine
Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 Tagen zur Folge gehabt habe,
verfolgt werde, sowie die Ausantwortung der etwa in seinem Be
sitze befindlichen Gelder und sonstige Gegenstände zu bewilligen, auf
Grund der Gegenseitigkeitserklärung, die in Hinsicht auf die Aus
lieferung wegen genannten Deliktes im Jahre 1892 zwischen
Deutschland und der Schweiz ausgewechselt worden ist, und des
Art. 9 des deutsch schweizerischen Auslieferungsvertrages vom
- Januar 1874.
Das Begehren stützt sich auf einen Haftbefehl der dritten Straf
kammer des genannten Landgerichts, wonach der Verfolgte beschul
digt wird, zu Saarbrücken in der Nacht vom 3. zum 4. Januar
1909 den Bierbrauer Josef Blöhmer in den spätern Akten
tücken Böhmer genannt mittels eines Messers vorsätzlich kör
perlich mißhandelt zu haben. Laut der nähern Darstellung des
Sachverhaltes ist die Körperverletzung bei einem Überfall Kickhöfels
auf Blöhmer erfolgt, bei dem sich auch der Vater Kickhöfels betei
ligte. Über die Folgen der Verletzung bemerkt der Haftbefehl, daß
Blöhmer zwei nicht unerhebliche Stichwunden davongetragen habe,
deswegen allein 17 Tage im Krankenhause von Saarbrücken sich
habe aufhalten müssen und nach dieser Behandlung noch weitere
zwei Wochen, im ganzen also über 4 Wochen, arbeitsunfähig ge
wesen sei. In rechtlicher Beziehung wird auf die 223 und 223 a
des Reichsstrafgesetzbuches verwiesen. Endlich führt der Haftbefehl
aus, daß sich der Angeschuldigte der Strafverfolgung durch die
Flucht in die Schweiz entzogen und daß er der Ladung zur Haupt
verhandlung keine Folge gegeben habe.
Bei den Akten liegt je eine beglaubigte Abschrift der Anklage
schrift des Staatsanwalts gegen den Verfolgten, vom 14. Mai
1909 und eines Beschlusses des königlichen Landgerichts Saar
brücken vom 27. Mai 1909, kraft dessen gegen den Verfolgten
das Hauptverfahren eröffnet wurde.
B. Der Verfolgte hat gegen die Auslieferung Einsprache
erhoben und diese Einsprache bei seinem Verhör vom 10. Februar
1912 und in seinen spätern Eingaben wie folgt begründet:
I. Es liege kein Auslieferungsdelikt vor, weil die Körperver
letzung statt eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 eine solche
von höchstens 14 Tagen zur Folge gehabt habe. Hiefür werden
als Beweise vorgelegt:
- Ein Schreiben des Zahnarztes Böhler in Saarbrücken vom
- Februar 1912, wonach der Verletzte Böhmer nach 13 Tagen
aus dem Krankenhaus als geheilt entlassen worden sei.
- Ein am 10. Februar 1912 ausgestelltes Zeugnis des Hospi
talarztes Dr. Jordan in Saarbrücken (mit polizeilicher Beglaubi
gung der Unterschrift), wonach der Brauer Josef Böhmer vom 4.
bis 16. Januar 1909 im katholischen Krankenhause zu St. Jo
hann in Saarbrücken ärztlich behandelt und dann als geheilt ent
lassen wurde.
3. Eine gerichtlich beglaubigte Abschrift einer Zivilklage vom
2. Oktober 1909 des Brauers Josef Böhmer gegen den Vater
des Verfolgten, Lokomotivführer Ernst Kickhöfel, wonach Böhmer
wegen der erlittenen Mißhandlungen auf Zahlung einer Entschädi
gung von 161 Mark geklagt hat mit der Begründung, er sei 14
Tage erwerbsunfähig gewesen und habe einen Lohnausfall für 14
Tage von 50 Mark neben andern Schädigungen erlitten.
4. Die Ausfertigung eines Urteils des königlichen Amtsgerichts,
Abteilung 4, in Saarbrücken, vom 14. Dezember 1909, laut dem
der Einspruch Böhmers gegen ein Versäumnisurteil dieses Gerichts
vom 2. November 1909, das die genannte Zivilklage abwies, als
unzulässig verworfen wurde und aus dem ferner hervorgeht, daß
sich der Kläger in der abgewiesenen Klage auf eine Erwerbsun
fähigkeit von 14 Tagen berufen hatte.
5. Eine Kostenrechnung des Rechtsanwaltes Dr. Abraham in
Saarbrücken St. Johann, vom 11. Juli 1911, wonach dieser in
Sachen Böhmer gegen Kickhöfel 134 Mk. 75 Pf., davon 74 Mk.
75 Pf. an Gerichts und Anwaltskosten und 60 Mk. als Ver
gleichssumme fordert und am 20. Juli 1911 dafür quittiert.
6. Eine Bescheinigung der allgemeinen Ortskrankenkasse für den
Stadtbezirk St. Johann, daß Josef Böhmer wegen einer Kopf
wunde vom 4./1. bis 16./1. 1909 im katholischen Krankenhause
verpflegt und als geheilt entlassen worden sei und an die genannte
Kasse keine Ansprüche mehr geltend zu machen habe.
II. Nach den Gesetzen des Zufluchtsortes, des Kantons Luzern,
sei die Strafklage und Strafbarkeit verjährt.
In dieser Beziehung wird auf den die vorsätzliche Körperver
letzung betreffenden 77 des luzernischen Polizeistrafgesetzes und
auf den für die Polizeivergehen eine Verjährungsfrist von zwei
Jahren aufstellenden 33 dieses Gesetzes verwiesen und geltend
gemacht: Es handle sich um einen leichtern Fall der Körperver
letzung nach dem genannten 77, nicht um einen schweren nach
165 litt. c des luzernischen Kriminalstrafgesetzes. Seit den
letzten, im Mai 1909 erfolgten Handlungen des Staatsanwaltes
und des Strafrichters sei eine ununterbrochene Frist von zwei
Jahren verlaufen, während der gegen den Angeschuldigten trotz Kennt
nis seines schweizerischen Aufenthaltes nichts vorgekehrt worden
sei. Jene Handlungen der deutschen Behörden müßten übrigens für
die Frage, ob nach luzernischem Rechte Verjährung vorliege, außer
Betracht fallen. Die Wiedererstattung des Schadens, von der, so
weit sie möglich sei, der 33 den Eintritt der Verjährung ab
hängig mache, habe durch die erwähnte Zahlung des Vaters Kick
höfel an Dr. Abraham stattgefunden. Ebenso sei dem weitern
Erfordernis des 33 Genüge geleistet, wonach der Angeschuldigte
in der Zwischenzeit keine neuen Vergehen verübt haben müsse. Daß
dies hier zutreffe, ergebe sich aus den eingelegten Leumundszeug
nissen und sei übrigens bis zum Gegenbeweis zu präsumieren.
III. Es handle sich laut 10 lit. a des luzernischen Straf
rechtsverfahrens um ein Antragsdelikt und der Verletzte habe keine
Strafklage erhoben oder sei doch durch Zahlung befriedigt.
IV. Es liege kein Auslieferungsdelikt nach Art. 1 Ziffer 10
des Staatsvertrags vor. Diese Bestimmung habe weder durch das
Auslieferungsgesetz vom 22. Januar 1892 noch durch die im
Auslieferungsbegehren angerufene Gegenrechtserklärung abgeändert
werden können.
C. Mit Schreiben vom 13. Februar 1912 hat das eidge
nössische Justiz und Polizeidepartement die Akten zur Beurteilung
der Einsprache dem Bundesgericht übermittelt.
D. Veranlaßt durch eine Anfrage des Instruktionsrichters
darüber, worauf sich die Berechnung der im Haftbefehl angegebenen
Dauer der Arbeitsunfähigkeit des Verletzten stütze, ist nachträglich
dem Bundesgerichte noch eine Bescheinigung der I. Strafkammer des
Landgerichts Saarbrücken vom 26. Februar 1912 zugegangen, des
Inhalts: Laut einem Zeugnisse des Dr. med. Jordan vom 7. Januar
1909 sei Böhmer am 4. Januar d. J. mit Stichverletzungen am
Kopfe behaftet dem Krankenhaus eingeliefert worden. Am 15. Ja
nuar 1912 habe Böhmer zum polizeilichen Protokoll erklärt, er sei
infolge der ihm zugefügten Körperverletzung etwa 30 Tage ar
beitsunfähig gewesen, nämlich während seines 17tägigen Aufent
AS 38 1 1912
haltes im Krankenhause und dann noch mindestens 2 Wochen. Auf
jenes ärztliche Zeugnis und diese Erklärung Böhmers stütze sich die
Berechnung der Arbeitsunfähigkeit im Haftbefehl. Auf Anfrage
habe Dr. Jordan heute mitgeteilt, daß Böhmer laut Ausweis der
Bücher vom 4. bis 16. Januar 1909 im Krankenhause in Be
handlung gewesen sei.
E. Durch Verfügung des Bundesgerichts vom 16. Februar
1912 ist der Verfolgte auf ein von ihm gestelltes Gesuch hin
gegen Leistung einer Kaution von 3000 Fr. provisorisch auf freien
Fuß gesetzt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Hinsichtlich des ersten Einsprachegrundes fragt es sich vor
allem, ob das Bundesgericht von sich aus prüfen und feststellen
könne, wie lange die Arbeitsunfähigkeit Böhmers gedauert habe,
oder ob es sich hiebei schlechthin an die Angaben des Haftbefehles
halten müsse. Die Entscheidung hierüber hängt davon ab, welche
rechtliche Bedeutung der Gegenrechtserklärung (BBl 1893 II
S. 77 und 1895 II S. 156) zukommt, wonach die Auslieferung
wegen Körperverletzungen stattfinden soll, wenn diese eine Arbeits
unfähigkeit von mehr als zwanzig Tagen zur Folge gehabt haben:
ob nämlich diese Vorschrift eine Bedingung aufstelle, an deren Vor
handensein der ersuchte Staat die Verpflichtung der Auslieferung
knüpft, oder ob dadurch ein Tatbestandsmerkmal des Auslieferungs
deliktes bestimmt werden solle, in dem Sinne, daß die Körperver
letzung nicht schlechthin, sondern nur in den durch eine gewisse
Dauer der Arbeitsunfähigkeit gekennzeichneten Fällen als Auslie
ferungsdelikt anerkannt wird. Während bei der erstern Auffassung
der Auslieferungsrichter über das Vorhandensein einer solchen Be
dingung für die Auslieferung selbständig zu befinden hätte, müßte
er sich bei der zweiten nach geltender Rechtsprechung an die tat
sächlichen Angaben des Haftbefehles halten, sofern immerhin hier
nicht deshalb eine Ausnahme zu machen wäre, weil die Annahme,
Böhmer sei über 20 Tage arbeitsunfähig gewesen, angesichts der
vom Verfolgten beigebrachten urkundlichen Beweise (oben BI 1 6)
als offenbar irrtümlich gelten müßte. Eine Erörterung der sich da
mit bietenden Rechtsfragen kann indessen unterbleiben; denn die
Einsprache des Verfolgten ist jedenfalls aus dem zweiten von ihm
geltend gemachten Grunde, daß nämlich das Auslieferungsdelikt
nach dem Rechte des Zufluchtsortes verjährt sei, zu schützen.
- Bei der Prüfung dieses Einsprachegrundes ergibt sich zu
nächst aus Art. 5 des Staatsvertrages, daß die Auslieferung ver
weigert werden muß, wenn seit der letzten gerichtlichen Handlung
im Strafverfahren nach den Gesetzen des Zufluchtsortes Verjährung
der strafrechtlichen Verfolgung eingetreten ist. Hinsichtlich der Ge
setzgebung des Zufluchtsortes, also des Kantons Luzern, ist vorab
festzustellen, daß man es nach dem Inhalte des Haftbefehles mit
dem Polizeivergehen der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß 77
des kantonalen Polizeistrafgesetzes zu tun hat, also mit einer Kör
perverletzung, die weder durch die Beschaffenheit der Tat noch
durch die Größe der Beschädigung in die Klasse der Kriminalver
brechen fällt. Es trifft nämlich hier keiner der in dem 165 des
Kriminalstrafgesetzes aufgestellten besondern Fälle zu, in denen die
Körperverletzung zum Verbrechen wird: sie hat weder den Tod des
Verletzten, noch eine unheilbare geistige oder körperliche Schädigung
zur Folge gehabt und namentlich auch keine Krankheit oder Ar
beitsunfähigkeit von mehr als vierzig Tagen im Sinne der Ziffere
des 165. Für die Körperverletzung als bloßes Polizeivergehen
gilt nun hinsichtlich der Verjährung der 33 des Polizeistrafge
setzes, nach dessen Absatz 1 die Strafbarkeit eines Polizeivergehens
verjährt, wenn vom Tage des verübten Vergehens an innert zwei
Jahren nicht geklagt oder die strafrichterliche Untersuchung ange
hoben worden ist . Der Wortlaut dieser Bestimmung sieht freilich
den Fall nicht besonders vor, wo zwar die Strafuntersuchung
innert zwei Jahren seit der Begehung des Vergehens angehoben
worden ist, dagegen von irgend einer Strafverfolgungshand
lung an das Verfahren während mehr als zwei Jahren geruht
hat. Daß aber das Gesetz auch in einem solchen Falle die Ver
jährung eintreten lassen will, ist deshalb anzunehmen, weil der
33 eine Verjährung nicht bloß in seinem Absatz 1 hin
sichtlich des verübten Vergehens und des daraus entspringenden
Strafanspruchs vorsieht, sondern in seinem Absatz 3 sogar
hinsichtlich der erkannten Strafe und des Anspruches auf deren
Vollziehung. Wenn in diesen Beziehungen eine Unverjährbarkeit nicht
gewollt war, so konnte sie auch in jener Beziehung nicht gewollt
sein, und bei der verhältnismäßig geringen Schwere der Polizei
vergehen mußte sie überhaupt dem Gesetzgeber fern gelegen haben.
Dazu kommt noch, daß das Kriminalstrafgesetz in 65 a aus
drücklich selbst für die Verbrechen von jedem Akte der gericht
lichen Verfolgung an eine neue Verjährungsfrist laufen läßt.
Nach der Darstellung des Haftbefehles ist es nun im vorliegen
den Straffalle bis zur Ansetzung einer Hauptverhandlung gekom
men und zwar datiert der vom Verfolgten eingelegte Beschluß des
Strafgerichtes auf Eröffnung des Hauptverfahrens vom 27. Mai
1909. Von da an bis zum Erlaß des Haftbefehles vom 20. Ja
nuar 1912 hat eine weitere Strafverfolgungshandlung gegen den
Angeschuldigten nicht stattgefunden und für das ihm zur Last ge
legte Vergehen ist somit nach dem Rechte des Zufluchtsortes die
Verjährungsfrist abgelaufen.
Der 33 des Polizeistrafgesetzes bestimmt nun freilich noch,
daß die Verjährung nur dem zu statten komme, der, soweit es die
Natur des Vergehens zulasse, Wiedererstattung geleistet und kein
neues Vergehen in der Zwischenzeit verübt habe. Beide Voraus
setzungen treffen aber hier zu: Wiedererstattung ist dem Ver
letzten dadurch geleistet worden, daß ihm der Vater des Verfolgten
laut den beigebrachten Belegen (oben BI 3 5) auf Grund der
gerichtlich geltend gemachten Gesamtentschädigung eine vergleichs
weise festgesetzte Entschädigungssumme nebst dem Betrag der er
laufenen Kosten bezahlt hat. Daß der Ersatz durch den Schädiger
persönlich zu leisten sei, ergibt sich aus der genannten Bestimmung
nicht und übrigens darf füglich als die Meinung der Parteien bei
dieser vergleichsweisen Erledigung angenommen werden, der Vater
ckhöfel habe zugleich für seinen Sohn, den eigentlichen Schadens
stifter, bezahlt. Daß ferner der Verfolgte in der Zwischenzeit kein
neues Vergehen verübt habe, kann nach den beigebrachten guten
Leumundszeugnissen und mangels jedes gegenteiligen Anhaltspunktes
als erstellt gelten.
Somit ist in der Tat die Verjährung nach dem luzernischen
Rechte als dem des Zufluchtsortes gegeben. Nach dem Rechte des
Heimatstaates Deutschland braucht sie nicht vorzuliegen (vgl. AS
26 I S. 479 Erw. 3) und daher ist auch nicht zu untersuchen,
ob sie auch nach der deutschen Gesetzgebung eingetreten sei.
3. Mit dem Gesagten wird eine Prüfung der andern noch
geltend gemachten Einsprachegründe (oben B III und IV) über
flüssig.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Einsprache des Ernst Kickhöfel gegen das von den kaiser
lich deutschen Behörden gestellte Auslieferungsbegehren wird gutge
heißen und somit die verlangte Auslieferung nicht bewilligt.