erheischte.
20. Arteil vom 13. Juni 1912 in Sachen
Ortsgemeinde Bießenhofen und Genossen gegen Thurgau.
Es liegt keine Willkür (Verstoss gegen Art. 4 BV und Art. 8
thurg. KV) und keine Verletzung der verfassungs-
mässigen Garantie der Gewallentrennung ( 19
thurg. KV) in der Bejahung der Kompetenz des thurgauischen
Grossen Rates gemäss 47 des Gemeindeorganisationsgesetzes
vom 8. November 1874, Veränderungen der Gemeindeeinteilung,
auch gegen den Willen des Regierungsrates vorzunehmen.
Auch die vorliegende Anwendung dieser Kompetenz involviert
keine Willkür und keine Verletzung der verfassungs
mässig garantierten Gemeindegebietseinteilung ( 45
thurg. KV).
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Aktenlage:
A. Die Territorien der beiden thurgauischen Gemeinden
Bießenhofen und Oberaach im Bezirk Bischofszell, von denen die
erstere südlich, die letztere nördlich der Eisenbahnlinie Frauenfeld
Romanshorn gelegen ist, waren bisher in der Weise gegen einander
abgegrenzt, daß das Territorium von Bießenhofen auf einer gewis
sen Strecke über die genannte Bahnlinie hinaus nach Norden vor
sprang. Auf diesem, durch die Bahnlinie von der Ortschaft Bießen
hofen abgetrennten Gebietsteil, der etwa 5 ha umfaßte, befindet
sich die nach Oberaach benannte, auf Anregung und unter erheb
licher finanzieller Mitwirkung dieser Gemeinde geschaffene Eisen
bahnstation, nebst einigen weiteren Gebäulichkeiten.
Schon im Jahre 1906 hatte die Gemeinde Oberaach eine Ver
schiebung ihrer Grenze in dem Sinne angestrebt, daß das auf ihrer
Seite der Bahnlinie gelegene Gemeindegebiet von Bießenhofen ihr
zugeschieden werde. Nach erfolglosen Unterhandlungen mit der Ge
meinde Bießenhofen war sie mit einem darauf abzielenden Gesuch
an den Regierungsrat des Kantons Thurgau gelangt. Der Regie
rungsrat aber hatte sie wegen des Widerstandes der Gemeinde
Bießenhofen gegen die fragliche Gebietsabtrennung durch Beschluß
vom 31. Mai 1907 abgewiesen und diesen Entscheid auf eine neue
Eingabe der Gemeinde Oberaach, die er als Revisionsgesuch behan
delte, durch weiteren Beschluß vom 15. November 1907 bestätigt.
In beiden Beschlüssen gab er zwar zu, daß die von Oberaach ge
wünschte Grenzverlegung an sich zweckmäßig und zu begrüßen wäre,
indem dadurch eine Vereinfachung des Grenzverlaufes und im Zu
sammenhang damit eine bequeme Ausscheidung der Steuerobjekte
und der späteren Straßenunterhalts und Schulpflichten sich erzielen
ließe. Er verneinte jedoch die absolute Notwendigkeit der
Maßnahme und führte hiezu aus, es würde sich dabei um eine
Veränderung in der Gemeindeeinteilung handeln, die mangels
einer gütlichen Verständigung der beiden Gemeinden nur mit Be
willigung des Großen Rates durchgeführt und nur dann zugelassen
werden könnte, wenn der derzeitige Bestand ein unerträglicher wäre,
was aber nicht der Fall sei.
Als dann im Jahre 1910 die Katastervermessung der beiden
Gemeinden in Angriff genommen wurde, erteilte die Gemeinde Ober
aach dem damit betrauten Geometer die Weisung, die Gemeinde
grenzlinie gegen Bießenhofen zu auf der fraglichen Strecke näher
an der Bahnlinie, nämlich längs der Grenze des Stationsgebietes,
auszupflocken . Hiegegen protestierte die Gemeinde Bießenhofen,
zunächst erfolglos beim Bezirksamt Bischofszell und hierauf beim
Regierungsrate des Kantons Thurgau, indem sie unter Hinweis
auf die Regierungsbeschlüsse vom Jahre 1907 neuerdings die Bei
behaltung der bisherigen Grenze verlangte. Der Regierungsrat gab
mit Beschluß vom 12. August 1910 grundsätzlich wiederum der
Gemeinde Bießenhofen Recht, nahm aber doch, nach Vorschlag des
Kantonsgeometers, eine Grenzberichtigung in dem Sinne vor, daß
er die nördlich des Bahntraces bisher schief zu diesem verlaufende
Grenzlinie unter möglichster Ausgleichung der beiderseitigen Gebiets
verschiebungen nunmehr in der Hauptsache parallel zum Bahntrace
verlaufen ließ.
Damit gab sich die Gemeinde Oberaach nicht zufrieden, sondern
richtete mit Eingabe vom 22. September 1910 an den Großen
Rat des Kantons Thurgau das Gesuch, er möchte in Abänderung
des regierungsrätlichen Entscheides das Gebiet des Gemeindebannes
Bießenhofen, welches bei der Station Oberaach diesseits der
Bahnlinie liegt, von dem Gemeindebann Bießenhofen loslösen und
mit der Ortsgemeinde Oberaach vereinigen . Sie bezeichnete die
Auffassung des Regierungsrates, wonach eine Grenzverschiebung
nur bei absoluter Notwendigkeit zwangsweise angeordnet werden
ürfte, als unrichtig und führte unter Hinweis auf die bisherige
Praris aus, daß schon die bloße Zweckmäßigkeit einer Verschie
bung (die nach den näher erörterten Verhältnissen im vorliegenden
Fall gegeben sei und auch vom Regierungsrat nicht in Abrede ge
stellt werden könne) für deren Anordnung genüge.
Die Gemeinde Bießenhofen bestritt in ihrer Vernehmlassung zu
nächst die Kompetenz des Großen Rates, weil nach 47 des Ge
meindeorganisationsgesetzes mit der Vorschrift, daß Veränderungen
in der Gemeindeeinteilung der Zustimmung des Großen Rates
bedürfen, dieser nur gegenüber den eine Grenzverschiebung zulassen
den Regierungsratsbeschlüssen angerufen werden könne, während die
blehnung eines Grenzverschiebungsgesuches, wie sie hier erfolgt
sei, in der endgültigen Kompetenz des Regierungsrates liege. Ferner
wies sie darauf hin, daß die Voraussetzung des Art. 45 Abs. 3
thurg. KV, wonach die Gesetzgebung durch die beteiligten Ein
wohnerschaften angeregte Vereinfachungen in der Gemeindegebiets
einteilung unterstützen soll, hier nicht erfüllt sei, da die beteiligte
Einwohnerschaft von Bießenhofen sich der streitigen Gebietsverschie
bung widersetze.
B. Die vom Großen Rat zur Vorberatung der Angelegen
heit eingesetzte Spezialkommission gelangte zu einstimmiger Beja
hung der Kompetenzfrage und in der Sache selbst mit Mehrheit
zu dem Antrage, die von der Gemeinde Oberaach nachgesuchte Ge
bietsverschiebung zu bewilligen. Der Regierungsrat dagegen schlof
in seiner Vernehmlassung in erster Linie auf Inkompetenzerklärung,
mit der Begründung, daß sein Grenzregulierungsentscheid vom
12. August 1910 gemäß 2 der kantonalen Verordnungen betr.
Grenzausscheidung von 1846 47/54 der Weiterziehung nicht
fähig sei; eventuell beantrage er Abweisung des Gesuches von
Oberaach, wobei er unter Hinweis auf seine Beschlüsse vom Jahre
1907 ausdrücklich bemerkte, falls dem Gesuch entsprochen werden
sollte, würde es sich allerdings nicht mehr bloß um eine Grenzre
gulierung sondern um eine Anderung der Gemeindeeinteilung han
deln, die der Zustimmung des Großen Rates bedürfte.
In der Sitzung des Großen Rates vom 29. Februar 1912
AS 38 1 1912
wurde der Mehrheitsantrag der vorberatenden Kommission zum
Beschluß erhoben.
Dem Bericht dieser Kommissionsmehrheit ist zu entnehmen:
Für die Kompetenzfrage sei unerheblich, bei welchem Anlaß
das vorliegende Begehren gestellt worden sei, und ob allfällige Vor
instanzen sich bereits einmal oder mehrmals mit der Materie be
schäftigt hätten; denn eine Frist für die Beanspruchung des Großen
Rates nach einem vorinstanzlichen Entscheide gebe es überall nicht.
Direkt unzutreffend aber sei die Argumentation der Gemeinde Bießen
hofen, daß eine Veränderung in der Gebietseinteilung einen positiven
Beschluß des Regierungsrates voraussetze, daß also der Regierungs
rat einem bezüglichen Begehren zugestimmt haben müsse, bevor der
Große Nat um seine Zustimmung angegangen werden könne, und
daß im Falle der Ablehnung des Begehrens durch den Regierungs
rat eine Genehmigung durch den Großen Rat nicht denkbar sei.
Aus 47 des Gemeindeorganisationsgesetzes folge nur, daß eine
Veränderung des Gemeindegebiets niemals endgültig ohne Begrüßung
des Großen Rates vorgenommen werden könne, nicht aber, daß
der Regierungsrat ihr vorher beigepflichtet haben müsse. Es wäre
eine förmliche Karikatur des thurgauischen Staatsrechts , wenn
das gesetzlich geforderte endgültige Zustimmungsrecht des Großen
Rates nur dann angerufen werden könnte und wirksam würde,
wenn eine administrative Behörde durch ihre Schlußnahme dem
Großen Rate die Möglichkeit einer Entscheidung lasse, also diese
Möglichkeit auch beseitigen könnte. Übrigens habe der Regierungs
rat den geradezu selbstverständlichen Rechtsstandpunkt, daß der
Große Rat frei entscheiden könne und nicht an die materielle Ent
schließung des Regierungsrates gebunden sei, ausdrücklich als richtig
anerkannt, indem er im Jahre 1883 ein von den Bewohnern von
Nägelishub gestelltes Gesuch um Lostrennung von der Ortsgemeinde
Affeltrangen und Zuteilung an Märweil abgelehnt und den Peten
ten dabei erklärt habe, daß sie jedoch ihr Gesuch im Wege der Be
schwerdeführung direkt beim Großen Rat geltend machen könnten,
und ebenso schon im Jahre 1877 seinem, das Begehren der Orts
gemeinde Wetzikon um Trennung von der Munizipalgemeinde Lom
mis und Anschluß an Thundorf ablehnenden Entscheide ausdrücklich
beigefügt habe, daß die Petenten hierüber noch den Entscheid des
Großen Rates anrufen könnien. Über die Kompetenz des Großen
Rates sei demnach ein Zweifel nicht möglich, sofern das Verlangen
von Oberaach sich eben als eine größere Gebietsverschiebung, eine
Anderung in der Gemeindeeinteilung, darstelle. Dies aber sei, wie
schon der Regierungsrat im Jahre 1907 klar und deutlich bemerkt
habe, zu bejahen.
In materieller Hinsicht sodann sei gänzlich abzuweisen die
Auffassung der Gemeinde Bießenhofen, daß ein Entscheid, sei es
des Regierungsrates oder des Großen Raies, in der vorliegenden
Materie die Zustimmung beider Parteien zur Voraussetzung habe
und daß auf ein einseitiges Begehren hin eine Grenzveränderung,
im Gegensatz zu einer bloß untergeordneten Grenzregulierung, nicht
verfügt werden könne; es bestehe hiefür keine gesetzliche Handhabe
Ferner brauche für eine solche Grenzveränderung keine unbedingte
Notwendigkeit vorzuliegen, sondern schon die Zweckmäßigkeit und
hohe Wünschbarkeit genüge. Diese Erfordernisse aber seien hier als
gegeben zu erachten. Die Lage des fraglichen Landstreifens von etwa
15 Jucharten ergebe nämlich an Ort und Stelle, mit Rücksicht
sowohl auf die erstandene Bahnstation, als auch auf die Entfernungen
und die Verkehrsverbindungen zu Oberaach einerseits und zu Bie
ßenhofen anderseits, auf den ersten Blick, daß dieses Terrain seiner
natürlichen Zwecksbestimmung gemäß zu Oberaach gehören sollte,
an das allein es seine ungekünstelte Anlehnung in lokaler und
wirtschaftlicher Beziehung haben könne, während Bießenhofen dabei
gar nicht in Betracht komme. Wer auf dem Territorium, das nur
nominell d. h. politisch zu Bießenhofen, privatrechtlich dagegen aus
schließlich Bewohnern von Oberaach gehöre, Wohnung genommen
habe oder noch nehmen werde, sei mit Bezug auf seine Lebensbe
dürfnisse und seine nächsten wirtschaftlichen Anforderungen, soweit
diese nicht etwa durch die Eisenbahn vermittelt würden, unbedingt
auf Oberaach angewiesen: Klein und Groß werde Beziehungen
mit dieser ganz nahe gelegenen Ortschaft unterhalten, besonders seit
dem dieselbe ihre verkehrsfördernde Richtung nach dem neu ent
standenen Bahnhof zu gefunden habe, die durch den streitigen Land
streifen hindurchführe, während dessen wirtschaftlicher Zusammen
hang mit Bießenhofen seit dem Bestehen der Station ganz und
gar verloren gegangen sei Schon nach den Verordnungen über die
Grenzausscheidungen der 1840er und 1850er Jahre, die ausdrück
lich erklärt hätten, daß jeder Gemeindebann ein in sich zusammen
hängendes und wohlgeordnetes Ganzes bilden solle und daß zur
Erzielung natürlicher und möglichst arrondierter Grenzen auch die
Lokalitätsverhältnisse in angemessene Würdigung zu ziehen seien
hätte das vorliegende Gesuch unzweifelhaft geschützt werden müssen.
Aber auch die modernen kantonalen Vermessungsvorschriften vom
Jahre 1897 huldigten einer rationellen Grenzregulierung, indem sie
sogar verlangten, es seien die Gemeindegrenzen wo immer mög
lich so zu verlegen, daß keine Grundstücke von ihnen durchschnitten
werden. Die Gemeinden seien darum geradezu verpflichtet, bei An
laß der neuen Katastervermessung irrationelle Grenzlinien abzuän
dern; sie müßten dies tun, wo immer es möglich sei, und dürften
es nur unterlassen, wo unübersteigliche Hinderuisse vorlägen. Da
nun der Vorschlag von Oberaach, wie die Regierung selber aner
kenne, ganz dem Sinn der Vermessungsinstruktionen entspreche und
den gesetzlichen Tendenzen vollkommen gerecht werde, so müsse dieser
Vorschlag auch gegen den Willen der Nachbargemeinde prinzipiell
geschützt werden, sofern nicht ganz durchschlagende Momente seine
Ausführung verbieten sollten. Dies sei jedoch nicht der Fall; ins
besondere könne nicht gesagt werden, daß die Abtrennung von 12
is 15 Jucharten Land, auf dem der Gemeinde Bießenhofen zur
Zeit, nach den Erhebungen der Kommission, ein Vermögen von
2000 Fr. und ein Einkommen von 5600 Fr. versteuert werde,
während die ganze Ortsgemeinde Bießenhofen ein Steuerkapital von
457,800 Fr. und eine Einkommenssumme von 76,800 Fr. auf
weise, dieser Gemeinde eine erhebliche ökonomische Schädigung bringen
würde. Und noch weniger könne von einer wesentlichen Schädigung
der Schulgemeinde Mühlebach, zu der die Ortsgemeinde Bießen
hofen gehöre und die über ein Steuerkapital von 1,946,500 Fr.
und eine Einkommenssumme von 343,900 Fr. verfüge, die Rede
sein. Aus der Praris des Regierungsrates in früheren Jahrzehnten
aber ergebe sich, daß außer der Lage des abzutrennenden Gebietes
zur bisherigen und zur neuen Gemeinde namentlich darauf abge
stellt worden sei, ob große materielle Gemeindeinteressen durch die
Grenzverschiebung geschädigt würden. Dabei ziehe sich als Kriterium
wie ein roter Faden durch alle Entscheide, ob eine derartige Schwä
chung der territorial verminderten Gemeinde zu befürchten sei, daß
sie ohne großen Nachteil, ihre Gemeindeaufgaben nicht mehr
lösen vermöchte; nur wenn diese Gefahr bestanden habe, seien (wie
an einzelnen Präzedenzfällen gezeigt wird) die Gesuche abgewiesen
worden. Im Gegensatz zu diesen Fällen seien vorliegend die Ver
hältnisse im Sinne der Gutheißung des Gesuches liquid; denn es
handle sich hier nicht um die Lösung alter, längst bestehender orga
nischer Verbindungen eines großen bewohnten Gebietsteils, sondern
um ein relativ kleines Areal, dessen Bewohnungsverhältnisse erst
im Entstehen begriffen seien und von Anfang an unleidlich würden,
so daß man ihnen sofort die innerlich berechtigte Ordnung geben
müsse. Es lasse sich kaum ein Fall denken, wo so prägnant die
Macht der begleitenden Umstände in ihrer Natürlichkeit einem Ge
suche auf Grenzveränderung zur Seite stehen , wie hier.
C. Gegen den ihr durch Protokollauszug des Regierungsrates
vom 15. März 1912 bekannt gegebenen Beschluß des Großen Rates
hat die Ortsgemeinde Bießenhofen, zusammen mit 32, teils bürger
lichen, teils bloß niedergelassenen Gemeindeeinwohnern, die sich ihrer
Eingabe angeschlossen haben, rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs
an das Bundesgericht ergriffen und Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses beantragt.
Die Rekurrenten beschweren sich zunächst über Willkür und Ver
letzung der durch Art. 4 BV (Art. 8 thurg. KV) garantierten
Rechtsgleichheit:
Ein Willkürakt liege einmal darin, daß der Große Rat seine
Kompetenz zur Behandlung des Gesuches der Gemeinde Oberaach
bejaht habe. Die streitige Angelegenheit sei durch die Entscheide des
Regierungsrates vom 31. Mai und 15. November 1907 und vom
12. August 1910, die der Regierungsrat in seiner Eigenschaft als
oberste Administrativjustizbehörde, gemäß 1 lit. f. des Gesetzes
über die Administrativstreitigkeiten vom 14. März 1866, getroffen
habe, rechtskräftig und endgültig erledigt worden. Denn das Gesetz
über die Administrativstreitigkeiten sehe nirgends einen Weiterzug
der regierungsrätlichen Administrativentscheide an den Großen Rat
vor, und auch die Verordnung betr. Grenzausscheidung vom 1. Aprit
1846, 3. Juli 1847 und 11. März 1854 gewähre in 2 nur
das Recht der Beschwerdeführung beim Regierungsrate gegenüber
dem Entscheide des Bezirksamts. Damit im Einklang bestimme
übrigens Art. 39 Ziff. 5 KV von 1869 ausdrücklich, der Regie
rungsrat beurteile in letzter Instanz die Streitigkeiten im Ver
waltungsfache gemäß der durch das Gesetz zu treffenden Kompetenz
ausscheidung, und dementsprechend habe sich der Große Rat bisher
in konstanter Praris bei Beschwerden gegenüber Administrativent
scheiden des Regierungsrates als inkompetent erklärt. Zum Beleg
hiefür werde auf den Beschwerdefall der Schulgemeinde Kreuzlingen
gegen einen Beschluß des Regierungsrates betreffend Vereinigung
der Schulgemeinden Kreuzlingen und Egelshofen, sowie allgemein
auf einen Amtsbericht des Regierungsrates verwiesen. Überdies habe
die Gemeinde Oberaach mit ihrer Eingabe an den Großen Rat
die im Administrativverfahren gemäß 3 des Gesetzes über die Ad
ministrativstreitigkeiten geltende Frist von 14 Tagen nicht einge
halten und ihr Begehren gegenüber der vor Bezirksamt Bischofszell
und Regierungsrat verlangten Gebietszuteilung in unstatthafter
Weise erweitert.
Als willkürlich charakterisiere sich der Beschluß des Großen Rates
ferner dadurch, daß er die Verfassungsvorschriften über die Gewal
tentrennung ( 19 in Verbindung mit den 31, 36, 37 und
39 Ziff. 5 KV) und über die Gemeindegebietseinteilung ( 45 KV)
verletze. Während nämlich der Große Rat in dem mit Art. 31 be
ginnenden Verfassungsabschnitt ausdrücklich als gesetzgebende und
aufsehende Behörde betitelt werde, sei der Regierungsrat in Art. 37
ausdrücklich als oberste Vollziehungs und Verwaltungsbehörde
bezeichnet, und Art. 39 Ziff. 5 setze insbesondere seine letztinstanz
liche Kompetenz in Streitigkeiten im Verwaltungsfache fest. Daß
es sich aber vorliegend um eine Administrativsache handle, bedürfe
keiner weitern Ausführung; denn von der in Art. 39 Ziff. 5
vorbehaltenen Gesetzgebung führe das bereits erwähnte Gesetz über
die Administrativstreitigkeiten in 1 lit. f. speziell die Streitigkeiten
der Gemeinden in Hinsicht auf die Einteilung und Abgrenzung
ihrer Territorien auf und sehe gleich wie auch die ebenfalls
schon zitierte Verordnung betr. Grenzausscheidung ausdrücklich
den Regierungsrat als beurteilende Instanz vor. Auch Art. 45 KV
gebe dem Großen Rate keine Handhabe zu einem Eingriff in den
Kreis der vollziehenden Gewalt, und ebensowenig die Gesetzgebung,
der in Art. 45 Abs. 3 gerufen werde, indem der hier einzig in
Betracht fallende 47 des Gesetzes betr. die Organisation der Ge
meinden vom 8. November 1874 bloß besage, daß Veränderungen
in der Gemeindeeinteilung der Zustimmung des Großen Rates
bedürfen, also dem Großen Rate lediglich die aufsehende Kom
petenz einräume, einem positiven Beschlusse der vollziehenden
Behörde in der Materie seine Zustimmung zu erteilen, d. h. ihm
kein materielles Administrationsrecht, sondern lediglich ein
formelles Sanktionsrecht gewähre. Art. 45 KV aber enthalte
die verfassungsmäßige Garantie der bestehenden Gemeindegebiets
einteilung und nehme nur als Ausnahme Veränderungen dieser
Einteilung in Aussicht. Ein solcher Ausnahmefall liege jedoch hier
nicht vor; denn Art. 45 Abs. 3 bestimme, daß die Veränderung
durch die beteiligten Einwohnerschaften angeregt sein müsse, was
hier nicht zutreffe, und verweise im übrigen auf die Gesetzgebung,
von der einzig 47 des Gemeindeorganisationsgesetzes in Betracht
fallen könne, der nur die Vereinigung von kleinern Gemeinden
unter sich oder die Verschmelzung mit größeren vorsehe und somit
vorliegend ebenfalls nicht anwendbar sei.
Endlich liege eine Willkür auch noch darin, daß der Entscheid
des Großen Rates, im Gegensatz zu demjenigen des Regierungs
rates, sich auf keine klare gesetzliche Bestimmung stützen könne. Der
großrätliche Entscheid sei materiell nicht gerechtfertigt; Bießenhofen
müsse gegen die wirtschaftliche Schwächung der kleinen Gemeinde
durch die Abtrennung eines baulich und verkehrspolitisch so eminent
wertvollen Gebietes protestieren.
Im weitern machen die Rekurrenten die im vorstehenden Sinne
motivierten Verletzungen der kantonsverfassungsmäßigen Garantien
der Gewaltentrennung und der Gemeindegebietseinteilung auch noch
als selbständige Beschwerdegründe geltend.
Der Große Rat des Kantons Thurgau hat auf Abwei
sung des Rekurses antragen lassen. Er macht wesentlich geltend,
daß der Grundsatz der Gewaltentrennung im Kanton Thurgau
nicht strikte durchgeführt sei, sondern in der Gesetzgebung verschie
dene Ausnahmen erfahren habe, insbesondere in dem Sinne, daß
dem Großen Rate zu den ihm in Art. 36 KV zugewiesenen Auf
gaben noch eine Reibe von Verwaltungskompetenzen eingeräumt
worden seien. So sei durch 47 des Gemeindeorganisationsgesetzes,
n Ausführung des Art. 45 Abs. 3 KV, der mit dem Erfordernis
der Anregung durch die beteiligten Einwohnerschaften natürlich nicht
die Einigkeit aller beteiligten Kreise voraussetze (nur für diese
Fälle hätte es taum des Apparates der Gesetzgebung bedurft; die
gegenteilige Praxis ergebe sich übrigens aus dem Rechenschaftsbe
richt des Regierungsrates pro 1872 S. 15), eine spezielle Kom
petenz des Großen Rates hinsichtlich der Gemeindegebietsverände
rungen geschaffen worden. Darin liege nicht bloß ein formelles
Sanktionsrecht, sondern vielmehr eine selbständige materielle Ent
scheidungsbefugnis auch gegenüber ablehnenden Entscheiden des
Regierungsrates. Von dieser Befugnis habe der Große Rat im
vorliegenden Falle Gebrauch gemacht und deshalb träfen alle von
den Rekurrenten vorgebrachten Beschwerdegründe nicht zu;
in Erwägung:
- Die Rekurrenten beanstanden den angefochtenen Großrats
beschluß in erster Linie wegen angeblicher Inkompetenz des
Großen Rates zur Behandlung der Angelegenheit. Sie erblicken
darin, daß der Große Rat, entgegen der Stellungnahme der Gemeinde
Bießenhofen und dem prinzipalen Antrage der regierungsrätlichen
Vernehmlassung, seine Kompetenz bejaht hat, einen Willkürakt und
berufen sich im Zusammenhange damit auch noch auf Verletzung
der kantonsverfassungsmäßigen Garantien der Gewaltentrennung
und der Gemeindegebietseinteilung.
Bei Würdigung dieses Beschwerdepunktes ist von Art. 45 thurg.
KV (vom Jahre 1869) auszugehen, der bestimmt: Im allge
meinen bilden die gegenwärtig bestehenden Ortsgemeinden die
Wo die Muni
Grundlage für die Gemeindegebietseinteilung.
zipalgemeinde und die Ortsgemeinde über das nämliche Gebiet
sich erstrecken, da soll die Vereinigung ihrer bisher getrennten
Verwaltungen stattfinden. Die Gesetzgebung wird weitere,
durch die beteiligten Einwohnerschaften angeregte Vereinfachungen
unterstützen.
Das letzte Alinea dieser Bestimmung hat in der Gesetzgebung
eine Ausführung erhalten durch das kantonale Gesetz betr. die
Organisation der Gemeinden und der Gemeindebehörden, sowie über
den Bürgerrechtserwerb, vom 8. November 1874, dessen 47
lautet: Veränderungen in der Gemeindeeinteilung bedürfen der
Zustimmung des Großen Rates. Es ist jedoch im besondern da
rauf Rücksicht zu nehmen, daß kleinere Gemeinden, zunächst nament
ich Munizipalgemeinden, welche ihrer Aufgabe in befriedigender
Weise nicht nachkommen, miteinander vereinigt oder mit größeren
verschmolzen werden."
Die Parteien sind darüber einig, daß die hier vorbehaltene Zu
stimmung des Großen Rates erforderlich ist, nicht nur für die
anschließend erwähnten Fälle der Vereinigung oder Verschmelzung
ganzer Gemeinden, sondern auch für Fälle vorliegender Art, in
denen es sich um eine Verschiebung von Gemeindegrenzen in dem
Sinne handelt, daß ein Teil des Gebiets einer Gemeinde dem
jenigen einer andern Gemeinde zugeschieden wird, ohne daß die
dieses Gebiet verlierende Gemeinde hiefür durch eine anderweitige
Gebietszuteilung seitens der es gewinnenden Gemeinde einen Aus
gleich erhält. Eine solche Grenzverschiebung läßt sich in der Tat
sehr wohl unter den Begriff der Veränderungen in der Gemeinde
einteilung bringen. Dies nimmt denn auch der Regierungsrat des
Kantons Thurgau an, indem er schon in seinen Beschlüssen vom
Jahre 1907 und sodann wiederum in seiner Vernehmlassung an
den Großen Rat ausgeführt hat, es handle sich beim hier streitigen
Begehren der Gemeinde Oberaach nicht um eine bloße Grenzre
gulierung, sondern um eine Anderung der Gemeindeeinteilung, die
der Zustimmung des Großen Rates bedürfe.
Als Ausführungsnorm der besonderen Verfassungsbestimmung
des Art. 45 Abs. 3 nun könnte die Kompetenzzuweisung an den
Großen Rat in 47 des Gemeindeorganisationsgesetzes selbst dann
nicht als verfassungswidrig bezeichnet werden, wenn sie mit dem
allgemeinen Verfassungsgrundsatze der Gewaltentrennung an sich
im Widerspruch stände und eine Abweichung von der allgemeinen
verfassungsmäßigen Stellung des Großen Rates enthielte. Dies ist
aber zudem keineswegs der Fall. Denn Art. 19 KV, der in Ab
satz 1 die grundsätzliche Trennung der gesetzgebenden, der voll
ziehenden und der richterlichen Gewalt postuliert, überläßt laut Ab
satz 2 die nähere Ausscheidung der Gewalten ausdrücklich der
Gesetzgebung. Und die verfassungsmäßige Bezeichnung des Großen
Rates als oberste , gesetzgebende und aufsehende" Behörde im
Titel vor Art. 31 und im Texte dieses Artikels, mit der direkten
Aufzählung seiner Befugnisse in Art. 36 (in der allerdings eine
Befugnis hinsichtlich der Gemeindegebietseinteilung nicht erwähnt
ist), hat nicht die Meinung einer abschließenden Kompetenz
umgrenzung, sondern bezweckt lediglich eine allgemeine Charak
terisierung seiner Stellung und die Festlegung seiner Hauptfunk
tionen. Art. 36 spricht von der Übertragung insbesondere" folgender
Befugnisse, und deren Aufzählung weist dem Großen Rate nicht
nur die Aufgabe der Gesetzesberatung und die Rolle einer die ge
samte Staatsverwaltung beaufsichtigenden und kontrollierenden Be
hörde zu, sondern umfaßt auch eine Reihe rein verwaltungs
rechtlicher Funktionen, wie z. B. die Erteilung des Landrechts
(lit. d), den Abschluß von Verträgen mit andern Kantonen und
Staaten (lit. e), die Bewilligung der Aufnahme von Staatsan
leihen (lit. g), den Entscheid über Staatsbauten, über Ankauf,
Verkauf und Verpfändung von Staatsgütern, die einen gewissen
Betrag übersteigen (lit. h), die Gewährung außerordentlicher Bei
träge in Notfällen (lit. i). Die direkte Regelung der Kompetenzen
des Großen Rates in der Verfassung steht also einer anderweitigen
Kompetenzergänzung überhaupt und insbesondere im Sinne der
Zuweisung weiterer Befugnisse an sich administrativer Natur an
ihn durchaus nicht entgegen. Endlich greift der Vorbehalt der groß
rätlichen Kompetenz in 47 des Gemeindeorganisationsgesetzes
auch nicht ein in den verfassungsmäßig festgelegten Kompetenzbe
reich des Regierungsrates als oberster Vollziehungs und Verwal
tungsbehörde, speziell nicht in die ihm durch Art. 39 Ziff. 5 KV
eingeräumte Befugnis, in letzter Instanz die Streitigkeiten im Ver
waltungsfache gemäß der durch das Gesetz zu treffenden
Kompetenzermittlung zu beurteilen. Die Ausführung dieser
letzteren Verfassungsbestimmung findet sich im Gesetze betr. die Ad
ministrativstreitigkeiten vom 14. März 1866, das in 1 lit. f
dem Regierungsrate den Entscheid über Anstände in Hinsicht auf
die Einteilung und Abgrenzung der Territorien der einzelnen Ge
meinden zuweist. Nun sieht dieses Gesetz allerdings eine Weiter
ziehung der Entscheidungen des Regierungsrates in den darin
aufgeführten Verwaltungssachen an den Großen Rat nicht vor.
Allein das später (1874) erlassene Gemeindeorganisationsgesetz
hat durch die Bestimmung seines 47 diesen (verfassungsmäßig
der Ordnung auf dem Wege der Gesetzgebung vorbehaltenen) Rechts
zustand eben im Sinne einer Einschränkung der Entscheidungskom
petenz des Regierungsrates dahin abgeändert, daß, soweit sich die
Einteilung und Abgrenzung der Territorien einzelner Gemeinden
als eine Veränderung in der Gemeindeeinteilung darstellt, der
regierungsrätliche Entscheid nun nicht mehr endgültig, sondern von
der Zustimmung des Großen Rates abhängig ist. Ebenso ist
dieser gesetzlichen Neuerung gegenüber natürlich auch der Umstand
ohne Belang, daß die Verordnungen betr. die Grenzausscheidungen
aus den Jahren 1846, 1847 und 1854 den Rekurs an den Großen
Rat ebenfalls nicht vorsehen.
Es kann sich demnach nur fragen, ob die dem angefochtenen
großrätlichen Beschlusse zu Grunde liegende Auffassung, wonach der
Große Rat eine Veränderung in der Gemeindeeinteilung auch gegen
den Willen des Regierungsrates soll vornehmen können, mit Sinn
und Wortlaut von 47 des Gemeindeorganisationsgesetzes verein
bar sei. In dieser Hinsicht erscheint auf den ersten Blick, nach der
Ausdrucksweise des Gesetzes Veränderungen in der Gemeinde
einteilung bedürfen der Zustimmung des Großen Rates an
sich, allerdings die Einwendung der Rekurrenten, daß der Große
Rat darauf beschränkt sei, eine von der Regierung beschlossene Ge
bietsveränderung zu sanktionieren, als schlüssig; denn es läßt sich
gewiß sagen, der Begriff der Zustimmung setze einen positiven,
bejahenden Vorentscheid voraus. Allein angesichts der Vorschrift des
Art. 45 Abs. 3 KV, welche die verfassungsrechtliche Grundlage
jener Gesetzesbestimmung bildet, muß diese Auslegung als zu eng
abgelehnt werden. Denn wenn die Verfassung es als Aufgabe der
Gesetzgebung bezeichnet, die Vereinfachung der Gemeindeeinteilung
zu unterstützen, so geht es doch wohl schlechterdings nicht an,
diejenige Behörde, welcher der oberste Entscheid über die Verfolgung
dieses Zweckes zugewiesen wird, in ihrer Kompetenz im Sinn des
Standpunktes der Rekurrenten zu beschränken. Vielmehr ist nach
Sinn und Zweck jener Verfassungsvorschrift dem Großen Rate,
dessen Mitwirkung das Gesetz vorbehält, eine unabhängigere Stel
lung zu vindizieren und ihm das Recht zuzuerkennen, Vereinfachungen
der Gemeindeeinteilung auch durch selbständige Verfügung, im Wider
spruck mit einem vorausgegangenen Entscheide des Regierungsrates,
durchzusetzen. Für diese vom Großen Rate vertretene Gesetzesaus
legung spricht übrigens entscheidend auch noch die allgemeine Er
wägung, daß der Große Rat des Kantons Thurgau als oberste
Landesbehörde und speziell gesetzgebende Behörde, der nach Vorschrift
des Art. 36 lit. a KV auch die Erläuterung der Gesetze zu
steht, am ehesten berufen ist, eine kantonale Gesetzesbestimmung in
maßgebender Weise auszulegen, und daß das Bundesgericht gerade
vorliegend um so weniger Veranlassung hat, von der großrätlichen
Interpretation abzuweichen, als diese durch die von der vorberaten
den Großratskommission angeführten Präjudizien unterstützt wird
nach denen der Regierungsrat selber schon früher in mehreren
Fällen die Auffassung vertreten hat, daß dem Großen Rate auch
gegenüber ablehnenden Entscheidungen der Regierung in Ge
meindeeinteilungsangelegenheiten das Recht der Überprüfung und
definitiven Schlußnahme zukomme (vergl. die Rechenschaftsberichte
des Regierungsrates pro 1877, S. 17 und pro 1883, S. 47)
Mit dieser Auslegung von 47 des Gemeindeorganisationsge
setzes aber entfallen die sämtlichen Argumente der Rekurrenten gegen
die Kompetenzbejahung des Großen Rates; es kaun danach weder
von einem Willkürakt, noch von einem verfassungswidrigen Eingriff
dieser Behörde in die Kompetenzen der vollziehenden Gewalt die
Rede sein. Ferner erledigen sich mit dem Gesagten ohne weiteres
auch die von den Rekurrenten, allerdings ohne ausdrückliche An
rufung einer Verfassungsverletzung, vorgebrachten Rügen der Frist
versäumung und der unstatthaften Erweiterung des Begehreus der
Gemeinde Oberaach vor dem Großen Rate. Da das Gesetz betr
die Administrativstreitigkeiten vom Jahre 1866, wie erwähnt
eine Weiterziehung der regierungsrätlichen Entscheidungen noch nicht
vorsah, konnte es hiefür auch keine Frist ansetzen; die 14tägige
Frist seines 3 bezieht sich vielmehr ausschließlich auf den beim
Regierungsrat zu erhebenden Rekurs und darf auch nicht per
analogiam auf die erst später zugelassene Beschwerdeführung beim
Großen Rate übertragen werden. Die Angabe im Bericht der
großrätlichen Kommissionsmehrheit, daß eine Frist für die Beau
spruchung des Großen Rates nach einem vorinstanzlichen Entscheide
überall nicht bestche, ist somit für den hier gegebenen Beschwerdefall
nicht widerlegt. Und was die Bemängelung der Erweiterung des
Beschwerdebegehrens vor dem Großen Rate betrifft, haben die Re
kurrenten überhaupt keine Gesetzesbestimmung namhaft zu machen
vermocht, gegen die das Vorgehen der Gemeinde Oberaach verstoßen
hätte.
2. Iu materieller Hinsicht beschweren sich die Rekurrenten
zunächst über Verletzung der verfassungsmäßigen Garantie der be
stehenden Gemeindegebietseinteilung, indem sie sich auf die Behaup
tung stützen, es seien vorliegend die Voraussetzungen weder des
lrt. 45 Abs. 3 KV, noch des 47 des Gemeindeorganisations
gesetzes gegeben. Sie vertreten dabei die Auffassung, um eine An
regung durch die beteiligten Einwohnerschaften im Sinn des
Art. 45 Abs. 3 KV handle es sich nur dann, wenn alle beteiligten
Kreise mit der angeregten Gebietsverschiebung einverstanden seien.
Allein die fragliche Verfassungsbestimmung kann gewiß sehr wohl,
jedenfalls ohne Willkür, mit dem Großen Rate dahin ausgelegt
werden, daß zur Verfügung einer Gebietsverschiebung die Anregung
einer der beteiligten Gemeinden genügt. Der Vertreter des Großen
Rates bemerkt in der Rekursbeantwortung mit Recht, daß es wohl
kaum des Apparates der (in Art. 45 Abs. 3 vorbehaltenen) Ge
setzgebung bedurft hätte, wenn man eine Verschiebung nur unter
Zustimmung sämtlicher beteiligten Kreise hätte eintreten lassen wol
len. Und die gleichzeitig angerufene Stelle im Rechenschaftsbericht
des Regierungsrates pro 1872, wo diese Behörde die Erwähnung
einer von ihr mit Zustimmung des Großen Rates verfügten Ge
meindegebietsänderung mit dem Satze schließt, als auffallende Tat
sache dürfe vermerkt werden, daß selbst so einfache und begründete
Begehren in den betreffenden Gegenden auf ernsten Widerstand
stoßen , läßt in der Tat darauf schließen, daß in der Praxis
Gemeindegebietsverschiebungen auch schon gegen den Willen wenig
stens einzelner der beteiligten Kreise angeordnet worden sind. Sollten
aber die Rekurrenten mit ihrem Einwande sagen wollen, außer
dem besonders vorgesehenen, hier jedoch nicht zutreffenden
Falle des 47 des Gemeindeorganisationsgesetzes (wo
nach kleinere Gemeinden, die ihrer Aufgabe nicht in befriedigender
Weise nachzukommen vermögen, miteinander vereinigt oder mit
größeren Gemeinden verschmolzen werden dürfen) könne ohne die
Zustimmung aller Beteiligten eine Gebietsverschiebung nicht durch
geführt werden, so stände dieser Argumentation der klare Gesetzes
text entgegen, indem 47 des Gemeindeorganisationsgesetzes
nur vorschreibt, es sei bei Veränderungen in der Gemeindeeinteilung
im besondern darauf Rücksicht zu nehmen, daß kleinere Gemein
den . ..., also anderweitige, nicht zum voraus bestimmte Fälle
solcher Veränderungen nicht etwa ausschließt, sondern gegenteils aus
drücklich vorbehält.
3. Im weitern berufen sich die Rekurrenten noch auf Will
kür als materielle Rechtsverweigerung mit der Begründung, der an
gefochtene Beschluß des Großen Rates entbehre in sachlicher Hin
sicht der gesetzlichen Grundlage. Sie haben jedoch keine positive
Gesetzesbestimmung namhaft zu machen vermocht, in der die Voraus
setzungen der Zulässigkeit von Abänderungen der Gemeindegebiets
einteilung normiert wären. Aus den im vorliegenden Falle ergangenen
Entscheidungen des Regierungsrates und auch aus dem Bericht der
Großratskommission ergibt sich vielmehr ohne weiteres, daß ein
positives, genau umschriebenes gesetzliches Kriterium hiefür über
haupt nicht besteht, indem irgend ein Gesetzestext von keiner Seite
jemals angerufen worden ist. Eine willkürliche Mißachtung klaren
Rechts ist daher mit Bezug auf die Frage, ob eine Grenzverschie
bung einzutreten habe, zum vornherein undenkbar; vielmehr hat
die Beantwortung dieser verwaltungsrechtlichen Frage ausschließlich
nach dem pflichtgemäßen Ermessen der entscheidenden Behörde
zu erfolgen. Von diesem Ermessen aber hat der Große Rat vor
liegend jedenfalls nicht in willkürlicher Weise Gebrauch gemacht,
gegenteils ist sein Beschluß im Berichte der vorberatenden Kommis
sion mit eingehenden, durchaus sachlich gehaltenen und ernst zu
nehmenden Erwägungen begründet, deren Schlüssigkeit im übrigen
das Bundesgericht als Staatsgerichtshof nicht nachzuprüfen hat.
Auch in diesem Punkte erweist sich der Rekurs somit als unbe
gründet;
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.