- Arteil vom 31. Mai 1912 in Sachen
Genossenschaft schweiz. Gipsermeister gegen Kargau.
Unerheblichkeit privater kenntnis des angefochtenen Er
lasses für den Lauf der Rekursfrist des Art. 178 Ziffer 3 06.
Bedeutung und Umfang der Verordnungskompetenz des
aargauischen Regierungsrates auf dem Gebiete der Strassen
polizei gemäss 123 des sog. Baugesetzes vom 23. März 1859.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Akienlage:
A. Am 27. Oktober 1911 hat der Regierungsrat des Kan
tons Aargau gestützt auf Art. 39 litt. b der Verfassung, auf
das Gesetz über den Straßen , Wasser und Hochbau, vom
- März 1859, auf das Gesetz über Tierquälerei, vom 23. Win
termonat 1854 , folgende Verordnung über die Benutzung der
Ortsverbindungsstraße Frick Wittnau Kantonsgrenze erlassen, die
am 9. Dezember 1911 in der kantonalen Gesetzessammlung er
schienen ist:
- Das Befahren der Straße Frick Wittnau Kantonsgrenze
mit Lastautomobilen aller Art ist verboten.
- Die Maximalbelastung der auf der Straße Frick Wittnau
verkehrenden Fuhrwerke darf 40 einfache Zentner nicht übersteigen.
Ausgenommen hiervon sind einzig die Langholzfuhren, die aber
nur ausgeführt werden dürfen, wenn die Straße trocken oder hart
gefroren ist.
- Die Radfelgen der auf der Straße Frick Wittnau regel
mäßig verkehrenden Lastfuhrwerke müssen mindestens 2 ½ Zoll
7½ cm breit sein.
- Die Zahl der Lastfuhrwerke, die täglich, d. h. innert 24
Stunden, für den gleichen Unternehmer oder Besitzer auf der
Straße in jeder Richtung verkehren dürfen, wird auf acht be
schränkt.
Die Baudirektion wird ermächtigt, bei anhaltend nasser Witte
rung und wenn der Zustand der Straße es erfordert, die im 1.
Absatz vorgesehene Zahl der Lastfuhrwerke noch mehr zu re
duzieren.
- Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind von den
zuständigen Gemeinderäten mit Bußen bis zu 15 Fr. zu belegen.
Wiederholte Übertretungen sind vom zuständigen Bezirksgericht
zuchtpolizeilich abzuwandeln.
- Mit der Vollziehung dieser Verordnung wird die Bau
direktion beauftragt.
- Diese Verordnung ist in die Gesetzessammlung aufzu
nehmen und tritt sofort in Kraft.
B. Von den im Eingang der Verordnung angerufenen Kom
petenznormen sind zu erwähnen:
Aargauische Staatsverfassung vom 23. April 1885:
Art. 39. Dem Regierungsrat sind folgende Pflichten und Be
fugnisse übertragen:
b. Er sorgt für die Handhabung der öffentlichen Ordnung
und Sicherheit im Kanton, für die Kultur und Volkswirtschafts
pflege, sowie für die Vollziehung der Gesetze, Dekrete und Be
schlüsse des Großen Rates.
Gesetz über den Straßen , Wasser und Hochbau, vom 23. März
1859 (kurz sog. Baugesetz")
- Zu allseitiger Vollziehung dieses Gesetzes haben der
Regierungsrat und die Baudirektion die erforderlichen Verordnun
gen, Reglemente und Dienstanweisungen mit angemessenen Straf
bestimmungen zu erlassen.
C. Gegen die vorstehende Verordnung hat die Genossenschaft
schweizerischer Gipsermeister, mit Sitz in Basel, die in Kienberg
(Kt. Solothurn) eine Gipsfabrik betreibt und für deren Last
wagenverkehr mit der Eisenbahnstation Frick (Anfuhr von Kohlen
und sonstigen Materialien und Abfuhr der Fabrikationsprodukte)
die fragliche Straße benutzt, mit Eingabe vom 15. Januar 1912
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und
beantragt, das Bundesgericht wolle die ganze Verordnung, even
tuell wenigstens deren 2 und 4, als verfassungswidrig auf
heben.
Die Rekursschrift bemerkt hinsichtlich der Einhaltung der Rekurs
frist, die Verordnung sei der Rekurrentin schon vor der Promul
gation im Amtsblatt (auf deren Zeitpunkt sich ihr sofortiges
Inkrafttreten gemäß 4 des kantonalen Gesetzes über die amtlichen
Bekanntmachungen vom 26. Wintermonat 1856 wohl erst beziehen
könne) in der Weise zur Kenntnis gebracht worden, daß am
15. November 1911 der Weibel der aargauischen Gemeinde Wittnau
in ihrer Gipsfabrik im solothurnischen Kienberg erschienen sei und
ihrem Werkmeister ein Exemplar der Verordnung übergeben habe,
das am folgenden Tage in den Besitz ihres Geschäftsführers in
Basel gelangt sei. Die Rekurrentin könne nun zwar dieser Art der
Verordnungszustellung irgendwelche rechtliche Wirkung nicht bei
messen, sie erhebe aber den Rekurs gleichwohl innert der gesetzlichen
Frist von jenem Datum an, um dem Regierungsrate unter allen
Umständen die Einrede der Verspätung abzuschneiden.
In der Sache selbst macht die Rekurrentin wesentlich geltend:
Dadurch, daß der Regierungsrat seine Kompetenz zum Erlaß der
Verordnung auf Art. 39 lit. b StV in Verbindung mit dem Bau
gesetz und dem Tierquälereigesetz stütze, gebe er ohne weiteres zu,
daß ihm kraft der Verfassung ein direktes Verordnungsrecht nicht zu
stehe, daß die Verordnung vielmehr nur als Vollziehungsverordnung
zu den angerufenen Gesetzen Geltung haben könne. Nun sei der
Regierungsrat zunächst nach 123 des Baugesetzes allerdings be
fugt, Verordnungen zu erlassen, allein nur solche, die zum richti
gen Vollzuge dieses Gesetzes erforderlich seien. Der Inhalt der
vorliegenden Verordnung, als Vollziehungsverordnung zum Bau
gesetz, dürfe also nicht über den Rahmen des Baugesetzes hinaus
gehen, und wenn dieses in 5 die Ortsverbindungsstraßen als
öffentliches Gut erkläre, dessen Gebrauch gemäß 415 aarg.
BGB jedem gestattet sei, so habe der Regierungsrat nicht das
Recht, für die Benutzung der Straße Frick Wittnau Kantonsgrenze.
weitergehende Beschränkungen aufzustellen, als diejenigen, die sich
aus den straßenpolizeilichen Vorschriften des Gesetzes selbst (dessen
41 78) ergäben. In diesen Vorschriften aber sei nichts ent
halten über die Maximalbelastung von Fuhrwerken und auch nichts
über die Zahl der auf einer öffentlichen Straße zulässigen Fuhren,
wie in den 2 und 4 der Verordnung. Überdies gelte die Fel
genbreite von 7½ cm, die 3 der Verordnung allgemein
vorschreibe, nach 42 lit. b des Baugesetzes nur für Lastwagen
mit 4 Rädern und 2 Zugtieren. Nach 7 des Tierquälereigesetzes
sodann stehe dem Regierungsrate die Befugnis zu, noch andere
als die in 2 des Gesetzes aufgezählten Tatbestände, dem gegen
wärtigen Gesetze als unterworfen zu erklären . Dabei sei die Folge
lediglich die, daß die Verwirklichung eines solchen Tatbestanves die
Bestrafung nach Maßgabe des Tierquälereigesetzes nach sich ziehe.
In der angefochtenen Verordnung aber fehle die Bezeichnung eines
bestimmten Tatbestandes der Tierquälerei und dessen Untersiellung
unter die Strafbestimmungen des Tierquälereigesetzes. Der Regie
rungsrat scheine in der Belastung der Fuhrwerke mit mehr als 40
einfachen Zeutnern eine Tierquälerei zu erblicken, stelle jedoch dafür
eine Strafbestimmung auf, die nicht dem Tierquälereigesetz eut
nommen sei, da dieses eine Strafkompetenz des Gemeinderates
(Bußen bis zu 15 Fr.) überhaupt nicht kenne. Indem der Re
gierungsrat in seiner Verordnung demnach Vorschriften erlassen
habe, die über die Vollziehung der beiden Gesetze hinausgehen, habe
er sich eines Eingriffs in die gesetzgebende Gewalt und damit eines
Verstoßes sowohl gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung
(Art. 3 aarg. StV), als auch gegen den Grundsatz der ge
setzesmäßigen Verwaltung (Art. 39 lit. b StV) schuldig gemacht.
Ferner verletze die angefochtene Verordnung zu Ungunsten der
Rekurrentin auch die Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 4 BV;
Art. 17 aarg. StV) und stelle sich der Rekurrentin gegenüber,
abgesehen von dem bereits Gesagten, auch noch aus folgendem
Grunde als Akt der Willkür dar: Der Regierungsrat habe be
züglich der Ortsverbindungsstraße Frick Wittnau Kantonsgrenze
schon am 10. März 1911 eine Schlußnahme ähnlichen Inhalts,
wie die vorliegende Verordnung, gefaßt gehabt, die ausdrücklich
nur gegen die Rekurrentin gerichtet gewesen sei und die deshalb
auf deren staatsrechtliche Beschwerde hin vom Bundesrat am
13. Oktober 1911 wegen Verletzung der Rechtsgleichheit aufge
hoben worden sei. Unmittelbar nach der Zustellung dieses bundes
rätlichen Entscheides habe der Regierungsrat dann die heutige Ver
ordnung erlassen, die nun zwar äußerlich den Schein wahre, als
ob sie allgemeine Gültigkeit beanspruche, in Wirklichkeit aber doch
wiederum nur gegen die Rekurrentin gerichtet sei, indem von ihren
Bestimmungen tatsächlich niemand außer der Rekurrentin be
troffen werde. Als Ausnahmeakt erscheine die Verordnung zudem
auch insofern, als bezüglich keiner andern Straße im ganzen
Kanton Aargau eine Vorschrift über die Maximalladung von Last
fuhrwerken oder eine Beschränkung der Zahl der täglich zulässigen
Fuhren bestehe.
D. Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat in seiner
Vernehmlassung zunächst die Einrede der Verspätung des Rekurses
erhoben mit der Begründung: Er sei berechtigt gewesen, die Ver
ordnung sofort mit ihrem Erlasse in Kraft zu erklären, da
4 des Gesetzes über die amtlichen Bekanntmachungen, wonach
amtliche Erlasse in der Regel nicht früher als 8 Tage nach der
Promulgation in Kraft zu setzen seien, implicite Ausnahmen zu
lasse. Der Rekurrentin aber sei die Verordnung jedenfalls schon
am 14. November 1911 bekannt gewesen; denn ihre Fuhrleute,
denen der Straßenwärter Häsele, laut Mitteilung des Gemeinde
rates Gipf Oberfrick an die kantonale Baudirektion, die Verordnung
am 15. November auf der Straße eröffnet habe, hätten erklärt,
daß sie bereits davon Kenntnis hätten, sich jedoch nicht darum be
kümmerten, weil ihnen die Rekurrentin für alle Folgen der Über
tretung eine Gutsprache ausgestellt habe. Die Frist zur Erhebung
der staatsrechtlichen Beschwerde sei für die Rekurrentin daher schon
am 13. Januar 1912 abgelaufen.
Eventuell hat der Regierungsrat auf materielle Abweisung des
Rekurses antragen lassen. Er führt, soweit für die nachstehenden
Motive von Belang, des nähern aus, daß zur allseitigen Voll
ziehung des sog. Baugesetzes, wozu der Regierungsrat durch dessen
123 verpflichtet werde, hinsichtlich der öffentlichen Straßen in
erster Linie die Sorge dafür gehöre, daß die Straßen ihrer Zweck
bestimmung gemäß von jedermann benutzt werden können. Daraus
ergebe sich ohne weiteres die Zulässigkeit des Verbotes alles des
jenigen, was dieser Benutzung der Straßen entgegenstehe. Und
zwar sei der Regierungsrat dabei nicht auf die Maßnahme beschränkt,
die das Gesetz selbst zur Sicherung der ordnungsgemäßen Benutzung
der Straßen vorsehe, er dürfe vielmehr auch neue Verfügungen
reffen, die im Gesetz nicht spezifiziert seien, sofern sie nur dem
angegebenen Zweck des Straßenschutzes angepaßt seien. Diese Kom
petenz sei nicht nur aus Natur und Geist des Gesetzes abzuleiten,
sondern auch aus der ausdrücklichen Bestimmung seines 59, der
die Beschädigung und Veränderung jedweden Bestandteils einer
Straße, die nicht aus einem bei erlaubtem Gebrauch der Straße
eingetretenen, unverschuldeten Umstand hervorgegangen sei, verbiete,
sowie überdies auch aus der Formulierung des 123 selbst, der
weder Sinn noch Bedeutung hätte, wenn er dem Regierungsrate
nicht die Befugnis gäbe, einer mißbräuchlichen Ausnutzung der
Straßen durch einzelne, die den ordentlichen allgemeinen Gebrauch
derselben verunmögliche, entgegenzutreten. Um einen solchen Fall
aber habe es sich hier gehandelt, da die Straße Frick Wittnau durch
den unbeschränkten Lastfuhrenverkehr der Rekurrentin in einen völlig
unpraktikabeln Zustand versetzt worden sei, den nach dem Gutachten
Sachverständiger alle Unterhaltungsarbeiten bei Fortdauer solcher
Benutzung nicht zu beseitigen vermöchten.
Ferner bestreitet der Regierungsrat auch, sich einer Verletzung
der Rechtsgleichheit schuldig gemacht zu haben. Wenn die Rekurren
tin tatsächlich einzig durch abnormen mißbräuchlichen Verkehr die
fragliche Straße schädige und deshalb allein von der Verordnung
betroffen werde, so könne sie sich deswegen nicht über Ausnahmebe
handlung beschweren; denn gerade dadurch, daß ihr dieser Mißbrauch
der Straße im Interesse der Allgemeinheit, d. h. um die Straße
für jedermann praktikabel zu erhalten, verboten werde, werde gleiches
Recht für alle im wahren Sinn des Wortes geschaffen.
E. Die streitige Verordnung ist von der Rekurrentin ge
meinsam mit ihren Fuhrhaltern schon vor der Einleitung des staats
rechtlichen Rekurses auch durch Klage beim Obergericht des Kantons
Aargau als Verwaltungsrichter angefochten worden. Diese Instanz
ist jedoch durch Urteil vom 3. Mai 1912 auf die Klage wegen
Inkompetenz nicht eingetreten;
in Erwägung:
- Die Verspätungseinrede des Regierungsrates entbehrt der
Begründung. Nach der unbestritten gebliebenen Sachdarstellung der
Rekurrentin ist dieser die streitige Verordnung auf amtlichem Wege
durch den Gemeindeweibel von Wittnau am 15. November
1911, noch vor ihrer allgemeinen amtlichen Publikation, er
öffnet worden. Der Fristenlauf des Art. 178 Ziff. 3 OG aber
kann jedenfalls nur von diesem amtlichen besonderen Er
öffnungsakte an dessen Rechtsgültigkeit, die unter den gegebenen
Umständen nicht weiter zu prüfen ist, vorausgesetzt datieren;
die allfällig schon frühere (wohl durch die Tagespresse vermittelte)
private Kenntnis der Rekurrentin von der Verordnung, die sie
zur sofortigen Ausstellung der angeblichen Gutsprache an ihre
Fuhrleute veranlaßt haben mag, fällt hiefür nicht in Betracht. Mit
Bezug auf das Datum des 15. November 1911 aber ist die 60
tägige Rekursfrist, da der 14. Januar 1912 ein Sonntag war
mit der Rekurseinlegung vom 15. Januar 1912 eingehalten
(Art. 41 Abs. 2 OG).
- Die Beschwerde wegen Verletzung des in Art. 3 aarg
StV aufgestellten Grundsatzes der Gewaltentrennung und des von
der Rekurrentin aus Art. 39 lit. b StV abgeleiteten Grundsatzes
der gesetzmäßigen Verwaltung erweist sich als unbegründet jeden
falls im Hinblick auf 123 des Gesetzes über den Straßen ,
Wasser und Hochbau (Baugesetzes), vom 23. März 1859. Es
kann deshalb dahingestellt bleiben, ob sich die Kompetenz des Re
gierungsrates zum Erlaß der streitigen Verordnung auch schon aus
Art. 39 lit. b StV direkt, oder auch aus dem im Ingreß der
Verordnung ferner noch angezogenen Gesetz über Tierquälerei, vom
- Wintermonat 1854, ableiten ließe. Die Kompetenzdelegation
in 123 des Baugesetzes, durch den der Regierungsrat und die
Baudirektion angewiesen sind, zu allseitiger Vollziehung dieses
Gesetzes die erforderlichen Verordnungen rc. mit angemessenen Straf
bestimmungen zu erlassen, ist nämlich mit der Vernehmlassung des
Regierungsrates dahin auszulegen, daß die Delegation nicht nur
Vollziehungs verordnungen im strengen Sinne des Wortes,
d. h. Verordnungen mit Vorschriften, die lediglich logische Konse
quenzen der einzelnen Gesetzesbestimmungen bilden, das Gesetz also
bloß erläutern, im Auge hat, sondern daß sie den Vollziehungs
behörden die Befugnis verleihen will, auch neue, den Inhalt des
Gesetzes ergänzende Normen aufzustellen, die nur nicht über
den aus dem Zweck seiner Bestimmungen sich ergebenden allge
meinen Rahmen des Gesetzes hinausgehen dürfen. Enger aufge
faßt hätte jene besondere Delegationsbestimmung in der Tat keinen
richtigen Sinn, da ja die Kompetenz des Regierungsrates zum
Erlasse eigentlicher Vollziehungsverordnungen sich schon aus seiner
verfassungsmäßigen Stellung als oberste Vollziehungsbehörde ergab.
Zudem entspricht anderseits die weitergehende Kompetenzdelegation
an die Organe der vollziehenden Gewalt durchaus der Natur der
Sache; denn es ist gewiß nicht zu leugnen, daß speziell auf dem
Gebiete der Straßenpolizei die generellen gesetzlichen Anordnungen
nicht für alle Verhältnisse genügen, daß vielmehr ergänzende Ver
fügungen der Vollziehungsbehörden allein den verschiedenartigen und
wechselnden Bedürfnissen des praktischen Lebens allseitig gerecht zu
werden vermögen
Von den Vorschriften der streitigen Verordnung nun beruht die
jenige des 3 über die Breite der Radfelgen, entgegen der ab
weichenden Behauptung der Rekurrentin, schon unmittelbar auf dem
Gesetz, indem dieses in 42 eine Radfelgenbreite von 2½ Zoll
7½ em als Minimum für Lastwagen vorsieht. Für die
Bestimmungen der 1, 2 und 4 über das Verbot der Verwen
dung von Lastautomobilen und die Beschränkung der Wagenbe
lastung sowie der Zahl der täglichen Lastfuhren des einzelnen
Unternehmers dagegen enthält allerdings das Gesetz keine direkte
Grundlage. Allein auch diese Bestimmungen fallen doch unzweifel
haft in den Rahmen des durch das Gesetzeskapitel über die Be
nützung der öffentlichen Straßen ( 41 78) verfolgten Zwecks
der ordnungsgemäßen Instandhaltung der Straßen und der Siche
rung ihrer allgemeinen Benutzbarkeit. Fragen könnte es sich ledig
lich, ob zur Erreichung dieses Gesetzeszwecks unter den hier gege
benen Verhältnissen derartige Einschränkungen des Lastwagenverkehrs
erforderlich waren. Hinsichtlich dieser Frage verwaltungstechnischer
Natur aber hat sich das Bundesgericht als Staatsgerichtshof au
die Prüfung zu beschränken, ob jene Maßnahmen des Regierungs
rates als rein willkürlich, jeder sachlichen Berechtigung ermangelnd
aus dem Gesichtspunkte des Art. 4 BV anfechtbar seien. Hievon
kann jedoch offenbar keine Rede sein; vielmehr geht aus der vom Regie
rungsrat angerufenen und aktenmäßig belegten Vorgeschichte der
streitigen Verordnung zur Evidenz hervor, daß die Erhaltung der
Ortsverbindungsstraße Frick Wittnau Kantonsgrenze für den or
dentlichen allgemeinen Verkehr Maßnahmen solcher Art dringend
erheischte.
3. Auch die weitere selbständige Berufung der Rekurrentin
auf die verfassungsmäßige Garantie der Rechtsgleichheit geht völlig
fehl. Der Umstand, daß tatsächlich die Rekurrentin einzig von
der angefochtenen Verordnung betroffen wird, schließt deren all
gemeine Verbindlichkeit, die in dieser Hinsicht allein das
Kriterium der Wahrung der Rechtsgleichheit bildet, natürlich nicht
aus. Und die Angabe der Rekurrentin, daß der Regierungsrat für
keine andere Straße des Kantons Vorschriften über die Maximal
ladung der Lastfuhrwerke und über die Zahl der täglich zulässigen
Lastfuhren erlassen habe, wäre für die Begründung der Beschwerde
über rechtsungleiche Behandlung nur dann von Belang, wenn fest
stände, daß auf andern aargauischen Straßen ähnliche Verhältnisse
vorliegen, wie auf dem Straßenstück Frick Wittnau Kantonsgrenze
Dies aber behauptet die Rekurrentin selbst nicht; -
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.