architectes.
ties.
10. Arteil vom 17. März 1911 in Sachen
Schmid Zürrer, Kl. u. Ber. Kl., gegen Zürrer, Bekl. u. Ber. Bekl.
Zur Täuschung Dritter fingierte Rechtsgeschäfte ohne rechtliche
Wirksamkeit unter den Parteien. Art. 17 OR: Ungültigkeit eines
Rechtsgeschäfts mit widerrechtlichem Zweck (Hinterlegung eines
Geldbetrages, um ihn der dem Hinterleger drohenden Zwangsvoll
streckung zu entziehen). Unzulässigkeit der Rückforderung des
in Erfüllung dieses Rechtsgeschäfts Geleisteten aus dem Gesichts
punkte der ungerechtfertigten Bereicherung (Art. 75 OR). Vorbehalt
allfälliger Ansprüche Dritter auf diese Rückleistung.
A. Durch Urteil vom 21. September 1910 hat die I. Ap
pellationskammer des zürcherischen Obergerichts in vorliegender
Streitsache erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger gültig die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, das angefochtene
Urteil sei aufzuheben und die Klage in vollem Umfange zu schützen.
C.
In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des
Klägers den gestellten Berufungsantrag erneuert. Der Vertreter des
Beklagten hat auf Abweisung der Berufung geschlossen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger G. Schmid Zürrer hatte bedeutende Schulden
an Heinrich Wegmann und befürchtete den Konkurs. In Hinsicht
hierauf stellte er seinem Schwiegervater, dem Beklagten Heinrich
Zürrer, für drei angeblich von ihm erhaltene Barzahlungen von
4000 Fr., 1600 Fr. und 3000 Fr. drei entsprechende Schuld
scheine (datiert vom 1. November 1900, 12. November 1901 und
- Mai 1903) aus. Der Beklagte seinerseits unterzeichnete drei
entsprechende Quittungen (die eine datiert vom 29. April, die beiden
andern vom 30. April 1909), wonach er bescheinigt, die Kapital
beträge der drei Schuldscheine (zusammen 8600 Fr.) und die erlaufenen
Zinsen (zusammen 2620 Fr.) nebst einer Pachtzinsleistung von
200 Fr., insgesamt 11,420 Fr., erhalten zu haben. Daß der
Kläger dem Beklagten Geldbeträge in diesem Umfange wirklich aus
bezahlt habe, wird von jenem behauptet, von diesem verneint. In
AS 37 II 1911
den Vorentscheiden fehlt es an einer Feststellung hierüber. Am
30. April 1909 unterschrieb im weitern der Beklagte dem Kläger
einen Revers des Inhalts: Die drei Schuldscheine seien samt den
Zins und Kapitalquittungen dazu erstellt worden, daß Schmid
bei einem allfälligen Konkurs beweisen kann, wo das Geld ver
wendet worden; tatsächlich schuldet Schmid seinem Schwiegervater
keine Obligo. Ist die Sache mit Wegmann erledigt, so ist
Zürrer verpflichtet, den Betrag den er lt. Kapital und Zinsquit
tungen erhalten, wieder an Schmid oder an seine Tochter zurück
zugeben, ebenso den Restbetrag des Pachtzinses. Gestützt auf diesen
Revers fordert nun der Kläger, dessen Vermögenslage sich, wie es
scheint, in der Folge wieder gebessert hat, vom Beklagten Bezahlung
der 11,420 Fr. samt Verzugszins vom 5. April 1910. Beide
kantonalen Instanzen haben die Klage abgewiesen.
2. Es steht zunächst fest, daß die Parteien durch die Aus
stellung der drei Schuldscheine ein Forderungverhältnis oder sonst
irgendwelche Rechtsbeziehungen unter sich weder haben begründen
noch haben feststellen wollen, sondern daß ihr Wille darauf gerichtet
war, den (einstigen) Bestand eines Forderungsverhältnisses gegen
über Dritten (den Gläubigern und im Konkursfalle der Masse)
vorzutäuschen. Das gleiche gilt von der Ausstellung der Quit
tungen, die nach dem Willen der Parteien keinen Beweis für
wirkliche Schuldzahlungen abgeben, sondern in Verbindung mit
jenen fiktiven Schuldurkunden ebenfalls nur dazu dienen sollten,
nach außen den Schein der Abzahlung einer Schuld zu erwecken.
Sind somit diese Schuldversprechen und Quittungen, wenigstens
im Verhältnisse zwischen den Parteien, ohne rechtliche Wirksamkeit
und Bedeutung, so kann die Klageforderung zum vornherein nicht
auf sie gestützt werden.
3. Der Kläger beruft sich denn auch nicht auf sie, sondern
auf den Revers vom 30. April 1909 als dasjenige Schriftstück,
das den wirklichen Willen der Parteien ausgedrückt habe. Danach
hätte er dem Beklagten die Geldbeträge, die er ihm übergeben zu
haben behauptet, ausgehändigt, um sie vor der Eröffnung des
drohenden Konkurses der Masse zu entfremden, und er hätte sich
zugleich versprechen lassen, daß der Beklagte ihm (oder seiner
Tochter) die Beträge wieder zurückgebe, wenn die Gefahr ihrer
Beschlagnahme zu Gunsten der Gläubiger abgewendet sei. Ein
Rechtsgeschäft dieser Art ist nun aber nach Art. 17 OR ungültig.
Freilich bilden die verabredeten Leistungen Hingabe, Aufbewahrung
und Rückgabe einer Geldsumme, sei es als gewöhnliche Hinter
legung, sei es als depositum irregulare nach ihrem zivil
rechtlichen Inhalte erlaubte Handlungen. Aber sie haben hier zu
gleich einen strafrechtlichen Inhalt: Der Kläger, der das Geld dem
Beklagten aushändigt, um es ihm bis nach Beendigung der be
fürchteten Zwangsvollstreckung anzuvertrauen, will es durch diese
vorsorgliche Beiseiteschaffung den Zwangsvollstreckungsorganen ent
ziehen, und begeht damit eine Vorbereitungshandlung des von ihm
beabsichtigten betrügerischen Bankerottes; und der Beklagte, der das
Geld annimmt und aufbewahrt, ist hiebei als sein Gehülfe mittätig.
Soweit daher der Beklagte diese Mithülfe vertraglich verspricht
ist Vertragsgegenstand eine widerrechtliche Leistung, die, wie die
klägerische Täterhandlung, durch jene fingierten Schuldscheine und
Quittungen noch besonders verdeckt und gesichert werden soll, indem
diese Urkunden gegebenenfalls dazu dienen müssen, die Behörden
über den Delikstatbestand zu täuschen und ihren Verdacht abzu
lenken. Selbst wenn übrigens diese Auffassung, daß unmittelbar
eine rechtswidrige Handlung als Leistung versprochen wurde, ab
zulehnen wäre, so vergäbe sich die Ungültigkeit des Vertrages von
dem Standpunkte aus, daß der Vertrag mittelbar, seinem Zwecke
nach, ein widerrechtliches Verhalten bewirken soll, was nach geltender
Rechtssprechung (vergl. z. B. AS 26 II S. 142 Erw. 2 und dortige
Zitate) für die Auwendbarkeit des Art. 17 OR genügt. Ist somit
auch der Revers vom 30. April nach seinem ganzen Inhalte rechts
unwirksam, so hat der Kläger daraus im besondern auch keinen
Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung der angeblich aus
gehändigten Geldsumme.
4. Damit verbleibt noch die Frage, ob ein solcher Anspruch
aus dem Gesichtspunkte der ungerechtfertigten Bereicherung gegeben
sei. Auch dies ist aber in Hinsicht auf Art. 75 OR zu verneinen,
wonach dasjenige nicht zurückgefordert werden kann, was in der
Absicht, einen rechtswidrigen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden
ist". In einer solchen Absicht ist nach dem Gesagten das Geld, das
der Kläger dem Beklagten ausgehändigt zu haben behauptet, ver
abfolgt worden. Hiebei kann es auch nicht darauf ankommen, daß
das hingegebene Geld nicht das Mittel ist, das (als Belohnung
u. s. w.) den rechtswidrigen Erfolg, die verbotene Vermögensver
heimlichung, bewirken helfen soll (vergl. auch AS 29 II S. 477 ff.
Erw. 5, woselbst die Rückforderung der Kaution des Angestellten
einer Spielhölle nicht geschützt wurde). Eine Unterscheidung in
diesem Sinne läßt sich aus dem Gesetze nicht herleiten, das eine
Rückforderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung schlechthin, in
Beziehung auf alles zur Bewirkung eines rechtswidrigen Erfolges
Hingegebene, ausschließt. Das Gesetz stellt sich eben auf den Stand
punkt, daß, wenn das Rechtsgeschäft, auf Grund dessen geleistet
wurde, des Schutzes der Rechtsordnung unwürdig ist, dann auch
hinsichtlich der Vermögensveränderung, die durch die Vollziehung
des Geschäftes zwischen den Parteien eingetreten ist, der sonst zur
Korrektur grundloser Bereicherung gegebene Rechtsanspruch versagt
werden müsse. Es handelt sich hier auch nicht etwa um eine Neben
verabredung mit selbständigem, rechtlich erlaubtem Inhalt, die von
der Ungültigkeit des Hauptgeschäftes unberührt bliebe (wie etwa
im Falle Rossier et Consorts c. Mader: AS 20 Nr. 150 Erw. 3
S. 998; vergl. auch Entscheidung des Reichsgerichtes in Zivil
sachen 67 1908 S. 325). Ebenso kann der Kläger nicht mit
seiner Einwendung durchdringen, die gesetzwidrige Handlung, die in
der Annahme des Geldes durch den Beklagten liege, habe ja gerade
den dem Gebote der Rechtsordnung widersprechenden Zustand ge
schaffen, und es müsse daher nun durch Gutheißung des Rück
forderungsanspruches der dem Rechte entsprechende frühere Zustand
wieder hergestellt werden. Diese Erwägung mag allerdings de lege
ferenda Beachtung verdienen. Das geltende Recht dagegen geht in
Art. 75 von dem Grundsatze aus: in pari turpitudine melior
est causa possidentis (vergl. auch Seufferts Archiv, n. F. 24
Nr. 213). Im weitern ist nicht von ausschlaggebener Bedeutung,
wenn in dem Minderheitsantrag, der im Schoße der Vorinstanz
gestellt und zu Protokoll genommen wurde, ausgeführt wird: Die
angefochtene Entscheidung führe zu der unhaltbaren Konsequenz, daß,
falls es sich um ein depositum irregulare handle, der Hinter
leger nicht mehr in den Besitz des Geldes kommen könne, während
er sich dieses im umgekehrten Falle durch Vindikation wieder zu
beschaffen vermöge. Soweit das zutrifft, was hier nicht zu unter
suchen ist, rechtfertigt sich die verschiedene Behandlung der beiden
Fälle dadurch, daß der Hinterleger, der sich das Eigentum am
hinterlegten Gelde vorbehält, neben und unabhängig von der Ver
tragsklage noch in seiner Rechtsstellung als Eigentümer verbleibt.
Der in jenem Minderheitsantrag angerufene Entscheid in Sachen
Schurter gegen Offinger endlich (beurteilt von der Vorinstanz am
17. April und vom Bundesgericht am 9. Oktober 1909) ist für
die vorliegende Frage unerheblich, da sie in jenem Prozeß nicht
aufgeworfen und infolgedessen auch nicht geprüft worden ist. Nach
alledem ist die Berufung auch unter dem Gesichtspunkte der Rück
forderung einer grundlosen Bereicherung abzuweisen. Dabei bleiben
natürlich allfällige Rechte unberührt, die aus der (behaupteten) Aus
händigung des Geldes an den Beklagten zu Gunsten Dritter,
namentlich der Gläubiger des Klägers, erwachsen sind und noch
erwachsen können.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil der
I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
21. September 1910 in allen Teilen bestätigt.