- Arteil vom 28. Dezember 1911 in Sachen
Rhätische Bahn A.-G.
Bekl. u. Hauptber. Kl., gegen Trovatori, Kl. u. Anschl. Ber. Kl.
Art. 1 EHG. Zum Eisenbahnbau gehört, als Bestandteil der Bauarbeit
der Neubeschotterung einer Bahnstrecke, auch die Tätigkeit der
Herbeischaffung des hiezu erforderlichen Schotters. Unfall eines
damit beschäftigten Arbeiters zufolge Explosion einer
vom ursprünglichen Bahnbau herrührenden Dynamitpatrone,
auf einer in der Nähe der Baustelle gelegenen Wiese, wo
die Arbeiter sich während der Mittagspause ausruhten, als
Bahnbau-Unfall. Mangelnder Nachweis eines Selbstverschuldens
des Verunfallten. Entschädigungsbemessung für den Verlust dreier
Finger der linken Hand bei einem Linkshänder. Berücksich
tigung einer zukünftigen Lohnerhöhung. Unzulässigkeit eines Zu
fallsabzugs nach EHG. Kapital- statt Rentenabfindung.
A.
Im August 1908 ließ die Beklagte durch eine Gruppe
von Streckenarbeitern in der Nähe der Station Spinas am nörd
lichen Eingang des seit 1903 in Betrieb stehenden Albulatunnels
Unterhaltungsarbeiten am Bahnkörper (Auswechseln von Schwellen,
Neubeschotterung u. s. w.) ausführen. Zu jener Arbeitergruppe
gehörte der damals 17 jährige Kläger Trovatori. Er hatte als
4S 37 1 1911
Hilfsarbeiter bei einem Taglohn von 3 Fr. 70 Cts. den erfor
derlichen Schotter, der zum Teil durch Verarbeitung des Tunnels
aushubs gewonnen wurde, auf Karren herbeizuschaffen. Es ist
festgestellt, daß sich im Tunnelaushub ab und zu Dynamitpatronen
vorfanden, die noch vom Tunnelbau herrührten. Die Beklagte hatte
für Ablieferung solcher Patronen eine Prämie von 20 Cts. per
Stück ausgesetzt.
Am 24. August, kurz vor 1 Uhr, befanden sich die Arbeiter
nach Einnahme der Mittagsmahlzeit auf einer, etwa 100 m vom
Bahnkörper entfernten, einem gewissen Orlandi gehörenden Wiese,
woselbst sie in ungezwungener Weise standen, saßen oder lagen.
Im Momente, als der Kläger sich eine Zigarre angezündet hatte,
explodierte inmitten der Arbeiter eine Dynamitpatrone, von welcher
nicht feststeht, auf welche Weise sie an diese Stelle gekommen war.
Die Explosion hatte eine Verletzung der linken Hand des Klägers
und mittelbar die Amputation dreier Finger dieser Hand zur Folge.
B. Gestützt auf ein ärztliches Gutachten, das die dauernde
Berminderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers auf 30 % im
Maximum bewertet, und unter Zugrundelegung eines Lohnes
von durchschnittlich 4 Fr. per Tag, sowie einer Anzahl von 250
Arbeitstagen per Jahr, hat das Kantonsgericht des Kantons Grau
bünden durch Urteil vom 20. Juni 1911 dem Kläger, nach Ab
zug von 30% für Zufall und Kapitalabfindung", eine Ent
schädigung von 4300 Fr., sowie 107 Fr. für vorübergehende
Erwerbseinbuße, zugesprochen, alles nebst 5% Zins seit dem Tage
der Heilung (3. Oktober 1908).
C. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem An
trag auf Abweisung der Klage, eventuell Reduktion der zuge
sprochenen Entschädigung. Der Hauptantrag wird damit begründet,
daß kein Eisenbahnunfall vorliege; eventuell, daß der Unfall auf
Selbstverschulden des Klägers zurückzuführen sei.
Der Kläger hat sich der Berufung rechtzeitig und formrichtig
angeschlossen, mit dem Antrag auf Streichung des Abzuges für
Zufall.
D. In der heutigen Verhandlung haben beide Parteien ihre
Anträge wiederholt und begründet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es bedarf keiner Ausführung darüber, daß die Arbeit,
die der Kläger bei der Beklagten zu verrichten hatte, weder zum
Betrieb der Bahn gehörte, noch als eine mit Betriebsgefahr
verbundene Hülfsarbeit im Sinne des Art. 1 EHG quali
fiziert werden kann. Der Kläger hat sich denn auch selber nicht
auf diesen Standpunkt gestellt.
- Was die Frage betrifft, ob jene Arbeit unter den Begriff
des Eisenbahnbaus im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmung
zu subsumieren sei, so ist davon auszugehen, daß zum Eisenbahn
bau nicht nur die erstmalige Erstellung der Bahnanlage, sondern
auch die Unterhaltungs und Erneuerungsarbeiten
gehören. Als solche kommen z. B. in Betracht: das Auswechseln
defekter Holzschwellen, das Heben gesunkener Schwellen, das Lockern
des darunter befindlichen Schotters, das Einschieben von Holz
unterlagen zwischen Schiene und Schwelle, die Wiederherstellung
der Spurweite und der Schienenüberhöhung u. s. w. Allen
diesen Geleiferegulierungs und Auswechslungsarbeiten (vergl.
Röll, Encyklopädie des Eisenbahnwesens, I S. 230) kommt
sowohl in technischer als in administrativer Hinsicht die Eigen
schaft von Konstruktions bezw. Rekonstruktionsarbeiten zu, und
sie sind daher, im Einklang mit der Auslegung des EHG von
1875 (vergl. AS 8 S. 334 Erw. 3, 10 S. 133 Erw. 3, 12 S.
585 sub a), sowie unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte
des EHG von 1905 (vergl. AS 36 II S. 568 f. u. S. 577 ff.),
unbedenklich unter den Begriff des Eisenbahnbaus im Sinne
des Art. 1 EHG zu subsumteren, wie dies denn auch in einem
neuern Urteil (AS 97 II S. 224) bereits ohne Einschränkung
geschehen ist.
Daß im vorliegenden Falle diejenige Tätigkeit, die speziell dem
Kläger oblag, nicht unmittelbar im Auswechseln der Schwellen
oder in der Neubeschotterung des Bahnkörpers bestand, sondern
sich gewissermaßen als eine Hülfsarbeit hiezu qualifizierte (da der
Kläger den erforderlichen Schotter bloß herbeizuschaffen hatte),
steht der Subsumtion der von ihm geleisteten Arbeit unter den
Begriff des Eisenbahnbaus nicht entgegen; es genügt vielmehr,
daß der Kläger zu der Arbeitergruppe gehörte, welche das Aus
wechseln der Schwellen zu besorgen und die Neubeschotterung vor
zunehmen hatte. Wie das Bundesgericht in seinem Urteile vom
15. April 1910 i. S. Girotto (AS 36 II S. 246) ausgeführt
hat, braucht nicht die Tätigkeit des einzelnen Arbeiters un
mittelbar in der Herstellung eines Teils der Geleiseanlage zu be
stehen, sondern es genügt, wenn die betreffende Tätigkeit dem
Zwecke ihrer Herstellung bezw. Wiederinstandsetzung dient, und
im übrigen auch der erforderliche örtliche Zusammenhang mit
der Baustelle gegeben ist, was in casu zweifellos der Fall war,
da der Kläger den Schotter ja in unmittelbarer Nähe der Bahn
linie zu holen hatte.
3. Außer dem erwähnten technischen und örtlichen Zusammen
hang der Arbeit, bei welcher der Unfall sich ereignet hat, mit
der Baustelle, ist nun freilich auch noch ein gewisser örtlicher,
zeitlicher und technischer Zusammenhang des Unfalls mit der
betreffenden Arbeit erforderlich. Allein auch dieser Zusammenhang
ist im vorliegenden Falle gegeben.
Was zunächst den zeitlichen und den technischen Zusammen
hang zwischen Unfall und Arbeit betrifft, so hat sich der Unfall
ja allerdings nicht während der Arbeit selber, sondern während der
Mittagspause ereignet. Allein, gleichwie bei andern, mehr zufällig
eintretenden Unterbrechungen der Arbeit die Haftpflicht des Unter
nehmers (Eisenbahngesellschaft oder Fabrikherr) nicht zessiert, sofern
nur der Arbeiter sich noch innerhalb des Betriebsrayons der haft
pflichtigen Unternehmung befindet und ein Kausalzusammenhang
zwischen Arbeit und Unfall besteht (vergl. z. B. AS 18 S. 363 f.
Erw. 3., 23 S. 894 f. Erw. 1, 27 II S. 439 Erw. 2), so ist auch
eine Fortdauer der Haftpflicht während der Mittagspause jedenfalls
dann anzunehmen, wenn der Arbeiter genötigt ist, die Mittagsrast
auf der Arbeitsstätte oder in unmittelbarer Nähe davon abzuhalten
und im übrigen der Kausalzusammenhang mit der der Haftpflicht
unterstehenden Arbeit gegeben ist. Diese Voraussetzungen sind im
vorliegenden Falle erfüllt; denn einerseits war der Kläger bei der
1 1 ½ stündigen Mittagspause nicht wohl in der Lage, die
Mittagsmahlzeit anderswo als in der Nähe der Arbeitsstätte ein
zunehmen was denn auch unter solchen Umständen durchaus
üblich ist , anderseits aber ist festgestellt, daß die Dynamitpatrone,
die die Verletzung bewirkt hat, aus dem Tunnelmaterial herrührte,
das in Bahnschotter zu verarbeiten war. Hat nun auch nicht er
mittelt werden können, auf welche Weise jene Dynamitpatrone
gerade auf die von den Arbeitern zur Abhaltung der Mittagsrast
benutzte Wiese gelangt war, so ist doch ohne weiteres klar, daß
sie nicht dahin gekommen wäre, wenn nicht eben in unmittelbarer
Nähe dieser Wiese die Gewinnung des Bahnschotters stattgefunden
hätte. Es ist denn auch aktenmäßig erstellt, daß die Beklagte gerade
mit Rücksicht auf die im Tunnelmaterial hin und wieder aufge
fundenen Sprengstoffe für die Ablieferung einer jeden Dynamit
patrone eine Prämie von 20 Cts. ausgesetzt hatte.
Sodann kann aber die Haftpflicht der Beklagten auch nicht etwa
deshalb verneint werden, weil der Unfall sich nicht auf der Arbeits
stätte selber, sondern in einiger Entfernung von dieser ereignet habe
und somit der erforderliche örtliche Zusammenhang mit der Arbeit
nicht gegeben sei. Vielmehr genügt es in dieser Beziehung, daß
die Wiese, auf welcher der Unfall stattgefunden hat, sich unmittelbar
hinter dem den Arbeitern zur Wohnung dienenden Gebäude befand
und somit, wenn sie auch nicht der Beklagten gehörte, doch faktisch
in den Betriebsrayon der Bahn, bezw. in ihre Einwirkungssphäre,
hineingezogen worden war.
Die weitere Frage, ob
ganz abgesehen von den in casu
ausgeführten Beschotterungsarbeiten der erforderliche Zusammen
hang mit dem Eisenbahnbau auch durch den Umstand hergestellt
wäre, daß jene Dynamitpatrone vom Bau des Albulatunnels her
rührte, der schon seit mehreren Jahren vollendet war, kann bei
dieser Sachlage unerörtert bleiben.
4. Was die von der Beklagten erhobene Einrede des
Selbstverschuldens betrifft, so genügt es, auf die keineswegs
aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zu ver
weisen, wonach nichts konstatiert worden ist, was dem Kläger zum
Verschulden angerechnet werden könnte. Insbesondere ist nicht etwa
bewiesen, daß der Kläger selber die Dynamitpatrone an die Unfall
stelle verbracht, oder daß er damit ein unvorsichtiges Spiel getrieben
hätte.
Auch in Bezug auf die Berechnung des dem Kläger erwachsenen
Schadens erweist sich das Urteil der Vorinstanz als unanfechtbar.
Mit Rücksicht auf das jugendliche Alter des Klägers und den
Umstand, daß er als arbeitsam bekannt war, durfte der Schadens
berechnung füglich ein etwas höherer, als der zur Zeit des Unfalls
erreichte Taglohn von 3 Fr. 70 Ets., zu Grunde gelegt werden.
Mit Rücksicht darauf sodann, daß der Kläger Linkshänder war,
lag es gewiß auch nahe, die dauernde Verminderung der Erwerbs
fähigkeit auf den vom Experten vorgeschlagenen
Maximalansatz
von 30% festzusetzen. Was aber die Anzahl der zu berechnenden
Arbeitstage betrifft, so beruht die Feststellung der Vorinstanz
daß der Kläger durchschnittlich 250 Tage per Jahr gearbeitet habe,
auf der Würdigung rein tatsächlicher und örtlicher Verhältnisse,
und sie könnte daher vom Bundesgericht nur abgeändert werden,
wenn sie mit den Akten im Widerspruch stünde, oder wenn dadurch
bundesrechtliche Beweisgrundsätze verletzt würden, was jedoch keines
wegs der Fall ist. Die auf den Unfall zurückzuführende mut
maßliche Erwerbseinbuße des Klägers ist daher in der Tat auf
300 Fr. per Jahr zu veranschlagen, was beim Alter des Klägers
nach Soldan, Tab. III, einem Kapital von 6268 Fr. 20 Cts.
entspricht und nach Hinzurechnung von 107 Fr. für vorübergehende
Erwerbseinbuße einen Gesamtschadensbetrag von 6375 Fr. 20 Cts.
ausmacht
5. Von dem Betrag des mutmaßlichen Vermögensschadens
hat nun freilich die Vorinstanz außer für die Vorteile der Kapital
abfindung auch noch für Zufall einen Abzug gemacht, was auf
einer Verwechslung mit einem Grundsatze der Gewerbehaftpflicht
(Art. 5 litt. a. FHG) beruht und daher zu korrigieren ist. Ander
seits ist zu beachten, daß der Kläger seit dem Unfall einen Hausier
handel betreibt, sodaß der Zuspruch eines Kapitals statt einer Rente
für ihn von erheblichem Vorteil sein dürfte. Es rechtfertigt sich
daher, im vorliegenden Falle die dem Kläger zukommende Ent
schädigung unter Abzug von zirka 20% auf den runden Betrag
von 5000 Fr. festzusetzen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
In Abweisung der Hauptberufung und in teilweiser Gutheißung
der Anschlußberufung wird die dem Kläger von der Beklagten zu
bezahlende Entschädigung von 4407 Fr. nebst 5 % Zins seit
3. Oktober 1908 auf 5000 Fr. nebst Zins wie hievor erhöht.