- Arteil vom 1. Dezember 1911 in Sachen Zuckermühle
Rupperswil A.-G., Kl. u. Ber. Kl.,
gegen Weinmann Kopp, Zuckermühle , Bekl. u. Ber. Bekl.
Frage der genügenden Unterscheidbarkeit zweier Firmen (Art 868
u. 876 OR). Unerheblichkeit der Verfügung der Register
bekörde über die Zulassung einer Firma, gemäss Art. 21 u. 30
der Verordnung über das Handelsregister v. 6. Mai 1890, für die
richterliche Beurteilung dieser Frage. Das Recht des
ausschliesslichen Gebrauchs der Firma im Sinne des Art. 876 OR
bestehd nicht hinsichtlich der Verwendung der sprachgebräuchlichen
Geschäftsbezeichnungen, (hier Zuckermühle ) als Firmenbestand
teile; solche darf vielmehr jeder Inhaber eines Geschäfts der bezeich
neten Art verwenden, sofern nur seine Firma als Ganzes dem
Erfordernis der deutlichen Unterscheidung des Art. 868 OR genügt.
Bejahung dieser Voraussetzung im hier gegebenen Falle; mangelnder
Nachweis tatsächlich vorgekommener Verwechslungen. Mloyale
Konkurrenz (Art. 50 OR)? Zulässigkeit der Erhebung einer wei
teren Klage auf Grund neuen, der Beurteilung vorliegend noch nicht
unterstellten Tatsachenmaterials.
Das Bundesgericht hat
Grund folgender Aktenlage:
A. Die Klägerin ist seit dem Jahre 1906 als Aktien
gesellschaft mit Sitz in Rupperswil, zum Betriebe einer Zucker
mühle nebst Handel mit Zuckerprodukten, Droguen und Gewürzen,
unter der Firma Zuckermühle Rupperswil A. G. im Handels
register eingetragen.
Im Herbst 1910 gründeten ein bisheriger Angestellter der
klägerin, Hans Kopp, und ein Arthur Weinmann zusammen
eine Kollektivgesellschaft, ebenfalls zum Zwecke des Betriebes einer
Zuckermühle in Rupperswil, und meldeten als Gesellschaftsfirma
zur Eintragung in's Handelsregister an: Weinmann Kopp,
Zuckermühle Rupperswil . Der Handelsregisterführer verweigerte
die Eintragung dieser Firma, mit dem Bemerken, der Zusatz:
Zuckermühle Rupperswil sei unzulässig wegen der bereits ein
getragenen Firma der Klägerin. Hierauf änderte die Kollektivge
sellschaft ihre Anmeldung ab in: Weinmann Kopp, Zucker
mühle . Auch diese Firma wurde vom Handelsregisterführer auf
Einspruch der Klägerin nicht zugelassen, und die aargauische Justiz
direktion schützte diesen Entscheid, der Bundesrat aber erklärte den
von den Firmateilhabern hiegegen ergriffenen Rekurs durch Beschluß
vom 10. Februar 1911 für begründet und lud die aargauische
Justizdirektion ein, die Eintragung der Firma Weinmann
Kopp, Zuckermühle in Rupperswil durch das Handesregister
bureau anzuordnen. Er ging dabei von der Auffassung aus, die
Registerbehörden hätten gemäß der Verordnung über das Handels
register vom 6. Mai 1890 (Art. 21 und 30) nur rein formell
zu prüfen, ob sich eine neu angemeldete Firma mit einer bereits
eingetragenen Firma an demselben Orte decke, während Firmen
rechtsstreitigkeiten im übrigen durch die Gerichte zu entscheiden
seien; die beiden hier in Frage stehenden Firmen aber seien in
formeller Beziehung sehr deutlich von einander unterschieden, da
ihnen nur das Wort Zuckermühle , mit dem ihre Geschäftsnatur
bezeichnet werde, gemeinsam sei.
Auf diesen Entscheid hin hat die Klägerin unverzüglich, mit
Klage vom 14. Februar 1911, den vorliegenden Prozeß eingeleitet,
in dem sie unter Berufung auf das gesetzliche Firmenrecht und auf
die Art. 50 ff. OR (illoyale Konkurrenz) die Begehren gestellt hat:
- Es sei zu erkennen, daß die beklagte Kollektivgesellschaft
Weinmann Kopp in Rupperswil nicht berechtigt sei, ihrer
Namensfirma die Zusätze Zuckermühle Rupperswil
Zucker
mühle in Rupperswil oder auch nur Zuckermühle beizufügen
und sich solcher Zusätze im Verkehr zu bedienen.
- Das Gericht wolle die Löschung des Zusatzes Zucker
mühle der im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragenen
Firma Weinmann Kopp anordnen.
- Die Klägerin sei zu berechtigen, das Urteil je einmal
auf Kosten der Beklagten im Schweiz. Handelsamtsblatt und im
Amtsblatt des Kantons Aargau zu publizieren.
Die Beklagte hat diese Begehren im vollen Umfange bestritten.
B. Durch Urteil vom 20. April 1911 hat das Handels
gericht des Kantons Aargau die Klage abgewiesen.
C.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtsgültig die
Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Abänderungs
begehren, die Klage sei im Sinne der erwähnten Rechtsbegehren
gutzuheißen.
Mit der Berufungserklärung hat sie zum Beweise für tat
sächlich seit Erlaß des handelsgerichtlichen Urteils vorgekommene
Verwechslungen der beiden Firmen neuere Korrespondenzen vor
gelegt; diese Aktenstücke sind jedoch durch Verfügung des Ab
teilungspräsidenten auf Grund des Art. a OG aus dem Rechte
gewiesen worden.
D.
In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der
Klägerin den schriftlich gestellten Berufungsantrag erneuert und
beigefügt, eventuell sei die Klage nur angebrachtermaßen (als
verfrüht) abzuweisen und der Klägerin das Recht zu wahren, den
Nachweis ihrer Schädigung durch Verwechslungen der beiden
Firmen in einem neuen Verfahren zu erbringen. Der Vertreter
der Beklagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung
des handelsgerichtlichen Urteils angetragen;
in Erwägung:
Soweit sich die Klägerin zur Begründung ihrer Begehren
auf das Firmenrecht beruft, fallen die Art. 868 und 876 OR
in Betracht. Danach muß die Firma der Beklagten, um rechtlich
bestehen zu können, sich von der älteren Firma der Klägerin, die
dieser zu ausschließlichem Gebrauche zusteht, deutlich unter
scheiden . Nun ist der Frage, ob dies zutreffe, nicht schon dadurch
präjudiziert, daß der Bundesrat die Firma der Beklagten zur Ein
tragung zugelassen hat; denn Art. 30 der Verordnung über das
Handelsregister, in der die Kompetenzen der Registerbehörden
geregelt sind, behält den Entscheid über die Rechtsbeständigkeit
einer Firma gegenüber dem Einspruche eines älteren Firmeninhabers
aus Art. 876 OR ausdrücklich den Gerichten vor. Dagegen muß,
bei unmittelbarer Prüfung des Falles, die Anfechtung der streitigen
Firma wegen nicht genügender Unterscheidbarkeit von derjenigen
der Klägerin mit dem kantonalen Richter als unbegründet bezeichnet
werden. Die Firma der Klägerin, die lediglich aus der sprach
gebräuchlichen Bezeichnung der Natur ihres Geschäftsbetriebs
( Zuckermühle ) in Verbindung mit dem Orte des Geschäftssitzes
und der Angabe ihrer Organisation als Aktiengesellschaft besteht,
entspricht allerdings den gesetzlichen Vorschriften über die Firmen
AS 37 11 1911
bildung dieser Gesellschaften (Art. 873) und fällt daher an sich
unter die Schutzbestimmung des Art. 876 OR. Allein es geht
aus Erwägungen allgemein rechtlicher Natur schlechterdings nicht
an, die Verwendung einer solchen Geschäftsbezeichnung im
Gegensatze zu einem bloßen Phautasienamen, wie z. B. dem
Worte Globus im Falle AS 36 II Nr. 6 S. 38 ff. -
einem einzelnen Geschäftsinhaber als ausschließliches Individual
recht vorzubehalten. Vielmehr muß zur Wahrung der objektiven
Rechtsgleichheit die natürliche Geschäftsbezeichnung als sprach
liches Gemeingut, nach Analogie der Freizeichen im Marken
recht, grundsätzlich allen Inhabern von Geschäften der bezeichneten
Art zur Verfügung stehen, und das dem Firmenberechtigten in
Art. 876 verliehene Recht auf den ausschließlichen Firmen
gebrauch kann mit Bezug auf solche natürlichen Geschäftsbezeich
nungen als Firmenbestandteile nur die Befuguis verleihen, zu
verlangen, daß dieselbe Bezeichnung in der später eingetragenen
Firma eines gleichartigen Geschäftes in anderem Zusammen
hange, insbesondere mit einem unterscheidenden Zusatze, verwendet
werde, um die Möglichkeit von Verwechslungen der beiden Geschäfte
auszuschließen. Diese Auffassung hat das Bundesgericht übrigens
schon in den Fällen: Basler Droschkenanstalt Gebr. Settelen gegen
Allgemeine Droschkenanstalt Gebr. Keller (AS 23 Nr. 239
S. 1810 ff., spez. Erw. 4 S. 1816), Schweiz. Gasglühlichtaktien
gesellschaft Zürich gegen Hauser Gasser (AS 26 II Nr. 52 S. 380
spez. Erw. 3 S. 384) und Schweiz. Uniformenfabrik gegen Speyer
Behm Cie. (AS 28 II Nr. 59 S. 463 ff. spez. Erw. 4
S. 471/472) zum Ausdruck gebracht, allerdings bei Erörterung
des Anspruchs aus illoyaler Konkurrenz, der jedoch in dieser
Hinsicht auf der gleichen Voraussetzung beruht, wie der in Rede
stehende Anspruch aus Firmenrecht nach der neueren Auslegung
dieses letzteren. Der Auffassung entspricht ferner direkt das von der
Klägerin angerufene neuere Präjudiz i. S. Portlandzementfabrik
Liesberg A. G. gegen Zement u. Kalkwerke Liesberg: Gebr. Gresly,
Martz Cie. (AS 36 II Nr. 11 S. 68 ff.), indem dort die Verwen
dung der als charakteristisches und wesentliches Merkmal der älteren
Personenfirma auerkannten Geschäftsbezeichnung, nebst Angabe des
Geschäftssitzes, der füngeren Sachfirma nicht schlechthin verboten,
sondern für den Fall, daß sie den beiden Worten einen (näher
bezeichneten) unterscheidenden Zusatz beifüge, ausdrücklich gestattet
wurde (a. a. O. Erw. 2 S. 71). Demnach stellt sich die ent
scheidende Frage hier so, ob die Verwendung der Geschäftsbezeich
nung Zuckermühle im Zusammenhang mit den Personennamen
Weinmann Kopp in der Firma der Beklagten sich vom Ge
brauch jenes Wortes in der Firma Zuckermühle Rupperswil
der Klägerin genügend unterscheide. Diese Frage aber ist a priori
zu bejahen. Das Wort Zuckermühle bildet den Hauptbestand
teil der Sachfirma der Klägerin, während es in der Personen
firma der Beklagten lediglich als an sich nebensächlicher Anhang
zu den, für die Firma gesetzlich allein notwendigen Personen
namen ihrer beiden Teilhaber erscheint. Nun hat freilich das
Bundesgericht im erwähnten Falle der Zemeutfabriken in Lies
berg ausgeführt, daß auch ein solch akzessorischer, gesetzlich bloß
fakultativer Bestandteil einer Personenfirma als für deren Unter
scheidung von andern Firmen wesentliches Merkmal aufzufassen
sei, sofern ihm nach der tatsächlichen Verwendung der Firma im
Geschäftsverkehr maßgebende Bedeutung zukomme. Hievon kann
jedoch vorliegend im Gegensatz zu jenem früheren Falle
offenbar nicht die Rede sein, da ja die Firma der Beklagten im
Zeitpunkte der Einleitung dieses Prozesses überhaupt erst einge
führt und in den Geschäftsverkehr gebracht wurde. Unter diesen
Umständen könnte die Möglichkeit einer Verwechslung der beiden
Firmen nur als gegeben angenommen werden, wenn tatsächlich
vorgekommene Verwechslungsfälle in erheblicher Zahl durch die
Akten ausgewiesen würden. Dies ist jedoch nach der allein in
Betracht fallenden Aktenlage vor der kantonalen Instanz nicht der
Fall, vielmehr spricht die unbestritten gebliebene Behauptung der
Beklagten, daß nach Weisung der Postverwaltung Sendungen
mit der bloßen Adresse: Zuckermühle in Rupperswil stets der
Klägerin zugestellt würden, dafür daß jedenfalls Verwechslungen zu
Ungunsten dieser letzteren nicht zu befürchten sind.
2. Nach dem bisher Gesagten ist die Verwendung der strei
tigen Firma der Beklagten auch aus dem Gesichtspunkte des
Verbotes illoyaler Konkurrenz, auf das die Klägerin ferner noch
abstellt, nicht zu beanstanden. Mögen auch die Verhältnisse, unter
denen die Gründung der Beklagten erfolgte, die Vermutung nahe
legen, es möchte die von ihr getroffene Firmenwahl der Absicht
illoyaler Konkurrenzierung des Geschäftes der Klägerin entsprungen
sein, so liegen doch eben, wie bereits ausgeführt, für die Annahme
daß diese allfällige Absicht bisher zur Verwirklichung gelangt sei,
keine genügenden Anhaltspunkte vor. Iusbesondere ist nicht erstellt,
daß die Beklagte ihre Firma im Geschäftsverkehr nicht der Ein
tragung und gesetzlichen Bedeutung gemäß, sondern etwa unter
besonderer Hervorhebung des sachlichen Bestandteils Zuckermühle
gegenüber den Namen der beiden Geschäftsinhaber, verwende und
so die an sich, bei loyalem Firmengebrauch, nicht bestehende Mög
lichkeit der Verwechslung ihres Geschäfts mit demjenigen der Klä
gerin absichtlich herbeiführe.
3.
Auf Grund der vorstehenden Ausführungen ist die Klage
schlechthin abzuweisen. Ihre Abweisung bloß angebrachtermaßen ,
im Sinne des heutigen Eventualantrages der Klägerin, hätte keinen
Zweck, da es der Klägerin ohnehin, auch ohne besonderen Vor
behalt im heutigen Urteil, unbenommen ist, gestützt auf neues
Tatsachenmaterial, das ihr für den gegenwärtigen Prozeß noch nicht
zur Verfügung stand, die Firma der Beklagten neuerdings anzu
fechten;
erkannt:
Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen und damit das
Urteil des aargauischen Handelsgerichts vom 20. April 1911 in
allen Teilen bestätigt.