- Arteil vom 12. Juli 1911 in Sachen
Bernstein, Kl. u. Ber. Kl., gegen Borle, Bekl. u. Ber. Bekl.
Aktiviegitimation zur Anfechtungsklage des Art. 285 ff. SchKG?
Die Ueberweisung einer gepfändeten Forderung zur Eintreibung,
gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG, legitimiert den pfändenden Gläubiger,
an den sie erfolgt ist, an sich nicht zur Anfechtung einer dem Pfän
dungsanspruche entgegengehaltenen Abtretung jener Forderung.
Verhältnis des Anfechtungsanspruchs zum Pfändungsrecht. Der
provisorische Verlustschein des Art. 115 Abs. 2 SchKG als An
fechtungstitel: Er verliert seine Wirksamkeit als solcher mit der
Ausstellung eines definitiven Verlustscheins oder deren Verunmög
lichung durch vorzeitigen Dahinfall der Betreibung. Vorliegen dieses
letzteren Tatbestandes wegen Versäumung der Frist zur Stellung des
Verwertungsbegehrens (Art. 116 u. 121 SchKG) bezw. Unzulässig
keit der Pfändung der streitigen Forderung und tatsächlicher Nicht
ausübung, seitens des Anfechtungsklägers, des ihm übertragenen Ein
treibungsrechts. Prüfung der Gültigkeit des Anfechtungstitels,
als einer Prozessvoraussetzung, von Amtes wegen.
A. Durch Urteil vom 4. Februar 1911 hat die I. Zivil
kammer des bernischen Appellationshofes in vorliegender Streit
sache erkannt:
Der Kläger ist mit seinem einzig in Betracht fallenden
Rechtsbegehren 1, in Bestätigung des ersten Urteils, abge
wiesen."
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger gültig die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, es sei in Ab
änderung des angefochtenen Urteils die Klage gutzuheißen.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des
Klägers den gestellten Berufungsantrag erneuert. Der Vertreter
des Beklagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung
des angefochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
Der Kläger, Justizrat Dr. W. Bernstein in Berlin,
AS 37 II 1911
ür eine Forderung von 4744 Fr. 56 Ets, aus Anwaltsbesor
gungen Gläubiger der Frau Marie von Smirnoff geb. Hube,
früher in Freiburg, nun angeblich in Paris. Für diese Forderung
hat er durch Zahlungsbefehl vom 25. Oktober 1905 beim Be
treibungsamt Freiburg die Betreibung Nr. 20,285 eingeleitet und,
nachdem der erhobene Rechtsvorschlag infolge rechtskräftigen Zivil
urteils des Bezirksgerichtes Freiburg vom 22. November 1906
beseitigt worden war, folgende vom genannten Betreibungsamt
vollzogene Pfändungen erwirkt:
I. Eine solche vom 23. März 1907, die sich auf ein Fort
setzungsbegehren vom 16. Dezember 1906 stützt und bei der als
Pfändungsgegenstände genannt wurden: ce qui peut être dü
à Mme Smirnoff par la Banque d Etat de Fribourg, les cré
ances et prétentions de quelque nature qu'elles soient qui
peuvent faire en sa faveur, l argent qui peut lui revenir.
Eine Schätzung dieser Vermögensstücke sehlt in der Pfändungs
urkunde.
II. Eine auf das nämliche Begehren gestützte, am 19. Aprik
1907, ausgeführte Pfändung einer größern Zahl Schmuckgegen
stände, die einzeln geschätzt wurden und einen Gesamtschätzungs
wert von 537 Fr. 50 Cts. aufweisen. An dieser Pfändung nahmen
noch zwei Gläubiger, Mlle Roger (Betreibung Nr. 10,666 für
231 Fr. 10 Cts.) und Advokat Bourgknecht (Nr. 8798 für
1000 Fr.) teil. Von der einen dieser Betreibungen, Nr. 10,666,
wird in der Pfändungsurkunde erklärt, daß sie an der Pfändung
vom 23. März 1907 teilnehme.
III. Eine infolge Nachpfändungsbegehrens vom 8./9. November
1907 wieder ausschließlich zu Gunsten des Klägers erfolgte Pfän
dung vom 29. November 1907, wobei, wiederum ohne Schätzung
der betreffenden Vermögensstücke, als gepfändet erklärt wurden.
- Eine der Betriebenen zustehende, beim Betreibungsamt Bern
liegende Hypothekarobligation von 20,000 Fr. (für die in der
Folge ein Pfandausfallschein ausgestellt wurde). 2. Die Wert
schriften, Titel und das Kontokorrentguthaben der Schuldnerin bei
der Volksbank in Bern. 3. Eine Forderung der Betriebenen gegen
Susanne Cornaz in Versoix laut Schuldanerkennung vom 3. No
vember 1906 zu Gunsten des Aloys Bossy und Abtretung Bossy's
zu Gunsten der betriebenen Schuldnerin vom 17. Januar 1907.
- Eine Forderung gegen die Banque d Etat de Fribourg infolge
Inkasso von Wechseln der Erbschaft des Wladimir Smirnoff in
Kiew, soweit der einkassierte Betrag 40,300 Rubel übersteige.
- Eine Forderung von 20,000 Fr. gegenüber der Banque d Etat
de Fribourg infolge einer Übereinkunft dieser Bank mit Bossy
und der betriebenen Schuldnerin vom 21. Januar 1907. 6. Ver
schiedene auf die Erbmasse einer Delphine Gasparin und die ihres
Ehemannes bezügliche (näher bezeichnete) Ansprüche.
Die
Schuldner der unter 2, 4 und 5 erwähnten Forderungen haben
diese bestritten, und die unter 6 genannten erbrechtlichen Ansprüche
sind von der Banque d Etat de Fribourg vindiziert worden.
All dem gegenüber hat der Kläger seine Interessen nicht weiter
gewahrt. Hinsichtlich der unter 3 gepfändeten Forderung dagegen
findet sich in der Pfändungsurkunde mit Datum vom 11. Januar
1908 folgendes vermerkt: Conformément à l art. 131 LP je
délivre l adjudication demandée à M. Dr. Bernstein à Ber
lin pour intenter son action à Mme Suzanne Cornaz à Ver
soix en paiement de sa créance et des accessoires légaux.
Es handelt sich hiebei, wie aus dem vorangegangenen Verwer
tungsbegehren des Klägers hervorgeht, um eine Anweisung zur
Eintreibung nach Abs. 2 des Art. 131 SchKG. Hinsichtlich der
übrigen am 29. November 1907 und der vorher gepfändeten Ver
mögensstücke hat der Kläger kein Verwertungsbegehren gestellt,
ebenso nicht die genannten zwei Gläubiger als Teilnehmer an der
Pfändung vom 19. April 1907. Am 26. März 1908 hat das
Amt auf der Pfändungsurkunde vom 29. November 1907 den
Vormerk angebracht: Conformément à l art. 115 LP un acte
de défaut de biens provisoire est délivré pour la somme
de 4744 fr. 56 c. et accessoires légaux.
In Betreff der am 29. November 1907 gepfändeten Forderung
gegen Susanne Cornaz sind die Angaben der Pfändungsurkunde
dahin zu ergänzen, daß es sich um eine Darlehensforderung von
15000 Fr. handelt, die durch einen ideellen Anteil an einem bei
der waadtländischen Kantonalbank liegenden Wertschriftendepot
faustpfändlich gesichert ist, und daß die betriebene Schuldnerin
ihrerseits diese Forderung durch schriftliche Erklärung vom 29. Ja
he Entscheidungen.
498 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. I.
nuar 1907 dem Beklagten, Notar G. Borle in Bern, abgetreten
hatte.
Mit Klage vom 30. März 1908 hat nunmehr der Kläger
diese Abtretung unter Berufung auf die Art. 286, 287 und 288
SchKG angefochten und die Begehren gestellt:
- Es sei festzustellen, daß die fragliche Abtretung der For
derung sowie des dazu gehörigen Faustpfandrechtes null und
nichtig sei.
- Es sei die Pfändung dieser Forderung und des Faustpfand
rechtes als rechtsgültig und jeder Anspruch des Beklagten an den
genannten Faustpfandobjekten als null und nichtig zu erklären.
- Es sei der Erlös aus den genannten Pfandgegenständen zur
bevorzugten Befriedigung des Klägers bis zur vollständigen
Deckung seiner Forderung, für die er Pfändung erwirkt, sowie
der ergangenen Prozeßkosten zu verwenden.
Zu seiner Legitimation stützt sich der Kläger zunächst auf die
erfolgte Überweisung der fraglichen Forderung nach Art. 131
SchKG, die der Ausstellung eines Verlustscheines gleich zu stellen
sei; zur Eintreibung der Forderung gehöre auch die Beseitigung
der angeblichen Ansprüche des Beklagten durch An echtungsklage.
Zudem stelle die Pfändungsurkunde vom 19. April 1907 einen
provisorischen Verlustschein nach Art. 115 Abs. 2 SchKG dar,
indem die darin angeführten Gegenstände bei weitem nicht zur
Deckung der betriebenen Forderung hinreichten. Ebenso biete die
Pfändung vom 29. November in Hinsicht auf die Bestrittenheit
der neben der Forderung Cornaz noch gepfändeten Ansprüche bei
weitem nicht genügende Deckung, wie denn auch das Betreibungs
amt das in der Pfändungsurkunde vorgemerkt und diese als pro
visorische Verlustscheine erklärt habe.
Der Beklagte hat zunächst die Klaglegitimation des Klägers
bestritten, unter Hinweis darauf, daß keine der ausgestellten Pfän
dungsurkunden den Anforderungen des Art. 112 Abs. 3 SchKG
entspreche. In der Sache hat er auf Abweisung der Klage ange
tragen.
Die Vorinstanz hat die Berechtigung des Klägers zur Anfech
tungsklage von der Erwägung aus, daß die Pfändungsurkunde
vom 19. April 1907 die Legitimation des Klägers hinreichend
B. Berufungsinstanz: 6. Schuldbetreibung und Konkurs. No 72.
dartue, bejaht, dagegen die Klage in ihrem Hauptbegehren 1 als
sachlich unbegründet verworfen. Die zwei andern Begehren hat sie
als dadurch erledigt erklärt, daß die erste Instanz nicht auf sie
eingetreten sei und der Kläger keine Beschwerde dagegen geführt
habe.
2. Mit Unrecht will zunächst der Kläger die Befugnis, die
Abtretung der streitigen Forderung nach den Art. 285 ff. SchKG
anzufechten, darauf gründen, daß ihm die Forderung vom Betrei
bungsamt kraft des Art. 131 SchKG zur Eintreibung überwiesen
worden fei. Letzteres ist in der Annahme geschehen, die Forderung
stehe der betriebenen Schuldnerin zu, wie sich schon daraus ergibt,
daß die Pfändungsurkunde die Abtretung der Schuldnerin vom
29. Januar 1907 an den Beklagten nicht erwähnt und also der
Pfändungsbeamte von ihr wohl keine Kenntnis gehabt hat. Nur
unter dieser Voraussetzung der Zugehörigkeit zum schuldnerischen
Vermögen konnte denn auch die Forderung ohne weiteres gepfän
det und nach Art. 131 Abs. 2 dem Kläger überwiesen werden,
wobei die Überweisung, die ihre rechtliche Grundlage in der Pfän
dung besaß, dem Pfändungsgläubiger, als Vertreter des Pfän
dungsschuldners und präsumierten Gläubigers der gepfändeten
Forderung, ermöglichen sollte, deren Liquidation und Einziehung
selbst zu betreiben. Anderseits hat freilich diese Voraussetzung, daß
die Forderung der Betriebenen zustehe und deshalb gepfändet
und dem Pfändungsgläubiger überwiesen werden könne, für den
letztern die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, sich daneben noch,
nachdem er von der Abtreiungserklärung der Schuldnerin erfahren
hatte, in erster Linie oder eventuell auf den Standpunkt
zu stellen, daß die Abtretung paulianisch anfechtbar sei. So weit
er dies aber nun tut, muß er dann anderseits zugeben, daß die
Forderung als durch die anfechtbare Abtretung dem schuldnerischen
Vermögen entzogen zu behandeln sei und daß sie daher nicht ohne
weiteres gepfändet und zur Eintreibung überwiesen werden könne.
Denn die Durchführung des Anfechtungsprozesses soll ja die
Pfändung erst ermöglichen, indem sie dazu dient, dem anfechtbaren
Rechtsgeschäft, unter Aufrechthaltung seiner Gültigkeit zwischen
den Parteien, gegenüber den benachteiligten Gläubigern seine
Wirksamkeit zu nehmen und das aus dem Vermögen ihres Schuld
ners in jenes des Anfechtungsbeklagten übergegangene Vermögens
stück trotz der nunmehr mangelnden Zugehörigkeit zum schuld
nerischen Vermögen pfändbar zu machen. Hienach vermag also die
betreibungsamtliche Überweisung der Forderung ihrer Natur nach
nicht die Grundlage für eine paulianische Anfechtung der For
derungsabtretung zu bilden, und ebenso unrichtig ist die Auffassung
des Klägers, daß eine solche Anfechtung als Inzident des Liqui
dationsverfahrens, das kraft der Einweisung nach Art. 131 Abs. 2
durchgeführt wird, möglich sei; mit dem Gegenstand und Zweck
dieses Verfahrens hat sie nichts zu tun. Vielmehr muß die An
fechtung unabhängig von der Pfändung der abgetretenen Forderung
und auf dem dafür vorgeschriebenen ordentlichen Wege geschehen,
und für ihre Zulässigkeit gilt die allgemeine Vorschrift des
Art. 285 Ziff. 1 SchKG, wonach sich der anfechtende Gläubiger
auf einen provisorischen oder endgültigen Verlustschein muß stützen
können.
3. Einen definitiven Verlustschein erwirkt zu haben, be
hauptet der Kläger selbst nicht, sondern er beruft sich, um seine
Berechtigung zur Anfechtung darzutun, im weitern darauf, daß
den Pfändungsurkunden vom 19. April und 29. November 1907
die Bedeutung und Wirkung von provisorischen Verlustscheinen
nach Art. 115 Abs. 2 SchKG zukomme. Bei der Entscheidung
nun, ob dies der Fall sei, hat man vor allem die durch die Akten
ausgewiesene Tatsache auf ihre rechtliche Tragweite zu prüfen, daß
hinsichtlich keines der verschiedenen Vermögensstücke, die neben der
den vorliegenden Anfechtungsprozeß betreffenden Forderung in
eine der fraglichen Pfändungen vom 23. März, 19. April und
29. November 1907 einbezogen worden sind, ein Verwertungs
begehren innert der Jahresfrist des Art. 116 SchKG vom je
weiligen Pfändungsvollzuge an gestellt wurde und daß also inso
weit auf das Begehren um Verwertung jener Forderung selbst
und auf deren Überweisung zur Eintreibung ist nachher zurück
zukommen laut Art. 121 SchKG die Betreibung erloschen ist.
In Anbetracht dessen erhebt sich nämlich die Frage, ob ein provi
sorischer Verlustschein auch dann noch die Berechtigung zur An
fechtungsklage zu begründen vermöge, wenn die Betreibung, in
der er ausgestellt wurde, infolge Fristablaufs nicht mehr besteht.
Zur Lösung dieser Frage muß folgendes über die Bedeutung des
Verlustscheines im allgemeinen, als Voraussetzung für die Aus
übung des Anfechtungsrechtes, und über die rechtliche Verschieden
heit, die zwischen dem endgültigen und dem provisorischen Verlust
schein in dieser Beziehung besteht, bemerkt werden: Die Anfech
tungsklage hat nach der Gestaltung, die ihr vom SchKG gegeben
wurde, durchwegs subsidiären Charakter: Der Kläger soll sich
zunächst an das dem Schuldner gehörende Vermögen halten und
nur dann, wenn dieses zu seiner Befriedigung nicht ausreicht,
befugt sein, Drittvermögen deshalb in Anspruch zu nehmen, weil
es der Eigentümer anfechtbarerweise vom Schuldner erworben hat.
Ferner gestattet das Gesetz den Nachweis dafür, daß aus dem
schuldnerischen Vermögen nur ungenügende Deckung erhältlich war
und daher die subsidiäre Haftung des Anfechtungsbeklagten wirk
sam geworden ist, nicht durch irgend welche Beweismittel und in
einem beliebigen Beweisverfahren, sondern es verlangt hiezu laut
Art. 285 Ziff. 1 eine amtliche Feststellung der Vollstreckungsbe
hörden, die Konstatierung des Verlustes und die Ausstellung eines
Verlustscheins durch sie. Diesen amtlichen Nachweis der Unzu
länglichkeit des schuldnerischen Vermögens vermag aber voll und
unbedingt nur der definitive Verlustschein zu erbringen. Da das
Betreibungsverfahren erst mit seiner Ausstellung zu Ende geführt
ist, geht auch nur aus ihm hervor, daß dieses Verfahren wirklich
nicht vermocht hat, genügendes Vermögen des Schuldners zur
gänzlichen Befriedigung des Gläubigers aus dem Erlöse zu be
schaffen. Durch einen bloß provisorischen Verlustschein des
Art. 115 Abs. 2 dagegen wird solches nicht dargetan: Die be
treibungsamtliche Schätzung der gepfändeten Gegenstände kann sich
als unrichtig erweisen; sie kann also namentlich auch zu niedrig
sein, und es kann sich infolgedessen durch die Verwertung heraus
stellen, daß in Wirklichkeit der Gläubiger volle Deckung erhält.
Zudem wird unter Umständen das in der Betreibung verwertbare
Vermögen nachträglich, durch Ergänzungs oder durch Nachpfän
dung (Art. 145), Zuwachs erhalten. Deshalb besitzt hier die
Feststellung ungenügender Deckung in der Pfändungsurkunde und
die damit gegebene Verlustsfeststellung nur vorläufigen Charakter;
sie erfolgt in dem Sinne und unter dem Vorbehalt, daß ihre
Richtigkeit durch den später auszustellenden endgültigen Verlust
schein bestätigt werde, was regelmäßig zwar soweit der Fall sein
wird, als sich für gewöhnlich der Eintritt eines Verlustes über
haupt mit Wahrscheinlichkeit voraussagen läßt, wogegen anderseits
dessen ziffermäßige Höhe meistens nicht zum vornherein bestimmbar
sein wird und deshalb zum mindesten in dieser Beziehung der
provisorische Verlustschein durch den endgültigen eine Korrektur
erfahren muß. Für die erörterte Auffassung spricht denn auch der
Wortlaut des Art. 115 Abs. 2, indem die hier gebrauchte Wen
dung, daß die Pfändungsurkunde als provisorischer Verlustschein
diene", deutlich darauf hinweist, daß man es hier mit einer Fest
stellung und deren Verurkundung zu tun hat, die nur vorläufige
Geltung beanspruchen kann und später durch eine endgültige ersetzt
werden soll, und daß der provisorische Verlustschein streng genom
men doch kein Verlustschein im gesetzlichen Sinne ist. Geht man
aber hievon aus, so läßt sich ihm im besondern auch nicht die
Fähigkeit, dem Gläubiger den Weg der Anfechtungsklage zu er
öffnen, in gleichem Maße zuerkennen, wie dem endgültigen Ver
lustschein. Vielmehr kann man ihm dann, seinem Namen ent
sprechend trotz der allgemeinen Ausdrucksweise des Art. 285
(Ingreß und Ziff. 1), welche Bestimmung im vorliegenden Punkte
in Hinsicht auf Art. 115 Abs. 2 einschränkend auszulegen ist
diese Fähigkeit nur als eine begrenzte und nur bis zur Ausstel
lung eines endgültigen Verlustscheins dauernde beilegen: Der Gläu
biger soll zwar mit der Anhebung der Anfechtungsklage nicht
zuwarten müssen, bis er den endgültigen Verlustschein hat erwirken
können, indem ihm eine Hinausschiebung der Möglichkeit zur An
fechtung des Rechtsgeschäftes vielfach unbilligerweise schaden könnte.
Umgekehrt aber rechtfertigt es sich noch weniger, ihm das Anfech
tungsrecht schon kraft des provisorischen Verlustscheins unbedingt
einzuräumen, trotzdem erst mit der Ausstellung des definitiven
Verlustscheins die Verlustforderung grundsätzlich und ziffermäßig
feststeht und daher auch erst dann der Bestand und der Umfang
des Anfechtungsrechtes selbst sich genauer angeben läßt. Danach
kann auch das durch den provisorischen Verlustschein gegebene
Klagrecht des Gläubigers nur ein vorläufiges sein, in dem
Sinne, daß erst der endgültige Verlustschein die feste Grundlage
für die Anfechtung schafft und Gewißheit darüber begründet, ob
und für welchen Verlustbetrag der Prozeß zu Ende geführt und
Verurteilung des Anfechtungsbeklagten verlangt werden könne.
Dementsprechend stehen endlich auch die beiden Verlustscheine in
einem verschiedenen Verhältnisse zu der Betreibung, aus der
sie erwachsen: Der definitive schließt die Betreibung ab und dauert
nach ihrem Erlöschen als ein von ihr unabhängiger und losge
löster Anfechtungstitel fort, wobei hier nicht zu erörtern ist, in
wiefern der Anfechtungsbeklagte seine Wirksamkeit durch den Hin
weis auf seitherige Veränderungen der schuldnerischen Vermögens
lage, Entdeckung neuen Vermögens u. s. w. zu hemmen vermag.
Der provisorische Verlustschein dagegen hängt notwendig mit der
Betreibung, in der er ausgestellt wurde, zusammen. Er steht und
fällt mit ihr, weil er einen bloß vorläufigen Titel bildet, der in
den nachher zu erlassenden definitiven umgewandelt werden muß
weil er nur bis zur Ausstellung dieses Geltung besitzt und sein
Zweck nur darin besteht, bis dahin als vorläufiger Ersatz des
endgültigen Titels zu funktionieren. Erlischt also die Betreibung,
bevor es zur Ausstellung eines definitiven Verlustscheines kommt,
so geht von selbst auch der erlassene provisorische Verlustschein
unter, indem der Zweck, um dessen willen er errichtet wurde,
nun nicht mehr erreichbar ist. Wollte man ihn die Betreibung
überdauern lassen, so würde man ihm damit in Wirklichkeit, zu
nächst für diesen Fall des Untergangs der Betreibung, die Be
deutung und Wirkung eines definitiven Verlustscheins beimessen,
und folgerichtig müßte das gleiche dann auch ganz allgemein ge
schehen, da für eine ausnahmsweise Behandlung jenes Falles ein
besonderer Grund fehlt. Damit aber bliebe theoretisch für einen
mit dem Abschluß der Betreibung auszustellenden zweiten Verlust
schein überhaupt kein Raum mehr, und praktisch führte dies dazu,
daß der Gläubiger stets schon auf Grund von Art. 115 Abs.
SchKG anfechten und, soweit es sich um die Anfechtung handelt,
von einer weitern Durchführung der Betreibung stets absehen
könnte und natürlich auch absehen würde.
Schließlich ist noch zu bemerken, daß es sich im Anfechtungs
prozeß bei der Frage, ob die Betreibung und daher auch der darin
ausgestellte provisorische Verlustschein noch zu Recht bestehe, um
eine Prozeßvoraussetzung handelt, deren Vorhandensein der Richter
von sich aus zu prüfen hat und die daher auch noch in der letzten
Instanz von Amtes wegen geprüft werden muß. Fehlt ein gültiger
Verlustschein, so fehlt die materiellrechtliche Voraussetzung des
Nachweises der Insuffizienz des schuldnerischen Vermögens und
daher ist in diesen Fällen die Anfechtung gesetzlich unzulässig und
die Klage ohne weiteres von der Hand zu weisen. Daß sich der
Beklagte auf diesen Klageabweisungsgrund nicht besonders berufen
und auch die Vorinstanz ihn nicht berücksichtigt hat, tut somit
nichts zur Sache.
4. Nach den bisherigen Ausführungen kann der Kläger
seine Berechtigung zur Anfechtung insofern auf keine der von
ihm namhaft gemachten Pfändungsurkunden stützen, als hinsicht
lich sämtlicher Vermögensstücke, die außer der den Anfech
tungsprozeß betreffenden Forderung noch gepfändet worden sind,
die Betreibung durch Fristablauf erloschen ist. Es fragt sich einzig
noch, ob der Umstand hieran noch etwas ändere, daß anderseits
für jene Forderung, aber auch nur für sie, ein Verwertungsbe
gehren gestellt und also insoweit für den Fortbestand der Betrei
bung gesorgt worden ist. Auch das ist aber zu verneinen: Wie
schon gesagt, kann die vorliegende Anfechtungsklage nur auf die
Voraussetzung gegründet werden, daß die genannte Forderung
durch die angefochtene Abtretung dem Vermögen der betriebenen
Schuldnerin entzogen worden und daher solange nicht pfändbar
sei, als der Anfechtungskläger kein obsiegendes Urteil erwirkt hat.
Demgegenüber läßt sich nun nicht anderseits, um die Befugnis
Anfechtung darzutun, die Klage wiederum darauf gründen, daß
die Forderung tatsächlich gepfändet worden sei, um hieraus des
weitern herzuleiten, daß der Pfändungsgläubiger ungenügende
Deckung erhalten habe, also nach Art. 115 Abs. 2 SchKG das
Recht zur Anfechtung besitze und daß ihm dieses Recht deshalb
und nur deshalb erhalten geblieben sei, weil er hinsichtlich
der gepfändeten Forderung die Betreibung rechtzeitig fortgeführt
habe. Will vielmehr die Anfechtungsklage eine Vollstreckung gegen
die Forderung erst ermöglichen, so muß von diesem Standpunkte
aus die vorliegende Pfändung der Forderung, weil rechtlich un
zulässig, außer Betracht fallen und daher die derzeitige Betreibung
schlechthin als erloschen gelten. Abgesehen hievon wäre dieses Be
treibungsverfahren auch, soweit es sich um die gepfändete For
derung handelt, untergegangen: Der Kläger hat mit der Aus
führung des ihm übertragenen Mandates zur Eintreibung der
Forderung gar nicht begonnen und keine Schritte irgend welcher
Art weder vollstreckungsrechtliche noch gerichtliche-
gegen
über der Drittschuldnerin unternommen, die auf den Eingang der
Forderungssumme abzielen würden. Statt dessen hat er sich, ohne
irgend einen Vorbehalt zu machen, für den Anfechtungsprozeß
entschieden, dessen Durchführung außerhalb seines Auftrages und
seiner Vollmacht zur Eintreibung liegt. Unter diesen Umständen
muß angenommen werden, er habe überhaupt auf die ihm über
tragene Verwertung dieses Vermögensstückes verzichtet und es sei
mit Ablauf der gesetzlich aufgestellten Verwertungsfristen die ge
pfändete Forderung aus der Betreibung gefallen und diese auch
infofern erloschen. Richtigerweise hätte eben die Frage, ob die ge
pfändete Forderung den betriebenen Schuldnern oder den Anfech
tungsbeklagten zustehe, in einem an die Pfändung sich anschlie
ßenden Widerspruchsverfahren liquid gestellt werden sollen. Dann
hätte sich von selbst daraus ergeben, daß ihre Verwertung solange
überhaupt ausgeschlossen ist, als nicht durch gerichtliches Urteil
der Anspruch des Beklagten auf sie als unwirksam erklärt
worden ist.
5. Nach dem Gesagten braucht nicht mehr geprüft zu
werden, ob, wie der Beklagte unter Berufung auf Art. 112 Abs. 3
SchKG geltend macht, die Pfändungsurkunden, auf die sich der
Kläger stützt, auch ihrem Inhalte nach ungeeignet seien, um als
gültige Anfechtungstitel nach Art. 285 Ziff. 1 SchKG zu dienen.
Ebensowenig braucht mit der Vorinstanz die Anfechtbarkeit der
streitigen Forderungsabtretung sachlich beurteilt zu werden, sondern
es genügt zur Abweisung der Klage in ihrem Hauptbegehren 1,
daß beim Kläger die subjektive Voraussetzung für die Anfechtung
unter den gegebenen Umständen fehlt. Von diesen Erwägungen
aus und in diesem Sinne ist der Vorentscheid hinsichtlich des ge
nannten Begehrens zu bestätigen. Daß die Vorinstanz die beiden
andern Begehren (2 und 3) mit Recht als für eine weitere rich
terliche Beurteilung außer Betracht fallend erklärt hat, ergibt sich
von selbst aus ihrer oben wiedergegebenen Begründung dieser Punkte.
506 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. I. Materiellrechtliche Entscheidungen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil
der I. Zivilkammer des bernischen Appellationshofes vom 4. Fe
bruar 1911 in allen Teilen bestätigt.