- Arteil vom 18. Oktober 1911 in Sachen
Strittmatter, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Schneider, Kl. u. Ber. Bekl.
Art. 1 Ziff. 2 lit. a Nov. z. FHG. Haftpflicht des Baugewerbes: Ihr
unterstehen auch konnexe Hülfsarbeiten im Sinne des Art. 4 Nov.
z. FHG. Dazu gehört das Reparieren der zur Ausübung des Bau
gewerbes notwendigen Werkzeuge und Utensilien auf dem Werkplatze
des Bauunternehmers. Begriff des Arbeiters im Sinne des
Art. 1 FHG: Darunter fällt auch ein regelmassig auf der Stör in
fremden Betrieben arbeitender Handwerker.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Prozeßlage:
A. Mit Urteil vom 19. Mai 1911 hat das Obergericht
des Kantons Aargau in vorliegender Streitsache erkannt:
Das bezirksgerichtliche Urteil ist aufgehoben und der Beklagte
verfällt, dem Kläger 2900 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 8. Sep
tember 1910 zu bezahlen.
B. Gegen dieses, ihm am 17. Juni 1911 zugestellte Urteil
hat der Beklagte gültig die Berufung an das Bundesgericht er
friffen mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und
die Klage abzuweisen.
C.
Der Kläger hat in seiner Berufungsbeantwortung bean
tragt, es sei die Berufung abzuweisen und das obergerichtliche
Urteil in allen Teilen zu bestätigen; -
in Erwägung:
- Der Kläger Schneider, Wagner von Beruf, war von
Mitte April bis zum 25. Mai 1910 beim Beklagten Strittmatter,
der ein der Gewerbehaftpflicht unterliegendes Baugeschäft betreibt,
auf der Stör zum Reparieren von Werkzeugen und Utensilien.
Er bezog dafür vom Beklagten einen Taglohn von 4 Fr., der
ihm alle 14 Tage ausbezahlt wurde. Am 24. Mai 1910 verletzte
sich der Kläger beim Hobeln eines Ladens das linke Auge derart,
daß der Augapfel auf operatorischem Weg entfernt werden mußte,
um das andere Auge zu retten. Der Kläger streugte infolgedessen
gegen den Beklagten die vorliegende Klage auf Bezahlung einer
Entschädigung von 2986 Fr. nebst Zins zu 5 % seit dem 8. Sep
tember 1910 (Datum des Vermittlungsversuches) an. Dieser Be
rechnung ist eine dauernde Erwerbseinbuße von 33 ½% zu
Grunde gelegt, was beim Alter des Klägers im Zeitpunkt des
Unfalls (63 Jahre) und einem Jahresverdienst von 1200 Fr.
einem Kapital von 3584 Fr. bezw. von 2867 Fr., nach Abzug
von 20% für Zufall und Vorteil der Kapitalabfindung, ent
spreche. Dazu schlug der Kläger 96 Fr. für vorübergehenden gänz
lichen Lohnausfall und 23 Fr. für Arzt und Spitalkosten. Die
Klage wurde erstinstanzlich abgewiesen, vom Obergericht des Kan
tons Aargau dagegen auf Appellation hin grundsätzlich begründet
erklärt und die Entschädigung in Anlehnung an die Berechnung
des Klägers auf 2900 Fr. festgesetzt.
- Streitig ist in erster Linie, ob der zur Begründung der
Haftpflicht notwendige Zusammenhang zwischen den Verrichtungen
des Klägers und dem vom Beklagten betriebenen Baugewerbe be
stehe. Die Vorinstanz hat die Frage von der Erwägung aus
bejaht, daß die Tätigkeit, bei welcher der Unfall den Kläger
troffen habe, jedenfalls zu den Hülfsverrichtungen nach Art. 4
Nov. z. FHG gehöre und wenigstens mittelbar auf den Baubetrieb
gerichtet und insoweit mit diesem im Zusammenhange gewesen sei.
Demgegenüber macht der Beklagte zunächst geltend, daß die
Haftpflicht des Baugewerbes durch Art. 1 Ziff. 2 a Nov. z. FHG
erschöpfend geregelt sei. Demnach unterlägen der Haftpflicht nach
FHG das Baugewerbe selber und alle damit im Zusammenhang
stehenden Arbeiten und Verrichtungen, gleichviel ob sie in Werk
stätten, auf Werkplätzen, am Bauwerk selbst oder beim Transport
vorgenommen würden. Die Art. 3 und 4 Nov. z. FHG (mittel
bar mit dem Fabrikbetrieb im Zusammenhang stehende Dienstver
richtungen und konnere Hülfsarbeiten) dagegen bezögen sich nur
auf die durch das FHG selber erfaßten Betriebe.
Diese Auffassung ist rechtsirrtümlich. Das Bundesgericht hat
im Gegenteil wiederholt festgestellt, daß bei der Auslegung von
Art. 1 Nov. z. FHG auch auf die Art. 3 und 4 Rücksicht ge
nommen werden dürfe und müsse und daher die Begriffe des Be
triebes und des Betriebsunfalles auch für die dem Art. 1 unter
stehenden Gewerbe im weitern Sinne aufzufassen seien, wonach
zum Betriebe auch konnexe Hülfsarbeiten gehören (vergl. AS 17
S. 742 f. Erw. 2 und 18 S. 363 Erw. 3).
Und nun ist mit der Vorinstanz zu sagen, daß das Reparieren
der dem Beklagten zur Ausübung des Baugewerbes notwendigen
Werkzeuge und Utensilien auf seinem eigenen Werkplatz und im
Taglohn als eine mit seinem Gewerbe wenigstens in mittel
barem Zusammenhang stehende Hülfsarbeit anzusehen ist. Die
Verrichtungen des Klägers, bei denen der Unfall sich ereignete,
stehen zweifellos in einer, wenn auch indirekten Zweckbeziehung zu
dem vom Beklagten betriebenen Baugeschäft. Das genügt, um die
Haftung des Beklagten zu begründen (vergl. AS 16 S. 829 f.
Erw. 3). Doch darf daraus nicht gefolgert werden, daß die Wag
nerei als solche zum Baugewerbe gehöre. Sie erscheint nur dann
als konnexe Dienstverrichtung zu diesem Gewerbe, wenn sie, wie
in casu, fabrikmäßig betrieben wird.
Abzuweisen ist endlich der vom Beklagten aus der bundesrät
lichen Botschaft zur Novelle z. FHG abgeleitete Einwand. Wenn
geltend gemacht wird, daß die Wagner in der Botschaft nicht als
geschützte Arbeiterkategorie aufgezählt seien, so ist darauf zu er
widern, daß die Aufzählung gar keine erschöpfende ist, wie aus
dem Wortlaut der Botschaft selber mit aller Deutlichkeit hervorgeht.
Auch abgesehen davon käme aber dieser Aufzählung eine rechtliche
Bedeutung nicht zu, da ja absichtlich davon Umgang genommen
wurde, sie ins Gesetz selber aufzunehmen, um dem Richter freie
Hand zu lassen (Seite 13 der Botschaft ). Und schließlich ist zu
sagen, daß die fragliche Stelle in der Botschaft des Bundesrates
nur auf Art. 1 Nov. z. FHG Bezug hat.
3. Der Beklagte bestreitet die Haftpflicht ferner mit der
Begründung, daß dem Kläger die Eigenschaft eines Angestellten
oder Arbeiters im Sinn von Art. 1 FHG nicht zukomme und
diese Eigenschaft auch eine Voraussetzung für die Haftung nach
der Nov. z. FHG bilde. Iudessen geht auch dieser Einwand fehl.
Einmal sind die Voraussetzungen des Art. 338 OR für den Bestand
eines Dienstvertrages zwischen dem Kläger und dem Beklagten er
füllt, indem sich der Kläger dem Beklagten gegenüber zur Leistung
von persönlichen Diensten gegen Entrichtung einer Vergütung ver
pflichtet hatte. Auch wenn aber ein Dienstvertrag zwischen den
Parteien nicht bestanden hätte, könnte der Beklagte mit seinem
Einwand nicht gehört werden, wie die Vorinstanz zutreffend aus
geführt hat. Nach feststehender Praxis des Bundesgerichts (vergl.
S 33 II S. 520 und die dortigen Zitate, sowie 35 II S. 38
sind unter Angestellten und Arbeitern nach den Fabrikhaftpflicht
gesetzen alle diejenigen Personen zu verstehen, die im Einverständ
nis des Unternehmers oder seines Stellvertreters, wenn auch nur
ganz vorübergehend, tatsächlich in einem bestimmten Betriebskreis
hineintreten und daselbst in einer den Betrieb förderlichen Weise
tätig sind, ohne Rücksicht auf das Dasein und die Natur vertrag
licher Beziehungen zum Unternehmer. Zu Unrecht behauptet der
Beklagte, daß auch diese Requisite in casu nicht erfüllt seien, indem
der Kläger als selbständiger Wagner gearbeitet habe. Die Vorin
stanz hat in für das Bundesgericht verbindlicher Weise festgestellt,
daß der Kläger keine eigene Werkstätte betreibt, sondern regelmäßig
BBI. 1886 II S. 701.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
auf die Stör geht und sich für die geleistete Arbeit wie ein
Taglöhner abfinden läßt. Der Kläger ist also kein selbständiger
Handwerksmeister, der ein Gewerbe auf eigene Rechnung und
Gefahr betreibt, sondern er liegt seinem Beruf in der Weise ob,
daß er die ihm übertragenen Arbeiten bei den Kunden selber im
Taglohn ausführt und zu diesem Zweck in fremde Betriebe geht.
So ist er denn auch, um die vom Beklagten in seinem Bauge
schäft verwendeten, defekten Werkzeuge und Utensilien an Ort und
Stelle zu reparieren, tatsächlich in dessen Betriebskreis und damit
in ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit vom Beklagten getreten.
Er ist daher den Lohnarbeitern gleichzustellen, die direkt im Bau
gewerbe des Beklagten tätig sind und in gleicher Weise haftpflicht
berechtigt wie sie.
4. Ist demnach die Haftpflicht des Beklagten in Überein
stimmung mit der Vorinstanz grundsätzlich zu bejahen, so ist die
Klage in dem von der Vorinstanz bestimmten Umfang zuzusprechen,
da die Berechnung der Entschädigung vom Beklagten in der bun
desgerichtlichen Instanz nicht angefochten wurde;
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil des Ober
gerichts des Kantons Aargau vom 19. Mai 1911 in allen Teilen
bestätigt.
AS 37I