- Arteil vom 6. Juli 1911 in Sachen
Witwe Holzkamp-Heller und Kinder Holzkamp, Kl. u.
Ber. Kl., gegen Konkursmasse Helfenberger Cie.,
Bekl. u. Ber. Bekl.
Art. 62 OR. Haftung des Geschäftsherrn? (Tötliche Verletzung einer
Person durch das von einem Angestellten geführte Geschäftsautomo
bil). Entschädigungsanspruch der Witwe und der Kinder des Ge
tôteten wegen Verlusts des Versorgers (Art. 52 i. f. OR): Man
gelnde Legitimation der bereits erwerbsfähigen Kinder wegen Feh
lens der erforderlichen Unterstützungsbedürftigkeit. Exkulpations
beweis des Geschäftsherrn gegenüber der Witwe. Unerheblichkeit
des Verschuldens des Angestellten bei der Herbeiführung des
Unfalls, sofern dieses schuldhafte Verhalten nach dem Vorleben und
den bisherigen Leistungen des Angestellten vom Geschäftsherrn nicht
vorausgesehen werden konnte. Verantwortlichkeit für Mängel des
Automobils? Nichtzutreffen des Art. 67 OR: Mangel eines
Werkschadens .
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Prozeßlage:
A. Durch Urteil vom 14. März 1911 hat das Appella
tionsgericht des Kantons Basel Stadt den die Klage abweisenden
Entscheid der ersten Instanz bestätigt.
B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt und ihr
Klagebegehren erneuert, welches lautet:
Es sei die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin in solidum,
eventuell an Frau Witwe Bertha Holzkamp Heller allein,
10,434 Fr. a Cts., subeventuell an die Kinder Holzkamp
4200 Fr. und an die Witwe 6234 Fr. a Cts., nebst Zins zu
5 % seit dem 4. Juni 1910 zu bezahlen, eventuell was der
Richter als angemessen erachte.
C.
(Armenrecht.)
D. Während der Streithängigkeit vor Bundesgericht ist die
beklagte Firma Helfenberger Cie. in Konkurs gefallen, und es
hat ihre Konkursmasse gemäß Beschluß des Gläubigerausschusses
vom 6. Juni 1911 den Prozeß aufgenommen.
E.
In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der
Kläger das schriftlich gestellte Berufungsbegehren wiederholt; der
Vertreter der Beklagten hat auf Abweisung der Berufung und Be
stätigung des kantonalen Urteils angetragen;
in Erwägung:
- Am 4. Juni 1910 wurde der damals 63 Jahre alte
Spetter Heinrich Holzkamp Heller, der Ehemann und Vater der
heutigen Kläger, in der Stadt Basel vom Lastautomobil der ur
sprünglich beklagten Firma Helfenberger Cie., Weinhandlung
daselbst, überfahren. Der Unfall ereignete sich wie folgt: Holz
kamp schritt, eine Kiste auf der linken Schulter tragend, stadtwärts
auf dem rechtseitigen Trottoir der Steinen Vorstadt. Dabei trat er
auf einmal sei es, um jemandem auszuweichen, sei es, um die
Straße zu kreuzen auf die Fahrbahn hinaus. Im gleichen
Moment wurde er vom Lastautomobil der Firma Helfenberger
Cie., das in seiner bisherigen Marschrichtung etwa 50 cm vom
Rande des Trottoirs entfernt, diesem entlang, vorfuhr, erfaßt,
einigen Tagen an den Folgen des Unfalls starb.
Im vorliegenden Prozesse (nachdem eine zunächst gegen den
Wagenführer eingeleitete Strafuntersuchung wegen mangelnden
Nachweises einer Fahrlässigkeit desselben eingestellt worden war)
belangen nun die Kläger gestützt auf die Art. 62 und 67 OR
die Eigentümerin des Automobils auf Schadenersatz nach Maßgabe
des Art. 52 OR.
- Der Klageanspruch zerfällt in eine Entschädigungsfor
derung wegen Verlusts des Versorgers (10,000 Fr.) und in eine
Forderung für Ersatz der Auslagen für Pflege und Beerdigung
des Verunfallten (434 Fr. a Cts.), die beide von den Klägern
in erster Linie in solidum geltend gemacht werden. Mit Bezug auf
die erstere Hauptforderung muß jedoch den beteiligten Kindern
schon die Legitimation zur Klage abgesprochen werden. Die Kinder
des Verunfallten, die alle bereits im erwerbsfähigen Alter stehen
(das jüngste war, als der Vater starb, schon über 19 Jahre alt)
und unbestrittenermaßen tatsächlich erwerbsfähig sind, leiten jene
Forderung für sich aus einer Art Familiengemeinschaft mit dem
Vater ab, indem sie behaupten, der Unterhalt der ganzen Familie
sei, neben ihren eigenen Beiträgen, zu einem wesentlichen Teile
aus dem Verdienste des Verstorbenen bestritten worden, sodaß sein
Tod eine Erhöhung ihrer eigenen Beitragsleistungen nötig mache, für
die sie zu entschädigen seien. Diese Argumentation geht aber völlig
fehl; denn der in Art. 52 in fine OR statuierte Anspruch für
Verlust des Versorgers setzt zwar nicht, wie die Kläger anneh
men, die rechtliche Unterstützungspflicht des Getöteten voraus (vergl.
AS 18 S. 398 Erw. 2 und die dortigen Zitate; 24 II S. 874
Erw. 6), wohl aber, und das übersehen die Kläger gänzlich, die
(bereits vorhandene oder doch als zukünftig normalerweise eintretend
voraussehbare) Unterstützungsbedürftigkeit der anspruchs
berechtigten Person d. h. deren Unfähigkeit, aus eigenen Mitteln
für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Diese Voraussetzung trifft
jedoch vorliegend nach den erwähnten persönlichen Verhältnissen der
Kinder des Verunfallten nicht zu. Dagegen ist hinsichtlich der
ferner eingeklagten Auslagenbeträge die Aktivlegitimation auch der
Kinder ausgewiesen, da die betreffenden Rechnungen zu Handen
4S 37 II 1911
der Trauerfamilie ausgestellt und offenbar von den Klägern ge
meinsam bezahlt worden sind.
In der Sache selbst erweist sich zunächst die Berufung3.
der Klage auf Art. 67 OR schon deswegen als haltlos, weil diese
Bestimmung, wie ihr Zusammenhang mit Art. 68 OR deutlich
zeigt, einen Schaden im Auge hat, der zufolge Auslösung einer
dem Gebäude oder andern Werk in seinem Bestand an
sich inhärenten, ohne weiteres Zutun eines Menschen wirksam
werdenden Gefahr eingetreten ist, während der hier streitige Unfall
durch das angebliche Werk (Lastautomobil) nicht als selbständiges
Agens, sondern lediglich als passives Instrument in der Hand
seines Lenkers, herbeigeführt worden ist. Es mag deshalb die weitere
Frage dahingestellt bleiben, ob ein Automobil überhaupt als
Verk im Sinne des Art. 67 angesehen werden kann.
Mit Bezug auf den weiteren Klagetitel des Art. 62 OR sodann
entfällt die Haftbarkeit der Beklagten, sofern diese den Nachweis zu
erbringen vermag, daß sie alle erforderliche Sorgfalt angewendet
habe, um den schadenbegründenden Unfall zu verhüten. Dieser
Nachweis aber ist mit den kantonalen Instanzen als erbracht zu
erachten. Der kantonale Richter hat einerseits auf Grund der akten
gemäßen Feststellungen, daß der Führer des Lastautomobils bei der
verhängnisvollen Fahrt ein durchaus zuverlässiger, schon seit 12
fahren klaglos in ihrem Dienste stehender Angestellter der ur
sprünglich beklagten Firma war, der insbesondere, ohne bisher
jemals zu einer Rüge Anlaß zu geben, zur Zeit des streitigen
Unfalls bereits seit fünf Jahren, wenn auch nicht ständig, so doch
regelmäßig als Aushülfsführer, die Führung des Lastautomobils
besorgt, nachdem er im Auftrage seiner Dienstherrin einen Fahr
kurs bestanden und die in Basel für Automobilführer polizeilich
vorgeschriebene Fahrprüfung abgelegt hatte mit Recht ange
nommen, daß die Beklagte es weder bei der Auswahl noch bei der
Instruktion und Beaufsichtigung dieses Angestellten an der erfor
derlichen Sorgfalt habe fehlen lassen. Im letzteren Punkte ist
namentlich zu betonen, daß die Dienstherrin sich bezüglich der In
struktion des Angestellten als Automobilführers auf den von ihm
erworbenen staatlichen Fähigkeitsausweis zunächst verlassen durfte
und bei der dann klaglosen Dienstverrichtung des Angestellten zur
Erteilung weiterer eigener Weisungen oder Ermahnungen keine
Veranlassung hatte. Bei dieser Sachlage erscheint es als für die
Haftbarkeit der Dienstherrin unerheblich, ob der Angestellte bei der
kritischen Fahrt das auf ihn gesetzte Vertrauen tatsächlich gerecht
fertigt oder aber, wie die Kläger behaupten, sich in schuldhafter
Weise einer mehrfachen Verletzung der Fahrvorschriften des maß
gebenden interkantonalen Konkordats (Vorfahren ohne Signal, zu
nahe am Trottoir und mit verbotener Geschwindigkeit) schuldig
gemacht habe. Zudem handelt es sich bei diesen Behauptungen nicht
um Tatbestände des eidgenössischen Rechts, mit dessen Ausle
gung und Anwendung sich der Berufungsrichter allein zu befassen
hat (vergl. AS 34 II Nr. 3 Erw. 4 S. 18). Anderseits kann
der Beklagten auch mit Bezug auf das Material ihres Lastautomo
bils nach Lage der Akten ein relevanter Mangel an Sorgfalt nicht
zur Last gelegt werden. Die Kläger haben in dieser Hinsicht zwei
Momente gerügt, nämlich einen Mangel der Steuerung (zu viel
toter Weg ) und einen Defekt der Fußbremse (abgeschliffener Zu
stand der obern Kante ihres Pedals). Allein der kantonale Richter
hat in Würdigung der Beweisergebnisse, insbesondere der eingeholten
Expertise und der Aussagen einzelner Zeugen, für das Bundes
gericht verbindlich festgestellt, daß der erstere Mangel für den Ein
tritt des Unfalls sachlich nicht kausal gewesen sei und daß der
letzterwähnte Defekt auf einem technisch zur Zeit überhaupt noch
nicht vermeidbaren Konstruktionsmangel beruhe, für den die Be
klagte daher schlechterdings nicht verantwortlich gemacht werden
könne. Demnach erweist sich die Klage in der Tat auch aus dem
Gesichtspunkte des Art. 62 OR als unbegründet;
erkannt:
Die Berufung der Kläger wird abgewiesen und damit das Urteil
des Appellationsgerichts des Kantons Basel Stadt vom 14. März
1911 bestätigt.