- Arteil vom 6. Juli 1911 in Sachen
Röössi, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Käsereigenossenschaft
Dorf-Entlebuch, Kl. u. Ber. Bekl.
Streitwertbestimmnng des Schadenersatzanspruchs wegen Nichterfül
lung einer wiederkehrenden Leistung (Art. 54 Abs. 2, in Ver
bindung mit Art. 59 Abs. 2 0G). Auslegung der Statuten einer
Käsereigenossenschaft hinsichtlich ihres Verbots gegenüber den ein
zelnen Genossenschaftern, ohne Einwilligung der Genossenschaft oder
des Vorstandes den Milchertrag ihrer Liegenschaften mit Aus
nahme der für den Bedarf des Lieferanten und seiner Mietsbewoh
ner erforderlichen Milch einer andern als der Genossenschafts
käserei zu verkaufen . Daraus abgeleitete Nichtberechtigung eines
Genossenschafters zu einer Aenderung seines Wirtschaftsbetriebes,
die eine wesentliche Verwendung seiner Milch im Betriebe selbst
zur Folge hätte (wie die Kälbermast, als selbständiges Produktions
ziel). Schadenersatzpflicht eines Genossenschafters wegen eigen
mächtiger derartiger Betriebsänderung. Schadensbemessung.
Das Bundesgericht hat
nebst jeweiligem Verzugszins zu bezahlen.
seit November 1906 bis zur Erledigung dieses Prozesses 120 Fr.
- Der Beklagte sei gehalten, an Klägerin pro Rechnungsjahr
Regulativs in die Käserei der Klägerin zu liefern.
genschaft Than zu Entlebuch nach den Vorschriften des bezüglichen
- Der Beklagte sei pflichtig erklärt, den Milchertrag der Lie
erkannt:
gericht des Kantons Luzern in teilweiser Gutheißung der Klage
A. Durch Urteil vom 5. Januar 1911 hat das Ober
auf Grund folgender Prozeßlage:
Mit den weitergehenden Begehren sei Klägerschaft abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit
dem Abänderungsantrage, die Klage sei abzuweisen.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Be
klagten den schriftlich gestellten Berufungsantrag wiederholt; der
Vertreter der Klägerin hat auf Abweisung der Berufung und Be
stätigung des kantonalen Urteils angetragen;
in Erwägung:
- Die im Jahre 1902 gegründete Käsereigenossenschaft
Dorf Entlebuch , die als Klägerin am Recht steht, bezweckt nach
1 ihrer Statuten die bestmögliche Verwertung der verfügbaren
Milch zur Gewinnung von Molkereiprodukten, sei es durch Selbst
betrieb einer Käserei usw., oder durch den Verkauf an einen Über
nehmer
Über die Pflichten der Genossenschaftsmitglieder bestimmen die
Statuten:
7: Jedes Mitglied hat mindestens einen Stammanteil (Recht)
im Betrage von 30 Fr. zu übernehmen.
Sofern ein Mitglied Besitzer von mehr als vier Kühen ist,
so ist es gehalten, einen zweiten Stammanteil zu erwerben; ist
ein Mitglied Besitzer von mehr als acht Kühen, so hat es drei
Stammanteile zu erwerben.
- Ohne Einwilligung der Genossenschaft oder des Vor
standes ist kein Mitglied befugt, den Milchertrag ab seiner Lie
genschaft einer andern als der Genossenschaftskäserei zu verkaufen.
Ausgenommen ist die für den Bedarf des Lieferanten und seiner
Mietsbewohner erforderliche Milch.
Der Austritt aus der Genossenschaft kann, nach 4 der Sta
tuten, auf Ende eines Geschäftshalbjahres (1. Mai oder 1. No
vember) nach mindestens dreimonatlicher Kündigung erfolgen. Der
Austretende verzichtet auf seinen Stammanteil und ist verpflichtet,
den auf seine Rechte betreffenden Betrag der Baukosten der
Genossenschaftskäserei zu entrichten. Endlich bestimmt 11 unter
dem Abschnitt vom Gesellschaftskapital, daß zur jährlichen Amorti
sation des Käsereigebäudes, sowie zur Bestreitung der Zinsen und
sonstigen Auslagen, jedem Mitglied per 100 kg das erforderliche
Betreffnis abgezogen werde.
Der Beklagte Röösli, der damals die Liegenschaften Than und
Bränd in Entlebuch besaß, trat der Genossenschaft bei ihrer Grün
dung unter Übernahme von drei Stammanteilen bei und lieferte
die Milch der Liegenschaft Than in die von der Genossenschaft ei
gens gegründete Käserei bis zu Beginn des Winterhalbjahres
906/07. Mit rechtlicher Kundgebung vom 8. April 1907 zeigte
der Aktuar der Klägerin im Auftrage des Vorstandes dem Beklagten
an, daß die Genossenschaft die Sommermilch an den bisherigen
Sennen verkauft habe, und forderte ihn auf, den Milchertrag seiner
Liegenschaft nach Vorschrift der Statuten und des Regulatives in
die Genossenschaftskäserei zu liefern, mit dem Bemerken, daß er im
Weigerungsfalle für alle Folgen verantwortlich gemacht und zu
Schadenersatz verpflichtet würde. Der Beklagte erwiderte jedoch, daß
er seine Liegenschaft im Sommer wieder gleich bewirtschaften werde,
wie im Winter, d. h. mit Kälbermast, was ja die Genossenschaft
im Winter stillschweigend anerkannt habe und was übrigens nach
8 der Statuten gestattet sei, da er damit keiner andern Milch
gesellschaft Milch verkaufe.
Entgegen dieser Auffassung des Beklagten erblickt die Klägerin
in dessen Verhalten eine Verletzung seiner Milchlieferungspflicht
als Genossenschaftsmitglied und verlangt im vorliegenden Prozesse
die Feststellung dieser Pflicht (ursprünglich für die beiden Liegen
schaften Than und Bränd), nebst Schadenersatz für die Zeit der
Pflichtverletzung (ursprünglich 550 Fr. per Jahr).
2. Die Kompetenz der Berufungsinstanz zur Beurteilung
der Streitsache, die eine persönliche Verpflichtung des Beklagten als
Mitglieds der klägerischen Genossenschaft zum Gegenstande hat,
steht außer Zweifel. Und es war speziell das mündliche Beru
fungsverfahren durchzuführen, da der Wert des grundsätzlichen
ersten Klagebegehrens gemäß Art. 54 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 59 OG auf den zwanzigfachen Betrag des mit dem zweiten
Klagebegehren ursprünglich geforderten jährlichen Schadenersatzes
von 550 Fr. zu bemessen ist und demnach den Betrag von
4000 Fr. erheblich übersteigt.
3. Der Streit dreht sich in grundsätzlicher Hinsicht um die
Frage, ob der Beklagte als Mitglied der Klägerin gemäß den Ge
nossenschaftsstatuten berechtigt sei, die Milch seiner Liegenschaft
Than (die nach der vorinstanzlichen Beschränkung des Klagezu
spruchs heute allein noch in Betracht fällt) zur Kälbermast zu
verwenden, statt sie in die Genossenschaftskäserei zu liefern. Diese
Frage ist mit dem kantonalen Richter unbedenklich im Sinne des
Standpunktes der Klägerin zu entscheiden. Im ersten Satze des
8 der Statuten ist allerdings den Genossenschaftsmitgliedern aus
drücklich nur verboten, ihren Milchertrag ohne Einwilligung der
Genossenschaft an eine andere Käserei zu verkaufen. Allein
der anschließende Satz, welcher die für den Bedarf des Lieferauten
und seiner Mietsbewohner erforderliche Milch ausnimmt, ist
logisch schlechterdings nur vereinbar mit der Annahme, daß nach
Sinn und Zweck der voraufgehenden Bestimmung überhaupt die
anderweitige Verwendung der Milch der Genossen, d. h. ihre
Nichtablieferung an die Genossenschaft, von der Bewilligung
dieser letzteren abhängig sein soll. Dieser Vorbehalt des 8 erläutert
den Begriff der verfügbaren Milch, die nach 1 zur Verwer
tung durch die Genossenschaft bestimmt ist, in dem Sinne, daß
jeder Genosse seine Milch als verfügbar an die Genossenschaft
abzuliefern hat, sobald er sie nicht für häusliche Bedürfnisse, im
angegebenen Umfange, braucht. Aus diesen speziellen Vorschriften
in Verbindung mit dem allgemeinen Zwecke der Klägerin, die von
ihren Mitgliedern produzierte Milch zur Gewinnung von Mol
kereiprodukten gemeinsam zu verwerten, schließt dle Vorinstanz
mit Recht, daß die Zugehörigkeit zur Genossenschaft dem einzelnen
Genossen die selbstverständliche Pflicht auferlege, Milchproduktion
zum Zwecke der Milchlieferung an die Genossenschaft
zu betreiben, und ihm eine Anderung seines Wirtschaftsbetriebes,
welche die ausschließliche oder doch wesentliche Verwendung
Milch im Betriebe selbst zur Folge hätte, wie die hier streitige Ein
führung der Kälbermast als selbständiges Produktionsziel (im Ge
gensatz zur Aufzucht von Jungvieh bloß für die normalen Bedürf
nisse des eigenen Viehstandes), nicht gestatte. Nun behauptet der
Beklagte freilich, daß die Klägerin ihm die Betriebsänderung durch
stillschweigendes Gewährenlassen während des Winters 1906/07
bewilligt habe. Diesem Argumente ist jedoch entgegenzuhalten, daß
der Beklagte aus der stillschweigenden Duldung seiner eigenmäch
tigen Milchverwendung während jenes Winters (für deren Aus
legung als konkludenten Verzicht der Klägerin auf seine Milch
übrigens die Akten keine genügenden Anhaltspunkte bieten) jeden
falls keinen Anspruch darauf ableiten kann, seine Milch auch in
den folgenden Geschäftsperioden in gleicher Weise verwenden
zu dürfen; er hatte als nichtausgetretener Genosse vielmehr der
ausdrücklichen Aufforderung des Vorstandes vom 8. April 1907,
seine Sommermilch statutengemäß in die Genossenschaftskäserei zu
liefern, einfach nachzukommen. Daß aber seine Antwort auf jene
Aufforderung nicht als Austrittserklärung aufgefaßt werden kann,
bedarf keiner weiteren Ausführung. Demnach ist der Beklagte in
der Tat wegen Nichterfüllung seiner Milchlieferungspflicht seit dem
Winterhalbjahr 1906/07 der Klägerin im Grundsatze schadenersatz
pflichtig.
4. Als Faktoren für die Entschädigungsbemessung hat die
Vorinstanz zunächst in Betracht gezogen: einerseits die auf das
lieferungspflichtige Milchquantum des Beklagten entfallenden Be
treffnisse laut 11 der Statuten, die sie auf Grund der nicht
aktenwidrig festgestellten durchschnittlichen Milchlieferungen jenes
während den vier vorausgegangenen Jahren auf insgesamt 55 Fr.
per Jahr berechnet hat, und anderseits den durch den Nichteingang
der Milch des Beklagten bedingten Ausfall am Hüttenzins von jährlich
30 Fr. Bezüglich dieser beiden Schadensfaktoren kann einfach auf
die zutreffende Begründung des vorinstanzlichen Entscheides ver
wiesen werden. Sodann hat das Obergericht noch einen Posten von
35 Fr. per Jahr in Rechnung gebracht dafür, daß der Beklagte
die Klägerin durch seinen Beitritt mit einem erheblichen Milch
quantum zur Erstellung eines größeren Käsereigebäudes veranlaßt
habe, als sie andernfalls erstellt hätte, und daß er deshalb für die
Zeit der vertragswidrigen Nichtabgabe seiner Milch die Verzinsung
der betreffenden, auf zirka 1000 Fr. geschätzten Mehrauslagen zu
tragen habe. Bei diesem Schadenersatzfaktor könnte es sich aller
dings fragen, ob er nicht bereits in den andern Posten berücksich
tigt sei, so daß seine besondere Einstellung noch neben jenen als
unzulässiger double emploi erscheine. Allein hierüber sind immer
hin Zweifel möglich, und es rechtfertigt sich daher augesichts des
Umstandes, daß doch die ganze Schadensbemessung auf mehr oder
weniger approximativen Werten beruht, eine Abänderung des kan
tonalen Entscheides auch in diesem Punkte nicht, um so weniger,
als der Beklagte diesen Posten speziell gar nicht beanstandet hat.
Der vorinstanzliche Entschädigungszuspruch ist somit ebenfalls zu
bestätigen;
erkannt:
Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen und damit das
Urteil des luzernischen Obergerichts vom 5. Januar 1911 in allen
Teilen bestätigt.