- Arteil vom 29. Juni 1911 in Sachen
Ratean und Genossen, Kl., Widerbekl. und Hauptber. Kl.,
gegen A.-G. der Maschinenfabriken von Escher, Wyß Cie.
und Zölly, Bekl., Widerkl. und Anschlußber. Kl.
Patentgesetz v. 29. Juni 1888 (aPatG): Legitimation des Lizenz
berechtigten zur Patentnachahmungsklage schon vor der amtlichen
Einregistrierung des Lizenzvertrages (Art. 5 Abs. 2, 19 u. 26 Abs. 1
aPatG). Stellung der Berufungsinstanz zu der vom kantonalen
Richter in Patentsachen eingeholten Expertise. Unzulässigkeit der
nachträglichen Beibringung eines Maschinenmodets als prozessuales
Beweismittel, dagegen Zulässigkeit der Vorführung dieses Modells in
der Berufungsverhandlung zur Vermittelung des Verständnisses der
tatsächlichen (technischen) Parteianbringen. Art. 14 Ziff. 1 aPatG
ist blosse Ordnungsvorschrift; die wesentlichen Merkmale
der Erfindung können daher auch aus der den Patentanspruch er
läuternden Patentbeschreibung entnommen werden. Prüfung der
Frage, ob bei einer Dampfmaschine (Dampfturbine) der Erfindungs
charakter in der besonderen Funktion und Arbeitsweise des
Dampfes oder in der konstruktiven Ausgestaltung der
Maschinen, und in einzelnen Konstruktionsetementen oder
in der Maschine als Ganzem, im Sinne eines Kombinations
patentes, liege. Kombinationspatent: Frage, ob der Erfindungs
gegenstand nur die konkrete (in der Patentbeschreibung und
-zeichnung dargestellte) Ausführungsform bilde, oder ein all
gemeines Lösungsprinzip, für das, die Patentbeschreibung
und -zeichnung nur eine beispielsweise bestimmte Lôsungsart an
geben. Selbständige Würdigung der rechtlichen Seite dieser Frage
durch den Richter gegenüber den Erörterungen der Experten. Prü
fung der Schutzfähigkeit der einzelnen Patentansprüche auf
Grund der Expertise. Unzulässigkeit der nachträglichen
Abänderung des Inhalts eines in der Patentschrift formulierten
Anspruches. Bedeutung des Erlöschens des Patentes für
die Nichtigkeitsklage. Nichtigkeitsklage der Inhaber eines Kom
binationspatentes gegen den Inhaber eines Patentes mit verschiedenen
Einzelansprüchen. Art der Vergleichung beider Patente bei Prüfung
der Klage. Nachahmungsklage. Berechtigung des Klägers, bei
der von den Experten vorzunchmenden Besichtigung des Gegenstandes
der behaupteten Nachahmung teilzunchmen? Kant. Beweisrechts
frage. Verneinung der Nachahmung, weil beide Patente auf
einer frei verwendbaren Grundlage beruhen, auf der jedes eine neue
schutzfähige Kombination geschaffen hat.
A. Durch Urteil vom 5. Juli 1910 hat das Handelsge
richt des Kantons Zürich in vorliegender Rechtsstreitsache erkannt:
Das schweiz. Patent Nr. 24,473 wird mit Bezug auf die
Patentansprüche 1 und 6 9 für nichtig erklärt. Im übrigen
werden Haupt und Widerklage, soweit sie nicht in Erw. 1 3
prozessualisch unzulässig erklärt worden sind, abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger gültig die Beru
fung an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen:
I. Es seien 1. Die Klagebegehren in vollem Umfange gutzu
heißen. 2. Die sämtlichen Widerklagebegehren abzuweisen, insbesondere
sei die Nichtigkeitsklage gegenüber dem schweizerischen Patent Nr.
24,473 auch mit Bezug auf die Patentansprüche 1 und 6 9
abzuweisen.
II. Soweit der angefochtene Entscheid gemäß den Erwägungen
1 und 3 die Klagebegehren für unzulässig erklärt habe, sei er
aufzuheben und seien die Akten an die Vorinstanz zurückzuweisen,
mit dem Auftrage, den Prozeß weiter zu instruieren und ein
materielles Urteil über diese Begehren zu erlassen.
III. Soweit die Zusprechung der von der Vorinstanz materiell
beurteilten Klagebegehren auf Grundlage der jetzigen Akten nicht
möglich sein sollte, sei der Prozeß zur Aktenvervollständigung und
Ausfällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In dieser Hinsicht würden alle vor der kantonalen Instanz gestellten
Beweisofferten und Aktenvervollständigungsbegehren bestätigt, na
mentlich auch alle Anträge betreffend die Anordnung einer Ober
expertise und die Ergänzung der Expertise.
IV. Endlich wolle die Klägerschaft auch alle vor der Vorinstanz
gestellten Eventualbegehren bestätigt haben.
C. Die Beklagten haben, auf Abweisung der klägerischen
Berufung antragend, gültig die Anschlußberufung ergriffen mit den
Begehren: 1. Es seien das Patent Nr. 18,213 im ganzen Um
fange und 2. auch der Anspruch 5 des Patentes Nr. 24,473 als
nichtig zu erklären. Eventuell werde das mit Eingabe vom 7. Juli
1908 an die Vorinstanz gestellte Begehren um Ergänzung der
Expertise erneuert.
D. Durch Gerichtsbeschluß vom 26. Mai 1911 ist ein
Begehren des Klägers Rateau, es möge vor der ordentlichen Ver
handlung des Streitfalles vor Bundesgericht eine besondere Ver
handlung zur Erörterung der rein technischen Seite des Falles
stattfinden, abgewiesen worden. Durch den nämlichen Gerichtsbe
schluß ist ferner das Begehren sämtlicher Kläger, ein von ihnen
näher bezeichnetes Modell einer Rateauturbine zu den Akten zu
erheben, in dem Sinne abgewiesen worden, daß dieses Modell nicht
mehr als Beweismittel berücksichtigt werden könne, immerhin aber
beim Vortrage vor Bundesgericht zur Demonstration und Verdeut
lichung der technischen Angaben und Erklärungen im allgemeinen
und nach der rein tatsächlichen Seite hin, unter Beiseitelassung der
Frage, inwiefern das Modell eine schutzfähige Erfindung verkör
pern oder eine Patentverletzung zu erweisen im Stande sei, ver
wendet werden möge.
E. In der Verhandlung vom 17. Juni 1911, bei der das
fragliche Modell im Sitzungssaale vorgelegen hat, haben die Ver
treter der Kläger die gestellten Berufungsanträge erneuert und auf
Abweisung der Anschlußberufung geschlossen. Der Vertreter der
Beklagten hat die Anschlußberufungsanträge wiederholt und Ab
weisung der Berufung beantragt. Die Beratung des Gerichts ist
alsdann auf den 29. Juni 1911 verschoben worden, an welchem
Tage sie erfolgt und das Urteil gefällt worden ist.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 7. November 1898 haben die Kläger 1 und 2
Prof. Rateau und die Firma Sautter, Harle Cie., beide in Paris,
das eidgenössische Patent Nr. 18,213 erwirkt und durch Vertrag
vom 12. Januar 1901 der Klägerin 3, der A. G. Maschinenfabrik
Orlikon, eine Lizenz zur Verwertung dieses Patentes erteilt, welche
Lizenzerteilung am 15. September 1905 beim Amt für geistiges
Eigentum einregistriert wurde. Die Patentschrift bezeichnet als
Gegenstand der Erfindung: Nouveau système de turbine à
vapeur à disques , und erklärt dann einleitend, daß es sich um
ein achsiales Turbinensystem, das eine Reihe beweglicher Scheiben
(disques) umfasse, handle. Bei diesem System, wird weiter be
merkt, habe der Dampf nur auf einen Teil der beweglichen Schei
ben (Laufräder) Zutritt, welcher Teil von Scheibe zu Scheibe bis
zum vollen Umfange anwachse, so daß die ersten Scheiben der
Reihe teilweise, die letzten vollständig beaufschlagt seien. Als weitere
4S 37 II 1911
Eigenschaft der Scheiben wird noch ihre größtmögliche Leichtigkeit
hervorgehoben. Alsdann verweist die Pateutbeschreibung auf ihr bei
gelegte Zeichnungen, représentant à titre d exemple une
forme d exécution de l invention . An Hand dieser Zeichnungen
werden die einzeluen Bestandteile der Maschine
Mantel, Leit
schaufelkränze (distributeurs), Laufräder (disques), Trennungs
wände (diaphragmes), zusätzliches Laufrad für Rückwärtsbewe
gung, die drei mit Druck Olschmierung versehenen Lager
und
die Funktion dieser Bestandteile einzeln beschrieben. Hinsichtlich der
Trommel wird dabei bemerkt, daß sie Bedeutung habe für den
Schiffsantrieb, zur Aufnahme des Propellerschubes. Am Schlusse
endlich findet sich der Patentanspruch (revendication) dahin for
muliert : Un système de turbine à vapeur du genre axial
comprenant une série de disques mobiles en substance comme
décrit.
Am 3. Juni 1901 haben die Kläger 1 und 2 ein weiteres
eidgenössisches Patent Nr. 24,473 verlangt für eine Turbine
multicellulaire pour fluides gazeux destinée à fonctionner
d après le principe de l action mit folgenden 9 Patentan
sprüchen: 1. Une turbine multicellulaire pour fluides gazeux,
destinée à fonctionner d'après le principe de l'action et ren
fermant une série de roues mobiles, caractérisée par un tracé
des aubauges qui est conforme à celui pour les turbines
hydrauliques à action, et par des distributeurs qui n'occupent
qu'une partie de la circonférence des diapuragmes séparant
les roues mobiles les unes des autres ; 2. Dans une turbine
telle que revendiquée sous chiffre 1, des roues mobiles con
stituées par des disques en tôle métallique rivés sur un moyeu
claveté sur l'arbre et dont la périphérie est recourbée en forme
d U ; 3. Dans une turbine telle que revendiquée sous chif
fre 1, des roues mobiles constituées par des disques en tôle
métallique rivés sur un moyeu claveté sur l'arbre et sur la
périphérie desquels est rivée une cornière en forme d'U sup
portant les aubes ; 4. Dans une turbine telle que revendiquée
sous chiffre 1, des roues mobiles avec des aubes formées de
tôles métalliques embouties, rivées par une extrémité re
courbée à un disque et renforcées dans l angle de la cour
bure par du métal coulé ; les extrémités des aubes placées
à la périphérie étant solidarisées par une jante métallique
circulaire rivée sur les aubes elles -mêmes ; 5. Dans une tur
bine telle que revendiquée sous chiffre 1, des diaphragmes
en une seule pièce, montés sur l arbre entre les roues mobiles
et engagés dans les rainures pratiquées sur les deux parties
inférieure et supérieure de l enveloppe en vue d augmenter
la solidité de ces pièces et de rendre minima les fuites de
vapeur ; 6. Une turbine telle que revendiquée sous chiffre 1.
dans laquelle les distributeurs des diaphragmes successifs
sont décalés les uns par rapport aux autres d'un certain
angle, de manière que le fluide gazeux puisse passer sans
chocs ni tourbillonnements d'une roue mobile au distributeur
suivant en utilisant pour l'augmentation du rendement, la
vitesse absolue à la sortie des roues mobiles, vitesse qui
n est pas négligeable ; 7. Une turbine telle que revendiquée
sous chiffre 1, divisée en deux ou plusieurs corps renfermant
des séries de roues mobiles calées sur des arbres différents,
ces corps étant reliés par des tuyaux pour pouvoir amener
le fluide gazeux de la dernière roue mobile d un premier
corps à la première roue mobile d'un corps suivant ; 8. Une
turbine telle que revendiquée sous chiffre 7, dans laquelle
deux ou plusieurs des dits corps de turbines sont munis de
tuyaux pour amener le fluide gazeux directement dans les
premières roues de ces corps; 9. Dans une turbine telle que
revendiquée sous chiffre 1, un dispositif d'alimentation de la
turbine permettant d amener le fluide gazeux à volonté soit
à la première roue mobile, soit à un distributeur en aval.
Der Beklagten Nr. 1, der Aktiengesellschaft der Maschinen
fabriken von Escher, Wyß Cie. in Zürich, ist am 9. März
1901 das eidgenössische Patent Nr. 23,575 für eine Dampf
oder Gasturbine mit folgenden drei Patentansprüchen erteilt
worden: 1. Mehrstufige Dampf oder Gasturbine mit Überfüh
rung des Mediums von einer Stufe in die andere, dadurch ge
kennzeichnet, daß der Ausströmungsraum einer vorhergehenden
Turbine gleichzeitig als Speiseraum einer nachfolgenden Turbine
dient; 2. Dampf und Gasturbine nach Anspruch 1, mit partieller
Beaufschlagung, wobei zwecks Verhinderung einer Saugwirkung an
den Turbinenrädern seitliche Scheiben vorgesehen sind, deren äußerer
Durchmesser gleich dem des zugehörigen Rades ist und welche am
äußeren Umfang für den Austritt des Dampfes oder Gases mit
Offnungen versehen sind, dadurch gekennzeichnet, daß an dem Tur
binengehäuse befestigte seitliche Flachringe an die seitlichen Scheiben
anschließen und mit nahe den Beaufschlagungsstellen und in der
Richtung des austretenden Strahles verlaufenden Offnungen für
das austretende Medium versehen sind, zum Zweck, den Austritt
des Mediums auf jene Stellen zu beschränken; 3. Dampf oder
Gasturbine nach Anspruch 1, bei welcher ein am Turbinengehäuse
befestigter Ring am Radumfang jedes Rades auf die ganze Rad
breite anschließt, um die Saugwirkung noch mehr zu unterdrücken.
Ein weiteres eidgenössisches Patent, Nr. 25,328, das dem Be
klagten Nr. 2, Ingenieur H. Zölly, in Zürich am 7. Januar
1902 für eine Reguliervorrichtung an Turbinen für gasförmige
Fluida erteilt worden ist und drei Patentansprüche enthält, ist seit
her nach der von den Klägern nicht bestrittenen Behauptung der
Beklagten wegen Nichtbezahlung der Patentgebühr erloschen. Und
endlich ist auch das eidgenössische Patent Nr. 30,382 der Beklagten
Nr. 1, das eine mehrstufige Aktionsturbine für elastische Treibmittel
zum Gegenstand hatte, laut Zeugnis des eidgenössischen Amtes für
geistiges Eigentum vom 13. März 1907 wegen Nichtleistung des
Modellausweises untergegangen.
Mit der vorliegenden Klage stellen nun die Kläger folgende
Rechtsbegehren:
a) Es sei gerichtlich festzustellen, daß die Beklagte Nr. 1 durch
den Bau und die Lieferung von Dampfturbinen die den Klägern
zustehenden Rechte aus den Patenten Rateau, nämlich den schwei
zerischen Patenten Nr. 18,213 vom 7. November 1898 und
Nr. 24,473 vom 3. Juni 1901, widerrechtlich verletzt habe.
b) Der Beklagten Nr. 1 sei jede weitere Patentverletzung unter
der Androhung einer Schadenersatzleistung an die Kläger im Be
trage von 10,000 Fr. für jeden einzelnen Übertretungsfall gericht
lich zu verbieten, wobei der Anspruch auf Geltendmachung weiterer
Schadenersatzansprüche den Klägern vorbehalten bleibe.
c) Die Beklagte Nr. 1 sei grundsätzlich verpflichtet, den Klägern
den durch die bereits erfolgte Patentverletzung zugefügten Ver
mögensschaden zu ersetzen und es sei dieser unter Vorbehalt der
Nachforderung auf 100,000 Fr. nebst Zins à 5 % seit der
Klageeinleitung anzusetzen.
d) Die der Beklagten Nr. 1 erteilten schweizerischen Patente
Nr. 23,575 und Nr. 30,382 seien für nichtig zu erklären.
e) Ebenso sei das dem Beklagten Nr. 2 erteilte schweizerische
Patent Nr. 25,328 für nichtig zu erklären.
Zur Begründung dieser Begehren wurde im wesentlichen geltend
gemacht:
I. Die Rateau Turbine nach Patent Nr. 18,213 zeige ein
System von separaten, weiten d. h. das Laufrad nicht dicht um
schließenden, je eine Expansionsstufe bildenden Kammern, in denen
je ein Laufrad mit einem Schaufelkranz rotiere, dessen Beaufschla
gung von Expansionsstufe zu Erpansionsstufe wachse. Diese Kon
struktion gestatte eine denkbar größte praktische Ausnützung des
Druckes. Die Rateau Turbine sei eine Aktionsturbine; sie
mehrstufig, mehrzellig und arbeite mit aufeinanderfolgenden Druck
gefällen in jeder Zelle. Jede Zelle oder Kammer bilde einen ge
schlossenen Raum, der fe ein Laufrad enthalte, und der durch eine
Zelltrennwand (Verteilungsdiaphragma) begrenzt sei, die von der
Peripherie zur Achse gehe; alle Zelltrennwände seien durch eine
gemeinsame Hülle miteinander verbunden. Die hauptsächlichsten
Merkmale dieser Turbine seien: 1. Ihre Eigenschaft als Aktions
und 2. als achsiale Turbine. 3. Die Mehrzahligkeit der Räder.
4. Ihre Anordnung der trausversalen Verteilungsdiaphragmen
(Leiträder) in einer gemeinsamen Hülle, derart, daß für jedes
Laufrad eine relative große Kammer gebildet werde. 5. Stufen
weises von Zelle zu Zelle aufeinanderfolgendes Druckgefälle. 6. Par
tielle Beaufschlagung in der Weise, daß der von den Verteilern
eingeschlossene Teil des Umfanges von Zelle zu Zelle wachse, um
beim letzten Rad den ganzen Umfang anzunehmen. 7. Partielle
Beaufschlagung in der Weise, daß, nachdem die totale Beaufschla
gung erreicht sei, eine neue Beaufschlagung beginne, und zwar
vermöge einer entsprechenden Vergrößerung der radialen Abmessung
der Räder und des Zylinders. 8. Totale Beaufschlagung in der
Weise, daß die radiale Abmessung der Schaufeln von Leitapparat
Lu Leitapparat zunehme, feweilen durch den Leitapparat und das
darauffolgende Laufrad konstant bleibend, insbesondere je innerhalb
des Leitapparates und innerhalb des Laufrades konstant bleibend.
Die Rateau Turbine besitze gleichzeitig jeweilen mindestens 6
dieser unterscheidenden, charakteristischen Merkmale. Alle 8 Elemente,
die das System der Rateau Turbine ausmachen, seien auch wirklich
aus der Patentschrift Nr. 18,213 ersichtlich.
In wirtschaftlicher und maschinenbaulicher Beziehung beständen
bei der Rateau Turbine gegenüber den drei Turbinenarten, die
bisher praktisch ausgeführt worden seien, nämlich jener von Parson,
de Laval und Curtis, in der Hauptsache folgende Vorteile:
- Gegenüber der Reaktionsturbine von Parsons eine große Ver
minderung der Zahl von Stufen und Schaufeln, die Möglichkeit
anstatt der kleinen, große Spielräume für die Laufräder zu gestatten
und das Fehlen eines Achsenschubes, begründet in der Kombination
des Aktionsprinzipes mit der partiellen Beaufschlagung. 2. Gegen
über der Aktionsturbine von de Laval sei die Rateau Turbine eben
falls durch die weit geringere Zahl von Stufen und Schaufeln
und eine weit größere Leistungsfähigkeit im Vorteil. 3. Curtis
endlich erreiche zufolge der Anwendung von Geschwindigkeitsstufen
und der ungenügenden Unterteilung des Druckgefälles nicht den
höchsten Grad der Ausnützung des Dampfes, ein Fehler, der un
korrigierbar sei, weil im Wesen der Curtis Turbine begründet.
Der neue technische Nutzeffekt ergebe sich bei der Rateau Turbine
aus der Kombination der partiellen Beaufschlagung, indem der
Schub in der Richtung der Achse vermieden, die Konstruktion durch
Zulassung reichlicher Spielräume zwischen den festen und beweg
lichen Teilen erleichtert, die Menge des wirkungslos durchgehenden
Dampfes auf ein Minimum reduziert und die Zahl der Räder
und damit das Gewicht und der Preis der Turbine bei gegebener
Leistung möglichst verringert werde.
II. Während das Patent Nr. 18,213 ein durch 8 Hauptele
mente gekennzeichnetes Turbinensystem schütze, betreffe das Patent
Nr. 24,473 eine Serie von konstruktiven Anordnungen. In
Anspruch 1, dem Hauptanspruch des Patentes, sei speziell der
Schlußsatz hervorzuheben, der in Verbindung mit der Figur
Nr. 16 bis der Zeichnung zeige, was für eine Hauptverbesserung die
Erfinder bei der Ausführung des im Patente Nr. 18,213 beschrie
benen Turbinensystems erfunden hätten und wofür sie nun das
Patent Nr. 24,473 nachsuchten. Die Ansprüche 2, 3 und 4 dieses
Patentes bezögen sich auf die Bauart der Laufräder. Wenn die
Zölly Turbine eine andere Konstruktionsweise der Laufräder auf
weise, so hindere das nicht, daß sie eine Rateau Turbine sei, weil
sie deren 5 sich an die partielle Beaufschlagung anschließende Haupt
merkmale aufweise. Der 5. Anspruch des Patentes betreffe eine
spezielle Konstruktion der Verteilungsdiaphragmen, die aus einem
einzigen Stück hergestellt und in Nuten des Mantels befestigt
seien. Die Ansprüche 7. 8 und 9 bezögen sich auf die allgemeine
Anordnung des Turbinenkörpers und auf gewisse Speisevorrich
tungen.
III. In rechtlicher Beziehung haben sich die Kläger auf den
Standpunkt gestellt, daß die Neuheit der Rateau Patente nicht in
der Neuheit der einzelnen Elemente bestehe, sondern in der Kom
bination, dem System bekannter Elemente, die zur Erzielung vor
teilhafterer Gesamtleistungen in neuer Weise vereinigt worden
seien. Hiedurch sei es dem Erfinder zum ersten Male gelungen,
Aktionsturbinen mit mehreren Druckstufen praktikabel zu gestalten.
IV. Die Klage verweist sodann noch auf ein weiteres (in dem
Klagebegehren nicht er wähntes) schweizerisches Patent, Nr. 25,548,
das dem Kläger Nr. 1 am 19. Oktober 1901 für ein dispo
sitif de réglage automatique pour turbines à vapeur ou à
gaz erteilt worden ist und für die zu schützende Druckregulierung
drei Ansprüche aufführt. Dieses Patent, wird geltend gemacht,
spiele bei der Klage auf Nichtigkeit der gegnerischen Patente inso
fern eine Rolle, als es diese Patente antizipiere, was für die
Frage wichtig sei. ob nicht die von der Beklagten Nr. 1 erstellten
Neuenburger Turbinen (siehe unten) eine widerrechtliche Nachah
mung enthalten.
V. Die Beklagte Nr. 1 mache nun die Rateau Erfindung
ihren wesentlichen und charakteristischen Teilen nach. Obschon sie
die Ausbeutung der von ihrem Direktor, dem Beklagten Nr. 2,
erworbenen Dampfturbinenpatente übernommen habe, entsprächen
doch die in letzter Zeit von ihr gelieferten Dampfturbinen keines
wegs den Zölly Patenten, sondern sie seien Nachahmungen
der Rateau Patente, wie das durch die Publikation über die
von der Beklagten Nr. 1 erstellten Turbinenanlagen zu Tage ge
kommen sei. Außer den nach Neuenburg gelieferten Turbinen seien
als solche Kontraventionsfälle zu nennen, die Turbinen, die für
die Zeche Neu Essen und für die Zeche Karl der Harpener Berg
bau Aktiengesellschaft konstruiert worden seien, neben zirka 10 wei
teren Turbinen, deren Bestimmungsort den Klägern nicht oder
nicht mit Bestimmtheit bekannt sei. Gestützt hierauf werde nunmehr
auf Feststellung der Verletzung der klägerischen Patente Nr. 18,213
und 24,473, auf Unterlassung weiterer Patentverletzungen mit
entsprechender Androhung und auf grundsätzliche Feststellung der
Schadenersatzpflicht und Zusprechung einer Schadenersatzforderung
geklagt.
VI. Endlich seien die gegnerischen Patente Nr. 23,575,
Nr. 30,382 und Nr. 25,328 als nichtig zu erklären. Hinsicht
lich des Patentes Nr. 23,575 die Ausführungen über die
beiden andern Patente brauchen hier nicht wiedergegeben zu werden,
da die Nichtigkeitsklage in diesen Beziehungen laut Erwägung 10
ohne materielle Prüfung abzuweisen ist wird geltend gemacht:
Der Hauptanspruch auf eine mehrstufige Dampf oder Gasturbine
mit den weiteren im Patent bezeichneten Merkmalen sei bereits
durch die Patentschrift Nr. 18,213 antizipiert. Eventuell könne es
sich nur um eine Beschränkung des Hauptanspruchs auf diejenigen
besondern Konstruktionselemente handeln, die gegenüber dem
Patente Nr. 18,213 noch neu sein könnten. Dieses Verfahren sei
vom deutschen Patentamt eingeschlagen worden, das der Beklagten
Nr. 1 ein deutsches Patent mit den gleichen Ansprüchen wie das
schweizerische Patent Nr. 23,575 verweigert, dagegen laut Reichs
patent Nr. 141,492 eine engere Fassung zugelassen habe, die mit
dem schweizerischen Rateau Patent nicht kollidiere und gegen die die
Klägerschaft nichts einwenden wolle. Stelle man sich auf diesen
Standpunkt, so seien dann auch die Ansprüche 2 und 3 zu redu
zieren und zwar auf den Umfang des entsprechenden deutschen
Patentes Nr. 136,881. Im übrigen wird hinsichtlich dieser beiden
Ansprüche bemerkt, daß, wenn der Anspruch 1 hinfällig sei, auch
sie dahinfallen, weil sie auf ihn bezogen würden, und sodann noch
erklärt, daß materiell gegen sie nichts eingewendet werde, da sie
mit dem Wegfall des Anspruchs 1 bedeutungslos seien.
3. Die Beklagten haben gegenüber der Klage beantragt:
I. Die ersten drei Begehren seien prinzipiell als unbegründet zu
erklären und abzuweisen.
II. Die Nichtigkeitsklage bezüglich des Patentes Nr. 30,382
von Escher, Wyß Cie. und des Patentes Nr. 25,328 von Zölly
seien als gegenstandslos geworden abzuschreiben, da die Patente
nicht mehr existierten.
III. Die Nichtigkeitsklage bezüglich des Patentes Nr. 23,575
von Escher, Wyß Cie. sei als unbegründet zu erklären und ab
zuweisen; eventuell sei lediglich der Anspruch 1 zu reduzieren auf
den Umfang des deutschen Patentes Nr. 141,492 von Escher,
Wyß Cie.
Sodann haben sie widerklageweise folgende Begehren ge
stellt:
Die schweizerischen Patente Rateau Nr. 18,213 und
Nr. 24,473 seien als nichtig zu erklären und zwar ersteres im
ganzen Umfange und letzteres bezüglich der Ansprüche 1, 5 bis
und mit 9. Eventuell sei der Inhalt des Patentes Nr. 18,213
festzustellen und zu beschränken auf die Kombination der in der
Patentschrift beschriebenen speziellen Ausführungsform von Kon
struktionselementen einer Turbine mit achsialer Beaufschlagung und
einer Reihe von beweglichen Laufscheiben.
II. Es sei in einem besondern Dispositiv (nicht nur durch
Abweisung der bezüglichen Begehren der Hauptklage) festzustellen,
daß die Beklagte Nr. 1 die schweizerischen Patente Nr. 18,213
und 24,473 nicht verletzt habe.
Ein weiteres Widerklagebegehren auf Nichtigerklärung des Rateau
Patentes Nr. 25,548 ist nachträglich als gegenstandslos wieder
fallen gelassen worden, weil dieses Patent erloschen sei.
Zur Begründung ihrer Anträge bringen die Beklagten im
wesentlichen vor:
I. Hinsichtlich der gegnerischen Nachahmungsklage fehle der Klä
gerin Nr. 3 die Klaglegitimation, weil sie bei der Litiskontestation
noch nicht als lizenzberechtigt eingetragen gewesen sei. Sachlich sei
die Nachahmungsklage unbegründet, da die klägerischen Patente
letzteres mit Bezug auf die hier
Nr. 18,213 und Nr. 24,473
in Betracht kommenden Patentansprüche nichtig seien. In dieser
Beziehung und damit zugleich zur Begründung der Wider
klage sei zu bemerken:
A. Gegenüber Patent Nr. 18,213:
Es werde bestritten, daß nach der betreffenden Patentzeichnung
Turbinen ausgeführt worden seien und eventuell beweise die zu
diesem Patent übrigens verspätet hinterlegte Photographie
nicht, daß die Ausführungen in der Patentschrift auf einer wirklich
perfekten Maschine fußen. Weiter eventuell werde bestritten, daß,
wenn Turbinen nach diesem Patent konstruiert worden seien, sie
funktioniert hätten.
Was die Beurteilung des Patentinhaltes betreffe, so seien ge
setzlich (Art. 14 PatG von 1888 und Art. 5 und 7 der zu
gehörigen Verordnung) Titel und Patentanspruch für die Tragweite
des Patentes entscheidend und die Patentbeschreibung bilde nur die
Erklärung zum Anspruch. Beim Patent Nr. 18,213 nun werde
der Patentschutz nur für zwei Kennzeichen beansprucht, nämlich a)
für die achsiale Beaufschlagung und b) dafür, daß die Maschine
eine Reihe beweglicher Laufscheiben enthalte. Dampfturbinen aber
mit diesen Essentialien seien vor der Patenterwirkung schon längst
bekannt gewesen und es ergebe sich also schon hieraus die Nichtig
keit des klägerischen Patentes. Daran ändere auch der in den
Patentanspruch aufgenommene Zusatz im wesentlichen wie be
schrieben nichts, da er keine weitern Elemente enthalte, sondern
nur besage, daß zur Erklärung der im Patentanspruch kurz und
gedrängt genannten wesentlichen Merkmale auf die Beschreibung
und die Zeichnungen verwiesen werde.
Übrigens sei die Nichtigkeit auch auf Grund von Art. 10
ziff. 3 und 4 des genannten PatG gegeben, da die Darstellung der
Kennzeichen des Patentes unklar, irreführend und sich widerspre
chend sei, und namentlich nichts darüber besage, ob die Turbine
nach dem Reaktions oder dem Aktionsprinzip funktioniere.
Im weitern sprechen sich dann die Beklagten eingehender über
die von den Klägern behaupteten 8 Hauptmerkmale der Turbine
Nr. 18,213 aus: Daß sie als Aktionsturbine gemeint sei (Merk
mal 1), lasse sich weder unmittelbar aus der Patentschrift, noch
auf dem Wege des Rückschlusses entnehmen. Die Merkmale 2 6
achsiale Beaufschlagung, Vielstufigkeit, Art der Anordnung der
transversalen Verteilungsdiaphragmen, stufenweises Druckgefälle
und partielle Beaufschlagung mit Anwachsung zur totalen seien
vorbekannt und die drei letztern davon zudem in der Patentschrift
nicht enthalten. Was im besondern das Merkmal 6 anlange, so
sei es technisch überhaupt nicht möglich, daß nach dem klägerischen
Patent die Beaufschlagung beim letzten Rade den vollen Umfang
des Schaufelkranzes einnehme. Eine Konstruktion mit voller Be
aufschlagung habe Rateau nicht erfunden und die partielle Beauf
schlagung mit sukzessiver Vergrößerung sei durch Curtis vorbekannt.
Eventuell enthalte der Übergang von der partiellen zur totalen Be
aufschlagung keinen schöpferischen Gedanken, sondern eine technische
Notwendigkeit, wobei zudem die totale Beaufschlagung vorbekannt
sei. Das Element 7 Übergang zu einer neuen partiellen Be
aufschlagung sei nicht aus der Patentbeschreibung und auch
nicht, wenigstens nicht klar und bestimmt, aus der Zeichnung zu
entnehmen, und eventuell von der Beklagten Nr. 1 niemals ange
wendet worden. Das Element 8 endlich fortgesetzte totale Be
aufschlagung bei radialer Zunahme der Schaufeln sei im Patent
in keiner Weise angedeutet und die radiale Zunahme der Schaufeln
längst vorbekannt.
Falls man übrigens, wie die Kläger unter Hinweis auf die
Worte System und im wesentlichen im Patentanspruch es
möchten, diesen Anspruch auf die dargestellte Ausführungsform der
Turbine im weitesten Sinne beziehen und also auch die Beschrei
bung und Zeichnung mit berücksichtigen wollte, so käme man
dann in Wirklichkeit wie näher dargelegt wird nicht nur
zu 8 sondern zu vollen 18 Merkmalen. Eine solche willkürliche
Zusammenstellung von neuen Merkmalen zu einem System, ohne
Angabe, worin dieses System eigentlich bestehe, sei aber unzulässig,
und gesetzlich könne so nur auf die im Patentanspruch genannten
zwei Elemente der achsialen Beaufschlagung und der Serie beweglicher
Laufscheiben abgestellt werden, die aber einzeln und zusammen kom
biniert und auch in Verbindung mit der Aktionswirkung, längst
Gemeingut seien. Zu keinem andern Ergebnis komme man, wenn
man die in dem französischen und englischen Rateau Patent ange
gebenen Details beiziehe, die sämtliche, weil nicht neu oder keine
schöpferische Idee enthaltend, an Nichtigkeit leiden. Daß sich übri
gens der Kläger Nr. 1 bei der Anmeldung in Frankreich und
England auf einzelne Konstruktionselemente beschränkt habe und
daß er im vorliegenden Prozesse alle Elemente der Rateau Turbine
für sich betrachtet als vorbekannt anerkenne, lasse darauf schließen,
daß er selbst nicht der Ansicht sei, ein neues Turbinensystem er
funden zu haben. Dieser Ausdruck System könne zudem patent
rechtlich nur so viel bedeuten als Kombination oder Gruppie
rung und das Rateau Patent könne so höchstens als Kombina
tionspatent schutzfähig sein. Auch dies sei aber nicht der Fall, da
nicht nur formell eine Formulierung der Patentansprüche für alle
Elemente der behaupteten Kombination fehle, sondern bei der letz
tern auch materiell eine schöpferische Tätigkeit oder ein neuer Nutz
effekt. Endlich könne unter keinen Umständen davon die Rede sein,
daß die Beklagten dieses behauptete Kombinationspatent nachgeahmt
hätten.
B. Gegenüber Patent Nr. 24,473:
Der Anspruch 1 bedeute nichts neues, und die übrigen Ansprüche
seien Unteransprüche, die nur in Verbindung mit Anspruch 1 be
stehen könnten und mit dessen Nichtigkeit ebenfalls dahinfielen. Die
angegebenen konstruktiven Details seien ohne innere Wechselwirkung
und ihrer Kombination gehe ein schöpferischer Gedanke ab. Auch
in die einzelnen Patentansprüche zerlegt, sei das Patent wegen
mangeluder Neuheit oder Originalität unhaltbar.
II. Die weitern Rechtsbegehren der Nachahmungsklage Ver
bot und Schadenersatz werden von der Beklagten ebenfalls be
stritten.
III. Gegenüber der klägerischen Nichtigkeitsklage beantragen
zunächst, soweit sie sich gegen die Patente Nr. 25,328 und 30,382
richtet, Nichteintreten, weil die Patente erloschen seien. Soweit sie
sich gegen das Patent Nr. 23,575 wendet, wird ausgeführt: Der
Anspruch 1 werde nur in Kombination mit den Ansprüchen 2
und 3 geltend gemacht und die letztern beträfen Anordnungen, die
bei der Anmeldung neu gewesen seien. Das Patent sei daher voll
schutzfähig. Eventuell wäre der Anspruch 1 nicht als nichtig zu
erklären, sondern nur auf den Umfang des deutschen Patentes
Nr. 141,492 zu reduzieren.
4. Die Kläger haben auf Abweisung der Widerklage an
getragen, ihre Rechtsbegehren aufrecht erhalten und im übrigen
noch erklärt, sich für den Fall, daß die Expertengutachten in irgend
einem Punkte zu ihren Ungunsten ausfallen sollten, vorzubehalten,
es seien die Patentansprüche der Beklagten entsprechend einzu
schränken, was das mindere wäre, gegenüber dem im Antrag auf
gänzliche Nichtigerklärung der gegnerischen Patente enthaltenen
mehreren.
5.
Mit Unrecht haben die Beklagten die Legitimation der
Klägerin Nr. 3 zur Erhebung der Nachahmungsklage bestritten.
Nach Art. 26 des hier anwendbaren Patentgesetzes vom 29. Juni
1888 steht die Nachahmungsklage jedermann zu, der ein Interesse
nachweist . Das Klagrecht beschränkt sich also nicht auf den Patent
und den Lizenzberechtigten, und es kann daher nicht darauf ankom
men, daß laut den von den Beklagten angerufenen Art. 5 Abs.
und 19 des genannten Gesetzes die Lizenzerteilung an die Klägerin
Nr. 3 vor der amtlichen Einregistrierung, die erst während der
Prozeßinstruktion erfolgte, gegenüber den Beklagten noch nicht
wirksam geworden war. Ausschlaggebend ist vielmehr, daß die Klä
gerin Nr. 3 auch unabhängig von ihrer Eigenschaft als Lizenz
trägerin, lediglich schon als Herstellerin von Turbinen nach dem
Rateau Patente ein berechtigtes Interesse daran hatte, daß die Be
klagten solche Patente nicht nachahmen (vergl. AS 21 S. 295,
24 II S. 474 Erw. 2 und 27 II S. 246 Erw. 3). Von diesem
Gesichtspunkte aus ist ihre Aktivlegitimation gegeben und schafft
der Entscheid im vorliegenden Prozesse auch für sie Rechtskraft.
Damit fällt die weitere, zivilprozessualische Frage außer Betracht,
ob die Bestreitung der Aktivlegitimation nicht auch deshalb der
Begründung entbehre, weil die Lizenz doch noch vor der Ausfäl
lung des Vorentscheides amtlich eingetragen wurde.
6.
Dem Begehren um Anordnung einer Oberexpertise oder
um Ergänzung der vorgenommenen Expertise ist keine Folge zu
geben: Beide Parteien erklären ausdrücklich, weder in die Sach
kenntnis und Befähigung noch in die Unbefangenheit der vorin
stanzlich bestellten Experten irgendwelche Zweifel zu setzen. Wenn
im übrigen die Kläger geltend machen, daß es für eine objektive
zutreffende Lösung der in Betracht kommenden technischen Fragen
wünschenswert gewesen wäre, nicht ausschließlich Experten deutscher,
sondern auch einen solchen französischer Zunge mit der Prüfung
des Falles zu betrauen, so handelt es sich hier um eine vom Bun
desgericht nicht nachzuprüfende Beweisrechtsfrage: Der kantonale
Richter hatte gemäß den Vorschriften seiner Prozeßordnung die
Sachverständigen zu ernennen; ist er nun davon ausgegangen,
daß die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem französischen
Sprachgebiete weder gesetzlich notwendig, noch im Interesse der
Richtigkeit des Beweisergebnisses wünschbar sei, so läßt sich darin
nichts bundesrechtswidriges finden. Unstichhaltig scheint sodann
auch die weitere Einwendung der Kläger, daß die Experten, statt
ihre eigentliche Aufgabe der Aufklärung des Sachverhaltes in tat
sächlich technischer Beziehung allseitig zu lösen, sich auf die recht
liche Beurteilung des Falles eingelassen hätten. Dem ist zunächst
entgegenzuhalten, daß, wenn, wie hier, über das Vorhandensein
einer Erfindung auf Grund einer Patentschrift zu befinden ist, die
Tat und Rechtsfragen sich nicht immer ganz genau von einander
trennen lassen. Und namentlich kommt es sodann für den Richter
nicht sowohl darauf an, ob und in welcher Weise sich die Sach
verständigen im Zusammenhang mit ihren technischen Erörterungen
auch in rechtlicher Beziehung äußern, als vielmehr darauf, daß
ihr Gutachten in tatsächlicher Hinsicht dem Richter eine genügende
Grundlage darbiete, um den Fall nach seiner rechtlichen Seite von
sich aus selbständig würdigen und beurteilen zu können. Das trifft
aber hier zu: Die Ausführungen des Haupt in Verbindung mit
denen des Nachtragsgutachtens geben dem Richter in allen Punkten,
über die er zur Ausfällung seines Entscheides orientiert sein muß,
vollständigen und klaren Aufschluß; sie sind auch in keiner Bezie
hung aktenwidrig oder sonst bundesrechtlich anfechtbar, und es be
steht daher kein Grund für das Bundesgericht, sich nicht daran zu
halten.
Ebensowenig liegt ein Anlaß zur Anordnung einer Aktenver
vollständigung vor in dem Sinne, daß das heute vorgelegte Modell
einer Rateau Turbine als eigentliches Beweismittel zu den Akten
erhoben und demgemäß den Experten zur allfälligen Ergänzung
oder Abänderung ihres Gutachtens vorgewiesen werden sollte. Denn
dieses Modell haben die Kläger vor der kantonalen Instanz nicht
als Beweismittel angerufen.
Hinsichtlich der Nachahmungsklage im besondern ist noch auf
das unter Erwägung 12 Abs. 2 ausgeführte zu verweisen.
In der Sache selbst fragt es sich vor allem, ob und in
welchem Sinne und Umfange das Patent Nr. 18,213 eine
schutzfähige Erfindung darstelle.
a) Hiebei ist zunächst der Standpunkt der Beklagten zurückzu
weisen, das Patent sei nichtig, weil die Patentschrift nicht, wie
vorgeschrieben, einen gültigen Patentanspruch formuliere. Frei
lich bestimmt Art. 14 Ziff. 1 des Patentgesetzes von 1888, daß
die Patentbeschreibung in einer besondern Abteilung der Schrift
die wesentlichen Merkmale der Erfindung getreunt aufführen müsse,
und laut dem Art. 7 der zugehörigen Verordnung vom 10. No
vember 1896 ist am Schlusse der Beschreibung eine getrennte
und übersichtliche Darstellung der als mehr oder weniger wesentlich
erachteten Merkmale der Erfindung zu geben . Hieraus erhellt aber
nur soviel, daß wenn jenes Gesetz neben der ins einzelne gehenden,
die ganze Erfindung näher erläuternden Patentbeschreibung eine
Zusammenfassung der die Erfindung charakterisierenden Elemente
verlangt, dies zur leichtern Orientierung über den Inhalt und die
Bedeutung des beanspruchten Erfinderrechtes geschieht. Nicht aber
berechtigen jene Bestimmungen zu dem Schlusse, daß, wenn und
soweit ihnen nicht genügt ist, überhaupt kein Patentschutz erlangt
werde. Hätte das Gesetz an die Nichtbeachtung der fraglichen
Vorschrift eine Rechtsfolge von solcher Schwere für den den Er
findungsschutz Nachsuchenden knüpfen wollen, so würde es nicht
verfehlt haben, sich hierüber besonders auszusprechen und den Ge
suchsteller darauf aufmerksam zu machen, wie dies nunmehr das
jetzt in Kraft bestehende Patentgesetz vom 21. Juni 1907 tut,
indem es in seinem Art. 5 den Erfinder zur Aufstellung eines
Patentanspruches verpflichtet und diesen Anspruch für die Neuheit
der Erfindung und den sachlichen Geltungsbereich des Patentes als
maßgebend erklärt. Hienach ist also mit der Vorinstanz Art. 14
Ziff. 1 des frühern Gesetzes als eine bloße Ordnungsvorschrift
aufzufassen, die nicht ausschließt, die konstitutiven Elemente der
Erfindung, falls sie nicht in dem Patentanspruch selbst wiederge
geben sind, aus der Patentbeschreibung zu entnehmen. Durch ihren
Charakter als einfache Ordnungsvorschrift verliert im übrigen die
gesetzliche Forderung der Formulierung eines Patentanspruches ihren
praktischen Wert in allen andern Beziehungen nicht, und nament
lich bleibt für die Frage, ob etwas als wesentliches Merkmal der
Erfindung gemeint sei und gelten dürfe, regelmäßig von Bedeu
tung, ob der Gesuchsteller für nötig gefunden habe, dieses Element
in den Patentanspruch aufzunehmen (im gleichen Sinne bereits
AS 30 II S. 115 Erw. 5 und 33 II S. 634/35 Erw. 4).
Nach diesen Ausführungen kommt dem Umstande, daß, laut den
Darlegungen der Experten, beim Patent Nr. 18,213 die in den
Patentanspruch aufgenommenen Merkmale nämlich daß es sich
um ein Turbinensystem der achsialen Art handle, das eine Reihe
beweglicher Scheiben (Laufräder) umfasse ( un système de tur
bine à vapeur du genre axial comprenant une série de dis
ques mobiles .. . ) durch die Curtis Patente bereits bekannt
waren, eine maßgebende Bedeutung nicht zu. Denn aus dem der
Anspruchsformulierung beigefügten Zusatze en substance comme
décrit ergibt sich klar, daß der Gesuchsteller nicht allgemein für
ein Turbinensystem , wie es der Patentanspruch umschreibt, den
Patentschutz nachsucht, sondern für ein System, das noch gewisse
besondere, in der Patentbeschreibung dargestellte Merkmale aufweise.
Diese Merkmale sind nach dem Gesagten bei der Prüfung, ob und
in welchem Umfange eine patentfähige Erfindung vorliege, mit zu
berücksichtigen und die zu entscheidende Frage stellt sich somit dahin,
ob das im Patentanspruch bezeichnete, seiner allgemeinen Idee nach
bekannte Turbinensystem vermöge der besondern Ausgestaltung,
die es durch die in der Patentbeschreibung gekennzeichneten Ele
mente erfährt, eine Erfindung enthalte.
b) Hierüber ist zunächst zu bemerken, daß die technische Bedeu
tung und Wirkung der Turbine nach Patent Nr. 18,213 in ihrer
besondern Ausgestaltung nicht darin besteht, ein neues Dampf
turbinensystem im Sinne einer eigenartigen Funktion und
Arbeitsweise des Dampfes zu ermöglichen. Die Kläger be
haupten im Prozesse freilich das Gegenteil, indem sie als charak
teristisches Merkmal ihrer Turbine anführen, daß sie als Aktions
turbine funktioniere, daß also bei ihr der Dampf nur durch Stoß,
und nicht, wie bei der Reaktionsturbine, durch Stoß und Druck
wirke. Allein dieser Behauptung steht vorerst entgegen, daß der
Patentanspruch und die Patentbeschreibung mit keinem Worte von
einer Aktionswirkung des Dampfes als Eigentümlichkeit des zu
patentierenden Systems spricht und daß, wie die Experten erklären,
auch jedwede Angabe über die bestimmte charakteristische Form der
Schaufeln in Lauf und Leiträdern fehlt, die ein bestimmtes Tur
binensystem zur Herbeiführung der beabsichtigten Dampfwirkung
verlangt . Hienach kann es nicht im Willen des Pateutgesuchstel
lers gelegen haben, den Patentschutz auch für die Aktionswirkung
des Dampfes, sei es schlechthin, sei es hinsichtlich einer besondern
Wirkungsweise, die sie in Beziehung auf die andern von ihm ge
nannten Elemente entfalten würde, zu beanspruchen. Übrigens steht
nach dem Expertengutachten fest, daß die Aktionswirkung als solche
bereits durch die Patente de Laval und Curtis vorbekannt war,
weshalb hiefür bei der Erlangung des Patentes Nr. 18,213 kein
Anspruch auf Schutz bestanden hätte. Daß es sich im vorliegenden
Falle überhaupt nur um eine Aktionsturbine handeln könne und
sich daher die Aktionswirkung bei der beschriebenen Konstruktion
von selbst verstehe, wird auch dadurch widerlegt, daß der Kläger
Nr. 1 selbst im Jahre 1894 in Frankreich eine entsprechend ge
baute Turbine als Reaktionsturbine hat pateutieren lassen.
Endlich läßt sich auch nicht sagen, daß irgendwelche andere funk
tionelle Eigenschaften der Turbine etwa betreffend die Druck
gefällsverhältnisse in der Weise von den Klägern beschrieben
und präzisiert worden wären, daß von diesem Gesichtspunkte aus
ein Erfinderrecht in Anspruch genommen werden und gegeben sein
könnte.
Als schutzfähig kommt hienach bei diesem Patente nur noch die
konstruktive Ausgestaltung der Turbine in Betracht. Dabei
kann es sich ferner auf Grund der Akten nicht um den Schutz der
verschiedenen Konstruktionselemente, aus denen sich die Maschine
zusammensetzt, oder einzelner von ihnen, handeln, sondern nur um
den Schutz der Maschine als eines einheitlichen Ganzen, im Sinne
eines Kombinationspatentes, so also, daß die Erfinderidee in der
besondern Art und Weise liegen würde, wie die einzelnen Elemente
einander angepaßt und mit einander verbunden sind, um durch ihr
Zusammenwirken ein neues technisches Ergebnis zu ermöglichen
(vergl. AS 27 II S. 611). Freilich haben die Kläger in der
AS 37 II 1911
Klagebegründung neben der eben besprochenen Aktionswirkung
noch verschiedene Merkmale als der Rateau Turbine eigentüm
lich genannt, und zwar, wenigstens zum Teil und in allgemeiner
Form, Elemente, die auf die konstruktive Beschaffenheit der Ma
schine hinweisen. Aber daß ihnen für irgend eines dieser Elemente
als solches Patentschutz zukomme, haben sie nicht behauptet, sondern
im Gegenteil selbst erklärt, die Neuheit der Rateau Turbine bestehe
nicht in der Neuheit einzelner Elemente, sondern in der Kombina
tion, in dem System bekannter Elemente. Damit stimmt denn auch
die Formulierung der Patentschrift überein: Denn im Patentan
spruch ist
neben der allgemeinen Angabe, daß es sich um ein
achsiales, eine Reihe beweglicher Scheiben umfassendes Turbinen
system handle kein besonderes Merkmal enthalten; sondern sie
werden sämtliche mit dem zusammenfassenden en substance
comme décrit in die Patentbeschreibung verwiesen. Und vor
allem endlich haben die Experten im einzelnen genau geprüft und
festgestellt, welches die der Maschine (nach der in der Patentbe
schreibung dargestellten Ausführung) eigentümlichen konstruktiven
Elemente seien, und gefunden, daß diese Elemente sie nennen
deren 7: Mantel, Leitschaufelkränze, Laufräder, Trennungswände,
Trommel, Laufrad für Rückwärtsbewegung, Lager durch frühere
Patente oder Darstellungen vorbekannt seien mit einziger Aus
nahme der (übrigens nur für Schiffsturbinen berechneten) Trom
mel. Diese aber kann als patentfähiger Einzelanspruch nicht in
Betracht kommen, da die Besonderheit ihrer Ausführung, wie auf
Grund der Expertise anzunehmen ist, weder eine eigentliche Erfinder
tätigkeit benötigt hat, noch einen besondern Nutzeffekt ermöglicht.
Als Kombinationspatent aufgefaßt, muß dagegen die
Schutzfähigkeit der in der Patentschrift Nr. 18,213 beschriebenen
Turbine bejaht werden. Die Experten erklären hier nach Erörterung
der in Betracht kommenden technischen Verhältnisse, daß sich diese
Turbine von den bei der Patentanmeldung bekannten durch die Art
der Verbindung der sämtlichen aufgeführten Konstruktionselemente,
durch ihre Bauart unterscheide, und ein stichhaltiger Grund gegen
die Richtigkeit dieser Auffassung ist nicht geltend gemacht worden.
Diese veränderte Ausführung der Maschine bedeutet sodann nicht
etwa bloß eine aus dem Stand der technischen Kenntnisse und
Erfahrungen sich von selbst ergebende, keiner Problemslösung mehr
bedürftige Weiterbildung des Vorhandenen, sondern enthält eine
wirkliche schöpferische Idee. Die Experten haben die ihnen hierüber
gestellte Frage mit der Begründung bejaht, die einzelnen Elemente
in der durch die Patentschrift ausführlich beschriebenen Form seien
konstruktiv so ausgestaltet worden, daß ihre praktische Anwendung
eine betriebsfähige Turbine ergeben habe. Daß dieses Ziel ohne
eigentliche Erfindertätigkeit nicht hat erreicht werden können, ist
ohne weiteres klar, wenn man bedenkt, daß die richtige Ausgestal
tung der in ihren Grundlagen vorbekannten Turbine für ihre
praktische Verwendbarkeit die Hauptschwierigkeit bildete, die sich den
technischen Bestrebungen hier entgegenstellte und an deren Über
windung von jeher gearbeitet wurde. Daß endlich auch die für den
Erfindungsbegriff weiter erforderliche Voraussetzung der Erzielung
eines neuen technischen Nutzeffektes vorhanden ist, ergibt sich bereits
aus dem Gesagten. In ihrem Nachtragsgutachten haben zwar die
Experten ihre Auffassung hinsichtlich der praktischen Verwendbarkeit
der Turbine nach Patent Nr. 18,213 eher in einschränkendem
Sinne näher präzisiert, indem sie die Turbine in dieser Ausfüh
rung für nur als Niederdruck , nicht auch als normale Hochdruck
turbine geeignet erklären. Aber auch so ist ein neuer Nutzeffekt
und eine Erfinderidee und damit die Patentierbarkeit gegeben. Zu
dem halten es die Experten als möglich, daß eine vervollkommnete
Ausbildung aller aufgeführten Elemente in der in der Patentschrift
ausführlich beschriebenen Form eine Turbine liefere, die ausreichend
lange Betriebsdauer auch bei voller Belastung aufweise. Auf die
Behauptung der Beklagten, es existiere überhaupt keine nach den
konstruktiven Elementen des Patentes Nr. 18,213 hergestellte Tur
bine, brauchten die Experten nicht einzutreten, nachdem sie festge
stellt hatten, daß eine solche Turbine zur Zeit der Patentanmel
dung auf Grund der darin enthaltenen Angaben als betriebsfähige
Turbine habe ausgeführt werden können. Dies genügte in der Tat
für das gesetzliche Erfordernis der Darstellbarkeit durch Modelle.
In Hinsicht auf den Umfang des beanspruchten Erfinderrechtes
ist endlich noch die in der Patentbeschreibung enthaltene Erklärung
zu erwähnen, daß die Patentzeichnungen beispielsweise
à titre
d exemple ) eine Ausführungsform der Erfindung darstellen.
Der Patentbewerber hält also dafür, seine Erfindung, d. h. nach
dem Gesagten die von ihm geschaffene neue Kombination bekannter
Elemente, könne auch noch in anderer Weise eine ihrem Wesen
entsprechende Darstellung finden. In dieser Frage stellen sich die
Experten auf den Standpunkt, daß nur die konkrete, in der Be
schreibung und den Zeichnungen dargestellte Ausführungsform
Gegenstand des Patentschutzes bilde, und sie begründen dies damit,
daß in der Patentschrift ein genügender Hinweis darauf fehle,
welche andere Ausführungsformen der Elemente möglich seien, ohne
die Gesamtwirkung der Kombination zu beeinflussen, daß es ferner
nach der Breitspurigkeit der Erläuterungen dem Erfinder um den
Patentschutz der Konstruktionselemente in der Form zu tun ge
wesen sein müsse, wie sie die Patentbeschreibung angebe und daß
andernfalls eine ausführliche Beschreibung ganz bestimmter Kon
struktionselemente, in der stattgehabten Art und Weise, keinen
Sinn hätte. Die Experten stützen sich also in diesem Punkte mehr
auf eine rechtliche als auf eine technische Würdigung der Sachlage:
Sie stellen sich die Frage, in welchem Sinne und Umfange der
Gesuchsteller nach der Formulierung und dem Inhalte der Patent
beschreibung habe Patentschutz erlangen wollen und es gesetzlich
können, während sie sich nicht näher und bestimmt über die Frage
äußern, ob und in welcher Weise neben der dargestellten konkreten
Ausführungsform noch andere und vielleicht zweckmäßigere Arten
der Ausführung möglich wären, so, daß trotz ihrer individuellen
Verschiedenheiten doch alle den in der Eigenart der Kombination
liegenden Erfindungsgedanken zur Darstellung bringen würden.
Dieser Punkt tatsächlich technischer Natur, sowie die sich daran an
knüpfende Frage, ob wirklich beim Patent Nr. 18,213, nach den
gesetzlich verlangten formellen und materiellen Voraussetzungen, ein
allgemeineres Lösungsprinzip unter Angabe einer bestimmten Art
der Lösung den Erfindungsgegenstand bilde (vergl. AS 30 II
S. 345), sollen aber hier nicht durch eine gerichtliche Feststellung
zu Ungunsten der Kläger präjudiziert werden, und zwar um so
weniger, als die Experten selbst in technischer Beziehung von der
Möglichkeit einer vervollkommneten Ausbildung aller auf
geführten Elemente in der in der Patentschrift ausführlich beschrie
benen Form sprechen (Nachtragsgutachten S. 2). Es genügt hier,
festzustellen, daß jedenfalls, wie in den Erwägungen 11 und 12
noch darzutun ist, die Beklagten das klägerische Patent Nr. 18,213
selbst dann nicht verletzen, wenn man ihm die von den Klägern
beanspruchte weitere Auslegung beilegt. Damit wird die Berechti
gung der Beklagten zur Fabrikation ihrer Turbinen außer Frage
gestellt und im übrigen haben sie kein Interesse nachgewiesen, den
von der Gegenpartei in dieser Beziehung beanspruchten Aus
dehnungsbereich des Patentes Nr. 18,213 überhaupt oder doch
zur Zeit anzufechten.
8. Das Patent Nr. 24,473 des Klägers 1 enthält
im Gegensatz zu dem von ihm vorher erwirkten Patent Nr. 18,213
eine eingehende Angabe von Patentansprüchen, indem es 9
solcher, deren Wortlaut oben aus Erwägung 1 ersichtlich ist, auf
zählt. Von ihnen fallen zunächst die Ansprüche 2 4, die sich auf
die Konstruktion der Laufräder beziehen, außer Betracht, indem die
Kläger eine Patentverletzung der Beklagten hinsichtlich dieser An
sprüche nicht behaupten, sondern zugeben, daß hier die Konstruk
tionsweise der Beklagten eine andere sei, und indem sich anderseits
das Widerklagebegehren auf Nichtigerklärung des Pateutes
Nr. 24,473 einzig gegen die Ansprüche 1 und 5 9 richtet. Hin
sichtlich dieser Ansprüche nun ist im einzelnen zu bemerken:
Der Anspruch 1, der sich als Hauptanspruch des Patentes
charakterisiert, enthält folgende fünf Merkmale; Vielzelligkeit,
Aktionswirkung des Dampfes, Reihe von Laufrädern mit Aktions
schaufeln, Leiträder mit partieller Beaufschlagung, Trennungs
wände (Diaphragmen) zwischen den Laufrädern. Die Experten er
klären hier, daß alle aufgezählten Konstruktionselemente durch das
Patent Nr. 18,213 vorbekannt seien und daß, wenn in diesem
der Hinweis auf die Aktionswirkung des Dampfes und die dadurch
bedingte Aktionsschaufelung der Laufräder fehle, die letztere doch
für sich durch die Patente von de Laval und Curtis vorbekannt
gewesen sei. Gegen diese Auffassung ist kein stichhaltiger Grund
vorgebracht worden. Im besondern läßt sich nicht etwa dahin argu
mentieren, es sei schon deshalb, weil nunmehr gegenüber früher die
Aktionswirkung als Element in den Patentanspruch aufgenommen
und in der Patentbeschreibung eingehend erörtert ist, eine neue
schutzfähige Kombination geschaffen worden. Vielmehr muß auf
Grund der technischen Würdigung der Erperten entsprechend ihren
Ausführungen im Nachtragsgutachten (S. 12) angenommen
werden, daß die Bedeutung der Kombination nach wie vor nur in
der Verbindung der konstruktiven Merkmale besteht und durch die
Einbeziehung der an sich längst vorbekannten Aktionswirkung in
den Patentanspruch irgend ein technischer Fortschritt gegenüber dem
frühern Patent nicht erzielt worden ist.
Der Anspruch 5 betrifft die Konstruktion und den Einbau
der Trennungswände oder Diaphragmen. Die Vorinstanz hat diesen
Anspruch geschützt unter Berufung darauf, daß die Experten in
ihrem Gutachten erklären, ihres Wissens sei die Herstellung der
Diaphragmen aus einem Stück und ihr Einlassen in die Nuten
des Gehäuses nur um diese konstruktiven Besonderheiten kann
es sich handeln, während die Diaphragmen schon vorher verwendet
wurden bei der Anmeldung des Patentes nicht bekannt
gewesen. Dem gegenüber haben nun aber die Beklagten in
einer Eingabe vom 30. Oktober 1908 unter näherer Be
gründung behauptet, daß einteilige, in Nuten des Ober oder
Unterteils des Gehäuses eingelassene Diaphragmen schon durch das
von Parson erlangte französische Patent Nr. 212,976 vom
23. April 1891 und durch eine Arbeit von Sosnowski bekannt
gewesen seien. Und die Experten haben daraufhin in ihrem Nach
tragsgutachten diese Behauptung dahin als richtig anerkannt, daß
sie erklärten, durch das genannte Patent Parsons (aus Versehen
findet sich als Jahrzahl seiner Erwirkung 1901 genannt) werde
der Anspruch 5 des Patentes 24,473 auf zweiteilige und im
Gehäuse eingelassene Diaphragmen hinfällig. Wenn dabei von
zwei und nicht von einteiligen Diaphragmen gesprochen wird,
so kann dies nach der ganzen Sachlage nur auf einem Versehen
beruhen. Es muß darnach auf Grund der Expertise auch dem Au
spruch 5 wegen mangelnder Neuheit die Rechtsgültigkeit abgespro
chen werden.
Der Anspruch 6, betreffend die gegenseitige Versetzung der
aufeinander folgenden Leitapparate, ist laut den Erperten durch
die euglischen Patente Curtis Nr. 19,246/47 vorbekannt, und die
Kläger haben in ihrer Eingabe vom 27. Juli 1908 die Richtig
keit dieser Auffassung zugegeben und sich mit der Streichung des
Anspruchs wegen mangelnder Neuheit einverstanden erklärt.
Der Anspruch 7 betreffend die Anordnung der Dampf
turbine in mehreren Gehäusen mit je einer Reihe von Laufrädern
auf gemeinsamer Achse, wobei der Dampf die einzelnen Teile der
Turbine der Reihe nach durchströmt ist nach den Experten
durch die Parsonschen Ausführungen von Dampfturbinen vorbe
kannt. Die Kläger haben auch in der genannten Eingabe den
Anspruch, so wie er gefaßt ist, nicht mehr aufrecht erhalten; sie
wollen ihn dagegen durch Beifügung des Zusatzes l ensemble
étant en service ordinaire réglé par un seul régulateur
placé sur la première turbine näher präzisieren und hiedurch
schutzfähig gestalten. Nun ist es aber gesetzlich nicht zulässig,
durch Beifügung eines solchen neuen Elementes den Inhalt einer
Erfindung, für die ein Patent erwirkt wurde, hinterher zu er
gänzen.
Der Anspruch 8, der sich auf die Versorgung jeder Teiltur
bine mit direktem Dampf bezieht, ist nach den Experten durch
Reaktionsturbinen von Parson vorbekannt und die Kläger haben
auch nachträglich die Hinfälligkeit des Anspruches wegen mangeluder
Neuheit zugegeben.
Hinsichtlich des Anspruches 9 erweist sich zunächst die Auf
fassung der Kläger als unrichtig, daß dieser Anspruch überhaupt
nicht angefochten sei. Wenn er in einer Stelle der Widerklagebe
gründung nicht neben den andern angefochtenen Ansprüchen erwähnt
wird, so beruht dies auf einem bloßen Versehen. Denn das auf
das Patent Nr. 24,473 sich beziehende Widerklagebegehren 1 ver
langt ausdrücklich Nichtigerklärung auch des Anspruches 9 und
andere Stellen der Widerklage wenden sich im besondern auch gegen
seine Rechtsgültigkeit.
Sachlich sodann ist hier auf Grund des Gutachtens davon
auszugehen, daß sich der Anspruch 9 (S. 271 oben) dem Wesen
nach nicht von Anspruch 8 unterscheide, weil die Zuführung zu
einer Teilturbine aufgefaßt werden könne als Zuführung von
Frischstrom in ein folgendes Leitrad. Die Kläger haben denn auch
gegen diese Auffassung keine Einwendung erhoben, sondern sich in
ihren Bemerkungen zum Gutachten wiederum auf den Standpunkt
gestellt, daß der Anspruch 9 noch einer genaueren Fassung durch
Einbeziehung eines Zusatzes bedürfe (indem nämlich hinter dem
Worte gazeux einzuschieben sei: ... à des pressions
différentes et provenant de sources différentes .. . ). Auch
hier hat man es ebenfalls mit einer neuen Charakterisierung des
Patentanspruches zu tun, die nicht unter das erteilte Patent fällt,
sodaß kein Patentschutz im nachträglich behaupteten Sinne bestehen
kann.
Nach allen diesen Ausführungen ist also das Patent Nr. 24,473
hinsichtlich der sämtlichen Ansprüche, die in den Prozeß einbezogen
worden sind, ungültig.
Das dritte klägerische Patent endlich, Nr. 25,548, ist
nicht zum Gegenstande eines Klagebegehrens gemacht worden und
liegt auch sonst nicht mehr im Streite, nachdem die Beklagten ihr
Widerklagebegehren, es nichtig zu erklären, fallen gelassen haben.
10. Was nun die drei von den Beklagten erwirkten
Patente anbetrifft, so fallen zwei davon, nämlich das Patent
Nr. 25,328 des Beklagten Nr. 2 und das Patent Nr. 30,282
der Beklagten Nr. 1 deshalb außer Betracht, weil beide laut den
obigen Feststellungen (S. 272) erloschen sind und im übrigen der
Nachweis eines Interesses fehlt, um dessentwillen die Kläger ihre
Begehren auf Nichtigerklärung der Patente noch aufrecht halten
könnten.
11. Dagegen steht das dritte dieser Patente, Nr. 23,575
der Beklagten Nr. 1, formell noch in Kraft und ist daher das
hinsichtlich seiner gestellte Nichtigkeitsbegehren sachlich zu prüfen.
Als Nichtigkeitsgrund wird im wesentlichen geltend gemacht, daß
die beanspruchte Erfindung bereits durch das klägerische Pateut
Nr. 18,213 vorbekannt sei. Da dieses nach den obigen Ausfüh
rungen nur als Kombinationspatent schutzfähig ist, nicht also in
Beziehung auf die einzelnen, schon vorbekannten Konstruktions
elemente, aus denen sich die patentierte Turbine zusammensetzt, so
sind hier bei der Prüfung der Nichtigkeit des Patentes Nr. 23,575
auch nicht die in seinen drei Patentansprüchen erwähnten Konstruk
tionselemente als solche zu betrachten und mit den entsprechenden
Elementen der Turbine Nr. 18,213 zu vergleichen, sondern es ist
zu untersuchen, ob diese patentierten Konstruktionselemente zu einer
Ausgestaltung der Turbine hinführen, die sie als ganzes aufgefaßt
der Turbine Nr. 18,213, als einer eigenartigen und indi viduellen
Verbindung der verschiedenen Bestandteile, wesensgleich macht. Nun
führen die Experten aust Beim Patent Nr. 20,015 seien die Leit
apparate der Form und Ordnung nach durchaus verschieden von
denen des Patentes Nr. 18,213, indem dort der Dampf durch
Düsen und tangential durchgeleitet werde, hier aber achsial durch
Leitschaufeln. Ebenso hätten die Laufräder andere Form und Wir
kungsweise: Bei Nr. 23,575 seien die Schaufeln bis zur Nabe
durchgeführt und auf beiden Seiten durch Blechwände verkleidet
und der tangential auf die Schaufeln geführte Dampf werde von
den Schaufeln zu beiden Seiten des Rades entlassen; bei
Nr. 18,213 dagegen säßen die Schaufeln auf dem Radumfange
und der achsial auf der einen Seite des Rades durchgeführte Dampf
verlasse dieses auf der entgegengesetzten Seite. In diesen Verschie
denheiten sei endlich auch eine abweichende Ausbildung der Rad
zellen bei Nr. 23,575 im Vergleich zu den Diaphragmen bei
Nr. 18,213 begründet. Gestützt auf diese Würdigung der ein
zelnen Konstruktionselemente nahmen die Erperten an, daß sich die
dem Patent Nr. 23,575 zu Grunde liegende Konstruktion, wenn
man die in den drei Patentansprüchen erwähnten Elemente mit
einander kombiniere, in wesentlichen Beziehungen von der Kon
struktion des Patentes Nr. 18,213 unterscheide und es ist somit
ausgeschlossen, daß die durch dieses Patent geschützte Kombination
in derjenigen des Patentes Nr. 23,575 wiederkehre.
Auch in den sonstigen Beziehungen muß die letztere Kombination
als patentfähig anerkannt werden, indem die Experten ihre Beson
derheiten hervorgehoben und erklärt haben, daß sie eine schöpferische
Idee enthalte. Die Erreichung eines neuen technischen Effektes
stellen sie freilich in Frage. Allein mit der Vorinstanz ist hier zu
sagen, daß es zum Begriffe der schutzfähigen Erfindung genügt,
wenn ein durch vorhandene Mittel bereits erreichbares Ergebnis
durch Anwendung neuer, eigenartiger Mittel ebenfalls gewonnen
werden kann, und solches trifft hier, wie aus der Expertise gefolgert
werden muß, jedenfalls zu.
12. Die Kläger haben nicht allein geltend gemacht, daß die
erwähnten drei Patente der Beklagten (Erw. 10 und 11), weil
durch die klägerischen Patente antizipiert, nichtig seien, sondern
noch im weitern und hauptsächlich den Standpunkt eingenom
men, die Beklagte Nr. 1 habe in letzter Zeit ihre Dampftur
binen gar nicht nach den ihr oder dem Beklagten Nr. 2 zustehenden
Patenten, also im besondern nicht nach dem Patent Nr. 23,575,
hergestellt, sondern die Rateau Turbinen nachgeahmt. Als
solche Nachahmungen sind im Laufe des Prozesses genannt worden
die Turbinen, die die Beklagte Nr. 1 der Stadt Neuenburg, der
Zeche Neu Essen, der Zeche Courl, der Harpener Bergbauaktiengesell
schaft, dem Städtischen Elektrizitätswerk Mühlhausen (Thüringen),
den Howaldswerken in Kiel, einer Firma in Mühlheim (Österreich)
und den Siemens Schuckert Werken in Berlin geliefert haben.
In dieser Beziehung ist zunächst hinsichtlich der Tatbestandsfest
stellung zu bemerken, daß eine Verletzung von Bundesrecht in der
Ablehnung, die Kläger zur Besichtigung der Neuenburger Turbine
beizuziehen, nicht liegt. Die Vorinstanz hält sich bei dieser Maß
nahme innert den Schranken des kantonalen Beweisrechtes, indem
te dieselbe damit begründet, daß die Parteien vorher schon von
den Experten einvernommen worden seien, daß die Befundaufnahme
eine vorbereitende informatorische Handlung der Experten und keine
Beweisaufnahme im engern Sinne sei und die Kläger kein berech
tigtes prozessualisches Interesse an der Teilnahme hätten, während
anderseits durch die Anwesenheit der Kläger wichtige Geschäftsin
teressen der Beklagten verletzt werden könnten. Und ebenso wenig
läßt sich vom Standpunkt des eigenössischen Rechtes etwas ein
wenden, wenn die Experten und mit ihnen die Vorinstanz gestützt
auf einen Brief des Anwalts der Beklagten vom 3. Dezember
1906 außer der nach Neuenburg gelieferten nur drei der von den
Klägern genannten Turbinen als wirklich von der Beklagten Nr. 1
geliefert ansehen und wenn ferner von einer Besichtigung dieser
Turbinen Umgang genommen wurde, nachdem die Experten die
Konstruktionszeichnungen derselben eingesehen und dabei von deren
vollständigen Übereinstimmung mit der konstruktiven Ausführung
der Neuenburger Turbine sich überzeugt hatten.
Die Frage nun, ob diese drei noch in Betracht fallenden Tur
binen als Nachahmungen zu gelten haben, stellt sich nur noch
hinsichtlich des klägerischen Patentes Nr. 18,213, nicht mehr
aber hinsichtlich des klägerischen Patentes Nr. 24,473, das nach
dem Gesagten ungültig ist. Die Vergleichung der Turbine
Nr. 18,213 mit den angefochtenen Fabrikaten der Beklagten ergibt
nach dem Expertenbefunde folgende Unterschiede: Bei diesen Fabri
katen sind die beiden mit verschiedenem Durchmesser ausgeführten
Teile des Mantels statt durch ein Übergangsstück durch ein Rohr
verbunden und es bilden so die beiden Mantelteile geschlossene Ge
häuse, zwischen denen sich außerhalb des Dampfraumes das mittlere
Lager befindet, während beim Patent Nr. 18,213 die beiden
Gehäuseteile ein zusammenhängendes Ganzes bilden und das mittlere
Lager im Dampfraum liegt. Auch die beiden äußern Lager sind
bei den Ausführungen der Beklagten unabhängig vom Turbinen
gehäuse angeordnet, wogegen die Rateau Turbine sie mit den Ge
häusedeckeln vereinigt. Sodann hat namentlich die beklagte Firma
die Laufräder nicht aus Blech und mehrteilig, sondern aus einem
Stück mit der Nabe hergestellt, und die Trennungswände (Di
aphragmen) nicht ein sondern zweiteilig ausgeführt und nicht in
Rinnen des Gehäuses eingelassen. Und endlich besitzen ihre Turbinen
an jedem Gehäuseteil bei der Austrittsstelle der Welle besonders
ausgebildete Stopfbüchsen zum Abschluß des Dampfraumes gegen
die Atmosphäre.
Diesen konstruktiven Verschiedenheiten entsprechen nach den Dar
legungen der Experten auch dadurch bedingte funktionelle: Daß bei
den Ausführungen der beklagten Firma das mittlere Lager wegen
der Herausnahme aus dem Dampfraum nicht mehr unzugänglich
ist, verleiht der Maschine eine wesentlich höhere Betriebs Sicherheit
und Fähigkeit. Die größere Festigkeit, die die Laufräder durch die
Herstellung aus einem einzigen massiven Stück erlangen, ermög
licht eine höhere Umfangsgeschwindigkeit und damit zusammen
hängend eine Verringerung der Anzahl dieser Räder, was für die
Gebrauchsfähigkeit der Turbine und wirtschaftlich von Vorteil ist.
Und endlich gewähren die mehrfachen Stopfbüchsen, die durch die
vom Gehäuse unabhängige Lagerung der Wellen bedingt sind, den
Vorteil einer vollkommen zuverlässigen Abdichtung.
Geht man von dieser technischen Würdigung aus, so kann vor
erst davon keine Rede sein, daß die streitigen Turbinen der Be
klagten ohne irgend welche technisch wesentliche Neugestaltung einfach
die in der Kombination Rateau enthaltene Erfinderidee wiedergeben.
Aber auch das läßt sich nicht sagen, die Beklagten hätten die Kom
bination Rateau als solche zur Grundlage ihrer eigenen Ausfüh
rung der Turbine genommen, um sie in einzelnen Punkten durch
erfinderische Weiterausgestaltung oder Umformung zu verbessern
oder besondern Gebrauchszwecken mehr anzupassen, in welchem
Falle sich die Frage erhöbe, ob nicht die Beklagten zur Herstellung
ihrer Maschine erst noch der Erwirkung einer Lizenz vom Inhaber
des Patentes Nr. 18,213 bedürften. Vielmehr liegt die Sache so,
daß sich die beiden Parteien bei der Herstellung ihrer Turbinen in
gleicher Weise auf die bisherigen, zum Gemeingut gewordenen tech
nischen Erfahrungen stützten, indem es sich für beide darum han
delte, die durch eine Reihe früherer Ausführungen bereits vorbe
kannte Erfindung einer achsialen Aktionsdampfturbine, die eine
Anzahl verschieden beaufschlagter Laufräder und in Diaphragmen
eingebauter Leitapparate aufweist, durch zweckmäßige Ausgestaltung
und Verbindung der Konstruktionselemente, technisch vollkommener
und wirtschaftlich gebrauchsfähig zu machen. Von dieser frei ver
wendbaren Grundlage aus ist jede Partei ihre eigenen Wege ge
gangen und jede hat eine neue, von der andern unabhängige Kom
bination geschaffen. Dabei scheint die klägerische Ausführung
namentlich auf dem Gedanken möglichster Leichtigkeit und guter
Ausbalancierung der Leiträder und dementsprechender Vermehrung
der Dampfkammern zu beruhen, die der beklagten Firma umgekehrt
auf dem einer massivern Konstruktion der Leiträder zum Zwecke
einer Herabsetzung der Umdrehungsgeschwindigkeit und der Kammer
zahl. Jedenfalls aber hat die Ausgestaltung der Beklagten gegen
über der klägerischen einen selbständigen Charakter; sie bildet, wie
das Nachtragsgutachten als Ergebnis der technischen Würdigung
des Falles noch besonders und rechtlich zutreffend betont, in gleichem
Maße eine Konstruktionsvariante des in den ältern Vorschlägen
enthaltenen Erfindungsgedankens einer Achstalturbine, wie die Tur
bine nach Patent Nr. 18,213. Im übrigen braucht hier nicht ge
prüft zu werden, ob und in welcher Beziehung den betriebstech
nischen und wirtschaftlichen Vorzügen, die die Experten an der
Turbine der Beklagten als Momente für ihre Verschiedenheit von
der klägerischen Turbine hervorgehoben haben, andere Vorzüge dieser
Turbine entgegenstehen, die sich aus ihrer speziellen Konstruktions
art ergeben, und ob und inwiefern die letztere noch entwicklungs
und vervollkommnungsfähig sei, in dem Sinne, daß die in ihr
liegende Erfinderidee durch andere Ausführungen noch besser und
wirksamer zum Ausdruck gebracht werden kann.
13. Auf Grund des Gesagten erledigt sich der Streit
fall wie folgt: Die Klagebegehren a. b und c, womit die
Kläger Feststellung der behaupteten widerrechtlichen Verletzung ihrer
Patente Nr. 18,213 und 24,473 durch die Beklagte Nr. 1, An
drohung einer Schadenersatzleistung im Wiederholungsfalle, grund
sätzliche Feststellung der Pflicht zur Ersetzung des erlittenen Ver
mögensschadens und Verurteilung zu einer Ersatzleistung von
100,000 Fr. verlangen, sind abzuweisen, weil das Patent
Nr. 18,213 von den Beklagten nicht verletzt worden ist und das
Patent Nr. 24,473 hinsichtlich der Ansprüche, in Beziehung auf
die eine Verletzung behauptet wurde, wegen Nichtigkeit nicht hat
verletzt werden können. Auf die vorinstanzlichen Ausführungen,
wonach diese drei Begehren zum Teil schon als prozessual unzu
lässig verworfen wurden, braucht hienach nicht eingetreten zu wer
den. Das Klagebegehren d ist, soweit Nichtigerklärung des Patentes
Nr. 23,575 der Beklagten Nr. 1 verlangt wird, abzuweisen, weil
diesem Patent als Kombinationspatent im Sinne des in Erwä
gung 11 Gesagten Gültigkeit zukommt. Damit wird der in der
Klagebegründung eventuell gestellte Antrag, das Patent nur in
einem beschränkten Umfange aufrecht zu erhalten, gegenstandslos.
Soweit das Klagebegehren d auf Nichtigerklärung des Patentes
Nr. 30,382 der Beklagten Nr. 1 lautet, ist es, wie das Klage
begehren e, das auf Nichtigerklärung des Patentes Nr. 25,328
des Beklagten Nr. 2 hinzielt, abzuweisen, weil die beiden ange
fochtenen Patente gelöscht sind und ein rechtliches Interesse der
Kläger an einer nachträglichen Nichtigerklärung nicht dargetan
scheint.
Das Widerklagebegehren I sodann muß soweit, als damit die
Nichtigerklärung des Patentes Nr. 18,213 verlangt wird, abge
wiesen werden, weil dieses Patent als Kombinationspatent im
Sinne der Ausführungen unter Erwägung 7 Schutz beanspruchen
kann. Sein Inhalt ist, soweit es die Erledigung des Rechtsstreites
erfordert, in jener Erwägung festgestellt und dabei dargetan worden,
daß nicht geprüft zu werden braucht, ob sich der Inhalt des
Patentes auf die in der Patentschrift beschriebene konkrete Ausfüh
rungsform beschränke oder noch andere mögliche Ausführungs
formen umfasse. Damit ist der zum Widerklagebegehren 1 noch
formulierte Eventualantrag auf Feststellung, daß der Iuhalt des
Patentes Nr. 18,213 in jenem Sinne beschränkt sei, zu verwerfen.
Soweit sodann das Widerklagebegehren I das klägerische Patent
Nr. 24,473 nichtig erklärt wissen will, ist es zu schützen und
zwar in vollem Umfange, also im Gegensatz zur Vorinstanz auch
hinsichtlich des Patentanspruches 5, sodaß in diesem Punkt die
Anschlußberufung gutzuheißen ist. Das klägerische Eventualbegehren
dagegen, die Ansprüche 7 und 9 wenigstens in beschränktem Um
fange aufrecht zu erhalten, erweist sich hiemit als unbegründet.
Das Widerklagebegehren II, wonach in einem besondern Urteils
dispositiv festgestellt werden soll, daß die Beklagte Nr. 1 die klä
gerischen Patente Nr. 18,213 und 24,473 nicht verletzt habe, ist
abzuweisen: einer solchen besondern Feststellung bedarf es nicht, da
durch die wegen sachlicher Unbegründetheit erfolgte Abweisung der
gegnerischen Nachahmungsklage für die Beklagte ohne weiteres die
erforderliche Rechtsgewißheit hinsichtlich des streitigen Verhältnisses
geschaffen wird. Das frühere Widerklagebegehren auf Nichtiger
klärung auch des klägerischen Patentes Nr. 25,548 endlich ist von
den Widerklägern fallen gelassen worden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und die Anschlußberufung
insoweit gutgeheißen, als das schweizerische Patent Nr. 24,473
auch hinsichtlich des Patentanspruchs 5 für nichtig erklärt wird;
im übrigen wird das angefochtene Urteil des zürcherischen Handels
gerichts vom 5. Juli 1910 bestätigt.