- Arteil vom 23. Juni 1911 in Sachen
Société de Transports internationaux, A.-G., Kl. u. Ber. Kl.,
gegen Schweiz. Bundesbahnen, Bekl. u. Ber. Bekl.
Internationales Uebereinkommen über den Eisenbahn-Frachtver
kehr, v. 14. Okt. 1890. Beschädigung eines Transportgutes, bei
seiner Beförderung von Frankreich nach der Schweiz, auf der
französischen Transportstrecke. Ersatzanspruch der dem Ab
sender hiefür entschädigungspflichtigen Speditionsfirma gegen die
schweizerische Bahnverwaltung wegen Verletzung der ihr bei
Uebernahme des beschädigten Gutes von der französischen Bahngesell
schaft gemäss Art. 25 des Uebereinkommens obliegenden Ver
pflichtungen, weil die Speditionsfirma dadurch an der rechtzeitigen
Geltendmachung ihres inzwischen nach Art. 45 des Ueberein
kommens, bei Nichtzutreffen der Ziffer 2 und 4 des Art. 44 daselbst,
verjährten Regressanspruchs gegenüber der direkt haftbaren Bahn
gesellschaft verhindert worden sei. Fehlen des Klagefundaments
d. h. einer rechtlich erheblichen (für die Fristversäumnis der
Klägerin relevanten) Verletzung der fraglichen Verpflichtungen.
A. Durch Urteil vom 2. Dezember 1910 hat die II. Zivil
kammer des bernischen Appellationshofes in vorliegender Rechts
streitsache erkannt:
- Auf die peremptorische Einrede der Beklagten wird nicht
eingetreten.
- Die Klägerin ist mit ihrem Klagsbegehren abgewiesen...
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin gültig die Beru
fung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage: Es sei
in Abänderung des angefochtenen Urteils ihr Klagebegehren vom
- Februar 1907 zuzusprechen.
In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der
C.
Klägerin den gestellten Berufungsantrag erneuert. Der Vertreter
der Beklagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung
des angefochtenen Entscheides angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In tatsächlicher Beziehung wird unter Verweisung auf
die eingehende Sachdarstellung im Vorentscheid bemerkt: Im Jahre
1901 wurde die Transportagentur Ringeisen, Angerer Dar-
bins in Paris durch die Société des Mines du Val d'Anniviers
in Sitten mit dem Transport von Maschinenmaterial von St.-Ouen
(Frankreich) nach Sierre im Wallis beauftragt. Die genannte
Transportagentur übernahm diesen Transport auf ihr eigenes
Risiko und schloß, da er über die französische Grenze hinausging
mit der Klägerin, der Société de Transports internationaux
in Genf, einen Vertrag ab, wonach sich diese verpflichtete, den
Transport eines Teils der Lieferung von Paris-Berev nach Sierre
zu übernehmen und zugleich für die erforderlichen Zollformali
täten besorgt zu sein; dabei sollte diese Sendung auf einen einzigen
Wagen verladen und ab Paris-Bercy an die Klägerin nach dem
Bahnhof Vallorbe adressiert werden, von wo die Klägerin sie nach
dem Bestimmungsorte Sierre weiter zu spedieren hatte. Am 10. Ok
tober 1901 schrieb die Klägerin dem Bahnhofvorstand von Val
lorbe folgendes : Nous avons l'honneur de vous adresser
sous ce couvert bordereau d'un wagon pièces de machines
Ko. 10,500 expédié au nom de notre Société en votre gare
par la maison Ringeisen, Angerer Darbins à Paris.
Nous vous serions reconnaissants de bien vouloir acquitter
cet envoi des droits suisses .. .... Il devra être en
suite réexpédié sur Sierre (Valais) conformément au bor
dereau et à la lettre de voiture ci-jointe . . . . . . Der am
- Oktober von Ringeisen, Augerer Darbins zur Beför
derung nach Vallorbe ausgestellte internationale Frachtbrief trägt
den Stempel der Abgangsstation Bercy vom 10. Oktober 1901.
Am 15. Oktober kam der Wagen in Vallorbe an, und es er
zeigte sich nun, daß eine der Kisten, in die man die Sendung
verpackt hatte, offen und die darin befindlichen Maschinenteile ha
variert waren. Hierüber erstattete der Bahnhofvorstand von Val
lorbe demjenigen von Bercy am 16. Oktober 1901 folgenden
Rapport: La caisse No. 14 contenant 2 induits de masse
polaire, nous est parvenue avec un côté ouvert. Ces deux
pièces non calées dans cet emballage, ont frotté contre
les angles et sont avariées. Elles n'ont pu être replacées
faute d'engins spéciaux pour leur manipulation. Veuillez
noter nos réserves s. v. p. Auf dem von der Klägerin
ihm eingesandten internen Frachtbriefe zur Reexpedition dieses
Wagens nach Sierre machte der Stationsvorstand von Vallorbe
folgende Bemerkung: Constaté au passage en douane la
caisse No. 14 ouverte et les deux pièces y contenues
avariées. Am 18. Oktober langte der Wagen in Sierre an
und wurde durch den Adressaten, Ingenieur Roussel der Mines
d Anniviers, und zwar ohne Reklamation oder Vorbehalt, in
Empfang genommen. Durch Brief vom 4. November 1901 teilte
die Firma Ringeisen, Angerer Darbins der Klägerin folgendes
mit: .... . Aujourd hui notre client nous avise que lors du
dédouanement il a été constaté que 2 pièces contenues
dans la caisse Nr. 14 étaient arrivées avariées, c'est du
reste ce qui a été consigné sur la lettre de voiture que
nous vous remettrons ci-inclus. Nach Empfang dieses
Briefes ersuchte die Klägerin am 7. November die Firma Rin
eisen, Angerer Darbins um Zusendung einer facture de
réparation , damit sie der Eisenbahn eine Reklamation unter
breiten könne. Die genannte Firma sandte ihr darauf eine Auf
stellung, wonach die notwendig gewordene Reparatur des be
schädigten Maschinenteils 3214 Fr. kosten würde. Unter Einsendung
dieses Schriftstücks und des Frachtbriefs Vallorbe-Sierre und
unter Verweisung auf die in diesem Frachtbriefe enthaltene Fest
stellung der Beschädigung erhob die Klägerin am 26. November
1901 beim Chef des Reklamationsbureaus der Jura Simplon Bahn
einen Ersatzanspruch von 3214 Fr. Die Bahn versprach, sich mit
der Sache zu beschäftigen und in kürzester Frist zu antworten,
und lehnte dann, auf ein erneutes Begehren der Klägerin, sich über
die Reklamation auszusprechen, am 13. Februar 1902 ihre Er
satzpflicht ab, mit der Begründung: Ce transport a été retiré
par le destinataire le 19 octobre suivant, contre paiement
de tous les frais grevant la lettre de voiture et sans ré
serve ni observation quelconque quant à l état extérieur
des colis et de leur contenu. Aucune demande en consta
tation de dommage n a été faite au personnel de la station
de Sierre, soit à la réception de la marchandise, soit dans
le délai légal de sept jours dès la remise de cette der
nière ... Die Klägerin beharrte dem gegenüber mit Brief
vom 14. Februar auf der Begründetheit des erhobenen Anspruchs,
indem sie bemerkte: .... votre honorable Compagnie doit
être à même, par suite de cette constatation (nämlich der
vor der Einfuhr eingetretenen Schädigung) de se reprendre sur
ses cédants ; die Bahn möge daher die Streitsache noch
einmal prüfen und ihr von der Anerkennung der Reklamation
Bericht geben. Hierauf erwiderte die Jura Simplon Bahn am
19. Juni, sie lehne jede Verantwortlichkeit in dieser Sache ent
sprechend ihrem frühern Briefe vom 13. Februar ab.
Auf Klage der Société des Mines du Val d Anniviers wurde
die Transportagentur Ringeisen, Ängerer Darbins am
4. März 1903 vom Handelsgericht der Seine zu 1500 Fr.
Schadenersatz wegen der Havarie des fraglichen Maschinenteils und
zu sämtlichen Koften verurteilt. Infolge dieses Urteils bezahlte
sie der damaligen Klägerin einen Betrag von 2726 Fr. 5 Cts.,
belangte hierauf die heutige Klägerin vor den Genfer Gerichten und
verlangte von ihr Ersatz dieser Summe, ferner eine weitere Ersatz
summe von insgesamt 500 Fr. unter dem Titel von Zins für
jenen Betrag seit 1902, Verlust der Klientschaft und Verursachung
zweier Prozesse. Die Handelskammer von Genf verurteilte am
23. Dezember 1905 die heutige Klägerin gegenüber Ringeisen,
Angerer Darbins, bezw. deren Rechtsnachfolgerin Ringeisen
Darbins zur Bezahlung einer Summe von 3226 Fr. 5 Cts.
Dieses Urteil wurde vom Bundesgericht am 25. Mai 1906 be
stätigt. )
2.
Mit der vorliegenden Klage verlangt nun die Société
de Transports internationaux in Genf von den Schweizerischen
Bundesbahnen als Rechtsnachfolgern der Jura Simplon Bahn,
Ersatz des ihr verursachten Schadens. Sie spezifiziert diesen in der
Klagebegründung folgendermaßen:
a. An die Firma Ringeisen Darbins aus
bezahlter Schadenersatz (3226 Fr. 5 Cts.) samt
Zins davon zu 5% seit 1. Oktober 1903 bis
30. Mai 1903 (430 Fr. 15 Cts.) im ganzen Fr. 3656 20
b. An die Firma Ringeisen Darbins aus
bezahlte Prozeßkosten, beides gemäß bundesgericht
353 45
lichem Urteil vom 25. Mai 1906.
Übertrag, Fr. 4009 65
Anm. d. Red. f. Publ.)
AS 32 II Nr. 43 S. 407 fl.
Übertrag, Fr. 4009 65
für die
c. An ihren eigenen Anwalt..
Vertretung vor allen drei Instanzen bezahlte Ge
1154 70
bühren und Auslagen, laut Quittung und Beilagen
d. An ihre Anwälte ... in Paris für Ver
tretung vor dem Handelsgerichte der Seine be
zahlte Gebühren und Auslagen.
275
e. Zins à 5% für die obigen Beträge bis zum
210 60
16. Januar 1907.
Total Fr. 5649 95
Sodann verlangt sie als weitern Schadenersatz, gestützt auf den
Umstand, daß ihr die Kundschaft der Firma Ringeisen Darbins
verloren gegangen sei, einen Betrag von 2400 Fr.
3. Geltend gemacht wird eine Schadenersatzforderung. Und
zwar handelt es sich nicht darum, von der Beklagten denjenigen
Schaden, der durch die Beschädigung des Frachtgutes entstanden ist,
ersetzt zu erhalten, also nicht darum, daß die Klägerin nachdem
sie der Firma Ringeisen, Angerer Darbins für deren Er
setzung dieses Schadens gegenüber dem Empfänger des Gutes (der
Société des Mines d'Anniviers) und für die dazu gehörigen Neben
nun ihrer
leistungen (Prozeßkosten u. s. w.) aufgekommen ist -
seits gegen die beklagten Bundesbahnen, als Rechtsnachfolger der
beim fraglichen Transporte beteiligten Jura Simplon Bahn, aus
dem Frachtvertrage wegen Beschädigung des Frachtgutes klagen
würde. Nach der Klagebegründung besteht vielmehr der nunmehr
eingeklagte Schaden darin, und nur darin, daß die Klägerin es
unterlassen habe, rechtzeitig gegen die Bahngesellschaft Paris-Lyon
Méditerranée Regreß zu nehmen, und daß hiedurch ihr Regreß
recht untergegangen sei. Für diese Unterlassung sei ihr die Jura
Simplon Bahn haftbar geworden, da sie sie verschuldet habe: Bei
der Weiterbeförderung des Gutes in Vallorbe habe sie nämlich
als Auftraggeberin der Klägerin gehandelt und dabei gegen ihre
Mandatspflichten rechtswidrig verstoßen, indem der Bahnhofvor
stand von Vallorbe das Frachtgut ohne Vorbehalt angenommen
und weder bei der eigenen Verwaltung, noch bei der P. L. M. eine
Reklamation angebracht habe und indem er die wahrgenommene
Beschädigung weder habe untersuchen, noch feststellen lassen und der
Klägerin von der Beschädigung keine Mitteilung gemacht habe.
Das Verhalten der Jura Simplon Bahn in der Angelegenheit
gegenüber der Klägerin sei dolos.
4. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, daß für die
Ersatzforderung gegen die Gesellschaft Paris-Lyon-Méditerranée
die einjährige Verjährungsfrist des Art. 45 des internationalen
Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr gilt. Ferner kann
weder die 14 tägige Reklamationsfrist der Ziffer 2, noch die
7 tägige der Ziffer 4 des Art. 44 dieser Übereinkunft hier als
Verwirkungsgrund in Betracht kommen, namentlich auch nicht die
letztere Frist, da, wie die Vorinstanz zutreffend und in tatsächlicher
Beziehung aktengemäß ausführt, der Entschädigungsanspruch keinen
äußerlich nicht erkennbaren Mangel im Sinne der Ziffer 4 be
trifft, sondern die Beschädigung schon mit der Entfernung der
Decke vom Frachtgute bei einer oberflächlichen Prüfung wahrzu
nehmen war. Die Klägerin hat nun am 13. Februar 1902 von
dem abschlägigen Bescheide der Jura Simplon Bahn auf ihre Re
klamation Kenntnis erhalten. Von da an begann die Verjährungs
frist von neuem zu laufen, und die Klägerin hat daher ihren
Anspruch aus dem Frachtvertrage wegen Beschädigung des Gutes
bis zum 13. Februar 1903 sowohl gegenüber der Jura Simplon
Bahn, als gegenüber der P. L. M. (Art. 27 Abs. 3 der Über
einkunft) geltend machen können.
5.
Die zu entscheidende Frage stellt sich nach dem bisher
Gesagten näher dahin: Sind die gegen die Beklagte erhobenen
Vorwürfe einer unrichtigen Ausführung des behaupteten Mandates
begründet und, wenn und soweit dies zutrifft, ist das gerügte
Verhalten der Beklagten die Ursache, daß die Klägerin nicht innert
der genannten Frist klagend gegen die P. I.. M. aufgetreten ist oder
daß sie nicht mehr mit Erfolg gegen sie hätte klagen können?
Was nun zunächst die Behauptung anbelangt, der Bahnhof
vorstand von Vallorbe habe das Frachtgut ohne Vorbehalt an
genommen, so erweist sie sich ohne weiteres als tatsächlich unrichtig,
indem der Vorstand am 16. Oktober 1901, am Tage nach der
Ankunft des Gutes in Vallorbe, dem Vorstand der Versandt
station Bercy einen schriftlichen Bericht über die konstatierte Be
schädigung eingesandt und diese darin näher präzisiert hat mit der
ausdrücklichen Erklärung: Veuillez noter nos réserves . Zu
Unrecht verweist die Klägerin für ihren gegenteiligen Standpunkt
auf einen Bericht des Bahnhofvorstandes von Bercy an Ring
eisen, Angerer Darbins vom 4. August 1902 worin erklärt
wird: ...... la gare destinataire nous informe que la
Société des transports internationaux a pris livraison de
l envoi en cause, sans réserve .. . . Wie die Vorinstanz
zutreffend annimmt, kann unter gare destinataire nur der
Bahnhof von Sierre verstanden werden, wo das Frachtgut in der
Tat ohne Vorbehalt angenommen wurde, nicht aber der von Val
lorbe, wo der Vorstand laut seinem Berichte vom 16. Oktober
1902 die Rechte aus der Beschädigung ausdrücklich vorbehalten
hat. Auf alle Fälle läßt sich bundesrechtlich nichts dagegen ein
wenden, wenn die Vorinstanz in diesem Berichte das für die Frage
entscheidende Beweismittel erblickt. Im übrigen ist noch darauf
hinzuweisen, daß die Tatsache der Beschädigung vom Vorstande in
Vallorbe auch in dem ihm durch die Klägerin zugesandten internen
Frachtbriefe für die Weiterbeförderung des Gutes nach Sierre vor
gemerkt worden ist.
Die Behauptung sodann, der Bahnhofvorstand von Vallorbe
hätte auch bei seiner eigenen Verwaltung eine Reklamation an
bringen sollen, ist von keinem Belang. Tatsächlich hat ja nachher
die Klägerin selbst bei der Jura Simplon Bahn an zuständiger
Stelle ihre Reklamation erhoben, dadurch die Verjährung gehemmt
und ihr Klagrecht insofern gewahrt. Es ist nicht abzusehen, welchen
Wert noch eine Reklamation des Bahnhofvorstandes für die
Klägerin gehabt hätte, ganz abgesehen von der Frage der rechtlichen
Verpflichtung zu einer solchen.
Die weitere Behauptung, die Jura Simplon Bahn habe die
wahrgenommene Beschädigung weder untersuchen noch feststellen
lassen , trifft tatsächlich nicht zu. Daß eine solche Untersuchung
und Feststellung sachlich in gehöriger Weise erfolgt ist, ergibt sich
vielmehr aus dem mehrfach erwähnten Berichte des Bahnhofvor
standes von Vallorbe an die Station Bercy. Daß ferner in
formeller Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen (Art. 25 der
Übereinkunft) durch Aufnahme eines Protokolls Genüge geleistet
wurde, hat die Klägerin nachträglich (in der Duplik) anerkannt.
Sie behauptet nur noch, dieses Tatbestandsprotokoll sei ihr von der
Jura Simplon Bahn verheimlicht worden. Allein hiefür fehlt nicht
nur jeder Nachweis, sondern es läßt sich auch nicht einsehen,
welches Interesse die Bahn an einer solchen Verheimlichung gehabt
hätte, nachdem die Klägerin zugestandenermaßen schon bald nach
der Beschädigung, spätestens am 4. November 1901, diese in Er
fahrung gebracht hatte. Im Gegenteil mußte es der Bahn daran
gelegen sein, zu ihrer Entlastung sich gegenüber der Klägerin da
rüber auszuweisen, daß sie ihre gesetzlichen Verpflichtungen in dieser
Beziehung erfüllt habe. Und hätte endlich auch die Jura Simplon
Bahn eine solche Verheimlichung wirklich gewollt, so wäre es der
Klägerin doch zu jeder Zeit möglich gewesen, über die Aufnahme
eines Protokolls eine deutliche Erklärung der Beklagten zu pro
vozieren.
Tatsächlich richtig ist die Behauptung der Klägerin, die Jura
Simplon Bahn habe ihr von der konstatierten Beschädigung des
Frachtgutes keine Mitteilung gemacht. Mag nun aber auch die
Bahn zu einer solchen Mitteilung kraft des Mandatsverhältnisses
verpflichtet gewesen sein, das nach der Behauptung der Klägerin
zwischen ihr und der Bahn hinsichtlich der in Vallorbe zu be
sorgenden Entgegennahme und Aufgabe des Gutes zur Weiter
beförderung bestanden hat, so muß doch mit der Vorinstanz
angenommen werden, daß die Unterlassung, dieser Verpflichtung
Genüge zu leisten, ohne ursächliche Bedeutung für die Verjährung
des Ersatzanspruches gegen die P. L M. und für den der Klägerin
dadurch erwachsenen Nachteil ist. In der Tat hat ja die Klägerin
zugestandenermaßen am 4. November 1901 von der Beschädigung
des Gutes gewußt und damit bis zum Ablauf der Verjährungs
frist (13. Februar 1903) Anlaß und Gelegenheit gehabt, ihre
Rechte gegenüber der P. L. M. zu wahren.
Schließlich macht die Klägerin noch geltend, die Jura Simplon
Bahn habe sie dadurch arglisterweise irregeführt, daß sie in ihrem
Briefe vom 13. Februar 1902 die Reklamation der Klägerin
unter Berufung darauf zurückwies, daß bei der Station Sierre
innert der gesetzlichen 7 tägigen Frist von der Empfangnahme des
Gutes an kein Antrag auf Feststellung des Schadens gestellt
worden sei. Die diese Frist vorsehende Bestimmung des Art. 44
Ziff. 4 der Übereinkunft trifft zwar, wie gesagt, hier nicht zu.
Allein es fehlt doch jeder Anhaltspunkt dafür, daß die Jura
Simplon Bahn diese unrichtige Angabe zur Täuschung der Klägerin,
und nicht blos deshalb, weil sie selbst aus Versehen die fragliche
Bestimmung irrtümlicherweise als anwendbar hielt, gemacht habe.
Und auf alle Fälle durfte sich die Beklagte auf diese Rechtsauf
fassung, die ihr die Bahn als Partei mit gegenteiligen Interessen
kundgab, nicht verlassen, sondern es war ihre Sache, selbständig
die Rechtslage zu prüfen und darnach ihre Entschließung zu richten.
Daß übrigens für ihr Verhalten jene Meinungsäußerung der
Bahn irgendwie bestimmend gewesen sei, kann nicht als wahrschein
lich, um so weniger als dargetan gelten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und damit das angefochtene Urteil
der II. Zivilkammer des bernischen Appellationshofes vom 2. De
zember 1910 in allen Teilen bestätigt.