- Arteil
vom 24. Februar 1911 in Sachen Benz, Meisel Cie.,
Kl. u. Ber. Kl., gegen Spar und Leihkasse Thun,
Bekl. u. Ber. Bekl.
Kollokationsstreitigkeit unter kollozierten Gläubigern (Art. 250
Abs. 2 in fine SchKG): Die Verfügung der Abänderung des Kollo
kationsplanes und die Zuweisung des Prozessgewinnes steht nicht
dem Richter, sondern den Konkurs- und Aufsichtsbehörden zu.
Anfechtungsgrund des Art. 287 Ziff. 1 SchKG: Nachweis der
Ueberschuldung und der Kenntnis des Begünstigten hievon. Pfandbe
stellung zur Sicherung eines Kontokorrentverhältnisses: Für die
Ermittelung der bereits bestehenden Verbindlichkeiten des Gemein
schuldners, deren Sicherung anfechtbar ist, ist massgebend der Aktiv
saldo des Kontokorrentgläubigers im Momente der Pfandbestellung,
und nicht erst im späteren Zeitpunkte der vertragsgemässen Konto
korrentsaldierung. Nichtanwendbarkeit der Zahlungsregel des
Art. 101 OR auf Kontokorrentverhältnisse. Unanfechtbarkeit
eines an sich unter Art. 287 Ziff. 1 SchKG fallenden Pfandaktes,
soweit er sich als blosse Bestätigung einer früheren rechtsgültigen
Pfandbestellung erweist
A. Durch Urteil vom 30. September 1910 hat der Appel
lationshof des Kantons Bern in vorliegender Streitsache erkannt:
Auf den zweiten Teil des klägerischen Rechtsbegehrens wird
nicht eingetreten; im übrigen ist die Klägerin damit abgewiesen.
B. -
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin gültig die Beru
fung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage: Es sei
ihr in Abänderung des angefochtenen Urteils ihr Klagebegehren
in der in Art. 23 der Klagebegründung präzisterten Umschreibung
zuzusprechen.
C.
In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der
Klägerin den gestellten Berufungsantrag erneuert. Der Vertreter
der Beklagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung
des angefochtenen Entscheides angetragen.
AS 37 II 1911
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die später in Konkurs gefallene Firma Künzi und
Schneider, Baugeschäft in Steffisburg, stand seit dem Jahre 1905
mit der Beklagten, der Spar und Leihkasse Thun, in Geschäfts
verkehr. Die Beklagte lieferte ihr gestützt auf eine Reihe von
Krediteröffnungs und Kontokorrentverträgen Geld, wogegen sie
der Kasse jeweilen ihr zustehende Bauforderungen verpfändete.
Diese Verträge enthalten jeweilen die Bestimmung: Falls die
Spar und Leihkasse Thun der vorgenannten Kreditnehmerin
bereits Kredite eröffnet hat oder noch solche eröffnen wird,
erklärt sich die Verpflichtete ausdrücklich einverstanden, daß die
mehreren Kreditverhältnisse in ein einziges Kontokorrentverhältnis
buchmäßig verschmolzen werden und daß der Saldo dieses Konto
korrentes aus den eröffneten Krediten im Verhältnis zu ihrer
Größe gedeckt wird. In der Regel sollten halbjährliche Rech
nungsabschlüsse erfolgen und der jeweilige Saldo auf neue Rech
nung vorgetragen werden. Die Kasse behielt sich ferner das Recht
vor, den Kredit jederzeit zurückzuziehen und den ausstehenden
Saldo sofort einfordern zu können.
Durch Faustpfandverschreibung Nr. 113 vom 31. Oktober 1907
verpfändete die Firma Künzi Schneider der Beklagten für
ihre jeweiligen Guthaben sechs Bauforderungen, nämlich
- Eine solche resp. eine Mehrforderung von mindestens
7500 Fr. an den Frl. Marie und Sophie Gerber, Privatières, an
der Lauenen bei Thun, beruhend auf Bauvertrag vom 21. Sep
tember 1906.
- Eine Bauforderung von mindestens 6500 Fr. an Her
Karl Baudenbacher, Schreinermeister in Thun, beruhend auf Bau
vertrag vom 23. Oktober 1906.
- Eine Bauforderung von mindestens 6000 Fr. an Herrn
Albert Eggen, Schreinermeister in Glockenthal bei Steffisburg,
beruhend auf Bauvertrag vom 30. April 1907.
- Eine Bauforderung von mindestens 6500 Fr. an Herrn
Bärfuß im Schwäbis bei Steffisburg, beruhend auf Bauvertrag
vom 1. Juni 1907.
- Eine restanzliche Bauforderung resp. Garantiesumme von
750 Fr. an den Schweiz. Bundesbahnen, beruhend auf Bau
vertrag vom 9. September 1904.
- Eine restanzliche Bauforderung resp. Mehrforderung von
mindestens 6000 Fr. an Herrn Friedr. Zipperle, Wirt im
Schwäbis, Gemeinde Steffisburg, beruhend auf Bauvertrag vom
- Oktober 1906. Diese Forderung wurde am 14. November
1907 mit 6100 Fr. der Kasse bezahlt.
Laut Faustpfandverschreibung Nr. 112 vom 2. November 1907
verpfändete die Firma Künzi Schneider der Beklagten in glei
cher Weise zur Sicherung ihres Guthabens die Bauforderung an
Robert Bischoff, Fabrikarbeiter in Thun, die ihr schon zusteht
oder noch erwachsen wird, laut Bauvertrag vom 14. September
1907 über einen Neubau an der mittleren Straße in Thun, die
jetzt mindestens 5000 Fr. betrage.
Laut Faustpfandverschreibung Nr. 115 vom 9. November 1907
endlich gaben Künzi Schneider der Beklagten in gleicher Weise
zur Sicherung ihres Guthabens noch eine Forderung zum Pfande,
nämlich eine Bauforderung an Frau Kaspar in Thun, im Be
trage von 16,607 Fr. 65 Cts. im Minimum, beruhend auf Bau
vertrag vom 27. September 1907, an die dann am 7. Dezember
1907 3500 Fr. und am 10. Dezember 3000 Fr. abbezahlt
wurden.
In allen drei Pfandverschreibungen wird erklärt, daß die Pfän
der für sämtliche Verbindlichkeiten haften sollten, die die Schuld
nerin schon eingegangen habe oder noch eingehen werde, auch für
Zinsen, Kommissionen und Kosten. Ferner wird darin der Be
klagten das Recht eingeräumt, das Kontokorrentguthaben jederzeit
zu verlangen, und bestimmt, daß die Verpfändung in erster Linie
zur Deckung des eröffneten Kontokorrentkredites oder, wie in
den Verpfändungsakten vom 2. und 9. November näher gesagt
wird, der Soll Saldi dieses Kredites -
zu dienen habe. Der
Verpfändungsakt vom 31. Oktober 1907 im besondern erklärt
des weitern, daß die Verpfändung im Nachgang und in Bestäti
gung früherer Verpfändungen erfolge.
Am 26. März 1908 wurde über die Firma Künzi Schneider
der Konkurs erkannt, worauf die Beklagte mit Eingabe vom
- April 1908 eine Forderung von 25,268 Fr. als Saldo pro
- März 1908 aus dem der gedachten Firma eröffneten allge
meinen Kontokorrentkredite anmeldete und dafür Kollokation als
Faustpfandgläubigerin entsprechend den erwähnten drei Faustpfand
verschreibungen verlangte. Die Konkursverwaltung hat die Be
klagte in der beanspruchten Weise kolloziert. Hiegegen hat die in
V. Klasse mit 5668 Fr. 30 Cts. zugelassene Firma Benz, Meisel
Cie. rechtzeitig die vorliegende Kollokationsklage eingereicht mit
dem Begehren: Es sei zu erkennen, daß der Beklagten kein Faust
pfandrecht zustehe an den ihr mittelst den erwähnten drei Faust
pfandverschreibungen verpfändeten Forderungen, und die Beklagte
sei daher, soweit sie im Kollokationsplan auf diese Faustpfänder
angewiesen worden sei, aus dem Plane auszuweisen und der
Erlös der Faustpfänder vorab zur Deckung der klägerischen For
derung von 5638 Fr. 30 Cts. samt Prozeßkosten zu verwenden.
In Art. 23 der Klagebegründung hat die Klägerin ihr Begehren
noch dahin näher präzisiert, daß die fraglichen Verpfändungen
nur so weit angefochten würden, als sie zur Sicherstellung bereits
bestehender Verbindlichkeiten erfolgt seien. Die Vorinstanz hat
hierüber in der oben wiedergegebenen Weise erkannt.
2. Die Vorinstanz ist auf den zweiten Teil des Klagebe
gehrens nicht eingetreten, soweit also die Klägerin verlangt, daß
die Beklagte für ihre Anweisung auf die Faustpfänder aus dem
Kollokationsplan ausgewiesen und der Erlös dieser Pfänder vorab
zur Deckung der klägerischen Forderung verwendet werde. Der
Vorentscheid ist in diesem Punkte zu bestätigen, da die durch das
Urteil des Kollokationsrichters bedingte Abänderung des Kolloka
tionsplanes und Zuweisung des Prozeßgewinnes in die Zustän
digkeit der Konkurs und Aufsichtsbehörden fällt.
3. Die Klage wird ausschließlich auf Art. 287 Ziff. 1
SchKG gestützt. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind
zunächst soweit gegeben, als der Ingreß des Artikels sie aufstellt:
Die angefochtenen Pfandverschreibungen sind innerhalb der letzten
sechs Monate vor der Konkurseröffnung vorgenommen worden,
und bei ihrer Vornahme war die Kridarin bereits überschuldet.
Letzteres ist unbestritten und ergibt sich zudem unzweifelhaft aus
einer Anzahl von der Vorinstanz aktenmäßig festgestellter Indizien.
So ist namentlich ausgewiesen, daß die gemeinschuldnerische Firma
schon seit ihrer Gründung Zahlungsschwierigkeiten hatte, daß sie
verschiedene Wechsel uneingelöst ließ, daß sie einige Male an Zahl
tagen nicht über das nötige Geld zur Löhnung der Arbeiter ver
fügte und daß in den zwei Jahren vor der Konkurseröffnung
ununterbrochen für größere Beträge Betreibungen gegen sie ange
hoben wurden, die zu 49 Konkursbegehren führten.
Mit der Vorinstanz kann sodann unter den gegebenen Umständen
auch der Entlastungsbeweis nicht als erbracht gelten, den der
Schlußsatz des Artikels dem Begünstigten einräumt. Da die Be
klagte schon längere Zeit vor den angefochtenen Rechtshandlungen
mit der Gemeinschuldnerin in Geschäftsverkehr stand, konnten ihr
die oben für die Überschuldung angeführten Momente, wenigftens
in der Hauptsache, nicht unbekannt sein, um so weniger, als sich
doch Bankinstitute über die Kreditwürdigkeit ihrer Schuldner
genauer auf dem laufenden zu erhalten pflegen. Sodann ist
namentlich auf die vorinstanzlich nicht erwähnte, aber durch
Akten ausgewiesene Tatsache hinzuweisen, daß auch von der Be
klagten selbst Konkursbegehren gegen die Firma ausgegangen sind,
und auf die Feststellung der Vorinstanz, daß Notar Glauser bei
einem für die Gemeinschuldnerin gestellten Darlehensgesuch der
Beklagten erklärt habe, jene bedürfe dringend Geld, um Zahltag
zu machen. Umgekehrt fehlt es an jedem Nachweis soweit ein
solcher bei dieser Sachlage überhaupt möglich ist , daß die Be
klagte irgend einen Grund gehabt habe, die Kridarin zur Zeit
der Pfandbestellung als nicht überschuldet anzusehen. Hiefür können
die bloßen Zusicherungen des Firmainhabers selbst, es sei anzu
nehmen, daß die Firma bei gleichbleibendem Geschäftsgange aus
den Schulden herauskomme, nachdem sich die Passivbilanz bereits
rringert habe, natürlich keinen Beweis abgeben; sie sprechen
vielmehr für das Gegenteil.
Somit bleibt noch zu prüfen, ob die im Text der Ziff. 1
selbst aufgestellten Erfordernisse der Anfechtbarkeit erfüllt seien. Dies
wiederum ist nur in Hinsicht auf eines davon fraglich, nämlich
insofern, als das Pfandrecht, um anfechtbar zu sein, zur Sicherung
bereits bestehender Verbindlichkeiten begründet sein muß. Wie
die Rechtssprechung (vergl. z. B. AS 33 II S. 192/93 Erw. 3 )
ausdrücklich festgestellt hat, ist die Pfandbegründung für eine zu
künftige Verbindlichkeit nach der vorliegenden Gesetzesbestimmung
Sep.-Ausg. 10 Nr. 17.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
nicht anzufechten. Die Klägerin hat denn auch ausdrücklich erklärt,
daß sich ihr Klagebegehren auf diesen Fall nicht beziehe.
Die Beklagte macht nun in der Tat geltend, durch die ange
fochtenen Pfandverschreibungen seien erst später entstandene For
derungen gesichert worden, nämlich die jeweiligen spätern Abrech
nungssaldi aus dem Geschäftsverkehr; und sie beruft sich hiefür
auf die rechtliche Natur des Kontokorrentverhältnisses, indem sie
ausführt, daß laut bundesgerichtlicher Praxis (AS 19 S. 408;
29 II S. 335 f.) der Kontokorrentvertrag die während der ver
einbarten Rechnungsperiode erfolgenden Leistungen der Parteien
so zu einer Einheit zusammenfasse, daß nur die aus ihnen sich
ergebenden Saldi eingefordert werden dürfen, während jene ein
zelnen Leistungen nur Rechnungsposten für die Saldofeststellungen
und keine selbständig geltend zu machenden Ansprüche begründen.
Mit Recht hat sich aber dem gegenüber die Vorinstanz auf den
Standpunkt gestellt, daß bei der Beurteilung, ob Art. 287 Ziff. 1
zutreffe und ob also das Pfand für eine bereits bestehende Schuld
bestellt worden sei, auf das materielle Schuldverhältnis zurückge
gangen werden müsse, indem es hier wegen der in Betracht fal
lenden vollstreckungsrechtlichen Interessen Dritter auf die für die
Parteien formell verbindliche Novationswirkung der Saldoziehung
nicht ankommen könne. In diesem Sinne hat sich denn auch
bereits das Bundesgericht in seinem Entscheide in Sachen der
Bank in Baden gegen die Konkursverwaltung Buff Mettler
(AS 30 II S. 609 f. ) über die vorliegende Frage des nähern
ausgesprochen, und es kann daher hier im allgemeinen auf die
Ausführungen dieses Entscheides verwiesen werden, denen immer
hin in Hinsicht auf die Argumentation der Beklagten und die
besondere Sachlage noch folgendes beigefügt werden mag: Die
Konkurspauliana des Art. 287 SchKG will es dem anfechtenden
Gläubiger ermöglichen, in Beziehung auf die angefochtene Rechts
handlung die Wirkung der Konkurseröffnung vorzuschieben, also
den Rechtszustand zu schaffen, wie er bestände, wenn der Konkurs
schon im Momente dieser Rechtshandlung erkannt worden wäre.
Wäre nun letzteres hier der Fall gewesen, so hätte das Konto
korrentverhältnis aufgehört; es wäre unabhängig vom Willen der
(Anm. d. Red. f. Publ.)
Sep.-Ausg. 7 Nr. 91 S. 438 f.
Parteien zu einer Zwangssaldierung auf diesen Moment gekom
men und die Beklagte hätte sich außer Stande gesehen, für diesen
Saldo weitere Pfandrechte zu erlangen. Somit sind die nachherigen
Verpfändungen für den Betrag des Guthabens, das der Beklagten
unmittelbar vor ihrer Vornahme aus dem Kontokorrentverkehr
zustand, anfechtbar. Es läßt sich auch nicht einwenden, die Pfänder
seien nicht zu Gunsten dieses Guthabens bestellt worden, weil
zwei der Pfandverschreibungen (die vom 2. und 9. November
1907) ausdrücklich bestimmten, daß die Verpfändung in erster
Linie zur Deckung der Sollsaldi aus dem Kontokorrentverhältnis
dienen müßten. Denn hiemit wollte keineswegs gesagt werden, die
Beklagte solle nicht schon von der Pfandbestellung an für die ein
zelnen Forderungen, die ihr damals aus dem Geschäftsverkehr zu
standen und die freilich, weil als Sollposten in das Konto
korrentverhältnis einbezogen, als solche nicht geltend gemacht
werden konnten (AS 29 II S. 335) pfandrechtlich gesichert
sein, sondern erst von der spätern Saldoziehung an und nur für
die Saldoforderung selbst. Vielmehr betrafen jene Vertragsbestim
mungen nur die Frage, in welcher Reihenfolge die Pfänder einer
seits die in den Kontokorrent einbezogenen und anderseits die
sonstigen Ansprüche der Beklagten zu sichern hätten. Laut sämt
lichen drei Pfandverschreibungen haben nämlich die Pfänder für
alle Verbindlichkeiten des Schuldners, also auch für allfällige
außerhalb des Kontokorrentverhältnisses stehende, zu haften. Diese
Haftung wird sodann ausdrücklich als auch für die schon einge
gangenen Verpflichtungen geltend erklärt, woraus sich von selbst
ergibt, daß eine Bestellung der Pfandrechte ausschließlich für die
künftige Saldoforderung nicht gewollt war. Aber auch im umge
kehrten Falle wäre entsprechend den Ausführungen des genannten
Bundesgerichtsentscheides zu sagen, daß eben die spätere Saldo
forderung die bei der Pfandbestellung vorhandenen Einzelforderungen
in sich aufnimmt und daß insoweit ihre Bildung wirtschaftlich den
Vermögenszustand und den Stand des Geschäftsverkehrs der Par
teien nicht verändert. Für die Beurteilung der Interessen des
dritten Gläubigers aber, der durch die Pfandbestellung von der
Befriedigung aus dem Erlös dieser Pfänder ausgeschlossen werden
soll, kommt es wesentlich auf dieses wirtschaftliche Moment an.
Der Umstand allein, daß das Schuldverhältnis durch die novie
rende Wirkung der Saldoziehung rechtlich eine andere Form er
langt hat, vermag eine Schlechterstellung des Dritten nicht zu
rechtfertigen, um so weniger als sonst, wie bereits die Vorinstanz
hervorgehoben hat, die vorliegende Gesetzesbestimmung vielfach
dadurch umgangen werden könnte, daß die Forderung, deren Zah
lung sich der Gläubiger in Wirklichkeit sichern will, in ein Konto
korrentverhältnis einbezogen und formell der künftige Saldo als
die pfandversicherte Forderung erklärt würde. Nach diesen Ausfüh
rungen hat sodann hier nicht nur die beim nachherigen Jahres
abschluß festgestellte Saldoforderung, sondern auch der späterhin
auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung festgestellte und im Kon
kurse angemeldete Saldo die Natur einer bestehenden Verbind
lichkeit im Sinne von Art. 287 Ziff. 1 insofern beibehalten,
als darin, unmittelbar oder mittelbar, als Aktivbetrag auch das
Gesamtguthaben aufgenommen worden ist, das der Beklagten zur
Zeit der drei Pfandverschreibungen an der Gemeinschuldnerin zu
stand; und in der Höhe dieses Gesamtguthabens muß die Pfand
bestellung auch hinsichtlich der angemeldeten Konkursforderung als
solcher anfechtbar geblieben sein.
5. Nach dem zuletzt Gesagten läßt sich nun der Berech
nungsart nicht beistimmen, die die Vorinstanz dazu führt, die
Pfandverschreibungen für die ganze Konkursforderung als gültig
zu erklären und somit die Klage gänzlich abzuweisen. Das Ver
fahren der Vorinstanz besteht darin, daß sie zunächst alle Einzah
lungen der Gemeinschuldnerin in den Kontokorrent, die seit dem
- November 1907, also nach der ersten Pfandverschreibung, er
folgt sind, zur Deckung der alten, durch die Pfänder nicht ge
sicherten Schuldposten dienen läßt und daß sie dann feststellt,
welche neuen Kreditierungen nach den Pfandbestellungen bis zur
Konkurseröffnung entstanden seien, wobei sie von der ersten Pfand
verschreibung an zu einem Gesamtbetrage von 29,038 Fr. 10 Cts.,
von der zweiten an zu einem solchen von 28,838 Fr. 10 Cts.
und von der dritten an zu einem solchen von 24,338 Fr. 10 Cts.
gelangt. Hieraus schließt sie dann, daß die beiden ersten Pfandbe
stellungen unanfechtbar seien, weil sie zur Sicherung erst nachher
entstandener Verbindlichkeiten gedient hätten, die insgesamt die
Höhe der Konkursforderung von 25,268 Fr. überstiegen, und daß,
wenn die Beklagte nach der dritten Pfandbestellung für weniger
als den letztern Betrag kreditiert habe, doch zu berücksichtigen sei,
daß der Minderbetrag durch die frühern Pfandverschreibungen
mehr als gedeckt werde. Diese Auffassung läßt die oben entwickelte,
für die ganze Frage
entscheidende Erwägung unberücksichtigt,
wonach das materielle Schuldverhältnis, wie es bei der Begrün
dung des Pfandrechtes bestand, auch in der Folgezeit und trotz
der Novationswirkung der Rechnungsabschlüsse in Hinsicht auf
die Anfechtbarkeit seine Bedeutung beibehält. Statt hierauf stellt
nun die Vorinstanz umgekehrt auf die nach der Pfandbestellung
liegenden neuen Vorgänge im Kontokorrentverkehr ab, wobei sie
im Widerspruch mit dem Wesen und der Wirkung des Konto
korrentverhältnisses den Zusammenhang zwischen den Aus und
den Einzahlungen löst und sie beide nach andern rechtlichen Ge
sichtspunkten behandelt. In letzterer Beziehung sodann glaubt sie
mit Unrecht, die Zulässigkeit der Verrechnung neuer Einzahlungen
mit alten Sollposten aus Art. 101 OR ableiten zu können. Wie
das Bundesgericht bereits im genannten Entscheide (S. 610) be
merkt hat, gilt die Auslegungsregel des Art. 101 für den Kon
tokorrentverkehr, wenigstens hinsichtlich der hier in Betracht kom
menden Rechtsbeziehungen, nicht; und im gegebenen Falle trifft
ste um so weniger zu, als die Parteien vertraglich noch besonders
festgesetzt hatten, daß die einzelnen Kreditverhältnisse buchmäßig in
ein einziges Kontokorrentverhältnis verschmolzen werden sollten.
Die Beklagte selbst hat sich denn auch im Prozesse gar nicht auf
den Art. 101 OR berufen und nicht geltend gemacht, daß diese
Einzahlungen eine solche, von der kontokorrentmäßigen abweichende
Behandlung erfahren müßten. Aber auch darin läßt sich ferner
der Vorinstanz nicht beistimmen, daß sie zur Beantwortung der
streitigen Frage, ob und welche Quote der angemeldeten Konkurs
forderung wegen Anfechtbarkeit der Pfandbestellungen nicht auf
die Pfänder angewiesen werden könne, die Summe der nach den
Pfandbestellungen erfolgten Kreditierungen (Auszahlungen) der
Beklagten in Beziehung setzt. Nicht auf diese spätern, sondern auf
die frühern Kreditierungen kommt es an, da aus diesen der Be
stand und der Umfang einer bereits bestehenden Verbindlichkeit
im gesetzlichen Sinne zu ermitteln ist. Von den den Pfandver
schreibungen nachfolgenden Geschäftsvorgängen könnten vielmehr
allfällig eher die Einzahlungen der Gemeinschuldnerin in Betracht
kommen: von dem Gesichtspunkte aus nämlich, daß sie die un
mittelbar vor der Verpfändung vorhandene bestehende Verbindlich
keit vermindern und daß daher der tiefste nachherige Sollbestand,
den der Kontokorrent während der sechsmonatlichen Frist aufweist,
den in anfechtbarer Weise pfandversicherten Betrag der Konkurs
forderung darstellen würde und für den Mehrbetrag die Pfandbe
stellungen nach Art. 287 Ziff. 1 unanfechtbar wären, weil dieser
Mehrbetrag aus Auszahlungen herrührte, die erst seit jenem tief
sten Stande in Hinsicht auf das bereits bestellte Pfandrecht gemacht
und damit neue Verbindlichkeiten begründet worden wären.
Näher braucht indessen auf diesen Punkt nicht eingegangen zu
werden, weil die Parteien in ihren Rechtsschriften nicht darauf
abgestellt und ihre Anträge nicht in diesem Sinne substanziert haben.
Nach den bisherigen Ausführungen ist ferner klar, daß auch
die von der Klägerin in der Berufungsinstanz vorgeschlagene Be
rechnungsweise fehl geht. Sie besteht darin, daß vom schon er
wähnten Gesamtbetrag der Abzahlungen von 29,038 Fr. 10 Cts.
diejenigen, nach der ersten Pfandverschreibung (31. Oktober 1907)
erfolgten Einzahlungen von zusammen 23,045 Fr. 5 Cts. abge
zogen werden, die während den Monaten November 1907 bis
Februar 1908 aus Eingängen aus den verpfändeten Forderungen
gemacht worden sind. Die Differenz zwischen den beiden Gesamt
beträgen, also 5993 Fr. 5 Cts., soll nunmehr die Quote dar
stellen, für die die Konkursforderung von 25,268 Fr. im Kon
kurse Pfandrecht beanspruchen kann, während für den Rest dieser
Forderung von 19,274 Fr. 95 Cts. die Pfandbestellungen an
fechtbar und also die Deckung aus Pfändern zu verweigern wäre.
Demgegenüber ist einfach darauf zu verweisen, daß nach den obigen
Ausführungen weder die Ein noch die Auszahlungen, die die
Klägerin in Rechnung bringt, in der behaupteten Weise als Rech
nungsfaktoren dienlich sind. Hinsichtlich der Einzahlungen im be
sondern läßt sich zudem nicht einsehen, warum ein Unterschied zu
machen wäre zwischen jenen, deren Beträge aus Abzahlungen an
die Pfandforderungen herrühren, und den übrigen, die die Beklagte
mit der Vorinstanz an die alten Verbindlichkeiten angerechnet
wissen will.
6. Nach alldem ist also zunächst das Guthaben festzustellen,
das der Beklagten unmittelbar vor der ersten Pfandverschreibung
vom 31. Oktober 1907 aus dem Kontokorrentverhältnis gegen
über der Gemeinschuldnerin zustand. Laut einer von der Be
klagten herrührenden Rechnungsaufstellung hätte dieses Gut
haben 26,553 Fr. 25 Cts. betragen, also mehr als der beim
Konkursausbruch vorhandene und im Konkurse angemeldete
Saldo von 25,268 Fr., und es wären also insoweit die Pfand
verschreibungen hinsichtlich dieses ganzen Saldos anfechtbar.
Nun ist aber aus einem andern Grunde die Anfechtbarkeit
nicht in diesem vollen Umfange gegeben: Aus den Akten
(namentlich aus der genannten Rechnungsaufstellung) ergibt
sich nämlich, daß die am 31. Oktober 1907 verpfändeten Forder
ungen zum größten Teil bereits vor Beginn der sechsmonatlichen
Frist des Art. 287 SchKG der Beklagten im nämlichen Konto
korrentverhältnisse als Pfänder bestellt worden waren und daß
also insoweit die Pfandverschreibung vom 31. Oktober inhaltlich
nur die Aufrechterhaltung und Bestätigung früher begründeter
Pfandrechte enthält, die der Anfechtung nach Art. 287 Ziff. 1
nicht unterliegen. Im Umfange dieser Pfandrechte war also nicht
nur das vor dem 31. Oktober 1907 bestandene Rechnungsgut
haben gültig gesichert, sondern ist es auch noch die nunmehr im
Konkurs geltend gemachte Saldoforderung von 25,268 Fr. An
welchen der in jene Pfandverschreibung aufgenommenen Forderungen
und für welche Beträge von ihnen die Beklagte bereits früher un
anfechtbare Pfandrechte erworben hat, ist nun aber aus den Akten
nicht bestimmt zu entnehmen; namentlich stehen sich hier hinsicht
lich der Bauforderungen gegen die Geschwister Gerber und Albert
Eggen widersprechende Parteibehauptungen gegenüber, zu deren
Prüfung es weiterer Feststellungen bedarf. Desgleichen ist nicht
festgestellt der Wert dieser Pfandrechte, d. h. der Erlös aus ihrer
Liquidation. Der Fall ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen,
in dem Sinne, daß sie die Forderungen und Forderungsbeträge,
an denen das Pfandrecht aus dem erörterten Grunde unanfechtbar
bestellt wurde und hinsichtlich derer also die Beklagte als Pfand
gläubigerin für ihre Konkursforderung kollokationsberechtigt ist,
im einzelnen bestimme. Daraus ergibt sich dann des genauern, in
welchem Umfange umgekehrt das Klagebegehren, die Verpfändungen
vom 31. Oktober, 2. und 9. November unbeschränkt als anfecht
bar zu erklären und der Beklagten jeden Anspruch auf Kollokation
als Faustpfandgläubigerin zu versagen, geschützt werden muß und
die verpfändeten Forderungen wegen Unwirksamkeit der Pfandbe
stellung in die allgemeine Masse zu fallen haben. Es ist m. a. W.
der zwischen der Beklagten und der Firma Künzi Schneider
bestandene Kontokorrent auf den 30. Oktober 1907, inklusive
Zinsen und Kommissionen, auf diesen Tag abzuschließen und dann
die Summe abzuziehen, die aus der Liquidation der vor diesem
Datum rechtskräftig begründeten Pfandverschreibungen resultiert.
Die dabei sich ergebende Differenz repräsentiert denjenigen Betrag,
für welchen die nachher begründeten angefochtenen Pfandbestel
lungen als für damals bereits bestehende Verbindlichkeiten, nicht
in Anspruch genommen werden dürfen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird dahin begründet erklärt, daß das angefoch
tene Urteil des bernischen Appellationshofes vom 30. September
1910 in allen Teilen aufgehoben und die Sache zu neuer Be
handlung im Sinne der vorstehenden Urteilsmotive an die Vor
instanz zurückgewiesen wird.