progetti
BGE 37 I 77 ΓÇó Salary increase conditioned on limiting teachers' outside work
BGE 37 I 77Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I5 dic 1909Dismissed
Primary school teacher Tschudi challenged a Baselland government decision that treated a municipal salary increase as conditional on limiting certain outside activities. The Federal Court held that the municipality could lawfully decide not to grant any increase, and therefore could also make a discretionary increase dependent on acceptance of conditions. It further held that the cantonal government's restrictive interpretation of the Sissach resolution was not arbitrary and actually protected the teacher against broader enforcement and against a salary reduction below the prior level. The constitutional complaint was dismissed.
§ 36 Schulgesetz Baselland; Art. 24 Gemeindegesetz; legality of conditioning a voluntary salary increase on restrictions concerning ancillary employment. Where a municipality is free to grant or withhold an increase in remuneration, it may attach conditions to the grant, provided the condition is not enforced beyond the meaning adopted by the competent supervisory authority. The interpretation of a municipal resolution is not arbitrary if it construes the measure restrictively and leaves the addressee free either to accept the condition and obtain the increase or to refuse it and retain the former salary. No unconstitutional interference with legislative power arises where no general prohibition of ancillary employment is imposed, but only a conditional remuneration arrangement.
die Alterszulage (je 100 Fr. alle fünf Jahre) 170 die Bundessubvention (wie erwähnt) Fr. 2370 der Maximalgehalt infolgedessen Diesen Maximalgehalt bezog insbesondere der, wie es scheint, seit mehr als 20 Jahren als Primarlehrer im Amt stehende Rekurrent. B. Am 5. Dezember 1909 beschloß die Gemeindeversamm lung von Sissach, auf Grund einer Vorlage der Schulpflege und des Gemeinderates, eine Erhöhung des Anfangsgehaltes aller Lehrer um 400 Fr. Gleichzeitig wurden aber über die Frage der Nebenbeschäftigungen u. a. folgende Bestimmungen aufgestellt:
gestellten Bedingung, d. h. im vorliegenden Falle zur Aufgabe gewisser Nebenbeschäftigungen konnte angehalten werden, nicht ohne weiteres mit ja oder nein zu beantworten. Das Schulgesetz vom Jahre 1835 enthalte in 36 Vorschriften, durch welche dem Lehrer die Ausübung gewisser Gewerbe zum vornherein untersagt sei; ob und inwieweit der Lehrer sonstige Nebenbeschäftigungen betreiben dürfe, werde davon abhängen, ob er durch dieselben in der vollen und erfolgreichen Ausübung des gesetzlichen Schul dienstes irgendwie behindert oder nachteilig beeinflußt werde. Daß dies bei Lehrer Tschudi zutreffe, sei bis jetzt nicht konstatiert. C. Gegen Dispositiv 1 dieses Entscheides hat Tschudi beim Bundesgericht rechtzeitig und formrichtig einen staatsrechtlichen Rekurs eingereicht und zu dessen Begründung ausgeführt: Durch die Aufstellung von Bestimmungen über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Nebenbeschäftigungen habe die Gemeinde Sissach in eine durch Gesetz geregelte Materie eingegriffen und den Grundsatz der Gewaltentrennung verletzt. Dasselbe gelte von der im angefochtenen Entscheid eventuell enthaltenen Geneh migung des betreffenden Gemeindebeschlusses durch den Regie rungsrat. Es sei daher eventuell auch diese Genehmigung aufzu heben. Sodann stelle sich aber die Anwendung eines nichtigen Gemeindebeschlusses an Stelle des Gesetzes oder neben diesem als ein Akt der Willkür dar, und zwar auch dann, wenn jener Gemeindebeschluß im Sinne der Aufstellung einer bloßen Be dingung für den Genuß von Besoldungserhöhungen interpretiert werde. Es stehe einer Gemeinde natürlich frei, eine Besoldungs erhöhung zu beschließen oder nicht; wenn sie aber eine Erhöhung beschließe, so dürfe sie ihren Bezug nicht von der Einhaltung eines gesetzwidrigen und daher nichtigen Verbotes abhängig machen. Willkürlich sei übrigens im Entscheide des Regierungsrates u. a. gerade auch die Interpretation des Gemeindebeschlusses vom 5. Dezember 1909 im Sinne der Aufstellung einer Bedingung für den Bezug der erhöhten Besoldung; davon sei im ganzen Gemeindebeschluß mit keinem Worte die Rede; vielmehr seien die beiden Teile des Beschlusses vollständig von einander unabhängig. Im ersten Teil (Besoldungserhöhung) habe die Gemeinde inner halb ihrer Kompetenz gehandelt; im zweiten Teil (Verbot der Nebenbeschäftigungen) habe sie ihre Kompetenz überschritten. Der erste Teil bestehe daher zu Recht, der zweite nicht. Durch das darin enthaltene Verbot werde das Anstellungsverhältnis des Rekurrenten zu seinen Ungunsten einseitig abgeändert. Dem Rekurse liegen eine Anzahl amtlicher Bescheinigungen bei, die sich alle über die Lehrtätigkeit des Rekurrenten sehr lobend aussprechen. D. Der Regierungsrat des Kantons Baselland hal auf Abweisung des Rekurses angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Lösung ausschließlich oder vorwiegend auf dem Gebiete des zivil rechtlichen Grundsatzes do ut des gesucht wird. Allein bei dem gegenwärtigen Stand der Schulgesetzgebung des Kantons Basel land ist es begreiflich, daß eine Gemeinde auf den Gedanken kommen konnte, anläßlich der Bewilligung von Besoldungserhöhungen zugleich auch die Frage der Nebenbeschäftigungen zu regeln, und zwar mit Rücksicht auf 36 des Schulgesetzes in Form einer Bedingung für den Bezug der vorgesehenen Gehaltsauf besserung. Dies ist aber offenbar der Sinn der im vorliegenden Falle getroffenen Regelung. Denn in der Vorlage der Gemeinde behörden war nach Aufstellung der neuen Gehaltsskala ausdrück lich erklärt worden, daß mit dieser Erhöhung der Besoldungen nun aber eine Regelung der Nebenbeschäftigungen des Lehrers zusammenhänge eine Auffassung, die dann von der Gemeinde versammlung durch Annahme der Vorlage, sowie insbesondere auch dadurch gutgeheißen worden ist, daß ein Antrag Hodel, es möchte über die Besoldungen und die Nebenbeschäftigungen der Lehrer getrennt abgestimmt werden , ausdrücklich verworfen wurde. Wollte aber auch angenommen werden, die Gemeindeversamm lung oder die Gemeindebehörden von Sissach seien über diese bloß relative Verbindlichkeit der Bestimmungen betreffend Regelung der Nebenbeschäftigungen immerhin nicht ganz im klaren gewesen, was u. a. vielleicht daraus geschlossen werden könnte, daß der Rekurrent in der Folge nicht etwa angefragt wurde, ob er jene neuen Bestimmungen annehme, sondern daß man ihn geradezu aufforderte, seine mehrfach in Widerspruch mit der Gemeinde resolution stehende Privattätigkeit auf das entsprechende Maß zu reduzieren ; ferner daraus, daß ihm, als er sich dessen weigerte, nicht nur die im Gemeindebeschlusse vom 5. Dezember vorgesehene Besoldungserhöhung vorenthalten, sondern sogar der bisherige Gehalt gekürzt wurde, so hat doch jedenfalls der Regie rungsrat jenen Gemeindebeschluß nur in dem Sinne genehmigt, daß der Genuß der vorgesehenen Gehaltserhöhung von der An nahme der neuen Vorschriften betreffend die Nebenbeschäftigungen abhängig gemacht, oder m. a. W., daß die Befolgung dieser Vor schriften nicht befohlen, sondern nur als Bedingung für den Bezug der Gehaltserhöhung bezeichnet worden sei. Nun sind aber alle Beteiligten darüber einig, daß nach 24 des Gemeindegesetzes der Beschluß vom 5. Dezember 1909 der regierungsrätlichen Ge nehmigung bedurfte, und es wird auch diese Genehmigung mehr oder weniger übereinstimmend in dem vorliegenden Rekursentscheide des Regierungsrates erblickt. In formeller Beziehung mag ein solches, erst durch die Einreichung einer Beschwerde ausgelöstes Genehmigungsverfahren allerdings etwas befremdend erscheinen. Allein für das Bundesgericht genügt es, zu konstatieren, daß der Regierungsrat tatsächlich den mehrerwähnten Gemeindebeschluß vom 5. Dezember nur in dem angegebenen Sinne genehmigt hat, wie er denn auch ausdrücklich erklärt, daß die Voraussetzung, unter der dem Rekurrenten nach 3 des Schulgesetzes die Beibehaltung seiner Nebenbeschäftigungen verboten werden könnte Behinderung in der vollen und erfolgreichen Ausübung des gesetzlichen Schul dienstes bis jetzt nicht konstatiert sei, und daß die Schul pflege Sissach mit ihrem Beschlusse, dem Rekurrenten nicht nur die Gehaltserhöhung von 400 Fr. vorzuenthalten, sondern auch von der bisher bezogenen Besoldung weitere 400 Fr. in Abzug zu bringen, in unzulässiger Weise über den Gemeindebeschluß vom 5. Dezember 1909 hinausgehe. Unter diesen Umständen ist nicht einzusehen, welches Interesse der Rekurrent daran haben kann, die regierungsrätliche Inter pretation des erwähnten Gemeindebeschusses anzufechten, bezw. die Aufhebung seiner Genehmigung zu verlangen, wie er es im Laufe der Rekursbegründung tut. Angenommen selbst, es wäre jene Interpretation als etwas restriktiv zu bezeichnen, so bildet doch gerade sie, in Verbindung mit der ebenfalls restriktiven Ge nehmigung des Gemeindebeschlusses, eine für den Rekurrenten wertvolle Garantie im Sinne des Schutzes gegen jede andere, weitergehende Auslegung des mehrerwähnten Gemeindebeschlusses, insbesondere gegen jeden Zwang zur Befolgung der neuen Vor schriften betreffend die Ausübung von Nebenbeschäftigungen, sowie gegen jede Reduktion seiner Besoldung unter den bisherigen Ansatz. Selbst wenn daher der Regierungsrat den Gemeindebeschluß vom 5. Dezember 1909 wirklich enger ausgelegt haben sollte, als es der Auffassung der Gemeinde entsprechen mochte, so hat doch jedenfalls der Rekurrent keinen Anlaß, sich darüber zu be schweren.