- Entscheid vom 28. November 1911 in Sachen Schillig.
Art. 149 Abs. 3 SchKG: Unzulässigkeit einer ohne neuen Zahlungs-
befehl erfolgenden Fortsetzung einer Betreibung, wenn der Gläubiger
bloss einen provisorischen Verlustschein hat.
A. Am 22. August 1910 pfändete das Betreibungsamt
Altdorf auf Grund eines Zahlungsbefehls vom 19. Juli 1910
für eine Forderung der Rekursbeklagten Hilda Müller geschiedene
Schillig und deren Kinder im Betrage von 2753 Fr. 35 Cts.
nebst 5% Zins seit 25. Februar 1910 auf die Dauer eines
Jahres den Lohn des Rekurrenten bei der eidgen. Munitions
fabrik Altdorf bis zum Betrage von 5 Fr. per Woche. Die
Pfändungsurkunde trägt den Vermerk: Pfand ungenügend .
Am 1. September 1911 pfändete das Betreibungsamt Bürglen
der Rekurrent wohnt tatsächlich in Bürglen; seit wann, ist
nicht aus den Akten ersichtlich für dieselbe, von der Gläubiger
schaft nunmehr auf 2663 Fr. 35 Cts. bezifferte Forderung einen
weiteren Betrag von 10 Fr. per Woche. Dieser Pfändung war
weder ein neuer Zahlungsbefehl, noch die Ausstellung eines de
finitiven Verlustscheines vorausgegangen.
B. Gegen diese zweite Pfändung reichte Schillig bei der
kantonalen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde ein, die er namentlich
damit begründete, daß alle früheren Betreibungshandlungen vom
Betreibungsamt Altdorf vorgenommen worden seien, trotzdem er schon
seit Dezember 1909 in Bürglen gewohnt habe; auf ungesetzliche
Handlungen dürften aber keine Erneuerungen stattfinden . Vom
Betreibungsamt Bürglen habe er seiner Zeit weder Zahlungs
befehl, noch Pfändungsanzeige oder Pfändungsurkunde erhalten.
Übrigens sei auch die Pfändungsurkunde ungültig, da sie mit den
vorgenommenen Lohnabzügen nicht übereinstimme. Eventuell sei
die Pfändung auf 5 Fr. per Woche zu reduzieren.
Durch Entscheid vom 28. Oktober 1911 hat die kantonale
Aufsichtsbehörde diese Beschwerde abgewiesen, weil aus der Ver
nehmlassung des Betreibungsamtes Bürglen hervorgehe, daß dem
Beschwerdeführer, der Pfändung vorgängig, vom Betreibungsamt
Altdorf ein Zahlungsbefehl zugestellt wurde und nichts Pfänd
bares, ohne das Lohnguthaben, vorhanden war , und weil die
Lohnabzüge von 10 Fr. per Woche nicht zu hoch seien.
C. Gegen diesen Entscheid hat Schillig rechtzeitig bei der
kantonalen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde zu Handen des Bundes
gerichts eingereicht, mit dem Antrag auf Aufhebung der Lohn
pfändung vom 1. September 1911, eventuell auf Reduktion des
gepfändeten Lohnbetrages.
Die Begründung des Rekurses ist aus Erwägung 2 hienach
ersichtlich.
Die Beschwerdeschrift wurde zuerst weil sie nur in einem
Exemplar eingereicht worden, dieses aber für die kantonale Auf
sichtsbehörde bestimmt sei, und daher für das Bundesgericht kein
Exemplar übrig bleibe von der kantonalen Aufsichtsbehörde
zurückbehalten, dann aber, auf eine bezügliche Aufforderung des
Instruktionsrichters hin, an das Bundesgericht gesandt.
Die kantonale Aufsichtsbehörde beantragt, es sei auf den Rekurs,
weil nur in einem Exemplar eingereicht, nicht einzutreten, even
tuell sei er abzuweisen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Daß der Rekurs nur in einem Exemplar eingereicht
wurde, ist kein Grund, darauf nicht einzutreten; vielmehr wäre
die Folge dieses Formfehlers gemäß konstanter Praxis gegebenen
Falles nur die gewesen, daß ein zweites Doppel auf Kosten
des Rekurrenten angefertigt worden wäre, was jedoch hier
deshalb nicht notwendig war, weil die Vernehmlassung der rekurs
beklagten Behörde bereits vorlag.
von der
- Da der Rekurrent sich vor Bundesgericht -
eventuellen Bemängelung der Höhe der Lohnpfändung abgesehen
nur darüber beschwert, daß ohne Erlaß eines neuen Zahlungs
befehls eine neue Pfändung vorgenommen worden sei, so braucht nicht
untersucht zu werden, ob der Rekurrent, wie er behauptet, schon
zur Zeit der Anlegung des Zahlungsbefehls seitens des Betrei
bungsamtes Altdorf nicht in dieser Ortschaft, sondern in Bürglen
wohnte. Übrigens hat der Rekurrent es seiner Zeit unterlassen,
gegen die vom Betreibungsamt Altdorf eingeleitete Betreibung
innert zehn Tagen von der Zustellung des Zahlungsbefehles an
Beschwerde zu erheben.
3. Nach Art. 149 Abs. 3 SchKG ist die Fortsetzung einer
Betreibung allerdings auch ohne neuen Zahlungsbefehl zulässig,
sofern der Gläubiger einen definitiven Verlustschein besitzt, und
die in der angeführten Gesetzesbestimmung vorgesehene Frist von
sechs Monaten noch nicht abgelaufen ist. Im vorliegenden Falle
hat sich nun aber die Gläubigerschaft keinen definitiven Verlust
schein ausstellen lassen, sondern sie besitzt bloß, in Form der ersten
Pfändungsurkunde, einen provisorischen Verlustschein; diesem
aber kommen gemäß Art. 115 (vergl. speziell Jaeger, Anm. 3
zu Art. 115) lediglich die in Art. 271 Ziff. 5 und 285 bezeich
neten Rechtswirkungen zu, und es kann daher auf seiner Grund
lage die Betreibung nicht ohne neuen Zahlungsbefehl fortgesetzt
werden. Der Schuldner hat denn auch ein offensichtliches und
berechtigtes Interesse daran, daß die Fortsetzung der Betreibung
erst dann erfolge, wenn entweder durch einen neuen, unbestrittenen
Zahlungsbefehl, bezw. durch ein den Rechtsvorschlag besei
tigendes Urteil, oder aber durch einen definitiven Verlust
schein festgestellt ist, daß und in welcher Höhe noch ein unge
deckter Forderungsbetrag übrig bleibt, wobei der Schuldner in der
Lage ist, allfällige unrichtige Angaben des Verlustscheins auf dem
Beschwerdeweg rektifizieren zu lassen. Gerade der vorliegende Fall
läßt dieses Interesse des Schuldners deutlich zu Tage treten, da
weder der genaue Betrag der vom 22. August 1910 bis zum
22. August 1911 effektiv stattgefundenen Lohnabzüge, noch die
Höhe der inzwischen zum Kapital geschlagenen Zinsen aus den
Akten ersichtlich ist, und daher nicht ohne weiteres erhellt, ob der
in den zwei Pfändungsurkunden angegebene Forderungsbetrag von
2663 Fr. 35 Cts. richtig berechnet wurde.
Übrigens hat
auch der Gläubiger in der Regel ein Interesse daran, daß ihm
ein Verlustschein ansgestellt werde, da er alsdann seine Kosten
liquidieren kann, wogegen er allerdings (nach Art. 149 Abs. 4)
auf die weitere Berechnung von Zinsen verzichten muß.
4. Da nach dem Gesagten die am 1. September 1911
vorgenommene zweite Pfändung der gesetzlichen Grundlage ent
behrte und daher in vollem Umfange aufzuheben ist, braucht auf
die eventuelle Beschwerde des Schuldners über die Höhe des
pfändbaren Lohnbetrages nicht eingetreten zu werden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt
und demgemäß die am 1. September 1911 vorgenommene Lohn
pfändung aufgehoben.