- Entscheid vom 25. Oktober 1911 in Sachen Leimann.
Art. 282 ff. und 124 Abs. 2 SchKG: Recht des Schuldners, die amtliche
Verwahrung von Retentionsgegenständen zu verlangen, wenn diese
in der Mietwohnung einer schnellen Wertverminderung ausgesetzt
sind. Kompetenz der Betreibungsbehörden, für die Erhaltung der
Retentionsgegenstände zu sorgen, solange nicht der Richter zum Ent-
scheid über das Retentionsrecht angerufen ist.
A. Am 15. April 1911 ließ der Rekurrent für verfallene
und laufende Mietzinsforderungen an August Keller durch das
Betreibungsamt Niederurdorf ein Verzeichnis der seinem Reten
tionsrecht unterliegenden Illaten des Mieters aufnehmen. Dieser
starb bald darauf und seine Witwe bezog im Laufe des Monats
Mai eine andere Wohnung. Sie verlangte alsdann vom Be
treibungsamt, es seien die retinierten Gegenstände in amtliche Ver
wahrung zu nehmen, da sie bei längerem Verbleiben in der bis
herigen, sehr feuchten Wohnung Schaden leiden würden. Darauf
forderte das Betreibungsamt den Rekurrenten auf, ihm die Schlüssel
zur Wohnung zu übergeben, damit die retinierten Gegenstände in
amtliche Verwahrung genommen werden könnten.
B. Hierüber beschwerte sich der Rekurrent bei den kanto
nalen Aufsichtsbehörden, indem er die Aufhebung der Verfügung
des Betreibungsamtes verlangte. Zur Begründung machte er gel
tend, er habe die Schlüssel auf dem Befehlsweg erhalten und gebe
sie nicht wieder heraus. Zudem brauche er sie zur Sicherung des
Beweises, daß Frau Keller von 18 retinierten Gegenständen 7
weggenommen habe, weshalb Strafklage gegen sie eingeleitet worden
sei. Gleichzeitig führte der Rekurrent gegen das Betreibungsamt
Niederurdorf in einer Lohnpfändungssache Beschwerde.
Beide kantonalen Instanzen haben die Beschwerden abgewiesen
und dem Rekurrenten wegen mißbräuchlicher Beschwerdeführung die
Kosten im Gesamtbetrage von 22 Fr. 70 Cts. auferlegt. Die
Abweisung der Beschwerde wegen Herausgabe der Schlüssel wurde
wie folgt begründet: Es stehe fest, daß die Gesundheitskommission
die Wohnung, welche die Familie Keller bewohnte, als gesundheits
schädlich bezeichnet und ihre weitere Benutzung verboten habe. Aus
dem feuchten Zustand der Wohnung ergebe sich aber sofort, daß
die darin befindlichen Möbel der Verderbnis ausgesetzt seien. Sie
unter diesen Umständen länger dort zu lassen, könne mit Rücksicht
auf die finanzielle Bedrängnis des Rekurrenten der Rekursgegnerin
Frau Keller nicht zugemutet werden, indem eine Schadenersatz
forderung gegen den Vermieter offenbar in Ausfall käme. Die
vom Betreibungsbeamten angeordnete amtliche Verwahrung erscheine
daher begründet. Zwecks Vornahme dieser Verwahrung habe der
Rekurrent dem Betreibungsbeamten die Wohnung zu öffnen.
C. Gegen den Entscheid der obern kantonalen Aufsichtsbe
hörde hat Leimann innert Frist den Rekurs an das Bundesgericht
ergriffen, mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei, soweit
er auf die Sache der Witwe Keller und die Kostenauflage Bezug
habe, samt dem vorausgegangenen Beschlusse des Bezirksgerichts und
der Verfügung des Betreibungsamts aufzuheben und es sei die
amtliche Verwahrung nicht zuzulassen, ebenso seien die Kosten dem
Rekurrenten abzunehmen. Der Rekurrent bestreitet, daß die Woh
nung feucht sei. Auch wenn dem aber so wäre, so würde dem Be
treibungsamt und den Aufsichtsbehörden die Kompetenz fehlen, dem
Rekurrenten gegen seinen Willen den Gewahrsam an den Reten
tionsgegenständen zu entziehen. Nachdem der Mieter ausgezogen
und Illaten zurückgelassen habe, bedürfe der Vermieter keiner amt
lichen Hülfe mehr. Wenn Retentionsobjekte beim Gläubiger nicht
gut aufgehoben seien, so habe der Schuldner unter Umständen
gewiß das Recht, die Verbringung an einen Drittort zu verlangen.
Aber nicht die Betreibungsbehörden seien dafür zuständig, sondern
der Richter. Das Recht, die amtliche Verwahrung anzuordnen,
habe das Betreibungsamt nur in der Betreibung auf Pfändung
(Art. 98 SchKG). Ganz ungerechtfertigt sei endlich die Auferle
gung der Kosten an den Rekurrenten, da weder erhebliche Tatsachen
von ihm entstellt worden seien, noch gegen klare Gesetzesbestim
mungen gestritten werde.
Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen
zum Rekurs abgesehen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Streitig ist, ob das Betreibungsamt berechtigt sei, reti
nierte Gegenstände, welche der ausgezogene Mieter in der Ver
AS 37 I 1911
fügungsgewalt des Vermieters zurückgelassen hat, zwecks amtlicher
Verwahrnahme vom Vermieter herauszuverlangen. Diese Frage ist
vom Bundesgericht noch nie entschieden worden. Die kantonalen
Instanzen haben sie im vorliegenden Fall übereinstimmend bejaht,
ohne jedoch anzugeben, auf welche gesetzliche Bestimmung sie sich
stützen.
Daß Art. 98 SchKG nicht in Betracht kommen kann, ergibt
sich aus dem Entscheid des Bundesgerichts vom 17. Februar 1903
in Sachen Bürki (AS Sep. Ausg. 6 Nr. 2 ) ohne weiteres.
Dazu kommt, daß Art. 98 SchKG nur die Sicherung der Rechte
des pfändenden Gläubigers im Auge hat. Hier verlangt aber
der Schuldner die Verwahrung der ihm gehörenden Retentions
gegenstände in seinem eigenen Interesse.
2. Dagegen fragt es sich und ist näher zu untersuchen, ob
die angefochtene Verfügung sich nicht auf Art. 124 Abs. 2 SchKG
stützen lasse. Darnach kann der Betreibungsbeamte jederzeit ge
pfändete Gegenstände verkaufen, welche schneller Wertverminderung
ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern. Dabei
handelt er im Interesse beider Parteien und kann und soll auch
ohne besonderen Parteiantrag einschreiten. Er kann daher sogar,
wenn er den vorzeitigen Verkauf als geboten erachtet, diesen gegen
den Willen einer Partei vornehmen. Das Bundesgericht hat diese
Bestimmung auch auf diejenigen Gegenstände ausgedehnt, welche in
einer Retentionsurkunde verzeichnet, aber noch nicht gepfändet sind,
sofern im übrigen die gesetzlichen Voraussetzungen zutreffen (vergl.
Entscheid vom 15. November 1909 in Sachen Bongard, Sep.
Ausg. 12 Nr. 67 ). Es ging dabei von der Erwägung aus, daß,
nachdem der Schuldner durch die Aufnahme der Retentionsurkunde
in der freien Verfügung über die retinierten Gegenstände behindert
ei, eine amtliche Stelle dafür sorgen müsse, daß diese Gegen
stände bis zum Zeitpunkt der ordentlichen Verwertung nicht zu
Grunde gehen oder übermäßige Unterhaltskosten verursachen. Diese
Pflicht komme, solange kein Prozeß über den Bestand des Reten
tionsrechts angehoben und somit der Richter nicht imstande sei,
die nötigen konservatorischen Maßnahmen als provisorische Verfügung
zu treffen, dem Betreibungsamte zu.
Ges.-Ausg. 29 1 S. 73 ff. Erw. 1 ff. Id. 35 I S. 816 Erw. 2.
Diese Erwägung trifft in gleicher Weise für die amtliche Ver
wahrung von Retentionsgegenständen, die einer schnellen Wert
verminderung ausgesetzt sind, zu. Die Anordnung der amtlichen
Verwahrung ist ihrem Wesen nach dem vorzeitigen Verkauf durch
aus ähnlich. Beides sind konservatorische Maßnahmen zur Erhal
tung des ökonomischen Wertes der Retentionsgegenstände im Interesse
beider Parteien. Der einzige Unterschied ist der, daß die amtliche
Verwahrnahme eine viel weniger einschneidende Maßnahme bedeutet.
Das Recht des Betreibungsamts, die amtliche Verwahrung anzu
ordnen und zu diesem Zweck die Retentionsgegenstände vom Ver
mieter herauszuverlangen, ist daher nach dem Grundsatz: in majore
minus in der Befugnis des Amtes zum vorzeitigen Verkauf dieser
Gegenstände mit enthalten und infolgedessen dem Betreibungsamt
zuzuerkennen, obschon es in Art. 124 Abs. 2 des Gesetzes nicht
ausdrücklich aufgeführt ist.
3. Anders läge die Sache nur, wenn es sich bei der amt
lichen Verwahrung darum handeln würde, dem Schuldner die
Möglichkeit zu sichern, daß er die Retentionsgegenstände zurücker
halte. Die konservatorischen Maßnahmen des Art. 124 bezwecken
nur die Erhaltung des ökonomischen Wertes der gepfändeten bezw.
retinierten Gegenstände, nicht aber die Sicherung gegen die In
solvenz oder den bösen Willen des Retentionsberechtigten.
letzterer Beziehung gibt nur Art. 98 SchKG dem Pfändungs
gläubiger gewisse Rechte gegenüber dem Schuldner. Dagegen weiß
das Gesetz nichts von einer solchen Sicherung des Schuldners
gegenüber dem Gläubiger. Der Retentionsschuldner verzichtet da
durch, daß er die Illaten dem Vermieter einbringt, freiwillig, bezw.
wenn er wie in casu sie dem Vermieter beim Auszug
zurücklassen muß, durch das Gesetz gezwungen auf solche Siche
rungen.
Die amtliche Verwahrung wird indessen im vorliegenden Fall
durch die kantonalen Instanzen ausschließlich mit der Notwendigkeit
der Erhaltung der Substanz bezw. des Wertes der Retentions
gegenstände begründet. Es wird festgestellt und diese Feststellung
ist für das Bundesgericht verbindlich , daß die Wohnung,
welcher sich die Gegenstände befinden, so feucht und schlecht sei,
daß die retinierten Möbel zu Grunde gehen würden, wenn
darin verblieben. Nun hat aber der Vermieter in der Ausübung
seines Retentionsrechts nach Treu und Glauben zu handeln. Es
würde sich mit einer sinngemäßen Auslegung der Rechte, die das
Gesetz dem Vermieter gibt, nicht vertragen, wenn er diese Rechte in
einer Art und Weise ausüben würde, welche die Interessen des
Schuldners schädigt oder wenigstens erheblich gefährdet. Es ist
denkbar, daß die Retentionsgegenstände im Zeitpunkt der Inventa
risierung die Schuld nicht nur vollständig decken, sondern daß sich
noch ein Überschuß ergibt. Auf diesen Überschuß hat der Schuldner
ein wohlbegründetes Recht, das in ungerechtfertigter Weise verletzt
würde, wenn der Gläubiger den Wert der Objekte durch die Art
und Weise der Retention nach Belieben vermindern könnte. Auch
wenn aber die Retentionsgegenstände im Zeitpunkt der Aufnahme
des Retentionsverzeichnisses nur gerade die Forderung des Ver
mieters decken, so wird der Schuldner, wenn der Wert der Reten
tionsgegenstände durch die Aufbewahrung vermindert wird, ohne
Not geschädigt, weil er dann für den Ausfall persönlich aufzu
kommen hat. Der Schuldner hat das Recht, sich gegen eine solche
rechtswidrige Schädigung zur Wehr zu setzen, indem er vom Be
treibungsamt die amtliche Verwahrnahme der gepfändeten Reten
tionsgegenstände verlangt, und es hat das Amt diesem Begehren
zu entsprechen, wenn nach seinem Ermessen die Voraussetzungen
des Art. 124 Abs. 2 des Gesetzes in dem in Erwägung 2 ange
gebenen Sinne erfüllt sind.
4. Es wird denn auch vom Rekurrenten selber nicht be
stritteu, daß der Schuldner berechtigt sei, die Verbringung von
Retentionsobjekten, die beim Vermieter nicht gut aufgehoben seien,
an einen Drittort zu verlangen. Doch behauptet der Rekurrent,
daß dafür nur der Richter zuständig sei. Auch diese Einrede ist
nach dem Gesagten abzuweisen. Wie bereits bemerkt, hat das
Bundesgericht im Entscheid in Sachen Bongard erklärt, daß, so
lange der Richter noch von keiner Partei in dem an die Aufnahme
der Retentionsurkunde sich anschließenden gerichtlichen Verfahren
angerufen worden sei, nur die Betreibungs und die Aufsichtsbehörden
für die Erhaltung der Retentionsgegenstände zu sorgen haben. Und
es ist diese Lösung auch die einzig praktische. Die Führung eines
besonderen Zivilprozesses zur Entscheidung der Frage, ob die An
ordnung der amtlichen Verwahrung zulässig sei, rechtfertigt
nicht; schon die Kosten eines solchen Verfahrens würden natürlich
zu den zu erreichenden Vorteilen in keinem Verhältnis stehen. Nun
hat aber in casu keine Partei behauptet, daß der Richter im Zeit
punkt, als das Betreibungsamt die angefochtene Verfügung erließ,
schon angerufen gewesen sei.
Was endlich die Frage betrifft, welche Partei die Kosten der
amtlichen Verwahrung vorzuschießen und welche diese Kosten end
gültig zu tragen habe, so braucht sie, da sie im Rekurs nicht
aufgeworfen wurde, in diesem Stadium auch nicht erledigt zu
werden.
5. Ist somit der Rekurs in der Hauptsache abzuweisen, so
erweist sich dagegen die von den kantonalen Instanzen verfügte
Kostenauflage an den Rekurrenten als ungerechtfertigt. Die Frage,
welche der Rekurs zum Entscheid stellt und die bisher von den
Aufsichtsbehörden noch nie entschieden worden war, ist durchaus
nicht so liquid, daß der Rekurs als ein trölerischer oder mißbräuch
licher bezeichnet werden könnte. Beide Kostenauflagen sind daher
aufzuheben.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird in der Hauptsache abgewiesen; dagegen wird
er bezüglich der Kostenfrage dahin begründet erklärt, daß die von
beiden kantonalen Instanzen verfügte Kostenauflage an den Re
kurrenten aufgehoben wird.