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BGE 37 I 41 ΓÇó Branch office forum applies to tort claims from branch business
BGE 37 I 41Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I27 dic 1910Dismissed
The Zurich-based owner of an information bureau challenged the Bern courts' jurisdiction in damages actions brought after the Bern branch allegedly issued an unfavorable reference. The Federal Court held that the branch-office forum applies to all claims arising out of the branch's business, not only contractual claims, and specifically also to tort claims based on information given by the branch. The objection to jurisdiction was therefore dismissed, and the constitutional complaint rejected.
Art. 59 BV; Gerichtsstand der Zweigniederlassung; der Niederlassungsgerichtsstand erfasst nicht nur Klagen aus von der Filiale abgeschlossenen Rechtsgeschäften, sondern alle Klagen, deren Anspruch aus dem Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung hergeleitet wird. Dazu gehören insbesondere auch ausserkontraktliche Entschädigungsklagen Dritter wegen behaupteter Persönlichkeitsverletzung durch von der Filiale erteilte Auskünfte (Erw. 6). Der Gerichtsstand setzt somit einen funktionalen Zusammenhang zwischen Anspruch und Filialbetrieb voraus; auf die Vertragsnatur des Anspruchs kommt es nicht an.
zu deren Behandlung. Dieses Begehren wurde abgewiesen. Darauf brachte der Beklagte seine Antwort in der Sache selbst vor und schloß auf Abweisung des klägerischen Rechtsbegehrens. Am 28. November erklärte der Beklagte in beiden Prozessen die Reform, und zwar rückwärts bis zum Schlusse der Klagebegrün dung (inbegriffen die Erklärung punkto Anerkennung des Gerichts standes)" Am 6. Dezember erhob der Beklagte in beiden Prozessen die Einrede der Inkompetenz des berner Richters; das Zivil Amts gericht verwarf jedoch diese Einrede mit Entscheid vom gleichen Tage. B. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende, auf lrt. 59 BV gestützte staatsrechtliche Rekurs mit dem Rechtsbe gehren, es sei die Gerichtsstandseinrede zu schützen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. In der Rekursbegründung wird bemerkt, der Rekurrent habe die beiden Klagen beantwortet, um dem Risiko zu entgehen, seine materielle Verteidigung zu verwirken . Die am 28. November 1910 erfolgte Reformerklärung wird in der Rekursschrift nicht erwähnt. C. Die Rekursbeklagten haben beantragt, es sei wegen Nichterschöpfung des kantonalen Instanzenzuges auf den Rekurs nicht einzutreten; eventuell: er sei abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 6. daß der in der Praxis anerkannte Gerichtsstand der Zweigniederlassung sich keineswegs, wie der Rekurrent geltend macht, nur auf Klagen aus den von einer Filiale abgeschlossenen Rechtsgeschäften , also auf Kontraktsklagen, bezieht, sondern (vergl. BGE 30 I S. 297 und die dortigen Zitate; ferner, betreffend Art. 625 Abs. 2 OR: Urteil vom 27. Dezember 1910 in Sachen Seidenstoffappretur A. G. c. Zürich ) überhaupt auf alle Klagen aus dem Geschäftsbetrieb der Filiale, also bei Auskunfteien speziell auch auf Entschädigungsklagen Dritter wegen angeblicher Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse durch Erteilung einer ungünstigen Information seitens der Filiale; AS 36 I S. 632 f. Erw. 2 f. 7. daß somit im vorliegenden Falle der Rekurs auch dann abzuweisen wäre, wenn keine Anerkennung des bernischen Gerichts standes stattgefunden hätte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.