- Arteil vom 12. Oktober 1911 in Sachen
Schaffner gegen Untersuchungsrichter von Brugg und
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargan.
Eine Verpflichtung zur Stellung eines Auslieferungsbegehrens
besteht nur gegenüber demjenigen Kanton, in dessen tai
sächlicher Gewalt der Verfolgte sich befindet, also z. B. nicht
gegenüber dem Wohnsitzkanton, wenn der Verfolgte ausser
halb dieses Kantons verhaftet wurde.
A. Der Rekurrent ist im Kanton Aargau heimatberechtigt
und war im Kanton Freiburg niedergelassen. Am 24. Juni 1911
wurde er, infolge einer von der Aargauischen Kreditanstalt einge
reichten Strafklage wegen Wechselfälschung, auf Ersuchen der aar
gauischen Polizei in Zürich verhaftet. Am 26. Juni wurde er
der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau zugeführt, ohne daß
er hiegegen Einsprache erhoben hätte. Noch am gleichen Tage
wurde er von der aargauischen Staatsanwaltschaft verhört und
darauf gegen Kaution auf freien Fuß gesetzt. Einer Vorladung
auf den 15. Juli vor den Untersuchungsrichter von Brugg leistete
er ohne weiteres Folge, und in dem am genannten Tage abge
haltenen Verhör versprach er ausdrücklich, sich auf erste Vor
ladung zu stellen und sich einer eventuell nötig werdenden Ver
haftung nicht zu widersetzen. Auf eine spätere Vorladung hin
unterließ er es jedoch, sich sofort zu stellen. Darauf wurde von
den aargauischen Behörden ein neuer Haftbefehl gegen ihn erlassen.
Dieser Haftbefehl kam am 27. Juli in Bern zur Ausführung,
nachdem die Verhaftung durch die zuständige Behörde des Kan
tons Bern bewilligt worden war. Vor dem Untersuchungsrichter
II von Bern gab der Rekurrent darauf folgende Erklärung ab:
Ich gebe nicht zu, irgend welche Delikte begangen zu haben,
jedoch bin ich mit meiner Auslieferung nach Brugg einverstanden,
wo ich mich des Nähern verantworten werde.
Was ich verschuldet habe, ist von mir dem Untersuchungs
richter von Brugg bereits zugestanden worden.
Ich behalte mir indessen alle Rechte vor, für allfällige De
likte, die von mir im Kanton Freiburg begangen sein sollten,
dort abgeurteilt zu werden.
Im übrigen habe ich nichts beizufügen.
Abgelesen und bestätigt:
mit dem Beifügen: Ich behalte mir ausdrücklich vor, von den
Behörden des Kantons Freiburg, in dem ich niedergelassen bin,
die Übernahme der Strafverfolgung zu erwirken und eine Erklä
rung über Anerkennung oder Nichtanerkennung des aargauischen
Gerichtsstandes allenfalls später abzugeben.
Am gleichen Tage wurde Schaffner in Brugg eingeliefert.
Seither nimmt die Strafuntersuchung im Kanton Aargau ihren
Fortgang. Da inzwischen noch verschiedene weitere Klagen wegen
Urkundenfälschung und Betrug gegen den Rekurrenten eingegangen
waren, wurde die Strafuntersuchung auch noch auf andere
im Kanton Aargau vorgekommene Fälle ausgedehnt. Außerdem
erließ der Regierungsrat des Kantons Aargau am 11. August
auf Antrag der Staatsanwaltschaft an die Regierungen sämtlicher
übrigen in Betracht kommenden Kantone ein Kreisschreiben mit
dem Vorschlag, es sei die Strafverfolgung in Bezug auf alle dem
Rekurrenten zur Last gelegten Delikte, ohne Rücksicht auf den
Begehungsort, durch die aargauischen Behörden durchzuführen.
B. Am 4. August 1911 hat Schaffner wegen Verletzung
des interkantonalen Auslieferungsgesetzes an das Bundesgericht
zu rekurrieren erklärt. Er beruft sich darauf, daß er im Kanton
Freiburg domiziliert sei und daher ein Recht darauf besitze, von
den freiburgischen Gerichten abgeurteilt zu werden. Er ersuche
daher das Bundesgericht, die Aufhebung der in Bern erfolgten
Verhaftung, sowie seine, des Rekurrenten, Auslieferung an die
Behörden des Kantons Freiburg zu verfügen. Aus demselben
Grunde rekurriere er auch gegen die im Kanton Aargau vorge
nommenen Untersuchungshandlungen.
C. In ihrer Vernehmlassung haben die aargauische Staats
anwaltschaft und der Untersuchungsrichter von Brugg den Tatbe
stand dargelegt und sodann mit Rücksicht auf die Tatsache, daß
Schaffner aarg. Staatsbürger ist, und gestützt auf Art. 12 des
eidg. Auslieferungsgesetzes von 1852 die Abweisung des Re
kurses beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Indem die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau die
Abweisung des Rekurses mit Rücksicht auf die Eigenschaft Schaff
ners als aargauischen Staatsbürgers und unter Beru
fung auf Art. 1 Abs. 2 des eidgen. Auslieferungsgesetzes bean
tragt, gibt sie zu erkennen, daß sie den vorliegenden Rekurs als
ein Auslieferungsbegehren im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des er
wähnten Bundesgesetzes auffaßt. Es ist jedoch klar (vergl. übri
gens BGE 1 S. 193 sub b), daß dieser, vom Verfolgten selber
gestellte Antrag kein Auslieferungsbegehren im Sinne der zitierten
Gesetzesbestimmung ist, sondern daß es hiezu eines von den frei
burgischen Behörden gestellten Gesuches bedürfte, das übrigens
in erster Linie bei den aargauischen Behörden anzubringen wäre,
wobei dann erst gegenüber dem abweisenden Bescheid der aargau
ischen Regierung diejenige von Freiburg den Rekurs an das Bun
desgericht ergreifen könnte. Da indessen ein derartiges Verfahren
im vorliegenden Falle nicht eingeschlagen worden ist, sondern nur
ein Rekurs Schaffners vorliegt, der Verfolgte aber nicht dazu
legitimiert ist, seine eigene Auslieferung zu verlangen, so braucht
auf die Frage, ob der Kanton Aargau gegebenen Falls gestützt
auf Art. 1 Abs. 2 des Auslieferungsgesetzes zur Verweigerung
der Auslieferung berechtigt wäre, hier nicht eingetreten zu
werden.
Ebenfalls nicht zu entscheiden ist sodann die weitere Frage, ob
die Behörden des Kantons Aargau zur Durchführung der Straf
untersuchung gegen den Rekurrenten und zu dessen Aburteilung,
insbesondere insoweit es sich um die außerhalb des Kantons
Aargau begangenen Delikte handelt, kompetent seien. Diese
Frage hat hier deshalb ununtersucht zu bleiben, weil der Rekur
rent seine Anträge, speziell auch gegenüber den Amtshandlungen
des aarg. Untersuchungsrichters, ausdrücklich nur mit der von
ihm behaupteten Verletzung des interkantonalen Auslieferungs
gesetzes und nicht etwa mit der willkürlichen Verletzung einer
Bestimmung der aargauischen Gesetzgebung (z. B. 2 peinl.
Str. Ges.) oder mit dem Vorliegen eines positiven Kompetenzkon
fliktes zwischen den aargauischen und den freiburgischen Strafbe
hörden begründet.
Endlich ist in negativer Hinsicht noch festzustellen, daß auch
nicht etwa eine Streitigkeit über die Anwendung von Art. 12
des Auslieferungsgesetzes vorliegt, in dem Sinne, daß der Rekur
rent verlangen würde, es habe der Kanton Aargau dem Kanton
Freiburg seine, des Rekurrenten Auslieferung anzubieten. Viel
mehr ergibt sich aus der Rekursschrift, daß der Rekurrent den
Standpunkt vertritt, es hätte umgekehrt der Kanton Aargau den
Kanton Freiburg um die Auslieferung angehen sollen, bevor er
den Rekurrenten verhaften ließ, und es sei wegen Nichtbeobachtung
dieser Formalität die tatsächlich erfolgte Verhaftung mitsamt
den sich daran anschließenden Untersuchungshandlungen ungültig
zu erklären.
2. Fragt es sich demnach einzig, ob der Kanton Aargau
verpflichtet gewesen wäre, den Kanton Freiburg um die Auslie
ferung des Rekurrenten anzugehen, so erweist sich der Rekurs
ohne weiteres als unbegründet. Denn der Rekurrent behauptet
selber nicht, daß er sich zur Zeit, als der Kanton Aargau die
Strafuntersuchung an die Hand nahm, tatsächlich in der Gewalt
des Kantons Freiburg befunden habe, sodaß eine Auslieferung
seitens dieses Kantons überhaupt materiell möglich gewesen wäre.
Es ist nun aber ohne weiteres klar (vergl. übrigens BGE
S. 193 sub a), daß sowohl von einer Auslieferungspflicht im
Sinne des Bundesgesetzes, als auch von einer Verpflichtung zur
Stellung eines Auslieferungsbegehrens im Sinne der einschlägigen
Praxis, von vornherein nur dann die Rede sein kann, wenn eine
Auslieferung möglich ist, d. h. wenn sich der Verfolgte in der
tatsächlichen Gewalt desjenigen Kantons befindet, der um die Aus
lieferung angegangen werden soll, weshalb denn auch Art. 9 nicht
etwa bestimmt, daß das Auslieferungsbegehren an den Wohnsitz
kanton zu richten sei, sondern an denjenigen Kanton, in welchem
die Entdeckung stattfand , m. a. W. an denjenigen Kanton, in
dessen Gewalt sich der Verfolgte befindet. Gegenüber einem Kan
ton, der die tatsächliche Macht über den Verfolgten nicht besitzt,
wäre ein Auslieferungsbegehren ja ebenso zwecklos, wie esan der
seits sinnlos wäre, diesen Kanton zur Auslieferung verpflichten
Im vorliegenden Falle konnten daher als Auslie
zu wollen.
ferungskantone einzig und allein Zürich und Bern in Betracht
kommen. Daß aber im Verhältnis zu diesen Kantonen eine
Verletzung des Auslieferungsgesetzes stattgefunden habe, behauptet
der Rekurrent selber nicht.
Bei dieser Sachlage entfällt auch die Frage, ob der Kanton
Freiburg seinerseits, wenn er um die Auslieferung des Rekurrenten
angegangen worden wäre, diese gestützt auf Art. 1 Abs. 2 des
Auslieferungsgesetzes hätte verweigern können; es genügt, zu
konstatieren, daß es von vornherein keinen vernünftigen Sinn
haben konnte, den Kanton Freiburg um die Auslieferung eines
im Kanton Zürich oder Bern verhafteten Individuums anzu
gehen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.