- Entscheid vom 8. April 1911 in Sachen
Gerson, Reisenberg Cie.
Art. 92 Ziff. 5 SchKG : Unzulässigkeit der Ausdehnung der Kompe
tenzqualität der Nahrungs- und Feuerungsmittel auf den zu ihrer
Anschaffung notwendigen Geldbetrag.
A. Die Rekurrentin, Firma Gerson, Reifenberg Cie. in
Hamburg, erwirkte am 6. Februar 1911 bei der Arrestbehörde
von Basel Stadt einen Arrestbefehl gegen ihren Schuldner Otto
Dold in Basel, zur Zeit in Untersuchungshaft in München.
Hierauf belegte das Betreibungsamt am 7./8. Februar unter
anderm zwei auf die Ehefrau Dold lautende Guthaben an die
schweizerische Volksbank im Betrag von 199 Fr. 20 Ets. und
628 Fr. 30 Cts. mit Arrest. Diese Guthaben waren bereits am
- Januar 1911 zu Gunsten der Geschwister Sülzer in Stutt
gart verarrestiert worden. Der Schuldner hatte gegen diese Be
schlagnahme Beschwerde geführt, mit dem Antrag, es sei ihm
mangels in natura vorhandener Nahrungs und Feuerungsmittel,
denen laut Art. 92 Ziff. 5 SchKG Kompetenzqualität zukäme,
ein angemessener Betrag zur Anschaffung solcher auf zwei Monate
hinaus für seine aus Frau und sechs minderjährigen Kindern
bestehende Familie zu belassen. Infolgedessen hatte die kantonale
Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 31. Januar 1911 einen Be
trag von 119 Fr. 50 Cts. aus dem Arrestbeschlag freigegeben.
Auf diesen Entscheid gestützt reduzierte das Betreibungsamt Basel
Stadt mit Verfügung vom 28. Februar auch den zweiten Arrest
um den Betrag von 119 Fr. 50 Cts.
B. Hierüber beschwerte sich die Rekurrentin bei der kanto
nalen Aufsichtsbehörde, welche die Beschwerde unterm 10. März
1911 aus den nämlichen Erwägungen abwies, welche zu ihrem
Entscheid vom 31. Januar geführt hatten. Diese Erwägungen
lassen sich wie folgt zusammenfassen: Ans Art. 92 Ziff. 5
SchKG ergebe sich, daß das Gesetz dem Schuldner die für den
Lebensunterhalt nötigen Subsistenzmittel auf die Dauer von zwei
Monaten habe garantieren wollen, gleichviel, ob sie in natura
vorhanden seien oder nicht. Wollte man nur den ersten, im Gesetz
ausdrücklich erwähnten Fall berücksichtigen, so hätte das eine durch
nichts gerechtfertigte Schlechterstellung der in städtischen Verhält
nissen lebenden Schuldner zur Folge, welche keine Nahrungs und
Feuerungsmittelvorräte anlegen. Für städtische Verhältnisse ent
spreche es denn auch dem Willen des Gesetzes, wenn dem Schuld
ner die für die Beschaffung der unentbehrlichen Nahrungs und
Feuerungsmittel nötigen Geldmittel belassen werden. Übrigens
habe das Bundesgericht bereits einmal entschieden (vergl. AS
Sep. Ausg. 10 Nr. 31 ), daß die Kompetenzqualität nicht aus
schließlich dem in natura vorhandenen Gegenstand zukomme,
dern daß sie auf den ihn ersetzenden Geldbetrag übergehe, soweit
dieser dazu dienen könne und bestimmungsgemäß dazu dienen solle,
die Beschaffung eines neuen Kompetenzstückes zu ermöglichen, und
ferner nach den Umständen anzunehmen sei, daß das Geld tat
Ges.-Ausg. 33 I S. 458 ff.
AS 37 1 1911
sächlich eine entsprechende Verwendung finden werde. Diese Vor
aussetzungen seien im vorliegenden Fall, wo eine Erwerbstätigkeit
ausgeschlossen sei, erfüllt. Der nämliche Schluß ergebe sich endlich
aus Art. 229 Abs. 2 SchKG
C. Diesen Entscheid hat die Rekurrentin innert Frist an
das Bundesgericht weitergezogen, mit dem Antrag, es sei der Be
trag von 119 Fr. 50 Cts. in der Beschlagnahme zu ihren Gun
sten zu belassen. Zur Begründung führt die Rekurrentin aus, die
Freigabe jenes Betrages widerspreche sowohl dem Sinn und Wort
laut, als der Auslegung, welche Art. 92 SchKG bisher gefunden
habe. Das Gesetz spreche in Ziff. 5 lediglich von Nahrungs und
Feuerungsmitteln, nicht von Bargeld oder einem sonstigen mehr
oder weniger leicht liquidierbaren Aktivum, welches zu ihrer Be
schaffung möglicherweise dienlich sei. Eine Gewißheit dafür, daß
das Geld gerade für Unterhaltszwecke benutzt werde, bestehe ferner
im vorliegenden Fall nicht.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum
Rekurse abgesehen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die Auffassung der Vorinstanz, daß das Gesetz dem
Schuldner die Existenzmittel für sich und seine Familie auf zwei
Monate hinaus schlechterdings garantiere, ohne Rücksicht darauf,
ob sie überhaupt vorhanden seien oder nicht, erweist sich in dieser
Allgemeinheit als rechtsirrtümlich. Die in Art. 92 und 93
SchKG dem Schuldner eingeräumte Rechtswohltat der Unpfänd
barkeit bestimmter Gegenstände und Einkommen bildet eine Aus
nahme vom allgemeinen Grundsatz, daß sämtliches Vermögen des
Schuldners seinen Gläubigern haftet, und darf als solche weder
ausdehnend interpretiert, noch durch Analogieschluß auf andere
Tatbestände angewendet werden. Bundesrat und Bundesgericht
haben denn auch in konstanter Praxis daran festgehalten, daß die
im Gesetz enthaltene Aufzählung der Kompetenzstücke erschöpfend
sei soweit nicht andere positive Normen die Unpfändbarkeit
festlegen oder diese sich nicht indirekt aus der Eigenschaft der
Sache als einer unübertragbaren oder überhaupt keinen Ver
mögenswert repräsentierenden ergibt und daß andere Gegen
stände auch dann der Pfändung unterliegen, wenn sie im einzelnen
Fall als dem Schuldner unentbehrlich erscheinen sollten (vergl.
Archiv 1 Nr. 35, 3 Nr. 55, 4 Nr. 38, AS Sep. Ausg. 2
Nr. 11 Erw. 2 und 12 Nr. 45 Erw. 2 )
Nun erwähnt Art. 92 Ziff. 5 SchKG, wie die Vorinstanz
selber feststellt, ausdrücklich nur den Fall, wo Nahrungs und
Feuerungsmittel beim Schuldner in natura vorhanden sind, und
erklärt den Bedarf der Familie für zwei Monate als unpfändbar.
Davon, daß jeder Schuldner hierauf einen gesetzlichen Anspruch
habe und daß ihm daher, wenn er diese Existenzmittel tatsächlich
nicht besitzt, ein entsprechender Betrag aus vorhandenem Bargeld
oder aus dem Erlös sonstiger Pfändungsgegenstände zur An
schaffung der nötigen Vorräte zu belassen sei, ist dagegen im Gesetz
nirgends die Rede. Hätte das Gesetz diesen Unpfändbarkeitsfall
statuieren wollen, welcher von demjenigen des Art. 92 Ziff. 5
ganz wesentlich differiert, so hätte es ihn ausdrücklich aussprechen
und näher präzisieren müssen, wie dies denn auch im deutschen
Recht in Art. 811 Ziff. 2 der 3PO geschehen ist.
- Wollte man trotz des Mangels an einer gesetzlichen
Grundlage auch im schweizerischen Recht die Unpfändbarkeit von
Nahrungs und Feuerungsmitteln im angegebenen Sinn aus
dehnen, so müßte man den nämlichen Grundsatz logischerweise auf
die Unpfändbarkeitsbestimmungen des Art. 92 Ziff. 1 4 SchKG
anwenden und auch in diesen Fällen den zur Anschaffung der
fehlenden Kompetenzstücke nötigen Geldbetrag unpfändbar erklären.
Kleider, Betten und sonstige persönliche Gebrauchsgegenstände,
Kochgeschirr und Hausgeräte sind dem Schuldner zum eigenen
Unterhalt und zum Unterhalt der Familie gerade so unentbehrlich
wie Nahrungs und Feuerungsmittel, ebenso, je nach Stand und
Beruf des Schuldners, das Berufswerkzeug, eine Milchkuh usw.
Diese Erwägung bestätigt die Unhaltbarkeit der Auffassung der
Vorinstanz. Sie zeigt ferner, daß man es mit einer vom Gesetz
gewollten und übrigens gegenüber der früheren, kantonalrecht
lichen für den Schuldner schon wesentlich günstigeren Ordnung
zu tun hat und nicht mit einer Lücke, welche in Vollziehung des
gesetzgeberischen Gedankens und Willens vom Richter ausgefüllt
Ges.-Ausg. 25 I S. 157 ff. Erw. 2 und 35 I S. 639 Erw. 2.
werden kann (so auch Meier, Beschränkungen der Zwangsvoll
streckung S. 162).
Zum nämlichen Ergebnis führt der von der Vorinstanz heran
gezogene Art. 229 Abs. 2 SchKG, wonach die Konkursver
waltung dem Gemeinschuldner einen billigen Unterhaltsbeitrag
gewähren kann, namentlich wenn sie ihn anhält, zu ihrer Ver
fügung zu bleiben. Aus dieser Bestimmung folgt nicht, wie die
Vorinstanz meint, die Zulässigkeit der Belassung von Geldern an
Stelle nicht vorhandener Kompetenzstücke im Pfändungsver
fahren, sondern im Gegenteil argumento e contrario die Un
zulässigkeit einer solchen Ausdehnung der Rechtswohltat des Art. 92
mangels jeglicher gesetzlicher Bestimmung. Zudem liegen die Ver
hältnisse hier und dort durchaus nicht gleich. Art. 229 Abs.
begründet keinen Rechtsanspruch des Gemeinschuldners auf Aus
richtung von Alimenten. Das Gesetz legt es vielmehr ins Er
messen der Konkursverwaltung, je nach den Umständen dem Ge
meinschuldner einen Unterhaltsbeitrag zu gewähren oder nicht, und
es erscheint dieser Beitrag vornehmlich als Aquivalent für seine
Präsenzpflicht (vergl. AS Sep. Ausg. 12 Nr. 60
3. Wenn die Vorinstanz sodann geltend macht, daß die
Pfändbarkeit des dem Schuldner zur Beschaffung der nötigen
Nahrungs und Feuerungsmittel erforderlichen Geldbetrages einer
durch nichts gerechtfertigten Schlechterstellung der in städtischen
Verhältnissen lebenden Schuldner gleichkäme, welche keine solchen
Vorräte anzulegen pflegen, so ist ihr entgegenzuhalten, daß Art. 92
5 SchKG überhaupt nur auf die Landbevölkerung zuge
schnitten ist, ohne daß jedoch der städtische Schuldner dadurch be
nachteiligt würde. Da der Lohn der bäuerlichen Bevölkerung,
vom Gesinde abgesehen, im allgemeinen in den Bodenerträgnissen
verkörpert ist und die vom Gesetz als unpfändbar bezeichneten
Nahrungs und Feuerungsmittel in der Hauptsache aus Boden
erträgnissen bestehen oder doch aus solchen hervorgehen, ist in der
Garantie des Art. 92 Ziff. 5 in Wirklichkeit nichts anderes zu
erblicken als die Anwendung der Rechtswohltat der Unpfändbarkeit
des Lohnes, soweit er das Existenzminimum nicht übersteigt, auf
die landwirtschaftliche Bevölkerung. Hieraus erhellt, daß die Un
Ges.-Ausg. 35 I S. 800 ff. Erw. 2.
gleichheit in der Behandlung der Stadt und der Landbevölkerung
(entgegen der auch von Meier, op. cit. S. 161 f. vertretenen
Auffassung) nur eine scheinbare ist, sobald die Unpfändbarkeits
bestimmungen der Art. 92 und 93 SchKG im Zusammenhang
gewürdigt werden.
Unstichhaltig ist endlich die Berufung der Vorinstanz
4. -
auf das Urteil des Bundesgerichts i. S. Giger (AS Sep. Ausg
10 Nr. 31 ). In diesem Entscheid hat das Bundesgericht er
kannt, daß die Kompetenzeigenschaft auch dem Geldbetrag zukomme,
welcher ein bestimmtes Kompetenzstück ersetze, sofern er den Wert
des Kompetenzgegenstandes darstelle und zur Beschaffung eines
neuen dienen könne und solle. Es handelte sich damals um eine
dem Schuldner für abgebrannte Mobiliargegenstände von der Ver
sicherungsgesellschaft geschuldete Entschädigung und es rechtfertigte
sich daher in jenem Fall die Anwendung des Rechtsgrundsatzes:
pretium succedit in locum rei. Daraus darf aber nicht geschlossen
werden, daß, sobald ein Kompetenzgegenstand nicht in natura vor
handen ist, der zur Beschaffung dieses Gegenstandes erforderliche
Betrag ebenfalls Kompetenzqualität genieße, auch wenn das Kom
petenzstück und der Geldbetrag, wie im vorliegenden Fall, weder
in einem tatsächlichen, noch in einem rechtlichen Verhältnis zu
einander stehen.
5. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß in Übereinstimmung
mit dem frühern Entscheid des Bundesrates vom 13. Dezember
1894 in Sachen Bürke Krapf (Archiv 4 Nr. 38) und der auf
diesen Entscheid gestützten, eigenen früheren Praxis der baslerischen
Aufsichtsbehörde (s. Entsch. vom 23. April 1908 in Sachen
Mäder), sowie mit Jaeger (Komm. Art. 92 Anm. 12) und
Meier (loc. cit.) und entgegen der Auffassung von Weber und
Brüstlein (Komm. Art. 92 Anm. 6), Reichel (Komm. Art. 92
Anm. 9) und Blumenstein (Handbuch S. 358) bei Nichtvor
handensein von Nahrungs und Feuerungsmitteln auf zwei
Monate die Kompetenzqualität grundsätzlich nicht auf den zur An
schaffung dieser Vorräte notwendigen Geldbetrag ausgedehnt werden
darf, gleichviel ob er dem Bargeld des Schuldners oder einem
Guthaben oder dem Erlös anderer Pfändungsgegenstände entnom
Ges.-Ausg. 33 I S. 438 ff.
men werde. Eine Ausnahme hievon ist nur statthaft, wenn im
einzelnen Fall die im Entscheid des Bundesgerichts in Sachen
Giger aufgestellten Bedingungen erfüllt sind. Daß dem in casu
nicht so ist, wurde bereits festgestellt.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt. Demgemäß wird der Vor
entscheid aufgehoben und das Betreibungsamt Basel Stadt ange
wiesen, den Betrag von 119 Fr. 50 Cts. in der Beschlagnahme
zu Gunsten der Rekurrentin zu belassen.