- Arteil vom 28. Juni 1911 in Sachen
Securitas" gegen Zürich.
Umfang der Kompetenz des Bundesgerichts in Fällen interkantonaler
Doppelbesteuerung: u. U. hat das Bundesgericht auch die ziffermäs
sige Berechnung des der Steuerhoheit eines Kantons unterliegenden
Einkommensbetrages vorzunehmen. Beispiel eines solchen Falles.
Bestimmung der bei der Berechnung des Reingewinns zulässigen
Abschreibungen, insbesondere auf dem Debitorenkonto, sowie auf dem
Bekleidungs- und Ausrüstungskonto einer Bewachungsgesellschaft.
A. Die Rekurrentin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in
Bern und 13 Filialen in verschiedenen Kantonen, darunter
Zürich. Sie besorgt gegen Entrichtung von Abonnementsgebühren
die Bewachung von Häusern, Geschäften, industriellen Anlagen
und Betrieben aller Art. Zu diesem Zweck beschäftigte sie während
des Jahres 1909 einen Generaldirektor, 10 Filialdirektoren,
3 Bureaufräulein, 1 Akquisiteur, 10 Kontrolleure, 11 Ober
wächter, 111 Wächter. Den Wächtern stellt sie unentgeltlich zur
Verfügung: Die Uniform (bestehend aus Dienstbluse, Hose, Mütze,
Mantel und Kapuze, eventuell auch Pelerine, und einem Paar
Gamaschen), sowie die Waffen und Ausrüstungsgegenstände (Seiten
gewehr, Gummiknüttel, Stock, Laterne, Notpfeife, Verbandpatronen
und Meldebuch). Außerdem benutzt sie eine Anzahl Polizeihunde
(pro 1909 waren es 61).
In der Bilanz pro 31. Dezember 1909 hat die Rekurrentin
folgende Abschreibungen vorgenommen:
auf dem Debitorenkonto, für dubiose Guthaben Fr. 1560 05
auf dem Bekleidungs und Ausrüstungskonto
50%
4694 73
auf dem Mobiliarkonto (in welchem u. a. 61
3980 78
Polizeihunde figurieren) 20%
zusammen Fr. 10,235 56
B. Durch Entscheid vom 6. Januar 1911 hat das Be
zirksgericht Zürich III. Abteilung, bezw. die von ihm gemäß 30
des Staatssteuergesetzes bestellte Steuerexpertenkommission das im
Kanton Zürich zu versteuernde Einkommen der Rekurrentin wie
folgt berechnet:
Gesamtumsatz Fr. 322,785 61
Umsatz der
56,594 90
Filiale Zürich17,5
Gesamtbetriebsgewinn pro 1909
Fr. 41,031 09
Hievon ab die Generalunkosten mit
20,085 70
Nettoerwerb Fr. 20,945 39
Hievon entfallen auf den Kanton Zürich 17,5% 3,665
abzurunden auf
3,600
Die Rekurrentin hatte ihrerseits die Zulassung aller in ihrer
Bilanz vorgenommenen Abschreibungen (vergl. oben sub A) be
antragt. Die Steuerexpertenkommission hat jedoch in ihrem Ent
scheide diese Posten einfach mit Stillschweigen übergangen.
C. Gegen diesen Entscheid der Steuerexpertenkommission,
bezw. des Bezirksgerichts, hat die Gesellschaft Securitas recht
zeitig und formrichtig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes
gericht ergriffen, mit dem Antrag:
Der Entscheid der Expertenkommission in Steuersachen des
Kantons Zürich vom 6. Januar 1911 und derjenige des Bezirks
gerichts Zürich (betr. Kostenauflage), zugestellt am 14. März
1911, seien im vollen Umfange aufzuheben, soweit das steuer
pflichtige Einkommen der Rekurrentin für Zürich pro 1909 auf
eine höhere Summe taxiert wird als auf die von derselben selbst
anerkannten 2000 Fr., abzüglich die steuerfreien 500 Fr. Unter
Kosten und Entschädigungfolge.
Dieser Antrag wird damit begründet, daß infolge der Nicht
zulassung der von der Rekurrentin proponierten Abschreibungen der
Gesamtreingewinn und also auch der im Kanton Zürich zu versteuernde
Einkommensbetrag zu hoch berechnet worden seien. Der Ansatz
von 41,031 Fr. 9 Cts. für den Gesamtbruttogewinn, ferner der
Betrag der Generalunkosten (20,085 Fr. 70 Cts.) und endlich
auch der Prozentsatz, in welchem der Kanton Zürich das Recht
zur Besteuerung des Gesamtreingewinnes beansprucht (17,5%),
werden dagegen von der Rekurrentin als richtig anerkannt.
D. Die Vernehmlassung der Steuerexpertenkommission auf
den Rekurs beschränkt sich auf folgende Ausführungen: Streitig
sei lediglich die Ausmittlung des steuerpflichtigen Einkommens,
bezw. die Höhe desselben. Diese Ausmittlung falle aber in die
Kompetenz der kantonalen Steuerbehörden. Die Rekurrentin hätte
eventuell für die von ihr angestrebte Ausmittlung den Weg der
Revision betreten sollen. Es werde daher in erster Linie Abweisung
des Rekurses wegen Inkompetenz beantragt. Eventuell sei der
Rekurs abzuweisen, weil keine Doppelsteuerung vorliege; weiter
eventuell wegen materieller Unbegründetheit. Eventuell werde an
erkannt, daß grundsätzlich bei Ermittlung des steuerbaren Ein
kommens Abschreibungen in dem geschäftsmäßig begründeten ordent
lichen Maße vom Bruttoeinkommen abzurechnen seien. Im kon
kreten Falle sei aber zu konstatieren, daß die Abschreibungen auf
Bekleidungs und Ausrüstungskonto und Mobiliar über das
ordentliche Maß hinausgehen und daher nicht oder eventuell nur
in bedeutend geringerem Umfange berücksichtigt werden könnten
Die Steuerexpertenkommission halte aber dafür, daß Abschreibungen
überhaupt nicht vorzunehmen seien, weil der Abgang am bezüg
lichen Inventarwert durch jährliche Neuanschaffungen ersetzt bezw.
ergänzt werde, auf Rechnung der laufenden Jahreseinnahmen,
soweit durch die Buchung der Neuanschaffungskosten zu Lasten der
laufenden Jahreseinnahmen diese, bezw. das Bruttoeinkommen
entsprechend reduziert ist . Bezüglich des Postens von 1500 Fr.
5 Cts. für dubiose Debitoren habe sich die Kommission von der
genannten Summe nicht überzeugen können, und es habe daher
dieser Posten bei Ausmittlung des steuerbaren Einkommens un
berücksichtigt bleiben müssen.
AS 37 1 1911
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
2. Entgegen der Auffassung der rekursbeklagten Behörde ist
das Vorhandensein einer interkantonalen Doppelbesteuerung nicht
etwa deshalb zu verneinen, weil die Parteien darüber einig sind,
daß das Besteuerungsrecht des Kantons Zürich sich auf 17,5°
des Gesamteinkommens der Rekurrentin erstreckt, und weil somit
nur die Berechnung des Reingewinnes in Frage steht. Allerdings
sind reine Steuertaxationsfragen grundsätzlich der Kognition des
Bundesgerichts entzogen, sodaß, wenn es sich lediglich um die
Wertung eines ausschließlich in einem bestimmten Kanton befind
lichen Vermögensobjektes, oder ausschließlich in einem bestimmten
Kanton erzielten Einkommens handelt, das Bundesgericht in der
Tat zur Überprüfung des bezüglichen kantonalen Entscheides nicht
kompetent ist. Sobald indessen die Berechnung des durch einen
einheitlichen interkantonalen Geschäftsbetrieb erzielten Gesamtein
kommens in Frage steht, besitzt das Bundesgericht nach seiner
neuern Praxis (vergl. namentlich das von der rekursbeklagten
Behörde selber zitierte Urteil vom 12. Oktober 1910 i. S. Pe
troleumhandelsgesellschaft gegen Waadt ) nicht nur die Kompetenz zur
prozentualen Repartition des Besteuerungsrechtes unter die ver
schiedenen Kantone, sondern auch zur ziffermäßigen Berechnung
des der Steuerhoheit eines jeden Kantons unterliegenden Ein
kommensbetrages; dieser Betrag aber kann selstverständlich erst
festgesetzt werden, wenn vorher eine ziffermäßige Berechnung
des Gesamteinkommens stattgefunden hat.
3. Im vorliegenden Falle ist nun die Höhe des unter die
verschiedenen Kantone zu verteilenden Gesamteinkommens nur hin
sichtlich der von der Rekurrentin vorgenommenen Abschreibungen
streitig. Während die Rekurrentin, wie sie es schon bei der Auf
stellung ihrer Bilanz getan hat, so nun auch bei der Berechnung
des steuerpflichtigen Reingewinnes 50% auf dem Bekleidungs und
Ausrüstungskonto, 20% auf dem Mobiliarkonto und 1560 Fr.
5 Cts. auf dem Debitorenkonto, also insgesamt 10,235 Fr. 56 Cts.,
abschreiben möchte, bestreitet die bezirksgerichtliche Steuerexperten
AS 36 I S. 576 ff.
kommission alle diese Abschreibungen sowohl grundsätzlich, als auch,
zum Teil wenigstens, dem Betrage nach.
Zur Frage der Zulässigkeit von Abschreibungen anläßlich der
Berechnung des Reingewinnes eines interkantonalen Geschäfts
betriebes hat das Bundesgericht in dem bereits zitierten Urteile
vom 12. Oktober 1910 in Sachen Petroleumhandelsgesellschaft
gegen Waadt insofern Stellung genommen, als es daselbst die von
den Experten vorgeschlagene Reduktion der Abschreibungen auf den
Petroleumkannen von 36% auf 20% akzeptiert und dadurch
indirekt die Experteninstruktion gutgeheißen hat, welche dahin ge
gangen war, es seien Abschreibungen in der Höhe der wirklichen
Wertverminderung zuzulassen.
An diesem Grundsatz ist auch im vorliegenden Falle festzuhalten,
und es ist daher zu prüfen, inwieweit die von der Rekurrentin
vorgenommenen Abschreibungen einer wirklichen Wertverminderung
der bereffenden Aktivposten während des Jahres 1909 entsprechen.
4. Was zunächst den Posten von 1560 Fr. 5 Cts. für Ab
schreibung dubioser Guthaben betrifft, so hat sich die rekursbeklagte
Behörde auffallenderweise weder im angefochtenen Entscheid noch
in der Rekursantwort näher darüber ausgesprochen, sondern sie
hat dazu lediglich (in der Rekursantwort) bemerkt, sie habe sich
von der genannten Summe nicht überzeugen können und habe
sie daher bei der Ausmittlung des steuerbaren Einkommens un
berücksichtigt lassen müssen . Nun ist aber klar, daß die Experten
kommission, wenn sie an die Uneinbringlichkeit der betreffenden
Guthaben nicht glaubte, verpflichtet gewesen wäre, darüber Nach
forschungen anzustellen, oder denn zum mindesten der Rekurrentin
den Beweis der Richtigkeit ihrer Angaben aufzuerlegen. In Er
mangelung bestimmter Anhaltspunkte für das Gegenteil war doch
davon auszugehen, daß die Bilanz in diesem Punkte richtig sei,
zumal da es sich dabei einfach um die Berücksichtigung der In
solvenz oder schlechten finanziellen Situation ganz bestimmter
Personen handelte. Tatsächlich sind denn auch offenbar in die
Richtigkeit des Postens von 1560 Fr. 5 Cts. keine Zweifel ge
setzt worden, sondern es scheint die Steuerexpertenkommission, so
fern hier nicht einfach ein Versehen vorliegt, von dem unrichtigen
Standpunkte ausgegangen zu sein, die Abschreibung dubioser
Guthaben sei steuerrechtlich überhaupt unzulässig.
Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, bei der Ermittlung
des Reinertrages pro 1909 jenen Posten im vollen Umfange zu
berücksichtigen.
5. Scheinbar etwas anders verhält es sich mit den Ab
schreibungen auf dem Bekleidungs und Ausrüstungskonto, sowie
auf dem Mobiliarkonto; denn hier sind die Ansätze der Rekur
rentin, wenn auch nicht im angefochtenen Entscheide selber, so doch
immerhin in der Rekursantwort, als übersetzt bezeichnet worden,
und es liegt außerdem eine kategorische Bestreitung der prinzipiellen
Zulässigkeit solcher Abschreibungen vor. Indessen wird auch hier
keineswegs etwa versucht, im einzelnen darzutun, inwiefern jene
Abschreibungen von 50% auf dem Bekleidungs und Ausrüstungs
konto und von 20% auf dem Mobiliarkonto wirklich mehr be
tragen sollen, als die normale Wertverminderung der betreffenden
Aktiven. Was aber die prinzipielle Bestreitung der Zulässigkeit
jener Abzüge betrifft, so erscheint der Standpunkt der rekursbeklagten
Behörde, daß die Abschreibungen deshalb unzulässig seien, weil
ja das betreffende Inventar jeweilen durch Neuanschaffungen
ersetzt werde, von vornherein als verfehlt; denn, wenn auch durch
die Neuanschaffungen das Inventar als solches allerdings ersetzt
bezw. ergänzt wird, so würde doch die Nichtvornahme der Ab
schreibungen deshalb ein unrichtiges Bild von der Vermögenslage
der Rekurrentin geben, weil alsdann sowohl die neuen als auch
die durch sie ersetzten alten Inventarstücke unter den Aktiven
figurieren würden, während doch die alten tatsächlich nicht mehr
brauchbar, bezw. überhaupt nicht mehr vorhanden sind. Die Ab
schreibung der unbrauchbar gewordenen Inventarstücke könnte
daher nur dann als unzulässig erklärt werden, wenn die Rekur
rentin die Anschaffung der neuen Stücke jeweilen auf Rechnung
der Betriebsausgaben gesetzt und also diese neuen Inventarstücke
von vornherein gar nicht unter die Aktiven aufgenommen hätte. Dieses
System scheint denn auch seit dem Jahre 1910, wenigstens in
Bezug auf die Uniformen, von der Rekurrentin praktiziert zu
werden. Allein dafür, daß sie es schon im Jahre 1909 zur An
wendung gebracht habe, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor; das
Gegenteil ergibt sich vielmehr aus dem Umstand, daß unter den
Betriebsausgaben (S. 13 des Geschäftsberichts) keine Ausgaben
für Mobiliaranschaffungen und, außer einem Betrag von 699 Fr.
35 Cts. für Bekleidungsreparaturen u. s. w. , auch keine Aus
gaben für Bekleidung und Ausrüstung figurieren; desgleichen aus
der im allgemeinen Teil des Geschäftsberichtes (Seite 2) ent
haltenen Bemerkung, man wolle in Zukunft die Anschaffung
neuer Uniformen in den Betriebsunkosten verrechnen
Erscheinen somit auch die von der Rekurrentin am Bekleidungs
und Ausrüstungs , sowie am Mobiliarkonto vorgenommenen Ab
schreibungen als prinzipiell zulässig, und ist anderseits die Be
streitung ihrer Höhe in keiner Weise substanziiert worden, so
rechtfertigt es sich, der Berechnung des steuerpflichtigen Reinge
winnes der Rekurrentin die von ihr proponierten Beträge zu
Grunde zu legen; dies umso mehr, als, soweit die Abschreibungen
auf dem Bekleidungs und Ausrüstungskonto in Betracht kommen,
auch eine Vergleichung mit der durchschnittlichen Gebrauchsdauer
der in verschiedenen öffentlichen, eidgenössischen oder kantonalen
Administrationen verwendeten Uniformen und Ausrüstungen ent
schieden für die Angemessenheit der von der Rekurrentin auf jenem
Konto vorgenommenen 50% igen Amortisationen spricht.
Würde sich hienach für das Jahr 1909, entsprechend der
Aufstellung der Rekurrentin, als Gesamtreingewinn ein Betrag
von 10,709 Fr. 83 Cts. ergeben, wovon 17,5% 1874 Fr.
35 Cts. auf den Kanton Zürich entfallen würden, und hat die
Rekurrentin ihrerseits einen etwas höhern Betrag, nämlich 2000 Fr.,
anerkannt, so ist der vorliegende Rekurs in dem Sinne gutgeheißen,
daß das der Steuerhoheit des Kantons Zürich pro 1909 unter
stehende Einkommen der Rekurrentin auf 2000 Fr. festgesetzt wird.
Dabei ist selbstverständlich der allfällig gemäß 5 lit. b des
zürch. Staatssteuergesetzes zu machende Abzug des sog. Existenz
minimums noch nicht berücksichtigt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und, unter Aufhebung des Ent
scheides der gerichtlichen Steuerexpertenkommission des Bezirkes
Zürich vom 6. Januar 1911, das der Steuerhoheit des Kantons
Zürich unterstehende Einkommen der Rekurrentin pro 1909 auf
2000 Fr. festgesetzt.