- Entscheid vom 20. März 1911 in Sachen Covi.
Recht und Pflicht des Betreibungsamtes, begangene Fehler vor Ablau
der Beschwerdefrist zu berichtigen. Art. 64 Abs. 1 SchKG : Be
griff der erwachsenen Person.
A. Die Rekurrentin, Frau F. Covi geschiedene Hänseler in
Luzern, erwirkte am 17. August 1910 einen Arrestbefehl gegen
Frau Rapetti Timossi in Luzern. Von den daraufhin mit Arrest
belegten Gegenständen wurden verschiedene von den Rekursgegnern,
Gebrüder Timossi, zu Eigentum angesprochen. Da die Rekurrentin
diese Ansprache bestritt, setzte das Betreibungsamt Luzern jenen
am 30. August Frist zur Klage an. Diese Verfügung wurde am
- August der sechzehnjährigen Tochter der Frau Rapetti,
Angela, zu Handen der Rekursgegner übergeben. Deren Ver
treter in Luzern, Vincenzo Timossi, lebte nämlich damals mit
Frau Rapetti und ihrer Tochter in gemeinsamem Haushalte, bis
er sie am 27. September 1910, da er nicht verpflichtet war, sie
zu beherbergen, gerichtlich ausweisen ließ. Eine Klage wurde von
den Rekursgegnern auf die Fristansetzung hin nicht erhoben. Die
Betreibung wurde daher auch mit Bezug auf die angesprochenen
Gegenstände fortgeführt. Als es dann aber auf Grund des Be
gehrens der Rekurrentin zur Verwertung kommen sollte, protestierte
Vincenzo Timossi hiegegen und erklärte, er habe nie eine Anzeige
davon erhalten, daß die Eigentumsansprache bestritten worden sei.
Infolgedessen und weil damals Angela Rapetti erklärte, sie erin
nere sich nicht, ihm die Fristansetzung übergeben zu haben, setzte
das Betreibungsamt den Rekursgegnern am 5. Dezember 1910
nochmals Frist zur gerichtlichen Geltendmachung ihres Eigentums
anspruches an. Die Rekursgegner leiteten daraufhin die Klage
gegen die Rekurrentin ein.
B. Diese erhob indessen gegen die Fristansetzung vom
5. Dezember Beschwerde, indem sie deren Aufhebung beantragte
und ausführte, das Betreibungsamt könne seine eigenen Verfü
gungen nicht selbst aufheben, zudem sei die Zustellung am 31. Au
gust 1910 gesetzmäßig erfolgt, da Angela Rapetti verdienst und
arbeitsfähig und daher im Sinne des Art. 64 SchKG als er
wachsen anzusehen sei. Die untere Aufsichtsbehörde erklärte die
Beschwerde für begründet, von der Erwägung aus, daß Angela
Rapetti erwachsen sei und mit Vincenzo Timossi in gemeinsamem
Haushalte gewohnt habe. Im übrigen führte sie aus, es sei zudem
durch Bescheinigungen einer Bonin und eines Fera glaubhaft ge
macht, daß Angela Rapetti die Fristansetzung sofort dem Vincenzo
Timossi übergeben habe, die Zustellung wäre daher auch, weil
dieser sie nicht angefochten habe, gültig geworden. Dazu komme,
daß das Betreibungsamt die frühere Verfügung vom 30. August
in keinem Falle habe aufheben können.
Auf die Beschwerde der Rekursgegner hob die kantonale Auf
sichtsbehörde am 9. Februar 1911 diesen Entscheid auf und er
klärte die Verfügung des Betreibungsamtes vom 5. Dezember
1910 als gültig. Indem sie davon ausging, die Bescheinigungen
der Bonin und des Fera seien nicht beweiskräftig, stellte sie fest,
daß die Rekursgegner die Fristansetzung vom 30. August nicht
erhalten hätten, und schloß daraus, daß diese nicht gültig er
folgt sei.
C. Diesen Entscheid hat die Rekurrentin unter Erneuerung
ihres Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen und dabei
unter anderem ausgeführt, die Feststellung der Vorinstanz, daß
Vincenzo Timossi die Fristansetzung vom 30. August nicht erhalten
habe, sei aktenwidrig, weil sie mit den schriftlichen Zeugnissen
der Angela Rapetti, der Bonin und des Fera im Widerspruch
stehe.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes hat das
Betreibungsamt nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht,
einen begangenen Fehler zu berichtigen, sofern die mangelhafte
Verfügung nicht durch Ablauf der Beschwerdefrist sämtlichen Par
teien gegenüber rechtswirksam geworden ist (AS Sep. Ausg. 6
Nr. 71, 7 Nr. 33, 13 Nr. 46 ). Die Vorinstanz hat nun
festgestellt, daß Angela Rapetti die Fristansetzung vom 30. August
1910 dem Vincenzo Timossi nicht übergeben hat. Diese Feststel
lung ist nicht aktenwidrig, da die Vorinstanz die für das Gegen
teil sprechenden Beweismittel als nicht beweiskräftig erklärt hat
und die Beweiswürdigung der kantonalen Instanz für das Bun
desgericht verbindlich ist (AS Sep. Ausg. 12 Nr. 70 ). Da
also die Rekursgegner von der Fristansetzung nichts wußten und
also für sie mit Bezug hierauf die Beschwerdefrist nicht laufen
konnte, so war diese Verfügung ihnen gegenüber damals, als
Vincenzo Timossi vom Bevorstehen der Verwertung Kenntnis er
hielt und Einsprache erhob, nicht rechtskräftig geworden; das Be
treibungsamt Luzern war daher berechtigt und verpflichtet, neuer
dings Frist zur Klage anzusetzen, falls die ursprüngliche Zustel
lung vom 31. August ungesetzlich war.
2. Diese Voraussetzung liegt dann vor, wenn die Zustel
lungsvorschriften des Art. 64 SchKG, die auch für die Mittei
lungen des Betreibungsamtes an Dritte maßgebend sind, nicht
erfüllt worden sind. Es fragt sich demnach, ob Angela Rapetti
als eine zur Haushaltung des Vincenzo Timossi gehörende er
wachsene Person zu betrachten sei. Daß sie mit ihm in gemein
schaftlichem Haushalte lebte, steht nach den Akten fest. Somit
handelt es sich bloß noch um die Frage, ob sie als erwachsen
betrachtet werden muß. Diese Frage ist nicht etwa schon deshalb
zu verneinen, weil sie noch nicht handlungsfähig ist; denn er
wachsen ist nicht gleichbedeutend mit handlungsfähig. So sind z. B.
Ges.-Ausg. 29 I S. 535 ff., 30 I S. 422 Erw. 2 ; 36 I S. 464.
Id. 35 I S. 826 Erw. 1.
Ehefrauen, auch wenn sie nach kantonalem Rechte nicht hand
lungsfähig sind, oder volljährige Bevogtete, abgesehen vielleicht
von gewissen Geisteskranken (vergl. AS Sep. Ausg. 8 Nr. 37
jedenfalls als erwachsen im Sinne von Art. 64 SchKG zu be
trachten. Erwachsen im sprachlichen Sinne ist eine Person, die
ausgewachsen ist, also nicht mehr wächst. Im gemeinen Sprach
gebrauch wird nun eine Person dann als erwachsen angesehen,
wenn sie nach außen diesen Eindruck macht, ohne Rücksicht darauf,
ob sie in physischem Sinne auch in allen Körperteilen völlig
ausgewachsen ist. Demgemäß ist auch im Sinne des Art. 64
SchKG im allgemeinen eine Person dann erwachsen, wenn ihre
körperliche und geistige Entwicklung den Eindruck der Reife erweckt
(vergl. Petersen, Komm. z. DZPO 4. Aufl. 1. Bd. S. 398).
In welchem Alter dies der Fall ist, kann nicht allgemein bestimmt
werden, weil die Entwicklungsreife bei den einen früher, bei den
andern später eintritt und dabei zwischen verschiedenen Personen
ein großer Unterschied bestehen kann. Immerhin darf aber ange
nommen werden, daß, wer nach den heutigen Anschauungen das
Alter der Ehefähigkeit erreicht hat, jedenfalls im Sinne des Art. 64
SchKG ohne Rücksicht auf seine Entwicklung als erwachsen an
zusehen ist, also der Mann nach Zurücklegung des 20., die Frau nach
Zurücklegung des 18. Altersjahres (schweiz. ZGB Art. 96), ab
gesehen von gewissen Fällen von Geisteskrankheit. Es ist dann
im einzelnen Falle zu untersuchen, ob eine Person, die dieses Alter
nicht erreicht hat, als erwachsen im Sinne des SchKG anzusehen
ist. Was nun Angela Rapetti betrifft, so wird man sie kaum in
diesem Sinne als erwachsen betrachten dürfen. Ein schweizerisches
Mädchen von 16 Jahren, selbst wenn es aus den Gegenden südlich
der Alpen stammt, wird regelmäßig nicht den Eindruck körperlicher
und geistiger Reife erwecken. Daß die Verhältnisse bei der Rapetti
aber nicht der Regel entsprochen hätten, wäre speziell nachzuweisen
gewesen. Die Zustellung der Fristansetzung vom 30. August 1910
ist daher als ungesetzlich zu betrachten, umsomehr, als man es
mit den Anforderungen an die Zustellungsformalitäten eher zu
streng als zu leicht zu nehmen hat.
Unter diesen Umständen ist es nicht mehr nötig, die Frage zu
Ges.-Ausg. 31 I S. 362.
prüfen, ob eine Zustellung, die gemäß den gesetzlichen Vorschriften
erfolgt ist, deswegen, weil die fragliche Verfügung dem Adressaten
nicht übergeben wurde, als nicht geschehen betrachtet werden
könne.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.