- Entscheid vom 21. Februar 1911 in Sachen Gut.
Betreibungsverfahren: Betreibungshandlungen sind nicht anfechtbar
wegen angeblicher Gesetzwidrigkeit der Wahl des Betreibungsbe-
amten, der als solcher von den kantonalen Behörden anerkannt ist.
Art. 2 SchKG: Die Rechtsgültigkeit der Wahl eines Betreibungs-
beamten beurteilt sich nach kantonalem Recht.
A. Laut Notiz im kantonalen Amtsblatt vom 30. März
1910 hatte Friedensrichter Haffner in Altnau die Resignation
auf das von ihm bekleidete Amt des Friedensrichters und Betrei
bungsbeamten des Kreises Altnau erklärt. Der in der Abstimmung
vom 24. April 1910 an seine Stelle gewählte Lehrer Graf lehnte
die Amtsannahme ab. Beim zweiten Wahlgang erreichte keiner
der Kandidaten das absolute Mehr und der im dritten Wahlgang
gewählte Otto Forster lehnte die Amtsannahme wieder ab. Hierauf
zog Friedensrichter Haffner sein Entlassungsgesuch zurück und
es beschloß der Regierungsrat am 18. Juni, es sei hievon am
AS 37 I 1911
Protokoll Vormerk zu nehmen und es sei die Stelle des Friedens
richters und Betreibungsbeamten von Altnau wieder als besetzt zu
betrachten.
B. In der von Oskar Müller in Güttingen und August
Häberlin in Landschlacht gegen Hermann Gut, Sticker in Güt
tingen, angehobenen Betreibung Nr. 2459 stellten die Gläubiger
am 7. Dezember 1910 das Verwertungsbegehren. Das Betrei
bungsamt Altnau machte hievon dem Schuldner gleichen Tages
Mitteilung, unter gleichzeitiger Ansetzung der Verwertung auf den
17. Dezember. Hierüber sowie über alle früheren in Sachen er
gangenen Betreibungshandlungen beschwerte sich der Schuldner
bei den kantonalen Aufsichtsbehörden, indem er geltend machte,
daß Haffner, welcher diese Handlungen vorgenommen habe, gesetz
lich nicht mehr Betreibungsbeamter sei, weil er entgegen Art. 50
der Kantonsverfassung und Art. 42 des thurgauischen Wahlge
setzes nicht vom Volke gewählt, sondern einfach vom Regierungs
rat ernannt worden sei. Die von ihm vorgenommenen Amtshand
lungen seien daher ungültig und die Bestimmungen des Betrei
bungsgesetzes insoweit verletzt, als die Betreibungshandlungen nicht
durch den gesetzmäßig eingesetzten Beamten vorgenommen worden seien.
Die Beschwerde wurde von beiden kantonalen Instanzen als
unbegründet abgewiesen, von der Erwägung aus, daß es den Auf
sichtsbehörden über das Betreibungswesen nicht zustehe, nachzu
prüfen, ob der handelnde Beamte richtig gewählt worden sei. Die
Wahlaktenprüfung komme für die Kreiswahlen dem Regierungsrat
zu. Mangels rechtzeitiger Anfechtung bei den eidgenössischen Be
hörden wegen Verfassungswidrigkeit sei demnach der Beschluß des
Regierungsrates vom 18. Juni 1910 als maßgebend anzuerkennen.
C. Den Entscheid der obern kantonalen Aufsichtsbehörde
hat der Rekurrent nunmehr innert Frist ans Bundesgericht wei
tergezogen und verlangt, es sei die vom Betreibungsamt Altnau
in der Betreibung Nr. 2459 angesetzte Verwertung, sowie jede
dieser Verwertungsanzeige vorausgegangene Betreibungshandlung
aufzuheben. Er führt aus, daß die von ihm angerufenen Bestim
mungen der Kantonsverfassung und des Wahlgesetzes das Betrei
bungsgesetz ergänzen und daher auch von den Aufsichtsbehörden über
Schuldbetreibung und Konkurs zu berücksichtigen seien. Anderseits
könne von einer Wahlaktenprüfung in casu nicht die Rede sein,
da eine Wahl gar nicht stattgefunden habe. Gleichzeitig hat der
Rekurrent gegen den angefochtenen Entscheid den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht ergriffen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Es steht fest, daß Haffner als Betreibungsbeamter gehandelt
hat und von den kantonalen Behörden als solcher anerkannt wird.
Auch hat der Rekurrent gegen die Art und Weise der Ausübung
des Amtes durch Haffner vom betreibungsrechtlichen Standpunkt
aus Einwendungen nicht erhoben. Er hat sich vielmehr darauf
beschränkt, die Wahl des Betreibungsbeamten selber als dem kan
tonalen Staatsrecht zuwiderlaufend anzufechten. Es fragt sich
somit nur, ob Haffner rechtsgültig als Betreibungsbeamter ein
gesetzt worden sei. Diese Frage erweist sich ausschließlich als eine
solche der Organisation des Betreibungsamts, welche nach Art. 2
Abs. 3 SchKG dem kantonalen Recht unterliegt. Sie hätte
denn auch, sofern eine Verfassungsverletzung behauptet wird, und
im Anschluß an den Wahlakt selber zum Gegenstand eines staats
rechtlichen Rekurses an das Bundesgericht gemacht werden können.
Dagegen kann sie unmöglich im Anschluß an jede einzelne, vom
betreffenden Beamten vorgenommene Amtshandlung auf dem Weg
der betreibungsrechtlichen Beschwerde von neuem aufgeworfen wer
den. Die Aufsichtsbehörden haben
mit Präjudizialfragen,
welche nicht durch das Betreibungsgesetz geregelt werden, nur in
sofern zu befassen, als sie die Gültigkeit der vorgenommenen Be
treibungshandlungen beeinflussen. Ein solcher Zusammenhang mit
der Frage der rechtsgültigen Einsetzung des Betreibungsbeamten
in sein Amt fehlt aber im vorliegenden Falle. Denn es muß im
Interesse der Rechtssicherheit als ausgeschlossen gelten, daß Betrei
bungshandlungen, die als solche vom rein betreibungsrechtlichen
Gesichtspunkt aus unangreifbar sind, deshalb bei den Betreibungs
behörden anfechtbar würden, weil die Wahl des handelnden Be
amten hinterher als an Mängeln leidend kassiert wird.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.