- Entscheid vom 24. Januar 1911 in Sachen
Konkursmasse des Josef Thür.
Konkursverfahren: Streit über die Gläubigerqualität bei Forderungen,
die nach rechtskräftiger Feststellung des Kollokationsplanes zediert
worden sind.
A. In dem über Josef Thür, Bäcker in Botsberg Flawil
eröffneten Konkurs gab Emil Harder, Wirt im Jakobsbad bei
Wängi, einen auf der Liegenschaft des Gemeinschuldners haftenden
Hypothekartitel von 10,000 Fr. ein. Diese Forderung wurde
rechtsgültig als grundpfandversichert kolloziert. Anderseits machte
die Konkursmasse gegen Harder eine Gegenforderung von 6000 Fr.
bezw. 7000 Fr. geltend und es nahm das Konkursamt Unter
toggenburg als Konkursverwaltung im Einverständnis mit Harder
einen entsprechenden Kompensationsvorbehalt ausdrücklich in den
Kollokationsplan auf. Der vom 20. bis 29. August 1910 auf
gelegte Kollokationsplan wurde innerst Frist nicht aufgehoben.
Harder hatte den Hypothekartikel im Konkurs nicht eingelegt,
sondern einem Agenten in Zürich übergeben, welcher ihn seinerseits
weitergab, sodaß er schließlich ohne Wissen Harders vom Betrei
bungsamt Zürich IV versteigert wurde. Der Ersteigerer, A. Rubin,
Wirt, in Schaffhausen, verlangte nun, daß er statt Harder im
Kollokationsplan als forderungsberechtigt eingetragen werde. Das
Konkursamt entsprach dem Begehren am 17. November 1910
durch folgenden als Amtsnotiz bezeichneten Nachtrag zum Kollo
kationsplan: An Stelle von E. Harder als Gläubiger für
10,000 Fr. tritt laut Ausweis des Betreibungsamtes Zürich IV
vom 14. dies A. Rubin, Hotel Damhirsch, Schaffhausen.
Gleichzeitig setzte das Konkursamt dem Harder eine Frist von
zehn Tagen an, um allfällig dagegen bei der Aufsichtsbehörde
Beschwerde zu führen, nachdem es ihn bereits am 12. November
unter Hinweis auf den Erwerb des Titels durch Rubin eingeladen
hatte, seine Schuld von 6000 Fr. nunmehr innert acht Tagen an
das Amt abzubezahlen.
B. Amt 27. November 1910 führte Harder bei der untern
Aufsichtsbehörde gegen das Konkursamt Beschwerde, mit den Be
gehren, es sei der Kollokationsplan in seiner frühern Form
wiederherzustellen, eventuell, er sei zwecks der gewünschten Abän
derung neu aufzulegen, mit Anfechtungsfrist, ganz eventuell, es
sei die Abänderung nur soweit zulässig, als sie nicht die bereits
erfolgte Verrechnung im Betrag von 7000, bezw. 6000 Fr. be
treffe. Die untere Aufsichtsbehörde hat das Hauptbegehren abge
wiesen und ist auf die Eventualbegehren mangels Kompetenz nicht
eingetreten.
Die obere kantonale Instanz dagegen, an welche Harder weiter
rekurrierte, erklärte die Beschwerde dahin begründet, daß sie die
Verfügung des Konkursamtes vom 17. November 1910 aufhob
und den Ersatz der Amtsnotiz im Kollokationsplan durch die
Bemerkung anordnete, auch A. Rubin beanspruche diese Forderung
für sich. Dieser Entscheid wird in der Hanptsache damit begründet,
daß der unangefochten gebliebene Kollokationsplan nur hinsichtlich
des Ranges und Betrages der Konkursforderungen Rechtskraft
schaffe, nicht dagegen für die Frage, welchem unter mehreren
Gläubigerprätendenten eine von der Konkursverwaltung anerkannte
Forderung zustehe. Die Konkursmasse sei nicht gehalten, sich
darüber schlüssig zu machen, sondern berechtigt, die Konkursdivi
dende einfach zu Handen des außerhalb des Konkurses Obsiegenden
zu deponieren. Was sodann die Frage der Kompensation betreffe,
so ergäben sich für das Liquidationsverfahren und darauf hätten
sich die Aufsichtsbehörden zu beschränken nur dann Schwierig
keiten, wenn die Konkursverwaltung die Kompensation gegen
Rubin ablehnen, dafür aber gegen Harder zulassen sollte. Es
müßte alsdann für jeden eine besondere, also im ganzen eine dop
pelte Kollokation stattfinden.
C. Diesen Entscheid hat das Konkursamt nunmehr recht
zeitig ans Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, es sei
die Beschwerde Harders abzuweisen, eventuell es sei der Konkurs
verwaltung ein Weg zu zeigen, auf dem Harder und Rubin zur
baldigen Austragung ihres Streites gezwungen werden können.
Das Konkursamt gibt zu, daß das im angefochtenen Entscheid
angeordnete Verfahren richtig sei, behauptet aber, daß das von
ihm selber eingeschlagene ebenfalls richtig sei und dazu der Kon
kursmasse eine bessere prozessualische Stellung garantiere.
Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse ab
gesehen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1.
Abzuweisen wäre der Rekurs eigentlich schon deshalb,
weil das rekurrierende Konkursamt selber zugibt, daß der ange
fochtene Entscheid richtig, also nicht gesetzwidrig sei. Ob auch die
Verfügung des Konkursamtes, welche von der Vorinstanz aufge
hoben wurde, richtig war, wäre hienach gar nicht mehr zu un
tersuchen, da es sich ja, wenn beide Verfügungen gesetzlich wären,
nur noch fragen könnte, welche von beiden Verfügungen die an
gemessenere gewesen sei. Eine bloße Angemessenheitsfrage kann
aber laut Artikel 19 SchKG einen Rekurs ans Bundesgericht nicht
begründen.
2. Auch von diesem formellen Gesichtspunkt abgesehen, ist
jedoch der Rekurs abzuweisen, da der Vorentscheid in der Tat nicht
gesetzwidrig ist, dagegen die Verfügung des Konkursamtes, deren
Aufrechthaltung im Rekurs verlangt wird, entgegen der Behaup
tung des Rekurrenten, unrichtig und gesetzwidrig war.
Wird die gleiche Forderung im Konkurs innert Frist von
verschiedenen Gläubigern eingegeben, so hat die Konkursver
waltung freilich Recht und Pflicht, auf Grund der Erklärungen
des Gemeinschuldners und sonstiger Erhebungen die Forderung
nur zu Gunsten eines Gläubigers zuzulassen und die andere Ein
gabe abzuweisen. Der Streit darüber, welchem von beiden An
sprechern die Forderung zustehe, wickelt sich dann in Form eines
Kollokationsprozesses zwischen diesen beiden ab und die Konkurs
masse bleibt dabei außer Spiel. Anders verhält es sich aber, wenn
erst, nachdem eine Forderung rechtsgültig kolloziert wurde und der
Kollokationsplan in Rechtskraft erwachsen ist, von einem angeb
lichen Zessionar auf diese Forderung Ansprüche erhoben werden
und ein solcher Fall liegt in casu vor. Es handelt sich dabei
nicht um die nachträgliche Geltendmachung einer neuen Konkurs
forderung im Sinn von Art. 251 SchKG. Die nämliche For
derung war vielmehr bereits rechtskräftig kolloziert und eine neue
Kollokationsverfügung daher vollständig überflüssig. Der Rekur
rent ist im Irrtum, wenn er meint, daß nach Konkursausbruch
eintretende Anderungen hinsichtlich der subjektiven Berechtigung
an den eingegebenen Forderungen im Kollorationsplan stets wieder
zu berücksichtigen seien, sondern es hat sich die Konkursverwaltung
richtigerweise an den Tatbestand zu halten, wie er bei der Kon
kurseröffnung vorliegt, und ist nur verpflichtet, bei der Erstellung
des Kollokationsplanes zu untersuchen, ob die Forderung auch
wirklich dem anmeldenden Gläubiger gegenüber anzuerkennen sei.
Sonst könnte, da Forderungsabtretungen ja jederzeit möglich sind,
der Kollokationsplan überhaupt nie abgeschlossen werden.
Die Praxis hat denn auch seit langem und mit Recht erkannt,
daß die Austragung des Streites über die Gläubigerqualität im
solchen Fällen außerhalb des Konkurses zu geschehen habe und
daß die Konkursmasse, wie jeder andere Schuldner befugt sei, sich
gemäß Art. 188 OR durch gerichtliche Hinterlegung der auf die
kollozierte Forderung entfallenden Dividende zu befreien (vergl.
AS Sep. Ausg. 1 Nr. 79, 3 Nr. 1, 6 Nr. 81 Erw. 2 ). Die
nachträgliche Eingabe des Rubin rechtfertigte also in der Tat eine
Abänderung des Kollokationsplanes nicht.
3. Nicht einzutreten ist auf das Eventualbegehren des Re
kurrenten, es sei ihm ein Weg zu weisen, auf dem die beiden
Ansprecher zur baldigen Austragung ihres Streites verhalten
werden könnten. Hiezu hat das Bundesgericht weder Recht noch
Pflicht. Es ist Sache der Konkursverwaltung selber, diesfalls die
nötigen Schritte zu tun; ob sie gesetzlich und angemessen seien,
wird sich dann in einem allfälligen neuen Beschwerdeverfahren
zeigen. Die weitere Gestaltung des Verfahrens hängt ja zunächst
ausschließlich davon ab, ob die Konkursverwaltung an der Kom
pensation, wie sie im Kollokationsplan vorgemerkt und, wie es
scheint, auch vom Gläubiger Harder anerkannt war, auch gegen
über dem neuen Gläubiger Rubin festhält. Darüber liegt eine
Willensäußerung der Konkursverwaltung zur Zeit nicht vor und
es fehlt bis dahin zu weiteren Vorkehren jeder Anlaß.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Ges.-Ausg. 24 I Nr. 145 S. 738 ff. ; 26 I Nr. 18 S. 113 ff. ; 29 I
Nr. 130 S. 609 ff.