- Arteil vom 16. Dezember 1910 in Sachen
Wuhrmann, Kl. u. Ber. Kl.,
gegen Hypothekarbank Winterthur, Bekl. u. Ber. Bekl.
Berufungsstreitwert. Nichtberücksichtigung von Zinsen (Art. 54.
Abs. 1 0G). Art. 215 OR: Verpfändung einer gewöhnlichen
(den Gläubiger mit Namen bezeichnenden) Bankobligation.
Zulässigkeit der Pfandbestellung an der noch nicht fälligen
Bankobligation zu Gunsten der Obligationsschuldnerin.
Pfandgabe zu eigenem Recht durch eine Drittperson mit Er
mächtigung des Obligationsgläubigers: Diese Ermächtigung
(Uebertragung des Verpfändungsrechts) bedarf zu ihrer Rechts
wirksamkeit nicht der für den Verpfändungsakt selbst erfor
derlichen schriftlichen Beurkundung (Art. 9 Abs. 1 OR).
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Aktenlage:
A. Im Frühjahr 1907 übergab der Kläger Wuhrmann
seinem Schwager Bürgisser, einem Teilhaber der Kollektivgesell
schaft Bürgisser Cie. in Zürich, der wegen finanzieller Schwie
rigkeiten an ihn gelangte, die mit Zinscoupons versehene Obliga
tion Nr. 46,697 der beklagten Hypothekarbank Winterthur für
4000 Fr., datiert vom 9. September 1906, laut welcher die
Bank anerkannte, von Herrn Pfarrer Wuhrmann in Ober Win
terthur den erwähnten Betrag als Darlehen empfangen zu haben,
und sich verpflichtete, dasselbe mit 4% per Jahr zu verzinsen.
Diese Obligation verpfändete Bürgisser mit Akt vom 4. April
1907 der Filiale Zürich der Beklagten zur Sicherung eines ihm
von der Bank gegen Ordre Obligo gewährten Darlehens im Be
trage von 3885 Fr. 50 Cts., Wert 17. März 1909. Als nun
Bürgisser Anfangs 1909 in Konkurs fiel, meldete die Beklagte
darin diese Darlehensforderung gestützt auf eine Abtretung der
Filiale Zürich als faustpfandversichert an. Der Kläger aber bestritt
ihren Pfandrechtsanspruch und fordert von ihr im vorliegenden
Prozesse die unbeschwerte Herausgabe der auf seinen Namen lau
tenden Obligation nebst den noch nicht 'eingelösten Zinscoupons,
von 1909 an.
B. Durch Urteil vom 11. Juni 1910 hat die 1. Appella
tionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich, entgegen dem
Entscheide der I. Instanz, die Klage abgewiesen.
C.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Beru
fung an das Bundesgericht erklärt und, mit dem Begehren um
Anordnung des mündlichen Berufungsverfahrens, jedoch unter vor
sorglicher Beilage einer Berufungsschrift, den Antrag gestellt:
In Aufhebung des obergerichtlichen Urteils sei die Klage im
vollen Umfange gutzuheißen, eventuell seien die Akten an die Vor
instanz zurückzuweisen zur Abnahme des offerierten Beweises dafür,
daß der Kläger die streitige Obligation der Firma Bürgisser Cie.,
und nicht dem Bürgisser, zur Verpfändung übergeben habe.
D. Die Beklagte hat auf Abweisung der Berufung und
Bestätigung des obergerichtlichen Urteils angetragen. Sie hat dabei
in erster Linie ebenfalls den Standpunkt eingenommen, daß das
mündliche Berufungsverfahren Platz zu greifen habe;
in Erwägung:
Die Streitsache untersteht, entgegen der Auffassung der
Parteien, dem schriftlichen Berufungsverfahren (Art. 67 Abs. 4
OG). Für die Bemessung des Streitwertes ist lediglich abzustellen
auf den durch das Obligo Bürgissers als Kapitalwert am Ver
falltage anerkannten Betrag von 3885 Fr. 50 Cts. der angeb
lich pfandversicherten Forderung, die danach, weil sie den Wert
der hiefür angeblich verpfändeten Obligation nicht erreicht, das im
Streite liegende Interesse begrenzt. Es können dazu nicht auch
noch, wie der Kläger annimmt, die vom Verfalltage bis zum Er
laß des erstinstanzlichen Urteils erlaufenen Zinsen (welche den
Forderungsbetrag auf über 4000 Fr. erhöhen) in Rechnung ge
bracht werden, da Zinsen nach der ausdrücklichen Vorschrift des
Art. 54 Abs. 1 OG bei Bestimmung des Streitwertes nicht in
Betracht fallen (vergl. AS 31 II Nr. 104, Erw. 2 S. 795).
Der maßgebende Streitwert erreicht somit den für das mündliche
Berufungsverfahren erforderlichen Betrag von 4000 Fr. nicht.
2. Materiell ist unbestritten, daß die in Frage stehende
Namenobligation eine gewöhnliche weder als Inhaberpapier,
noch als indossables Papier zu qualifizierende Schuldverpflich
tung darstellt, für deren Verpfändung Art. 215 OR Regel macht.
Auch steht außer Streit, daß die erfolgte Verpfändung dieser Obli
gation an sich möglich war. Die kantonalen Instanzen haben in
dieser Hinsicht mit Recht angenommen, daß die Obligation grund
sätzlich auch der Beklagten als Obligationsschuldnerin rechtsgültig
verpfändet werden konnte. Einer solchen Verpfändung der noch
nicht fälligen und daher nicht sofort verwertbaren Bankobligation,
die einem Bedürfnis des Bankverkehrs entspricht, steht in der Tat
kein rechtliches Hindernis entgegen. Dagegen bestreitet der Kläger
das seinem Vindikationsanspruche entgegengehaltene Pfandrecht der
Beklagten mit der Behauptung, die von der Drittperson Bürgisser
vorgenommene Pfandbestellung ermangle deswegen der Rechts
gültigkeit, weil hiezu nach sinngemäßer Auffassung der Formvor
schriften des Art. 215 OR eine von ihm, dem Kläger, als dem
einzig legitimierten Inhaber der verpfändeten Forderung ausgestellte
schriftliche Erklärung des Verpfändungswillens erforderlich gewesen
wäre, die nicht beigebracht worden sei.
Bei Prüfung dieses Einwandes ist davon auszugehen, daß der
Kläger die fragliche Obligation seinem Schwager Bürgisser unbe
strittenermaßen mit Rücksicht auf dessen finanzielle Bedrängnis
d. h. zum Zwecke der Geldbeschaffung übergeben hat. Diesen Zweck
aber konnte Bürgisser ohne Veräußerung des Titels, die der
Kläger nach eigener Angabe nicht gestatten wollte nur durch
Verpfändung der Forderung zur Erlangung eines Darlehens er
reichen. Folglich muß ohne weiteres angenommen werden, daß der
Kläger bei Übergabe der Obligation deren Verwendung durch Bür
gisser als Pfandobjekt vorausgesehen und gebilligt hat. Ein solches
Verhalten qualifiziert sich rechtlich als Ermächtigung Bürgisser's,
die Obligation zu eigenen Gunsten zu verpfänden. Und wenn der
Kläger eventuell, auch noch in der Berufungsinstanz, geltend ge
macht hat, er habe die Obligation Bürgisser nicht für sich, sondern
für die Firma Bürgisser Cie. übergeben, so erscheint dieser Um
stand, wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, als unerheblich, da
Bürgisser das beschaffte Geld tatsächlich für seine Firma verwen
det hat.
Auf Grund der Ermächtigung des Klägers nun war Bürgisser
zur Verpfändung der Obligation im eigenen Namen, d. h. als
Selbstinhaber des Verpfändungsrechtes, jedenfalls materiell berech
tigt. Fragen könnte es sich nur, ob er zur formell gültigen
Pfandbestellung gemäß Art. 215 OR dem Verpfändungsakt eine
schriftliche Verurkundung jener Ermächtigung hätte beifügen sollen,
oder ob es nicht vielmehr genügte, daß er bei Vornahme der Ver
pfändung der Beklagten bezw. ihrer Zürcher Filiale von der ihm
erteilten Ermächtigung zur Verpfändung des Titels mündlich Kennt
nis gab, wie dies zweifellos geschehen ist. Diese Frage aber ist
im letztern Sinne zu entscheiden. Art. 215 OR stellt das Erfor
dernis der Schriftlichkeit, als Voraussetzung der Gültigkeit des
Aktes, nur für den Verpfändungsakt selbst auf; zu diesem
gehört jedoch die für die materielle Zulässigkeit der Verpfändung
einer fremden Forderung zu eigenen Gunsten notwendige Ermäch
tigung des Verpfänders seitens des Forderungsberechtigten, in
diesem Sinne über die Forderung zu verfügen, nicht. Für dieses
besondere Rechtsverhältnis der Ermächtigung gilt vielmehr die in
Art. 9 Abf. 1 OR aufgestellte Regel, daß Verträge zu ihrer Gül
tigkeit keiner besondern Form bedürfen; denn das OR enthält keine
Ausnahmebestimmung, wonach die Übertragung des Verpfändungs
rechts an einer eigenen Forderung auf einen Dritten nur bei Be
achtung einer bestimmten Form, speziell der Schriftlichkeit, gültig
wäre im Gegensatze zu seiner Regelung der Forderungsüber
tragung zu Eigentum d. h. zu vollem Recht und Genuß (Abtre
tung), für die allerdings Art. 184, wenigstens als Erfordernis
der Wirksamkeit gegenüber Drittpersonen, die schriftliche Beur
kundung vorschreibt. Es muß somit das von der Beklagten geltend
gemachte Pfandrecht anerkannt und deshalb der Anspruch des Klä
gers auf unbeschwerte Herausgabe der streitigen Obligation mit
der Vorinstanz als unbegründet abgewiesen werden.
Zum gleichen Ergebnis führt auch die Erwägung, daß der
Kläger die von Bürgisser vorgenommene Verpfändung nach dem
Grundsatze von Treu und Glauben nicht wegen formell unge
nügender Ermächtigung seinerseits anfechten darf, nachdem er, wie
festgestellt, diese Ermächtigung jedenfalls materiell in unzweideu
tiger Weise erteilt und die Beklagte sich in guten Treuen hierauf
verlassen hat. Seiner Anfechtung kann unter diesen Umständen
vielmehr mit Grund die Einrede der Arglist entgegengehalten
werden;
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird abgewiesen und damit das
Urteil der I. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichtes
vom 11. Juni 1910 in allen Teilen bestätigt.