- Arteil vom 28. Dezember 1910 in Sachen
Gemeinde Norbas, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Landert,
Kl. u. Ber. Bekl.
Art. 28 Ziff. 3 ZEG: Eheeinsprache wegen Geisteskrankheit des
Bräutigams; dessen Heimatgemeinde als Einsprecherin. Bedeu
tung der Tatsache, dass demselben Bräutigam bereits früher
ein damals mit einer andern Person beabsichtigter Eheab
schluss aus demselben Einsprachegrunde gerichtlich unter
sagt worden ist, für das vorliegende Einspracheverfahren:
Selbständigkeit der neuen Einsprache nach der wegen jener
Tatsache nicht zu verweigernden Verkündung des neuen
AS 36 HI 1910
Eheversprechens. Unrichtiges Prozessverfahren vor dem han
ionalen Richter (Begehren des beanstandelen Bräutigams um
Revision des früheren Einspracheentscheides, statt neuer Klage
des Einsprechers gemäss Art. 35 ZEG). Nichtanfechtbarheit
dieses Verfahrens im Wege der Berufung, dagegen Zulässig
keit der Anfechtung des kant. Sachentscheides als eines
Haupturteils (Art. 58 0G). Unzulassigkeit neuer Beweisan
trâge in der Berufungsinstanz (Art. 80 0G). Begriff der
Geisteskrankheit im Rechtssinne. Verneinung solcher Geistes
krankheit, entgegen dem Befunde des gerichtlich bestellten
medizinischen Sachverständigen. Für die Berufungsin
stanz verbindliche Beweiswürdigung des kant. Richters
(Art. 81 0G).
A. Der Kläger Landert ist am 3. November 1868 geboren
und Bürger von Rorbas. Er verheiratete sich zum ersten Mal im
Alter von 2
Jahren. Aus dieser Ehe sind noch zwei Kinder am
Leben, die körperlich und geistig normal sind. Nach dreijähriger
Ehe starb die Frau. Im Jahre 1905 litt der Kläger an einer
akuten Geistesstörung mit tobsüchtiger Aufregung und verschiedenen
Größenwahnideen, sowie an katatonischen Schlafsuchterscheinungen.
Der Zustand wurde von Dr. Schiller, dem Direktor des st. galli
schen Asyles in Wyl, wohin der Kläger damals verbracht worden
war, als dementia paranoides und phantastische Verrücktheit be
zeichnet. Im Sommer 1907 ließ sich der Kläger in Rehetobel
nieder. Er betreibt seitdem dort ein Schuhmachergeschäft. Kurze
Zeit nachher verlobte er sich mit einer Sophie Rüesch. Nach der
Eheverkündigung erhob die beklagte Gemeinde Rorbas Einsprache
gegen die Ehe auf Grund des Art. 28 Ziff. 3 ZEG wegen
Geisteskrankheit des Klägers. Dieser anerkannte aber die Einsprache
nicht. Die Beklagte erhob daher beim Bezirksgericht des Vorder
landes von Appenzell A. Rh. Klage auf Gutheißung ihrer Ebe
einsprache. Auf Ansuchen des Gerichtes erstattete Dr. Schiller in
Wyl am 18. November 1907 ein Gutachten über den Zustand
des Klägers, worin er erklärte, er könne den Kläger, obwohl sich
sein Zustand bedeutend gebessert habe, nicht als geheilt bezeichnen,
da seine lachende Sorglosigkeit zeige, daß ihm noch etwas von
seiner früheren krankhaften Zuversicht anhafte, die ihn die Trag
weite seines Schrittes nicht vollständig erkennen lasse, und da
die Krankheit, an der er früher gelitten habe, mit zeitweiligen
Besserungen und Verschlimmerungen aufzutreten pflege. Gestützt
auf dieses Gutachten hieß das Gericht durch Urteil vom 2. De
zember 1907 die Eheeinsprache der Beklagten gut. Im Jahre 1910
beschloß der Kläger von neuem, sich zu verheiraten, und zwar mit
einer Pauline Troller in Starrkirch. Das Zivilstandesamt Rehe
tobel nahm die Eheverkündigung vor, dasjenige von Rorbas ver
weigerte sie dagegen mit dem Hinweis auf die Nachträge zum
Handbuch für die Zivilstandsbeamten, worin unter Nr. 133 be
stimmt ist: Wurde ein Verlobter bei Anlaß einer frühern Ver
kündigung vom zuständigen Gerichte als geistesschwach erklärt, so
ist das Urteil vom Zivilstandsbeamten von Amtes wegen zu be
rücksichtigen, wenn der nämliche Verlobte neuerdings seine Ver
kündigung begehrt. Diese ist ihm zu verweigern, bis nachgewiesen
worden ist, daß das Urteil nicht mehr zu Recht besteht.
B. Infolgedessen stellte der Kläger beim Bezirksgericht des
Vorderlandes von Appenzell A. Rh. das Begehren um Revision
des Urteils vom 2. Dezember 1907. Er legte dabei Zeugnisse des
Gemeinderates Rehetobel, des Dr. Capeder in Rehetobel und des
Dr. H. Sonderegger in Heiden vor. Der Gemeinderat bezeugt,
daß der Kläger solid und fleißig sei und sich tadellos verhalte.
Dr. Capeder erklärt, es hätten sich beim Kläger seit seinem Auf
enthalt in Rehetobel keine Spuren geistiger Störung gezeigt, er
sei solid und nie betrunken. Ebenso sagt Dr. Sonderegger auf
Grund mehrmaliger Beobachtung aus, daß er nicht die geringste
Spur geistiger Gestörtheit beim Kläger bemerkt habe. Im Auf
trage des Bezirksgerichts erstattete der Direktor der Irrenanstalt
Herisau, Dr. Koller, über den Zustand des Klägers ein Gut
achten, das zu folgenden Schlüssen gelangt
Wenn wir so das Leben Landerts und sein jetziges Verhalten
mit dem Auge des Irrenarztes überblicken
so entrollt sich uns
ein klar zusammenhängendes Bild. Landert ist nicht erst 1905
plötzlich krank geworden, wie es damals den Anschein hatte, nein,
mindestens schon seit dem Tode der ersten Frau, vielleicht schon
vorher, hat in schleichender Weise mit wenig ausgeprägten Symp
tomen eine geistige Störung eingesetzt, welche ihn für einige Jahre
zum liederlichen, gleichgültigen Lumpen machte, die ihn dann zu
einem unsteten Wanderleben drängte, und welche endlich ohne uns
genügend verständliche, veranlassende Ursache in einer akuten
Geisteskrankheit mit läppischen Größenwahnideen und vorüber
gehender starker Aufregung gipfelte. Nach einigen Monaten sind
diese stürmischen Symptome abgeklungen; der Zustand des Er
ploranden besserte sich in bemerkenswerter Weise bis zum heutigen
Tage.
Vollständig geheilt im wissenschaftlichen Sinue ist Landert aber
jetzt noch nicht, wie dies schon Direktor Schiller in seinem nach
träglichen Gutachten betont hat. Landert ist zwar nicht mehr dem
Trunke ergeben, er lebt fleißig seiner Arbeit und benimmt sich im
allgemeinen anständig und geordnet. Der bei näherer Untersuchung
auffallende steife Gesichtsausdruck, die Uneinsichtigkeit in das
Anormale und Unkorrekte seines Lebenswandels vor der akuten
Störung, ferner die jetzt noch gelegentlich ausbrechende Heftigkeit
des Exploranden sind entschiedene Anzeichen, daß die Geistes
störung bei Landert ihre Spuren zurückgelassen hat. Auch seine
Unart, sich mit unerwachsenen Mädchen herumzubalgen, die oft
umständliche, das Wesentliche nicht erfassende Art des Erzählens,
die Wiederholung gleicher Phrasen, das unüberlegte Heiraten und
Verloben und die sorgenlose Gemütlichkeit und Gleichgültigkeit,
mit welcher Landert die ihm vorgehaltenen Gefahren des Ehe
lebens und das Risiko einer geistigen Erkrankung allfälliger Nach
kommen beurteilt, sind wohl zum größeren Teil dem durch die
Geisteskrankheit gesetzten Defekt zuzuschreiben; zum kleinern Teile
dürften sie in der dem Exploranden angeborenen leichten Be
schränktheit ihre Ursache haben.
Die jetzt bei Laudert nachweisbare, praktisch allerdings wenig
in die Augen fallende, geistige Schwäche (Demenz) wird bei ihm
Zeit seines Lebens nicht mehr verschwinden. Sie bleibt seinem
geistigen Wesen eigentümlich wie die Narbe dem Körper, welcher
einmal eine tiefer greifende Verwundung erlitten hat. Bei dieser
leichten Demenz Landerts kann es auch für die Zukunft sein
Bewenden haben, ohne daß die Handlungsfähigkeit des Explo
randen im allgemeinen dadurch beeinträchtigt erschiene. Es ist aber
auch gar wohl möglich, daß Schicksalsschläge, schwere Kraukheit,
Kummer und Sorgen aus dem alten Krankheitsreste neue hef
tigere Störungen aufflackern lassen werden. Und ferner ist als
nicht weniger wichtig hervorzuheben, daß allfällige Nachkommen
Landerts von ihm die Anlage zu geistiger Erkrankung erben
können.
Von beiden Gesichtspunkten aus ist die Einsprache des Ge
meinderates Rorbas gegen die Wiederverehelichung Landerts be
rechtigt; sie ist nicht nur geboten durch das Interesse der Ge
meinde, welche ja in letzter Linie für die Verpflegungs und
Unterhaltskosten Landerts aufkommen müßte, wenn er wieder er
kranken sollte, welcher auch die Unterstützung seiner Frau und
der Kinder zufallen müßte; sie ist auch angezeigt vom Stand
punkt des öffentlichen Wohles aus, welches mit Recht verlangt,
daß die Zeugung von wahrscheinlich geistig gebrechlichen Kindern
verhindert werde.
Wir resümieren unser Gutachten dahin, daß Landert jetzt noch
bleibende Reste seiner geistigen Erkrankung aufweist, welche nach
dem Wortlaut von Art. 28 litt. 3 ZEG und auf Grund der
früher schon mit Landert gemachten Erfahrungen, sowie unter
Berücksichtigung der Möglichkeit der Zeugung geistig gebrechlicher
Kinder und des Wiederaufflackerns der Krankheit bei Landert
selbst die Einsprache des Gemeinderates Rorbas gegen seine
Wiederverehelichung als berechtigt erscheinen lassen.
Auf Grund dieses Gutachtens entschied das Bezirksgericht, daß
die Revision nicht erteilt werde.
C. Das Obergericht von Appenzell A. Rh., an das der
Kläger das erstinstanzliche Urteil weiterzog, hob diesen Entscheid
auf und erkannte:
Die Revision ist erteilt und die Eheeinsprache abgewiesen.
In der Begründung bemerkt es zunächst, der Nachweis, daß der
Kläger jetzt nicht mehr geisteskrank sei, bilde nach der appenzelli
schen 3PO keinen eigentlichen Revisionsgrund, da aber der Kläger
nach Nr. 133 der Nachträge zum Handbuch für die Zivilstands
beamten auf keinem andern Wege zu seinem Rechte gelangen könne,
so sei das Verfahren nicht zu beanstanden. Sodann führt das Ge
richt aus, es fehle dem Gutachten die Schlüssigkeit dafür, daß es
sich um eine tatsächliche und unverkennbar bestehende oder wieder
zu befürchtende Geisteskrankheit handle, und dazu komme, daß die
Zeugnisse der Arzte Dr. Sonderegger und Dr. Capeder für den
Kläger günstig lauteten und dieser keinen Eindruck von geistiger
Gestörtheit erwecke
D. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig die Be
rufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, es sei
in Aufhebung des obergerichtlichen Urteils das Revisionsgesuch des
Klägers zu verwerfen, eventuell auf Grund einer neuen fach
mäunischen Untersuchung des Klägers. Ferner hat sie eventuell be
antragt, daß sie von der Zahlung von Gerichtskosten befreit werde.
E. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be
klagten diese Anträge wiederholt und begründet. Dabei hat er das
Verfahren vor den kantonalen Instanzen als willkürlich und bundes
rechtswidrig angefochten. Außerdem hat er beantragt, das Gut
achten Dr. Schillers vom 15. Juli 1905 zu den Akten bei
zuziehen. Der Vertreter der Klägers hat Nichteintreten, eventuell
Abweisung der Berufung beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es ist zunächst die Frage zu prüfen, ob auf die Be
rufung einzutreten sei. Ob das Revisionsgesuch des Klägers mit
Bezug auf das Urteil des Bezirksgerichtes des Vorderlandes von
Appenzell A. Rh. vom 2. Dezember 1907 begründet sei oder
nicht, ist keine zivilrechtliche Frage des eidgenössischen Rechtes,
sondern eine solche des appenzellischen Prozeßrechtes. Ein Urteil
der Vorinstanz, das sich auf die Beantwortung dieser Frage be
schränkte und nicht zugleich auf Grund einer Revision materiell
entschiede, könnte daher gemäß Art. 56 OG nicht durch die Be
rufung an das Bundesgericht weitergezogen werden. Nun handelt
es sich aber überhaupt nur scheinbar um eine Revision des Urteiles
vom 2. Dezember 1907. Die Vorinstanz bemerkt selbst, daß kein
Revisionsgrund vorliege. Jenes Urteil wurde denn auch gar nich
angefochten, der Kläger wollte nicht die Einsprache der Beklagten
gegen den Abschluß einer Ehe mit Sophie Rüesch als unbegründet
erklären lassen. Vielmehr wird im vorliegenden Prozesse in Wirk
lichkeit über die Frage gestritten, ob die Einsprache der Beklagten
gegen eine Ehe des Klägers mit Pauline Troller auf Grund einer
jetzt bestehenden Geisteskrankheit des Klägers begründet sei. Dem
gemäß hat denn auch die Vorinstanz entschieden, daß die Ehe
einsprache der Beklagten abgewiesen sei, und dieser Entscheid bezieht
sich auf die jetzige, nicht die frühere Einsprache. Somit handelt es
sich um einen neuen, vom früheren unabhängigen Prozeß. Das
Urteil in diesem Prozesse ist in Anwendung eidgenössischen Zivil
rechtes erfolgt und kann daher im Sinne der Art. 56 ff. OG mit
der Berufung an das Bundesgericht weitergezogen werden. Aller
dings war das bisherige Prozeßverfahren, das mit dem Einver
ständnis der Parteien von den Vorinstanzen angewendet wurde,
unrichtig, da der Prozeß gemäß Art. 34 ½ZEG, und nicht als Re
visionsprozeß, hätte eingeleitet werden sollen, und somit die Be
klagte als Klägerin hätte auftreten müssen. Die in Nr. 133 der
Nachträge zum Handbuch der Zivilstandsbeamten vertretene Auf
fassung, auf die das bisherige Verfahren zurückzuführen ist, ist
zum mindesten in ihrer allgemeinen Fassung unrichtig. Die An
weisung stammt denn auch aus dem Entscheide über einen Fall,
wo ein Verlobter, dem die Ehe nach der ersten Verkündigung
wegen Schwachsinns untersagt worden war, neuerdings die Ver
kündung seines ursprünglichen Eheversprechens verlangte (BBl 1894
II S. 21 ff.). Die Unrichtigkeit des bisherigen Prozeßverfahrens
ist indessen für die Frage der Möglichkeit der Berufung ohne Be
deutung. Gemäß Art. 58 OG ist die Zulässigkeit der Berufung
vom Prozeßverfahren vor den kantonalen Instanzen nur soweit
abhängig, als ein in der letzten kantonalen Instanz erlassenes
Haupturteil vorliegen muß, d. h. ein Urteil, das über die mate
riellen Ansprüche, die in einem Prozesse geltend gemacht werden,
definitiv entscheidet. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Falle
vorhanden, da die Vorinstanz über das Recht des Klägers zur
Eingehung der Ehe gegenüber der Einsprache der Beklagten defi
nitiv entschieden hat.
Es könnte sich nur noch fragen, ob auf die Berufung
deshalb nicht einzutreten sei, weil die Beklagte den Antrag gestellt
hat, das Revisionsgesuch des Klägers zu verwerfen, und das
Bundesgericht als Berufungsgericht, wie schon erwähnt, über die
Frage der Revision nicht entscheiden kann. Indessen kann dieser
Antrag nicht im wörtlichen Sinne aufgefaßt werden, da sich seine
Fassung an die formell unrichtige Prozeßführung, insbesondere
daran anschließt, daß im Urteilsdispositiv der Vorinstanz unrich
tigerweise gesagt wird: Die Revision ist erteilt. Gleichwie somit
das als Revisionsprozeß bezeichnete bisherige Verfahren in Wirk
lichkeit ein Prozeß über die gegenwärtige Eheeinsprache der Be
klagten ist, so ist auch ihr scheinbar auf Abweisung der Revision
gerichtetes Begehren als Antrag auf Gutheißung ihrer Einsprache
aufzufassen. Insoweit also das Urteil der Vorinstanz diese Ein
sprache abweist, ist auf die Berufung einzutreten.
2. Die Anträge der Beklagten, eine neue fachmännische
Untersuchung des Klägers anzuordnen und das Gutachten
Dr. Schillers vom 15. Juli 1905 einzuziehen, können vor
Bundesgericht nicht gehört werden, da neue Beweismittel, worunter
auch die Erhebung einer neuen Expertise gehört, gemäß Art. a OG
in der bundesgerichtlichen Instanz ausgeschlossen sind.
3. Die Berufung läßt sich jedenfalls nicht damit begründen,
daß das Verfahren vor den kantonalen Instanzen nicht gemäß
Art. 34 ff. ZEG vor sich gegangen sei, weil diese Bestimmungen
keinen privatrechtlichen Charakter haben und die Berufung sich nur
auf die Verletzung privatrechtlicher Vorschriften des eidgenössischen
Rechtes stützen läßt. Übrigens hat die Beklagte vor den kantonalen
Instanzen nie irgendwelche Einwendung gegen das Verfahren er
hoben; sie könnte es daher auch nicht nachträglich anfechten.
4. Im vorliegenden Falle wäre die Berufung nur dann be
gründet, wenn die Vorinstanz den Art. 28 Ziff. 3 ZEG un
richtig angewendet hätte, wenn sie also zu Unrecht angenommen
hätte, daß der Kläger nicht geisteskrauk im Sinne dieser Gesetzes
bestimmung sei. Bei der Prüfung der Frage, ob dies der Fall sei,
muß das Bundesgericht von dem Tatbestande ausgehen, den die
Vorinstanz festgestellt hat, soweit darin nicht eine Aktenwidrigkeit
liegt oder jene tatsächliche Feststellung nicht auf einer bundes
rechtswidrigen Würdigung des Beweisergebnisses beruht. Die Vor
instanz hat nun auf Grund der Beweisführung festgestellt, daß
der Kläger trotz den Schlußfolgerungen des gerichtlichen Experten
gutachtens überhaupt nicht als geisteskrank zu betrachten sei. Da
für einen Prozeß wie den vorliegenden das Bundesrecht keine Vor
schriften über die Beweiswürdigung aufstellt, so wäre diese Fest
stellung nur wegen Aktenwidrigkeit anfechtbar. Eine solche liegt
aber nicht vor. Sie wäre bloß denkbar als Widerspruch zwischen
den im Expertengutachten festgestellten Tatsachen und der Annahme,
daß der Kläger geistig gesund sei. Als Tatsachen, die dieser An
nahme widersprächen, könnten diejenigen in Betracht kommen, aus
denen der Experte auf bleibende Reste geistiger Erkrankung
schlossen hat: der steife Gesichtsausdruck des Klägers, der Mangel
an Einsicht in das Anormale seines frühern Lebenswandels, seine
gelegentlich ausbrechende Heftigkeit, seine Neigung, sich mit uner
wachsenen Mädchen herumzubalgen, seine Unfähigkeit, das Wesent
liche beim Erzählen zusammenzufassen, seine Wiederholung derselben
Phrasen, seine Neigung zum Heiraten und Verloben und seine
sorglose Gemütlichkeit. So sehr nun auch der Richter vorsichtig
sein muß, wenn er medizinisch fachmännischen Schlußfolgerungen
seine eigenen entgegensetzen will, so wird man doch annehmen
dürfen, daß durch keine dieser Tatsachen die Annahme normaler
Geistesbeschaffenheit des Klägers geradezu ausgeschlossen wird. Dazu
kommt, daß der Experte selber nirgends ausdrücklich von einer
gegenwärtigen Geisteskrankheit des Klägers spricht, was schon die
Vorinstanz konstatiert hat, sondern nur von Spuren einer früheren
Geistesstörung, geistiger Schwäche, bleibenden Resten einer geistigen
Erkrankung. Sodann ist zu beachten, daß das Gutachten in seinem
Schlusse mehr nur nebensächlich auf bleibende Reste geistiger Er
krankung hinweist und doch in der Hauptsache erklärt, die Ein
sprache der Beklagten erscheine als berechtigt. Abgesehen davon, daß
es hiefür auf Gründe verweist, die die Einsprache gesetzlich nicht
schützen können, wie das ökonomische Interesse der Beklagten, die
bloße Möglichkeit der Wiedererkrankung des Klägers und der
Zeugung geistig gebrechlicher Kinder, handelt es sich hier um eine
Rechtsfrage, deren Entscheid nicht in den Rahmen eines medizini
schen Gutachtens fällt, sondern allein dem Richter zusteht.
Demgemäß kann also die Annahme der Vorinstanz, der Kläger
sei überhaupt nicht geisteskrank, nicht als aktenwidrig betrachtet
werden. Daraus folgt ohne weiteres, daß der Kläger auch nicht
als geisteskrank im Sinne des Art. 28 Ziff. 3 ZEG zu be
trachten und daher die Einsprache der Beklagten gegen seine Ehe
zu verwerfen ist.
Selbst wenn man übrigens davon ausginge, daß der Kläger
im medizinischen Sinne nicht ganz gesund sei, könnte man nicht
dazu gelangen, ihn auch im Rechtssinne, d. h. im Sinne des
Art. 28 Ziff. 3 ZEG, für geisteskrank zu erklären. Eine Geistes
krankheit in diesem Sinne ist nämlich nur dann vorhanden, wenn
sie den freien Willen, die Einsicht in das Wesen der Ehe, das
Verständnis für die damit verbundenen Aufgaben und Pflichten
und die Fähigkeit zu deren Erfüllung ausschließt (vergl. AS5
S. 260, 31 II S. 201, 35 II S. 158, Rudeck, Medizin und
Recht, S. 380 ff). Alles dies trifft beim Zustande des Klägers
nicht zu, wie denn auch der Experte selbst sagt, daß dessen Hand
lungsfähigkeit im allgemeinen nicht beeinträchtigt erscheine.
5. Der Antrag der Beklagten, ihr im Falle des Unter
liegens keine Kosten aufzuerlegen, ist unverständlich. Sie war nicht
gezwungen, sich mit dem Kläger in einen Prozeß einzulassen,
sondern hätte von vornherein dessen Recht zur Eingehung einer
Ehe anerkennen können.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes
des Kantons Appenzell A. Rh. vom 26. September 1910 be
stätigt, soweit es die Eheeinsprache der Beklagten abweist.