- Arteil vom 21. September 1910 in Sachen
Tonella, Kl., gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, Bekl.
Haftpflicht der Post; Verjährung : Massgebend ist Art. 35 PostRG
vom 5. April 1894 der durch die einschlägigen Bestimmungen des
EHG vom 28. März 1905 nicht abgeändert worden ist.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Tatsachen:
A. Der Kläger Tonella hat am 2. Januar 1907 anläßlich
der Benutzung der eidgen. Post bei Cama, zwischen Misocco und
Grono, einen Beinbruch erlitten.
Mit Schreiben vom 29. September 1907 machte der Kläger
bei der Kreispostdirektion in Bellinzona eine vorläufige Schaden
ersatzforderung von 5840 Fr. 40 Cts. geltend, wobei er sich eine
weitere Schadenersatzforderung für einen zukünftigen Kuraufenthalt
sowie für eine allfällige bleibende partielle Invalidität vorbehielt,
Darauf verlangte die Kreisdirektion mit Schreiben vom 14. Okto
ber 1907 Ausweise über die Auslagen, deren Ersatz der Kläger
fordere. Am 1. November 1907 sodann schrieb die Kreisdirektion
dem Kläger ferner, das eidgen. Post und Eisenbahndepartemeut
beauftrage sie, dem Kläger ihren Brief vom 14. Oktober zu bestä
tigen, in dem Sinne, daß die Postverwaltung bezw. die Kreis
direktion (l Amministrazione postale, ossia la serivente) durch
aus geneigt sei, mit dem Kläger über die für den Unfall zu be
zahlende Entschädigung zu verhandeln, vorausgesetzt, daß der
Kläger ihr die nötigen Ausweise über seine Heilungskosten und
den von ihm erlittenen Vermögensschaden einsende.
Darauf ließ der Kläger der Kreispostdirektion am 11. Dezember
1907 durch seinen damaligen Anwalt folgende, zum Teil durch
Quittungen belegte Schadensberechnung zukommen:
310 40
Fr.
a) Rechnung des behandelnden Arztes
200-
b) Arzneien und Bandagewaren.
300
c) Krankenwärierdienste
485 80
d) Badekur
Total Fr. 1296 20
Dieser Betrag wurde dem Kläger Ende Dezember 1907 im
Auftrage des eidgen. Post und Eisenbahndepartements ausbezahlt.
Nachdem während des Jahres 1908 Unterhandlungen über die
vom Kläger für bleibende Erwerbseinbuße gestellte weitere
Schadenersatzforderung stattgefunden hatten, schrieb der Kläger
unterm 2. Dezember 1908 an die Kreispostdirektion:
Devo insistere, a che una risposta mi venga data al più
presto possibile, specialmente per la considerazione, che
in un mese scaderebbe il termine utile per iniziare dei
passi legali.
Hierauf antwortete am 4. Dezember 1908 die Kreisdirektion,
sie habe die Reklamation des Klägers vom 2. Dezember, wie auch
seine früheren Ansinnen, an die Oberpostdirektion weitergeleitet.
Was die Verjährung betreffe, so solle er sich beruhigen, da Art. 35
des Postregalgesetzes (PostRG) laute: (folgt die Wiedergabe des
Wortlautes dieser Gesetzesbestimmung),
Auf Grund dieses Schreibens und nach Befragung seines An
waltes unterließ der Kläger vorderhand weitere Schritte.
Am 8. Dezember 1908 teilte die Oberpostdirektion dem Kläger
mit, der Fall werde gegenwärtig vom Post und Eisenbahndepar
tement studiert; die Postverwaltung könne daher dem Kläger zur
Zeit keinen Bescheid geben.
Am 29. März 1909 endlich teilte die Oberpostdirektion dem
Kläger mit, daß seine Schadenersatzforderung grundsätzlich, und
eventuell auch dem Quantitativ nach, bestritten werde.
B. Mit Klage vom 22. September 1909 verlangt nun
Tonella Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 27,000 Fr.
für bleibende Erwerbseinbuße.
Die Beklagte erhebt u. a., gestützt auf Art. 14 und 24 EHG
vom 28. März 1905, die Einrede der Verjährung.
Dieser Einrede gegenüber beruft sich der Kläger vor allem auf
Art. 35 Abs. 3 und 4 PostRG vom 5. April 1894; ferner
macht er geltend, es sei die Verjährung eventuell Ende 1907
durch grundsätzliche Anerkennung der Klagforderung unterbrochen
worden, welche grundsätzliche Anerkennung darin erblickt wird, daß
die Beklagte, trotzdem sich der Kläger eine Forderung für bleibende
Erwerbseinbuße ausdrücklich vorbehalten hatte, im Dezember 1907
die von ihm gestellte Rechnung für Heilungskosten vorbehaltlos
beglichen und auch einen mit der Begutachtung des Falles be
trauten Arzt honoriert habe. Endlich beruft sich der Kläger auf
das Schreiben der Kreispostdirektion Bellinzona vom 4. Dezember
1907. In diesem Schreiben erblickt der Kläger eventuell eine
Anerkennung eines im Gesetze nicht vorgesehenen Unterbrechungs
grundes; ganz eventuell erhebt er gestützt auf dieses Schreiben
die exceptio doli.
Die Beklagte bestreitet die Anwendbarkeit des Art. 35 PostRG
auf den vorliegenden Fall, das Vorhandensein einer grundsätz
lichen Anerkennung der Klagforderung, sowie die Kompetenz der
Kreispostdirektion zur Abgabe einer verbindlichen Erklärung über
die Frage der Verjährung und endlich auch das Vorhandensein
der Voraussetzungen der exceptio doli.
Die Parteien haben sich dahin geeinigt, den vorliegenden Pro
zeß gemäß Art. 52 Ziff. 1 OG dem Bundesgericht als einziger
Instanz zu unterbreiten
C. Nach Einholung von Replik und Duplik, jedoch vor
Durchführung der Instruktion in der Hauptsache, ist eine beson
dere Verhandlung über die Verjährungsfrage angeordnet worden.
In dieser, am heutigen Tage abgehaltenen Verhandlung hat die
Beklagte Gutheißung der Verjährungseinrede, der Kläger Abwei
sung derselben beantragt. Darauf hat über die Verjährungsfrage
die Beratung des Gerichtes stattgefunden;
in Erwägung:
- Da im Falle einer Gutheißung der Verjährungseinrede
die umfangreiche und kostspielige Instruktion in der Sache selber
überflüssig würde, so rechtfertigt es sich, von der Durchführung
dieser Instruktion einen Entscheid über die Frage der Verjährung
zu fällen.
- Das Schicksal der Verjährungseinrede hängt vor allem
davon ab, ob Art. 35 Abs. 3 und 4 des Postregalgesetzes vom
- April 1894 (PostRG) trotz Art. 14 und 24 des Eisenbahn
haftpflichtgesetzes vom 28. März 1905 (EHG) noch in Kraft
stehe. Ist diese Frage mit dem Kläger zu bejahen, so ergibt sich
daraus ohne weiteres die Abweisung der Verjährungseinrede, da
alsdann mit der Anbringung der ersten Reklamation bei der Post
verwaltung die vom Tage des Unfalls (2. Januar 1907) an
laufende Verjährung unterbrochen wurde und eine neue Verjäh
rungsfrist erst mit der endgültigen Abweisung des Klageanspruches
seitens der Oberpostdirektion (29. März 1909) zu laufen begann
sodaß also im Zeitpunkt der Klagerhebung (22. September 1909)
die zweijährige Verjährung noch nicht abgelaufen war.
In diesem Falle braucht die vom Kläger eventuell aufgeworfene
Die Streitsache konnte nicht gemäss Art. 48 Ziff. 2 06 als Strei
tigkeit zwischen einem Privaten als Kläger und dem Bunde als Beklag-
ten vor Bundesgericht gebracht werden, da jene Kompetenzbestimmung
durch Art. 25 Abs. 1 EHG vom 28. März 1905 mit Bezug auf die Haft
pflichtansprüche gegen den Bund als Inhaber einer Eisenbahn-,
Dampfschiffahrts- oder Postunternehmung ausser Kraft gesetzt wor
den ist.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
Frage, ob in der Ende Dezember 1907 erfolgten vorbehaltlosen
Zahlung der Heilungskosten bezw. des damals ausgewiesenen Teils
derselben eine grundsätzliche Anerkennung der Klagforderung und
somit eine Unterbrechung der Verjährung im Sinne des Art. 154
Ziff. 1 OR liege, nicht entschieden zu werden. Und ebenso kann
alsdann auch der Einfluß des Briefes der Kreispostdirektion
Bellinzona vom 4. Dezember 1908 auf die Frage der Verjährung
sowie die im Zusammenhang damit erhobene exceptio doli, un
erörtert bleiben.
- Da Art. 14 EHG von 1905 die Bestimmung des
Art. 35 PostRG von 1894 betreffend Unterbrechung der Ver
jährung durch Anbringung einer Reklamation bei der Postver
waltung nicht enthält, sondern auf die Art. 153 ff. OR verweist,
so hängt die zu entscheidende Frage in erster Linie davon ab, in
wieweit das Eisenbahnhaftpflichtgesetz auf den Postbetrieb Anwen
dung finde, bezw. was unter der im Ingreß des Art. 24 vorge
sehenen entsprechenden Anwendung , sowie unter der Beifügung:
soweit die eidgenössische Postverwaltung nach Maßgabe des Bun
desgesetzes über das Postregal vom 5. April 1894 haftet , zu
verstehen sei.
Für die Auffassung der Klagpartei, daß Art. 35 Abs. 3 und 4
PostRG durch Art. 24 EHG nicht aufgehoben worden sei, spricht
vor allem der Umstand, daß weder Art. 35, noch irgend eine
andere Bestimmung des Postregalgesetzes in der Abrogationsklause
des Art. 26 EHG speziell angeführt ist. Auch läßt sich jene, in
Art. 24 EHG enthaltene Beifügung soweit die eidgenössische
Postverwaltung nach Maßgabe des Bundesgesetzes über das Post
regal . . . haftet , sehr wohl dahin interpretieren, daß darnach
das Postregalgesetz nicht nur für den Umfang der Haftpflicht als
solcher, sondern auch für die zeitliche Begrenzung des Klagan
spruchs maßgebend sein solle.
Anderseits ist aus der Botschaft des Bundesrates zum EHG
von 1905 (S. 15, ad Art. 19 Ziff. 2 litt. a) ersichtlich, daß
nach der Auffassung des Bundesrates jene Klausel sich doch, in
erster Linie wenigstens, auf die die Haftpflicht als solche begrün
denden Tatsachen, also nicht auf die zeitliche Begrenzung des Klag
(Anm. d. Red. f. Publ.)
BBI 1901 I S. 672 ff.
anspruchs, beziehen sollte; denn zur Begründung der Ansicht,
daß sich zwischen Posthaftpflicht und Eisenbahnhaftpflicht doch
einzelne Differenzen ergeben , verwies der Bundesrat auf die
Art. 20 23 PostRG, während dagegen gerade Art. 35 nicht
erwähnt wurde.
Ebenfalls für die von der beklagten Partei vertretene Auffassung
spricht sodann der Umstand, daß diejenige Gesetzesbestimmung,
welche s. Zt. dem Art. 35 PostRG als Vorbild gedient hatte,
nämlich Art. 10 Abs. 2 EHG von 1875, bei der Neuregelung
des Eisenbahnhaftpflichtrechtes im Jahre 1905 absichtlich und
ausdrücklich fallen gelassen wurde, mit der Begründung, die Un
terbrechungsarten des Obligationenrechts seien vollkommen ge
nügend, um die Rechte des Verletzten zu wahren (Botschaft des
Bundesrates vom 1. März 1901, S. 10 ad Art. 11). Da diese
Erwägung, mochte sie vom gesetzgebungspolitischen Standpunkte
aus richtig sein oder nicht, doch jedenfalls in gleichem Maße auf
die Posthaftpflichtfälle wie auf die Eisenbahnhaftpflichtfälle zutraf,
und da von einer Ausnahme zu Gunsten der ersteren gesprochen
wurde, so liegt in der Tat die Annahme nahe, es habe wenig
stens der Bundesrat nicht beabsichtigt, neben Art. 14 EHG
die besondere Verjährungsunterbrechung des Art. 35 PostRG bei
zubehalten. Irgendwelche objektiven Gründe, die Post in dieser
Beziehung anders zu behandeln, als die Eisenbahnen und die
Dampfschiffahrtunternehmungen, waren wohl umsoweniger vor
handen, als ja auch mit Art. 35 PostRG s. Zt. offenbar be
zweckt worden war, eine Doppelspurigkeit der Verjährungsgrund
sätze in Post und in Eisenbahnhaftpflichtfragen zu vermeiden.
Sobald daher, mit Rücksicht auf das seither erlassene OR, die
besondere Regelung der Verjährungsfrage im Eisenbahnhaftpflicht
recht fallen gelassen wurde, lag, von jenem Standpunkte des Bun
desrates aus, kein Grund vor, dieselbe für die Posthaftpflicht bei
zubehalten.
4. Würde nach dem Gesagten die Entstehungsgeschichte des
EHG von 1905 eher darauf hindeuten, daß es nicht in der Ab
sicht des Gesetzgebers lag, Art. 35 PostRG in Kraft bestehen zu
lassen, so fällt dagegen als ausschlaggebend ins Gewicht, daß beim
Erlaß des Bundesgesetzes betr. das schweiz. Postwesen, vom
5. April 1910, jener Art. 35 von den maßgebenden Behörden
doch als noch in Kraft bestehend betrachtet wurde; denn nur so
ist es erklärlich, daß derselbe in das neue Postgesetz hinüberge
nommen werden konnte (vergl. Art. 111 und 112 dieses letztern
Gesetzes), ohne daß von irgend einer Seite bemerkt worden wäre,
es liege darin eine Anderung des bisherigen Zustandes. Es er
scheint vollkommen ausgeschlossen, daß das Post und Eisenbahn
departement, der Bundesrat oder die Bundesversammlung in den
Jahren 1907 bis 1910 die Absicht gehabt hätten, eine im Jahre
1905 aufgehobene Gesetzesbestimmung durch Reproduktion der
selben im neuen Gesetze wieder in Kraft treten zu lassen, ohne
eine solche, vom gesetzgebungstechnischen Standpunkte ganz außer
gewöhnliche Maßregel irgendwie zu begründen oder auch nur
deutlich zu erklären, es werde jener im Jahre 1905 außer Kraft
gesetzte Art. 35 wieder aufgenommen. Eine solche Erklärung ist
aber tatsächlich von keiner Seite abgegeben worden. Vielmehr
wurde die betreffende Bestimmung des Entwurfes, d. h. die Re
produktion des alten Art. 35, einfach auf Grund der Bemerkung
des Bundesrates, dieselbe stehe im Einklang mit dem Art. 35
PostRG (vergl. BBl. 1907 I S. 753 ad Art. 103 und 104),
diskussionslos angenommen.
Stellt sich aber darnach Art. 111 Abs. 3 des Postgesetzes vom
5. April 1910 nicht als eine Neuerung bezw. als eine Wieder
aufnahme einer einige Jahre vorher außer Kraft gesetzten Be
stimmung dar (vergl. auch, in der schweiz. Juristenzeitung Bd. VII
S. 1 ff., den Aufsatz von Wimmer, welcher die wesentlichsten
der im erwähnten Gesetze enthaltenen Neuerungen zum Gegen
stande hat, die Regelung der Verjährungsfrage in Haftpflicht
fällen aber nicht erwähnt), so folgt daraus zwingend, daß Art. 35
PostRG durch Art. 14 und 24 EHG von 1905 nicht aufehoben
worden war und daher auf den vorliegenden Fall anwendbar ist.
Die Verjährungseinrede ist somit (vergl. oben Erw. 2) abzu
weisen;
erkannt:
Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede wird ab
gewiesen.