- Arteil vom 17. September 1910 in Sachen
Sch., Bekl. u. Ber. Kl., gegen Sch., Kl. u. Ber. Bekl.
Mangelnde Voraussetzung der Anwendung und Anwendbarkeit
eidgen. Rechts (Art. 56 0G). Das Begehren um Feststellung des
Umfangs einer Verlassenschaft und Herausgabe von beweglichen
Sachen (Wertpapiere) kraft Erbrechts beurteilt sich nach kant.
Recht.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Aktenlage:
A. Nachdem der Vater der Parteien, Joh. Jak. Sch., am
- September 1902 an seinem Wohnsitze Zürich verstorben war,
legte die Beklagte Klara Sch., die mit ihm in gemeinsamer Haus
haltung gelebt hatte, ihrem Bruder, dem Kläger I. Ernst Sch.,
welcher seit Jahren in England wohnt, zum Zwecke der zwischen
den beiden als Erben des Vaters vorzunehmenden Nachlaßteilung
einen Posten von Werttiteln im Nominalwert von 55,000 Fr.,
sowie einen kleineren Barbetrag, mit der Behauptung vor, daß
dies (neben dem vorhandenen Wohnungsmobiliar) der ganze Nach
laß des Verstorbenen sei. Der Kläger nahm hierauf die Hälfte
fener Werttitel und des Bargeldes als Erbschaftsquote entgegen
und stellte der Klägerin am 15. September 1902 eine Erklärung
des Inhalts aus, er bescheinige, von ihr seinen vollen Anteil an
der ganzen Hinterlassenschaft seines Vaters erhalten zu haben,
und erkläre sich damit einverstanden, daß das ganze Mobiliar und
der Hausrat des Vaters ohne Abzug absolutes Eigentum der
Schwester bleibe und daß damit die Erbteilung vollständig erledigt
sei. In der Folge brachte der Kläger aber in Erfahrung, daß
sein Vater ein wesentlich größeres Vermögen hinterlassen habe.
Er setzte deshalb gegen die Beklagte in Zürich zunächst das aus
der nachstehenden Streitfrage a ersichtliche Klagebegehren und
sodann, in Erweiterung und Präzisierung desselben auf Grund
seiner inzwischen (im Wege einer Strafuntersuchung) gemachten
näheren Erhebungen, noch das aus der nachstehenden Streitfrage
b ersichtliche Klagebegehren ans Recht. Diese beiden Streitfragen
lauten:
Ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Hälfte der
a)
vom Vater der Litiganten hinterlassenen 64,000 Fr. serbischen
Staatsobligationen, 30,000 Fr. bulgarischen Staatsobligationen,
und 50,000 anatolischen Eisenbahnobligationen nebst Coupon
auszuhändigen?
b) Ist der Kläger berechtigt:
Die Hälfte der auf den Namen der Beklagten im Trefor bei
der zürcherischen Kantonalbank liegenden zwei Obligationen argen
tinische äußere Anleihe Nr. 52,624 und 52,636 à 1000 L.;
280 Obligationen serbisches amort. 4% Anleihe à 500 Fr.
Nr. .., und 220 Obligationen serbisches amort. 4% An
leihen Nr...
Die Hälfte der von der Beklagten bei der Inkasso und
Effektenbank in Zürich deponierten serb. amort. 4% Anleihen
à 500 Fr. Nr. ...; eine Obligation Nr. 53,174 à 1000 L.
argentinische Anleihe und 60 Obligationen bulgar. Anleihe von
1892 à 500 Fr., Nr.
je mit den nach dem 9. September 1902 verfallenen und
verfallenden Coupons (mit Ausnahme der schon eingeklagten
32,000 Fr. serb. amort. 4 % Staatsobligationen und 15,000 Fr.
Obligationen der bulg. Anleihe zu beziehen?
Mit diesem letzteren Klagebegehren (b), welches unbestrittener
maßen die Titel, oder deren Wert, des ersteren Begehrens (a)
mitumfaßt und daher allein in Betracht fällt, will der Kläger
also gerichtlich feststellen lassen, daß er als Erbe seines Vaters
Eigentümer der Hälfte der im Begehren genannten, auf den
Namen der Beklagten bei verschiedenen Banken hinterlegten Wert
papiere sei.
Die Beklagte hat in grundsätzlicher Bestreitung der Klage ein
gewendet, der Kläger habe durch die früher vorgenommene Erb
teilung und die dabei abgegebene Erklärung vom 15. September
1902, er anerkenne, daß die Erbteilung vollständig erledigt
auf weitere Erbansprüche verzichtet; der eingeklagte Anspruch
überdies verjährt und endlich auch deshalb unbegründet, weil die
zur Hälfte beanspruchten Wertpapiere der Beklagten vom Erblasser
geschenkt worden seien. Dazu hat die Beklagte mit Bezug auf be
stimmte Titel ferner noch geltend gemacht, dieselben seien von ihr
aus eigenen Mitteln angeschafft worden.
Dieser letztere Einwand ist vom Bezirksgericht Zürich als erster
Instanz hinsichtlich eines Titels (Nr. 53,174 äußere argentinische
Anleihe) geschützt worden, ohne daß der Kläger hiegegen appellierte.
Im übrigen hat das Bezirksgericht und, in Bestätigung seines
Entscheides, auch die kantonale Oberinstanz die Klage gutge
heißen.
B.
Demgemäß hat das Obergericht des Kantons Zürich
(II. Appellationskammer) durch Urteil vom 1. Juli 1910 erkannt:
Der Kläger ist berechtigt:
Die Hälfte der auf den Namen der Beklagten im Tresor bei
der Zürcherischen Kantonalbank liegenden zwei Obligationen
argentinische äußere Anleihe Nr. 52,624 und 52,636 à 1000 L.;
der 280 Obligationen serbisches amort. 4 % Anleihen à 500 Fr.
Nr.; der 220 Obligatiouen serbisches amort. 4% An
leihen Nr.;
die Hälfte der von der Beklagten bei der Inkasso und Effek
tenbank in Zürich deponierten Obligationen serbisches amort.
4 % Anleihen à 500 Fr. Nr. ...; der 60 Obligationen
bulgarische Anleihe von 1892 à 500 Fr. Nr..;
je mit den nach dem 9. September 1902 verfallenen und ver
fallenden Coupons zu beziehen;
im übrigen wird die Klage abgewiesen.
C. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig, mit Ein
gabe vom 19. August 1910, die Berufung an das Bundesgericht
erklärt.
Die Berufungserklärung führt aus, das obergerichtliche Urteil
werde insoweit angefochten:
den Akten widersprechend nicht berück
a) als dasselbe -
sichtigt, daß der gesamte am 15. September 1902 zwischen den
Geschwistern Sch. nicht zur Teilung gelangte Werttitelbestand
bereits schon vor Jahren in einer dem Bundesprivatrecht durch
aus entsprechenden Weise in den Alleinbesitz und damit auch in
das Alleineigentum (Vater Sch. hatte auf seine Rechte an den
betreffenden Titeln verzichtet) der Klara Sch. übergegangen
war;
b) als dasselbe den von der Beklagten vor den kantonalen
Instanzen eingenommenen, von der Frage der Schenkung unab
hängigen nach bundesprivatrechtlichen Normen zu beurteilenden
Standpunkt des zwischen Vater und Tochter Sch. bestandenen
Miteigentumsverhältnisses am Schlusse von Erwägung 4 wohl
streift, ihn aber einer näheren, spezifizierten, die Tatsachen be
rücksichtigenden Beurteilung nicht unterzieht;
c) als dasselbe den von der Beklagten eingenommenen, von
der Frage der Schenkung unabhängigen, nach bundesprivat
rechtlichen Normen zu beurteilenden Standpunkt des zwischen
Vater und Tochter Sch. bestandenen Gesellschaftsverhältnisses
einer Beurteilung überhaupt nicht unterzieht.
Im Anschlusse an diese Ausführungen stellt die Berufungs
klägerin folgende Abänderungsanträge:
- Es sei die Klage abzuweisen.
- Eventuell sei die Klage jedenfalls insoweit abzuweisen:
a) als sie sich auf die bei der Inkasso und Effektenbank
Zürich deponierten Titel bezieht:
also auf folgende Titel der 4% serb. Anleihe von 1895:
Nr. ... (insgesamt 70,000 Fr.);
ferner auf folgende Titel der bulgar. Anleihe von 1892:
Nr. ... (insgesamt 30,000 Fr.);
b) als sie sich auf diejenigen im Tresor befindlichen Titel
bezieht, die bevor sie in den Tresor verbracht wurden auf
dem Konto Korrent der Beklagten bei der eidgenössischen Bank
lagen, also auf folgende Titel der serb. Anleihe von 1895 :
Nr. ... (insgesamt 100,000 Fr.);
- In weiterer Eventualität sei die Klage insoweit zu ver
werfen, als sie das Miteigentumsverhältnis der Beklagten an
folgenden im Tresor befindlichen Titeln nicht berücksichtigt:
a) an folgenden Titeln der serbischen Anleihe von 1895:
Nr.
b) un folgenden Titeln der äußeren argentinischen Anleihe
von 1888: Nr. ... (insgesamt 200,000 Fr.):
- In weiterer Eventualität sei die Klage insoweit zu ver
werfen, als sie das Miteigentumsverhältnis der Beklagten an
den sub Ziff. 2 litt. b und Ziff. 3 hievor erwähnten Titeln
nicht berücksichtigt.
Ferner hat der Vertreter der Beklagten gegen das ober
D.
gerichtliche Urteil auch eine Nichtigkeitsbeschwerde beim kantonalen
(zürcherischen) Kassationsgericht eingereicht und unter Hinweis
hierauf beim Bundesgericht das Gesuch gestellt, es möchte der
Berufungsentscheid gemäß Art. 77 OG vorläufig ausgesetzt
werden.
E. Der Kläger und Berufungsbeklagte dagegen hat mit
Eingabe an das Bundesgericht vom 8. September 1910 den An
trag gestellt, die Berufung der Beklagten sei, weil nicht eidgenös
sisches Recht beschlagend, als unzulässig zu erklären, und es sei
in diesem Sinne sofort ein Entscheid zu fällen;
in Erwägung:
- Der Rechtsgrund, aus dem der Kläger Anspruch auf
die Hälfte der streitigen Wertpapiere erhebt, ist sein Erbrecht, das
er gegenüber der Beklagten, als Besitzerin der beanspruchten Be
standteile der Verlassenschaft seines Vaters, zur Anerkennung
bringen will. Nun kommt aber weder für die Frage, ob und in
welchem Umfange der Kläger als Erbe seines Vaters Ansprüche
an dessen Nachlaß erheben kann, noch für die Frage, was zur
Verlassenschaft gehört, eidg. Recht zur Anwendung; diese Fragen
sind vielmehr vom kantonalen Erbrecht beherrscht. Das Urteil des
kantonalen Richters über das Vorhandensein des Klagefundamentes
unterliegt daher der Nachprüfung des Bundesgerichts in keiner
Weise. Ebenso waren aber auch die von der Beklagten erhobenen
Einreden, soweit sie noch im Streite liegen, nach kantonalem
Rechte zu beurteilen und sind auch danach beurteilt worden. Das
gilt zunächst von der Einrede des Verzichts auf den eingeklagten
Anspruch, die keinem andern Recht unterstehen kann, als der An
pruch selbst, und die übrigens aus einer, nach Gültigkeit. Inhalt
und Wirkungen ebenfalls dem kantonalen Recht unterstehenden Erbtei
lung hergeleitet wird. Auch soweit der Klageanspruch auf Anfech
tung dieser Teilung wegen Irrtums und Betrugs gehen sollte,
wäre er nach kantonalem Rechte zu beurteilen, und dem kanto
nalen Rechte untersteht demnach auch die gegen den Anspruch aus
diesem Gesichtspunkte ferner erhobene Einrede der Verjährung.
Endlich ist auch die Schenkung, aus der die Beklagte die strei
tigen Titel ganz für sich beansprucht, ein Rechtsgeschäft, dessen
Voraussetzungen und Wirkungen ausschließlich durch das kantonale
Recht bestimmt werden.
Die Beklagte glaubt, nach den Ausführungen ihrer Berufungs
erklärung, das kantonale Urteil deshalb vor Bundesgericht an
fechten zu können, weil Normen des Bundesprivatrechts über den
Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen von der Vorinstanz
nicht oder unrichtig angewendet worden seien. Allein die eidgen.
Regeln über Besitzesübergabe spielen hier keine Rolle, indem eben
die Frage des Besitzerwerbes von der Frage der Schenkungsabsicht
abhängt. Zudem leitet die Beklagte ihr Eigentum überhaupt nicht
aus dem bloßen Besitzerwerb her, und zwar mit Recht nicht, da
sie sich jedenfalls dem Kläger als Erben gegenüber nicht auf den
bloßen Besitz als Erwerbstitel berufen kann, sondern einen gül
tigen Rechtsgrund für ihren Eigentumserwerb dartun müßte.
Dieser Rechtsgrund aber kann nur dem kantonalen Rechte ange
hören. Dieselbe Erwägung widerlegt auch die Berufung der Be
klagten auf ein bundesrechtlich geregeltes Gesellschaftsverhältnis.
2. Kann auf die Berufung der Beklagten nach dem Gesagten
wegen Inkompetenz (Art. 56 OG) nicht eingetreten werden, so
liegt zur Aussetzung des Berufungsentscheides im Sinne des
Art. 77 OG kein Grund vor;-
erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird nicht eingetreten.