- Auszug aus dem Arteil vom 14. Juli 1910 in Sachen
Steigmeier Cie., Bekl. u. Ber. Kl., gegen
Hermann-Greiner, Kl. u. Ber. Bekl.
Art. 83 Abs. 2 SchKG: Die Aberkennungsklage kann nicht auf Ab
änderung der Kostendispositive des dem Aberkennungsprozesse zu
Grunde liegenden Rechtsöffnungsentscheides gehen; der Aberkennungs
richter ist zur Beurteilung eines solchen Begehrens nicht kompetent.
Die beklagte Firma Steigmeier Cie. in Basel hat als In
dossatarin eines von der Klägerin Frau Hermann Greiner daselbst
akzeptierten Wechsels im Betrage von 2000 Fr. gegen die Klä
gerin Betreibung angehoben und provisorische Rechtsöffnung er
wirkt. Hierauf hat Frau Hermann Greiner die Aberkennungsklage
angestrengt, mit dem Rechtsbegehren, es sei die Wechselforderung
der Beklagten nebst den ergangenen ordentlichen und außerordent
lichen Rechtsöffnungskosten abzuerkennen.
Durch Urteil vom 22. März 1910 hat das Appellationsgericht
des Kantons Basel Stadt die Aberkennungsklage im vollen Um
fange gutgeheißen. Das Bundesgericht aber hat die gegen diesen
Entscheid eingelegte Berufung der Beklagten durch Urteil vom
- Juli 1910 insoweit für begründet erklärt, als sich das Aber
kennungsbegehren der Klägerin auf die Kosten des Rechtsöffnungs
entscheides bezieht, und zwar aus folgender
Erwägung:
(5. ) Der Entscheid über das Begehren um Aberkennung
der ordentlichen und außerordentlichen Rechtsöffnungskosten hängt
davon ab, ob der Nichter im Aberkennungsprozesse befugt sei, den
Kostenentscheid des Rechtsöffnungsrichters abzuändern, und nament
lich, ob er im Falle, wo dem im Rechtsöffnungsverfahren unter
legenen Betriebenen die Gerichts und Parteikosten dieses Ver
fahrens auferlegt worden sind, nun umgekehrt dem im Aberken
AS 36 II 1910
nungsprozeß unterliegenden angeblichen Gläubiger mit diesen Kosten
ganz oder teilweise belasten könne. Die Frage, die mit der Auf
fassung über die Natur der Aberkennungsklage zusammenhängt,
ist kontrovers und teils verneint (vergl. Jaeger, Komm., Art. 83
Note 10), teils bejaht worden (vergl. Reichel, Komm., Art. 83
- 89/90, Emil Huber, in der Ztsch. f. schweiz. R., 1908
- 45 ff., Brand, Archiv, 13 (1909) S. 33 ff.). Die erstere
Lösung erscheint als die richtige. Denn die Aberkennungsklage hat
nur die Feststellung der Nichtexistenz der Forderung, nicht aber
auch die Aufhebung der provisorischen Rechtsöffnung zum Zwecke,
sie ist nicht etwa ein Rechtsmittel gegenüber dem Rechtsöffnungs
entscheid. Dieser bleibt, auch wenn die Aberkennungsklage geschützt
wird, für die Kosten dennoch vollziehbar, die eben deshalb bezahlt
werden müssen, weil der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren
unterlegen ist, woran auch der Umstand, daß er im Aberkennungs
prozeß obsiegt, nichts zu ändern vermag. Die Vorinstanz hat so
mit unzuständigerweise auf Aberkennung der ordentlichen und
außerordentlichen Rechtsöffnungskosten erkannt, und es muß daher
in diesem Punkte die Berufung gutgeheißen und insoweit kantonale
Urteil aufgehoben werden.