- Urteil vom 10. Juni 1910 in Sachen
Erben Bucher-Durrer, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Eheleute
Aster-Businger, Kl. u. Ber. Bekl.
Dienstvertrag (Art. 338 OR): Der Dienstherr haftet wegen einer Ver
letzung seiner vertragsgemässen Fürsorgepflicht gegenüber dem Dienst
nehmer, die dessen Tod zur Folge hat, auch seinen Hinterbliebenen
gemäss den Art. 52 i. f. u. 54 OR. Nachweis solcher Vertragsver
letzung seitens des Dienstherrn (ungenügende Sicherung eines den
Angestellten dienstlich zugänglichen Glasdaches in einem Hotel). Für
den Berufungsrichter verbindliche Feststellungen tatsächlicher Natur
(Art. 81 0G).
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Prozeßlage:
A. Durch Urteil vom 14. Januar 1910 hat das Ober
gericht des Kantons Luzerns gegenüber dem bestrittenen Rechts
begehren der Kläger (ursprünglich F. Uster für sich, seine Ehefrau
und 4 minderjährige Kinder):
Die Beklagten seien pflichtig zu erklären, an die Klägerschaft
6000 Fr. nebst 5% Zins seit 28. Mai 1907 zu bezahlen;
erkannt:
- Die Beklagten haben an den Kläger Ferdinand Uster für
sich und seine Ehefrau Marie geb. Businger 1500 Fr. nebst Ver
zugszins zu 5% seit dem 19. Juli 1907 zu bezahlen.
- Im übrigeu sei die Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten rechtsgültig die
Berufung an das Bundesgericht erklärt und die Abänderungsan
träge gestellt:
Die Klage sei gänzlich abzuweisen.
C.
(Erteilung des Armenrechts an die Kläger als Be
D.
rufungsbeklagte.)
E.
In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be
klagten deren Berufungsbegehren erneuert; der Vertreter der Klä
ger hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des ober
gerichtlichen Urteils angetragen;
in Erwägung:
- Bertha Uster, geboren am. 6. Mai 1890, die Tochter
der als Kläger heute noch in Betracht fallenden Eheleute Ferdinand
und Marie Uster, verunglückte am 28. Mai 1907 im Grand
Hotel der Beklagten Erben Bucher Durrer in Lugano, wo sie seit
dem Sommer 1906 als Zimmermädchen in Dienst stand. Über
dem Vestibül des Hotels befindet sich eine Asphaltterrasse, die, als
Oblicht für das Vestibül, ein zirka 4,5 m langes und gegen 4 m
breites Glasdach trägt, welches mit einer horizontalen Mittelfläche
die Terrasse um 70 cm überhöht und ringsum mit schiefen Sei
tenflächen auf den Terrassenboden abfällt. Das Glas des Oblichts
ist 3 mm dick und durch Eisenstäbe in Felder von meistens 1,2 m
Länge und 0,8 m Breite abgeteilt, die mit keinen anderweitigen
Tragsicherungen versehen sind. Bertha Uster war am Unfallstage,
nach 12 Uhr mittags, weisungsgemäß auf der Asphaltterrasse mit
dem Reinigen von Zimmerteppichen beschäftigt. Dabei siel sie aus
direkt nicht aufgeklärter Ursache durch das Glasdach kopfüber in
das Vestibül hinunter und erlitt durch den Sturz so schwere Ver
letzungen des Schädels und des Rückenmarks, daß sie nach drei
tägiger Spitalbehandlung starb.
2. Auf Grund dieses Tatbestandes fordern nun die Eltern
der Verunglückten (ursprünglich auch für deren minderjährige Ge
schwister) von den beklagten Hotelinhabern eine Entschädigung,
heute noch in dem ihnen obergerichtlich zugesprochenen Betrage von
1500 Fr. Sie begründen ihre Legitimation zur Klage mit der
Behauptung, daß sie in der Verunglückten eine ihnen gegenüber
gesetzlich alimentationspflichtige und sie tatsächlich unterstützende
Angehörige verloren hätten, und leiten die Haftbarkeit der Be
klagten ab, einerseits aus Art. 338 OR, weil die Beklagten der
ihnen zufolge ihres Dienstvertragsverhältnisses mit der Verun
glückten obliegenden Verpflichtung, die Verunglückte vor Unfalls
gefahren bei ihren dienstlichen Verrichtungen nach Möglichkeit zu
schützen, nicht nachgekommen seien, und anderseits aus den Art. 50 ff.
speziell auch Art. 54 OR, weil in jener Verletzung der Vertrags
pflicht der Beklagten zugleich auch eine schuldhafte Verletzung der
allgemeinen Rechtsordnung liege. Die Beklagten bestreiten das
Zutreffen dieser Haftungsgründe.
3. Die kantonalen Gerichte haben die Begründung der Kla
geforderung aus dem Dienstvertrage der Verunglückten mit den
Beklagten unter Hinweis auf ein obergerichtliches Präjudiz und
auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 14. Dezember 1906 in
Sachen Marquart gegen Grand Hotel St. Moritz (AS 32 II
Nr. 96 Erw. 4 S. 732) verworfen, weil die Kläger außerhalb
dieses Vertragsverhältnisses ständen und mit ihrer Klage auf Er
satz des ihnen durch den Tod der Verunglückten verursachten Scha
dens einen selbständigen Anspruch eigenen Rechtes geltend machten.
Dieser Argumentation kann nicht beigepflichtet werden. Das Bun
desgericht hat, abweichend von dem im Falle Marquart vertretenen
Standpunkte, seither, durch Urteil vom 2. Juli 1909 in Sachen
Eheleute Marsteller gegen Cardinaux (AS 35 II Nr. 54 Erw.
2 S. 426), wie schon in zwei früheren Präjudizien (AS 29 II
Nr. 61 Erw. 5, S. 503 und 31 II Nr. 36 Erw. 1 S. 237),
dahin entschieden, daß auch die Hinterbliebenen des Dienstneh
mers, soweit sie durch dessen Tod geschädigt werden, den Dienst
herrn wegen der für den Tod kausalen Verletzung seiner vertrags
gemäßen Fürsorgepflicht belangen können. An dieser Auffassung
ist festzuhalten. In der Tat führt die Natur der fraglichen Für
sorgepflicht des Dienstherrn, welche die Sicherung von Leben und
Gesundheit des Dienstnehmers zum Gegenstande hat, ohne weite
res und zwingend zu der Annahme, daß die Verletzung dieser Ver
tragspflicht auch dann, wenn ihre denkbar schwerste Schadensfolge,
der Tod des Dienstnehmers, eintritt, zur rechtlichen Wirksamkeit
gelangen d. h. nach dem allgemeinen Grundsatze des Art. 111 OR
sich in eine Verbindlichkeit des Dienstherrn zum Schadenersatz auf
lösen muß. Wenn auch das Dienstvertragsverhältnis als solches
mit dem Tode des Dienstnehmers erlischt (Art. 347 OR), so
kann eine vertragsgemäße Haftung des Dienstherrn, die ihrer Na
tur nach den Fall des Todes des Dienstnehmers mitumfaßt, doch
schlechterdings nicht gerade beim Eintritt dieses Todesfalls zessieren.
Vielmehr müssen in diesem Falle die der Schadenersatzverpflichtung
des Dienstherrn entsprechenden Rechtsansprüche offenbar denjenigen
Drittperfonen zustehen, deren rechtlich geschützte Interessen der Tod
des Dienstnehmers verletzt. Es kommen also hier einfach die Rechts
ansprüche zur Geltung, welche das Gesetz den Hinterbliebenen eines
Getöteten in anderem Zusammenhange, bei Regelung der Haftbar
keit aus unerlaubten Handlungen, in den Art. 52 und 54 OR,
einräumt. Die Annahme dieser Haftung des Dienstherrn auch nach
Vertragsrecht ist lediglich die natürliche Konsequenz der modernen
Ausgestaltung des Dienstvertragsverhältnisses, welcher die in Frage
stehende, durch die neuere Praxis festgelegte Fürsorgepflicht des
Dienstherrn Rechnung trägt. Sie hat denn auch im heutigen bür
gerlichen Recht des Deutschen Reiches ausdrückliche Anerkennung
gefunden (vgl. 618 Abs. 3. in Verbindung mit 844 Abs. 2
und 845 BG2
4. Aus dem erörterten vertragsrechtlichen Gesichtspunkte muß
die Klage gutgeheißen werden. Das Obergericht hat auf Grund
der einschlägigen Bestimmungen des kantonalen (zugerischen) Hei
matsrechts der Beteiligten festgestellt, daß die Kläger unterstützungs
berechtigte Angehörige der Verunglückten im Sinne der Art. 52
und 54 OR sind.
Ferner hat die kantonale Instanz mit Bezug auf den eingeklag
ten Anspruch selbst wesentlich ausgeführt: Berta Uster sei nach
den gegebenen Indizien höchst wahrscheinlich dadurch verunglückt,
daß sie beim Wegnehmen einer zum Trocknen auf dem Glasdache
ausgebreiteten Waschtischvorlage das Gleichgewicht verloren habe
und durch das beim Druck ihrer Hände einbrechende Glasdach kopf
über in das Vestibül hinuntergefallen sei. Das verhängnisvolle
Glasdach habe für die Hotelangestellten, welche auf der Asphalt
terrasse dienstliche Obliegenheiten zu verrichten hatten, eine stän
dige Gefahr gebildet. Einerseits sei bei seiner geringen Erhebung
über den Asphaltboden das Daraufhinfallen einer daneben stehen
deu Person leicht möglich gewesen. Anderseits aber habe der nur
3 mm dicke Glasbelag mit den großen freiliegenden Feldern die
Last eines Menschen nicht zu tragen vermocht, während doch die
Undurchsichtigkeit des Glases und seine Ähnlichkeit mit tragfestem
Bodenglas den Eindruck der Sicherheit und Festigkeit gemacht habe.
Bei der Verwendung von solch' dünnem Glase hätten die es tra
genden Eisenstäbe näher zusammengerückt, oder es hätte eine Si
cherung des Glases durch ein Drahtgitter, oder eine Umfriedung
des Daches überhaupt, angebracht werden sollen. Der Einwand der
Beklagten, daß den Angestellten ausdrücklich verboten gewesen sei,
das Glasdach mit Gegenständen zu belegen, sei unbehelflich, weil
das fragliche Verbot von den Angestellten faktisch, gerade auch am
Unfallstage, ohne Widerspruch des Aufsichtsorgaus der Beklagten
übertreten worden sei.
Diese Ausführungen sind in tatsächlicher Hinsicht nicht zu be
anstanden, da sie in allen Teilen auf der dem Bundesgericht ent
zogenen Würdigung aktengemäßer Beweisergebnisse (Zeugenaus
sagen und Augenscheinsfeststellungen) beruhen. In rechtlicher Be
ziehung aber ist daraus unbedenklich zu schließen, daß die Beklagten
ihre vertragsgemäße Fürsorgepflicht in wesentlichem Maße verletzt
haben und daher für die Schadensfolgen des dadurch verschuldeten
Todes der Verunglückten grundsätzlich haftbar sind. Der vorinstanz
liche Entschädigungszuspruch selbst aber braucht, weil dem Betrage
nach unangefochten, nicht nachgeprüft zu werden.
5. Da schon die vorstehende Erwägung zur Bestätigung des
angefochtenen Entscheides führt, kann dahingestellt bleiben, ob die
Klage, mit dem kantonalen Richter, auch auf Grund des Art. 50
OR gutzuheißen wäre, und ebenso, ob ferner auch die Voraus
setzungen des vom Obergericht daneben noch beigezogenen Art. 67
OR vorliegend zutreffen würden;
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen und damit das
Urteil des luzernischen Obergerichts vom 14. Januar 1910 in
allen Teilen bestätigt.