- Entscheid vom 22. November 1910 in Sachen
Haas und Wagner.
Art. 109 SchKG : Widerspruchsverfahren. Verpflichtung des Gläu
bigers zur Ausspielung der Widerspruchsklage, gleichviel ob der
Drittansprecher bekannten oder unbekannten Aufenthaltes sei, bevor
das Verwertungsbegehren gestellt werden kann.
In der von den Rekurrenten, Fritz Haas Bützberger
und Johann Wagner Sommer, beide in Walliswil Wangen, gegen
Jakob Studer, Gärtner in Bern, eingeleiteten Betreibung Nr. 4009
pfändete das Betreibungsamt Bern Stadt am 3. Mai 1910 eine
Kapitalforderung des Schuldners von 6000 Fr. an Christian
Lehmann in Seewil bei Vinelz.
AS 36 I 1910
Da die Forderung von einem gewissen Hermann Bichsel,
Schlosser in Bern, zu Eigentum angesprochen wurde, setzte das
Betreibungsamt den Gläubigern am 21. Mai 1910 eine zehn
tägige Frist zur Klageanhebung nach Art. 109 SchKG. Die
Gläubiger kamen dieser Fristansetzung nach und luden den Dritt
ansprecher mit Vorladung vom 23. Mai auf den 8. Juni 1910
zur Verhandlung vor Richteramt II in Bern. Die Ladung konnte
aber dem Bichsel nicht zugestellt werden, da dieser inzwischen von
Bern weggezogen war, ohne eine Adresse zurückzulassen. Die
Gläubiger verlangten daher vom Betreibungsamt die Verwer
tung der gepfändeten Forderung. In der Meinung, daß das
Domizil des Bichsel mittlerweile entdeckt worden sei, setzte das
Amt den Gläubigern eine neue Frist zur Klagerhebung an. Nach
dem sich diese Voraussetzung als irrtümlich erwiesen hatte, hob
das Betreibungsamt am 27. August die Fristansetzung wieder auf,
weigerte sich aber gleichzeitig, die Verwertung anzuordnen, von
der Erwägung aus, es müsse zuerst dargetan werden, daß die ge
pfändete Forderung wirklich noch dem Studer zustehe.
B. Hierüber beschwerten sich nun die Gläubiger bei der
kantonalen Aufsichtsbehörde, mit dem Antrag, es sei das Betrei
bungsamt anzuhalten, dem Verwertungsbegehren unverweilt statt
zugeben. Zur Begründung führten sie aus, es könne ihnen nicht
zugemutet werden, auf dem Ediktalwege gegen den Drittansprecher
vorzugehen. Es sei vielmehr Sache des Drittansprechers, durch
Angabe seines Domizils das Amt und den treibenden Gläubiger
in den Stand zu setzen, das gesetzliche Verfahren gegen ihn ein
zuleiten (vergl. Jaeger, Komm. Anm. 3 zu Art. 107). Tue er
dies nicht, so müsse der Drittanspruch als nicht gehörig erfolgt
betrachtet werden und die Betreibung ihren Fortgang nehmen.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde mit Entscheid
vom 8. Oktober 1910 aus folgenden Gründen abgewiesen: Es
könne keinem Zweifel unterliegen, daß in casu das Verfahren
nach Art. 109 SchKG durchgeführt werden müsse, bevor die
Gläubiger die Verwertung verlangen können. Daran ändere der
Umstand nichts, daß der Drittansprecher zur Zeit unbekannten
Aufenthaltes sei; die Gläubiger müssen eben auf dem Ediktalwege
klagen und es habe das Betreibungsamt ihnen zu diesem Zweck
eine neue Klagefrist anzusetzen.
C. Diesen Entscheid haben die Rekurrenten nunmehr unter
Erneuerung ihres Begehrens innert Frist ans Bundesgericht
weitergezogen. Sie halten an ihrer Auffassung fest und berufen
sich zu ihrer Begründung noch auf den Entscheid des Bundesge
richts vom 23. April 1898 in Sachen Harmann und Konf.
(AS 24 I Nr. 55 S. 347 Erw. 3 .
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Durch den von den Rekurrenten herangezogenen bun
desgerichtlichen Entscheid wird die Streitfrage nicht gelöst.
diesem Entscheid hat das Bundesgericht erkannt, daß dem
Drittansprecher bei der Ansetzung einer Klagefrist nach Art. 107
SchKG durch das Betreibungsamt die nötigen Daten betreffend
Namen und Wohnort der treibenden Gläubiger geliefert werden
müssen, die ihn in den Stand setzen, der Aufforderung nachzu
kommen.
Auch wenn dieser Entscheid analog auf den Fall des Art. 109
SchKG angewendet werden will, so ist zu sagen, daß das Be
treibungsamt Bern Stadt in casu der ihm dadurch auferlegten
Pflicht nachgekommen ist. Die Fristansetzung vom 21. Mai ent
hält die Angabe des Namens und des Wohnorts des Drittan
sprechers und aus dem Weibelzeugnis auf der Klagevorladung
ergibt sich, daß diese Angaben mit den Mitteilungen der städti
schen Polizeidirektion übereinstimmten.
-
Nun hat sich aber herausgestellt, daß Bichsel inzwischen
von Bern fortgezogen war, ohne eine Adresse zurückzulassen, und
daß die Angaben des Betreibungsamtes somit der Wirklichkeit
nicht mehr entsprachen. Es fragt sich, ob die Gläubiger unter
diesen Umständen von der Klagerhebung gegen den Drittansprecher
enthoben werden können und ohne weiteres das Verwertungsbe
gehren stellen dürfen.
Mit der Vorinstanz ist diese Frage zu verneinen. Das Betrei
bungsgesetz nimmt darauf, ob der Drittansprecher bekannten oder
unbekannten Aufenthaltes sei, bei der Verpflichtung des Gläubi
gers zur Ausspielung der Widerspruchsklage keine Rücksicht. Ebenso
wenig schreibt das Gesetz dem Drittansprecher eine Domizilver
Sep.-Ausg. 1 Nr. 17 S. 79 Erw. 3. (Anm. d. Red. f. Publ.)
zeigung am Betreibungsort vor und es bewirkt die Anordnung
des Widerspruchsverfahrens nach Art. 109 SchKG laut kon
stanter Praxis des Bundesgerichts (vergl. AS Sep. Ausg. 7
Nr. 32 an sich und ohne besondere richterliche Verfügung die
Einstellung der Betreibung bis zum Austrag der Sache. Somit
hat sich das Betreibungsamt durch die Weigerung, zur Ver
wertung der streitigen Kapitalforderung zu schreiten, durchaus
keiner Gesetzesverletzung schuldig gemacht.
3. Anderseits fällt in Betracht, daß das Widerspruchsver
fahren vom kantonalen Recht beherrscht wird und für die Klage
anhebung im besondern, von der Fristansetzung abgesehen, das
kantonale Recht maßgebend ist. Hieraus folgt, daß, soweit die
Rekurrenten sich darüber beschweren, daß sie auf dem Ediktalweg
gegen den Drittansprecher vorgehen müssen, sie im Grunde ge
nommen die Auslegung einer kantonalrechtlichen Bestimmung durch
die kantonale Aufsichtsbehörde anfechten und es entzieht sich der
Rekurs daher insofern der Kompetenz des Bundesgerichts.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinn der Motive abgewiesen.