- Arteil vom 10. März 1910 in Sachen
Beckenried gegen Ari.
Anwendung des Art. 17 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. (Uebertragung
der Vormundschaft im Falle der Bewilligung eines Wohnsitzwechsels
durch die Behörde des bisherigen Wohnsitzes). Begriff des Wohn
sitzes im Sinne dieser Gesetzesbestimmung und des Art. 10 einer
seits, sowie des Art. 4 anderseits. Anwendbarkeit des Art. 17, sobald
feststeht, dass die bisherige Vormundschaftsbehörde einen tatsäch-
lichen Wohnsitzwechsel bewilligt hat, was in casu der Fall war, da
der betreffende Mündel dauernd seiner in einem andern Kanton nie-
dergelassenen Mutter zur Pflege und Erziehung überlassen worden
war. Nichtanwendbarkeit des Art. 3 Abs. 2 leg. cit. auf diesen Fall.
Charakter des Art. 17 als einer Vorschrift zwingenden, öffentlichen
Rechtes, auf deren Anwendung somit seitens der Vormundschaftsbe-
hörde des neuen Wohnsitzes nicht verzichtet werden kann.
A. Anna Jauch, von Erstfeld, geboren am 15. März 1887,
wurde, als ihr Vater im Jahre 1887 gestorben war, sofort unter
staatliche Vormundschaft und zwar unter diejenige des Waisen
amtes von Erstfeld gestellt. Sie wohnte damals bei ihrer Mutter,
Klara Jauch geb. Zwissig in Erstfeld.
Anfangs 1892 zog die Mutter, Frau Jauch Zwissig, von Erst
feld nach Beckenried. Sie nahm ihr Töchterchen Anna mit und
behielt es bis im August 1896 bei sich. Da das Töchterchen
schwachsinnig war, wurde es im August 1896 in der Anstalt
für bildungsfähige, schwachsinnige Kinder in Hohenrain (Kanton
Luzern) untergebracht. Die Anstaltskosten wurden von der Vor
mundschaftsbehörde Erstfeld aus dem Vermögen des Mündels be
stritten.
Im Jahre 1903 wurde Anna Jauch auf Veranlassung der
Vormundschaftsbehörde aus der Anstalt weggenommen und der
Mutter übergegeben, welche immer noch in Beckenried niederge
lassen war. Hier machte sie eine Lehrzeit als Büglerin und Nä
herin durch und betätigte sich in der Folge praktisch in diesen
Berufsarten. Am 12. Oktober 1909 trat sie neuerdings in die
Anstalt Hohenrain (Kanton Luzern) ein, wo sie zur Stunde noch
weilt und woselbst sie zur weitern Ausbildung einen Haushal
tungskurs besucht. Der Verpflichtungsakt betreffend Bezahlung der
Pflegekosten ist vom Gemeinderat Erstfeld unterzeichnet.
Inzwischen hatte Frau Jauch den Gemeinderat von Beckenried
ersucht, die Vormundschaft über ihre Tochter zu übernehmen. Ob
schon die letztere volljährig geworden war, waren alle Beteiligten
damit einverstanden, die Vormundschaft um ihres Schwachsinns
willen fortbestehen zu lassen. Der genannte Gemeinderat wandte
sich demzufolge an das Waisenamt in Erstfeld, um die Übertra
gung der Vormundschaft zu erlangen. Als diese Übertragung ab
gelehnt wurde, gelangte der Gemeinderat Beckenried an den Re
gierungsrat von Uri mit demselben Begehren; aber auch dieser
erteilte mit Schlußnahme vom 4. September 1909 einen abwei
senden Bescheid. Die Begründung geht kurz dahin, daß ein recht
licher Wohnsitz für Anna Jauch in Beckenried nicht bestehe, indem
diese bei ihrer Mutter nur für unbestimmte Zeit zu 6 Fr. pro
Woche verkostgeldet sei, sodaß der Gemeinderat Erstfeld jeden Tag
das bestehende Verhältnis, das kein vertragliches sei, aufheben und
den Mündel anderswo unterbringen könne. Folglich treffe Art. 3
BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. im vorliegenden Falle nicht zu.
B. Am 30. Oktober 1909 erhob der Gemeinderat von
Beckenried die staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Bescheid der
Urner Regierung. Er beantragt, derselbe sei aufzuheben und der
Einwohnergemeinderat von Erstfeld zu verhalten, die Vormund
schaft über Anna Jauch an ihn zu übertragen und ibm deren
Vermögen zu vormundschaftlicher Verwaltung auszuhändigen.
Der Gemeinderat von Beckenried gibt zu, daß die Vormund
schaftsbehörde von Erstfeld in früheren Jahren" aus dem väter
lichen Vermögen der Bevormundeten deren Mutter ein wöchent
liches Kostgeld von 6 Fr. entrichtet und daß sie auch die Lehr
gelder für die Näh und Bügelkurse der Anna Jauch bezahlt habe.
Immerhin seien damit nicht alle Pflichten der Vormundschaftsbe
hörde gegenüber dem Mündel erfüllt worden; auch habe man es
mit der Zahlung der Kostgelder nicht immer genau genommen
so seien z. B. der Mutter weder im Sommer 1908 noch im Som
mer 1909 irgendwelche Unterstützungen für die Tochter verabfolgt
worden. Unter allen Umständen aber könne aus derartigen Zah
lungen nicht der Schluß gezogen werden, daß die Tochter, solange
sie bei ihrer Mutter war, in einer Erziehungs , Pflege oder Heil
anstalt gewesen sei. Die Tatsache, daß die Tochter sich seit
17 Jahren bei ihrer Mutter in Beckenried aufhalte, sei entschei
dend für die Annahme eines Wohnsitzes in Beckenried. Nach
Art. 17 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. bestehe daher für den
Gemeinderat von Beckenried nicht nur das Recht, sondern auch
die Pflicht zur Führung der Vormundschaft.
C. Die Regierung des Kantons Uri bestreitet in ihrer Ant
wort die Behauptung, daß die Anna Jauch seit 1892 ununter
brochen bei der Mutter in Beckenried sich aufgehalten habe. Viel
mehr sei dieselbe im Jahre 1896 vom Waisenamt Erstfeld im
Kinderasyl der Taubstummenanstalt zu Hohenrain im Kanton
Luzern versorgt worden, wo sie nahezu 8 Jahre ununterbrochen
geblieben sei, bis sie vom Waisenamt Erstfeld am 14. Juli 1903
abberufen und auf unbestimmte Zeit bei der Mutter in Beckenried
verkostgeldet worden sei. Am 1. Mai 1906 sei sie für 2 Jahre
einer Glätterin in die Lehre gegeben worden. Der Lehrvertrag sei
dabei vom Waisenamt Erstfeld und der Lehrmeisterin unterschrieben
und vom Gemeinderat Erstfeld ratifiziert worden. Gegenwärtig
befinde sie sich wieder in der Taubstummenanstalt in Hohenrain.
Es sei nicht richtig, daß das Kostgeld unregelmäßig bezahlt wor
den sei. Der Aufenthalt der Anna Jauch sei nicht dauernd in
Beckenried gewesen. Rechtlich falle vorab in Betracht, daß Anna
Jauch zur Zeit gar nicht in Beckenried wohne, sondern in der
Taubstummenanstalt in Hohenrain; der Rekurs sei daher gegen
standslos. Übrigens habe Anna Jauch nach Art. 4 BG betr.
zivilr. V. d. N. u. A. ihren Wohnsitz in Erstfeld, als an dem
Sitze der Vormundschaftsbehörde. Die Unterbringung in einer An
stalt habe nach Art. 3 1. c. keinen andern Wohnsitz begründet.
Das gleiche gelte auch für Lehrlinge. Erstfeld habe der Anna Jauch
nicht einen Wechsel des Wohnsitzes im Sinne des Gesetzes gestattet.
Der Rekurs sei daher auch materiell unbegründet.
D. In seiner Replik beharrt der Gemeinderat von Becken
ried darauf, daß die Anna Jauch mit Ausnahme des Aufenthalts
in der Anstalt zu Hohenrain seit dem Jahre 1892 stets bei ihrer
Mutter verblieben sei. In rechtlicher Beziehung macht er folgendes
geltend:
Im Zeitpunkt der Niederlassung in Beckenried habe das BG
betr. zivilr. V. d. N. u. A. noch nicht in Kraft gestanden, wes
halb man es vorliegend mit einem Falle des Art. 35 l. c. zu
tun habe. Da die Übersiedlung von Mutter und Tochter im
Jahre 1892 mit Einwilligung der Vormundschaftsbehörde von
Erstfeld geschehen sei, so treffe aber auch Art. 17 in Verbindung
mit Art. 35 1. c. zu. Da nach Art. 10 für die Vormundschaft
ausschließlich das Wohnsitzrecht maßgebend sei, so komme nichts
darauf an, ob die Wohnsitzbehörde die Übertragung von der Hei
matbehörde besonders verlangt habe, sondern dieser Übergang solle
nach dem Gesetze von Rechtswegen stattfinden (BGE 19 S. 713).
Die Unterbringung in der Anstalt Hohenrain habe nach Art. 3
- c. einen andern Wohnsitz nicht begründen können. Eine Vor
mundschaftsbehörde, welche von Gesetzeswegen zur Übertragung
der Vormundschaft verpflichtet sei, könne sich nicht auf den Art.4
l. c. stützen, um den Fortbestand des alten Wohnsitzes darzutun.
E. Die Regierung des Kantons Uri hat auf die ihr zu
gestellte Replik eine Duplik eingereicht, jedoch erst nach Ablauf
der ihr hiezu festgesetzten Frist.
Das Waisenamt Erstfeld wurde angefragt, wie beim
Eintritt der Volljährigkeit der Anna Jauch verfahren worden sei.
Aus seiner Antwort ergibt sich, daß ein neues Verfahren nach
dem 15. März 1907, dem Tage der Volljährigkeit der Anna
Jauch, nicht eingeleitet wurde, sondern daß man die Vormund
schaft einfach weiterbestehen ließ.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Da die von der rekursbeklagten Behörde eingereichte
Duplik verspätet ist, so haben, entsprechend der mit der Zustel
lung der Replik verbundenen Androhung, die tatsächlichen An
ngen der Replik als anerkannt zu gelten. Es ist daher als fest
stehend zu betrachten, daß Anna Jauch von 1892 bis 1896 und
von 1903 bis zum 12. Oktober 1909 ununterbrochen bei ihrer
Mutter in Beckenried gelebt hat, während sie in der Zwischenzeit
(von 1896 bis 1903) in der Anstalt für bildungsfähige, schwach
sinnige Kinder in Hohenrain (Luzern) untergebracht war.
2. In rechtlicher Beziehung könnte es sich zunächst fragen,
ob zur Zeit überhaupt eine rechtsgültige Vormundschaft bestehe,
welche geeignet sei, den Gegenstand einer Übertragung seitens der
Vormundschaftsbehörde von Erstfeld auf diejenige von Beckenried
zu bilden.
Es ist unbestritten, daß die gegenwärtig in Erstfeld geführte
Vormundschaft insofern eine unregelmäßige ist, als beim Eintritt
der Volljährigkeit der Anna Jauch, also im Momente des Weg
falls des ursprünglichen Bevormundungsgrundes (Minderjährig
keit), einfach die bisherige Vormundschaft weitergeführt wurde,
während bundesrechtlich (und übrigens auch nach dem einschlägigen
kantonalen Rechte) die Einleitung eines neuen Bevormundungs
verfahrens, oder doch zum mindesten die Feststellung der Existenz
eines andern Entmündigungsgrundes (Schwachsinn und daherige
Unfähigkeit zur Wahrung der eigenen Interessen), erforderlich ge
wesen wäre (vergl. BGE 29 I S. 31). Da indessen ein Rekurs
der Bevormundeten oder auch nur ein Protest derselben gegen den
Fortbestand der Vormundschaft nicht vorliegt und die beteiligten
Behörden alle darüber einig sind, daß Anna Jauch einer Vor
mundschaft bedarf (was denn auch offenbar zutrifft), so besteht
für das Bundesgericht kein begründeter Anlaß, im gegenwärtigen
Verfahren jene von niemanden angefochtene Vormundschaft auf
zuheben oder den Entscheid über die ihm von den Parteien unter
breitete Frage aus dem Grunde abzulehnen, weil die Vormund
schaft überhaupt nicht rechtsbeständig sei. Vielmehr hat das Bun
desgericht einfach zu entscheiden, ob die in ihrem rechtlichen Be
stande nicht angefochtene Vormundschaft in Erstfeld, oder aber
in Beckenried zu führen sei.
3. Bei der Prüfung dieser Frage ist zunächst der vom Ge
meinderat von Beckenried angerufene Art. 35 BG betr. zivilr. V.
d. N. u. A. auszuschalten. Denn diese Gesetzesbestimmung enthält
nicht eine vom Bundesgerichte, sondern vielmehr eine vom Bun
desrate zu befolgende Vorschrift, welche übrigens (vergl. BGE
23 S. 1482) als Übergangsbestimmung naturgemäß nur für die
erste Zeit nach Inkrafttreten des Gesetzes Geltung haben sollte,
und deren Anwendung außerdem zur Voraussetzung hatte, daß
über die Frage, welches der Wohnsitzkanton sei, kein Streit
herrsche (da ja nach Art. 38 alle Streitigkeiten über die Anwen
dung des Gesetzes vom Bundesgericht zu entscheiden sind).
4. Fragt es sich nun, ob dem Begehren des Gemeinderates
von Beckenried gestützt auf die Art. 10 und namentlich 17 des
zitierten Bundesgesetzes zu entsprechen sei, so ist davon auszu
gehen, daß der Begriff des Wohnsitzes , wie er diesen beiden
Gesetzesbestimmungen zu Grunde liegt, mit dem in Art. 4 defi
nierten Wohnsitz nicht identisch ist. Während der letztgenannte
Artikel eine Fiktion enthält, kraft deren als Wohnsitz der bevor
mundeten Personen unter Umständen ein Ort gilt, an welchem
sich der Mündel vielleicht tatsächlich nicht aufhält, stellen umge
kehrt die Art. 10 und 17 auf die tatsächlichen Verhältnisse ab,
um dann daraus rechtliche Konsequenzen zu ziehen. Wäre dem
nicht so, und wäre unter Wohnsitz in Art. 10 und 17 das
gleiche zu verstehen wie in Art. 4, so würde dies dazu führen,
daß ein Wohnsitzwechsel bei bevormundeten Personen überhaupt
nicht möglich wäre und daher Art. 17 praktisch gar nie zur An
wendung kommen könnte, eine Annahme, die sich von selber wi
derlegt.
Ist demnach unter Wohnsitz im Sinne von Art. 10 und 17
ein mehr tatsächliches Verhältnis zu verstehen, was übrigens einer
ständigen Praxis entspricht (vergl. BGE 20 S. 315 f., 21 S. 28 f.,
30 I S. 700), so hängt der Entscheid im vorliegenden Falle
davon ab, ob der Einwohnergemeinderat von Erstfeld der Anna
Jauch einen tatsächlichen Wohnsitzwechsel bewilligt habe. Hat
er dies getan, so sind nach Art. 17 Recht und Pflicht zur Füh
rung der Vormundschaft auf die Behörde des neuen Wohnsitzes
übergegangen und zwar (vergl. BGE 21 S. 28) selbst dann,
wenn sich der Einwohnergemeinderat von Erstfeld dieser Konse
quenz nicht bewußt war.
Nun steht fest, daß Anna Jauch, mit Wissen und Willen der
Erstfelder Behörde, von 1892 bis 1896 und von 1903 bis 1909
stets bei ihrer Mutter in Beckenried gelebt hat und daß sie sich
in der Zwischenzeit (von 1896 bis 1903) ebenfalls nicht etwa
im Amtssprengel der Vormundschaftsbehörde von Erstfeld, sondern
in der Anstalt Hohenrain im Kanton Luzern aufgehalten hat,
sowie daß sie auch gegenwärtig (seit 12. Oktober 1909) wieder
in dieser Anstalt untergebracht ist. Da nach der ausdrücklichen
Vorschrift des Art. 3 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. die Unter
bringung einer Person in einer Erziehungs , Pflege , Versor
gungs oder Heilanstalt keinen Wohnsitz im Sinne des erwähnten
Gesetzes begründet, so fällt für die Bestimmung des Wohnsitzes
der Anna Jauch deren Aufenthalt in der Anstalt Hohenrain von
vornherein außer Betracht, und es gilt als ihr Wohnsitz während
dieses Aufenthaltes derjenige Ort, an welchem sie sich unmittelbar
vor ihrem Eintritt in die Anstalt tatsächlich dauernd aufhielt und
an welchen sie auch nach ihrem Austritt aus der Anstalt zurück
gekehrt ist bezw. voraussichtlich zurückkehren wird. Dieser Ort ist
aber nicht Erstfeld, sondern Beckenried. Hier hatte Anna Jauch
im Zeitpunkte ihres ersten Eintrittes in die Anstalt Hohenrain
bereits vier Jahre gelebt; hier hat sie nach ihrer Rückkehr aus
der Anstalt weitere sechs Jahre ununterbrochen zugebracht, und
hieher sollte sie auch offenbar nach der Auffassung aller Betei
ligten (mit Einschluß des Einwohnergemeinderates von Erstfeld)
zurückkehren, sobald ihr zweiter Aufenthalt in Hohenrain beendigt
sein würde.
Unter diesen Verhältnissen kann dem Umstande, daß Anna Jauch
bei ihrer Mutter in Beckenried formell bloß verkostgeldet war,
keine ausschlaggebende Bedeutung zuerkannt werden. Abgesehen
davon, daß in Bezug auf die Frage des Wohnsitzes die Unter
bringung bevormundeter Personen bei Privaten dem Aufenthalt
in einer Anstalt überhaupt nicht gleichzustellen ist (vergl. BGE
21 S. 29), fällt hier in Betracht, daß die Unterbringung eines
Kindes bei seiner eigenen Mutter selbst dann, wenn mit Rück
sicht auf die Vermögensverhältnisse der Mutter und des Kindes
erstere aus dem Vermögen des letzteren ein angemessenes Kost
geld erhält naturgemäß doch einen ganz andern Charakter
hat, als die Verkostgeldung bei beliebigen Dritten. Speziell im
vorliegenden Falle scheint übrigens die Mutter in moralischer Hin
sicht diejenigen Garantien geboten zu haben, welche es als ange
zeigt erscheinen lassen mochten, ihr die Tochter dauernd zur Pflege
und Erziehung zu überlassen.
Gegen die Annahme eines Wohnsitzwechsels im Sinne von
Art. 17 spricht sodann auch nicht die Tatsache, daß der Einwoh
nergemeinderat von Erstfeld während der ganzen in Betracht kom
menden Zeit in Bezug auf Anna Jauch stets als Inhaber der vor
mundschaftlichen Gewalt gehandelt hat, wie denn auch er es gewesen
ist, der noch bei der letzten Unterbringung der Anna Jauch in der
Anstalt Hohenrain die Haftung für die Verpflegungskosten über
nommen hat. Dieser Umstand beweist einzig, daß die Vormund
schaft bis heute tatsächlich von der Erstfelder Behörde geführt wor
den ist, was aber eben nach Art. 17 cit. schon seit vielen Jahren
dem Gesetze nicht mehr entsprach.
Endlich steht der Übertragung der Vormundschaft auch nicht
entgegen, daß die Vormundschaftsbehörden des Kantons Nidwalden
bis jetzt nie ein Begehren um Übertragung der Vormundschaft
gestellt hatten, trotzdem die tatsächlichen Verhältnisse, auf welche
sich der Gemeinderat von Beckenried heute beruft, schon lange be
standen. Das Bundesgesetz gibt im Falle des Art. 17 den Vor
mundschaftsbehörden des neuen Wohnsitzes nicht nur das Recht,
die Übertragung der Vormundschaft zu fordern, sondern es legt
ihnen ausdrücklich auch die Pflicht auf, die Führung der Vor
mundschaft zu übernehmen. Art. 17 ist eine Norm zwingenden,
öffentlichen Rechts, auf deren Durchführung die Behörde des
neuen Wohnsitzes weder ausdrücklich noch stillschweigend verzichten
kann.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäß der Ein
wohnergemeinderat von Erstfeld verpflichtet, die Vormundschaft
über Anna Jauch an den Gemeinderat von Beckenried zu über
tragen und diesem das Vermögen der Genannten zur vormund
schaftlichen Verwaltung auszuhändigen.