- Arteil vom 21. Dezember 1910 in Sachen
Dreux gegen Schweizerische Bundesbahnen.
Interpretation von Art. 12 Abs. 4 des Eisenbahnrückkaufgesetzes, wo-
nach die S BB am Hauptorte eines jeden von ihnen berührten Kan-
tons von den betreffenden Kantonseinwohnern belangt werden
können. Massgebend ist dabei der Wohnsitz des Klägers im Momente
der Klagerhebung und nicht etwa im Zeitpunkt der Entstehung des
Anspruches. Konsequenterweise ist im Falle der Einklagung eines
zedierten Anspruches auf den Wohnsitz des Zessionars und nicht
des Zedenten abzustellen. Unanwendbarkeit des Art. 189 OR auf
die Bestreitung der örtlichen Zuständigkeit des angegangenen Richters.
Vorbehalt für den Fall, dass eine Forderung lediglich zum In
kasso oder sogar geradezu behufs Begründung eines ausserordent
lichen Gerichtsstandes zediert worden wäre.
A. Der in Basel domizilierte Rekurrent ist Strohimporteur
und bezieht einen Teil seiner Ware aus Frankreich. Sein dortiger
Lieferant, Georges Petit, schickt das für den Rekurrenten bestimmte
Stroh meist mit internationalen Frachtbriefen an seine, des Petit,
eigene Adresse nach Pruntrut. Daselbst nimmt der Rekurrent auf
Grund einer ihm von Petit ausgestellten Generalvollmacht die
Sendungen in Empfang und dirigiert sie an seine in der Schwei
wohnenden Abnehmer weiter. In der Zeit vom 5. November 1907
bis 1. September 1908 und im Februar 1909 führte der Rekur
rent durch Vermittlung des Petit eine Anzahl Wagenladungen
Stroh ein, für die er, wie er behauptet, im ganzen 2780 Fr.
für Miete der auf den Wagen befindlichen Decken bezahlt hat.
Von dieser Summe forderte er mittels Klage beim Zivilgericht
Basel Stadt einen Betrag von 1972 Fr. als nicht geschuldet zu
rück. In der Klage wurde in erster Linie der Standpunkt einge
nommen, es stehe dem Rekurrenten, trotzdem er auf den Fracht
briefen meist nicht als Adressat figurierte, dennoch ein Rückforde
rungsrecht zu, weil er materiell Empfänger gewesen sei und die
Frachtspesen auf eigene Rechnung bezahlt habe. Immerhin berief
sich der Rekurrent zur Begründung seiner Aktivlegitimation für
alle Fälle auch auf eine von ihm produzierte Zessionsurkunde des
Georges Petit.
Nachdem das Zivilgericht die Klage als unbegründet abgewiesen
und der Rekurrent appelliert hatte, erkannte am 16. September
1910 das Appellationsgericht des Kautons Basel Stadt:
Auf die Klage wird wegen Inkompetenz nicht eingetreten.
Die Begründung dieses Urteils läßt sich folgendermaßen zu
sammenfassen:
Für die Frage der Zuständigkeit der basler Gerichte komme Art.
12 Abs. 4 des Eisenbahnrückkaufgesetzes in Betracht. Diese Bestim
mung sei zu Gunsten der in der Schweiz wohnenden, an einem
Frachtgeschäfte mit den Schweizerischen Bundesbahnen als Absender
oder Empfänger beteiligten Personen aufgestellt, denen die Mög
lichkeit eingeräumt werde, Differenzen aus dem Frachtvertrage durch
Klage beim Gericht ihres Kantonshauptortes zum Austrag zu
bringen. Auf Klagen von Personen, welche am Frachtgeschäft nicht
unmittelbar beteiligt seien, könne die erwähnte Gesetzesbestimmung
dagegen nach ihrem Zwecke nicht angewendet werden, und es habe
daher der Zessionar des klageberechtigten Empfängers da zu klagen,
wo dieser selbst hätte klagen müssen. Im vorliegenden Falle hätte
also, da der Empfänger Petit nicht in der Schweiz wohne, einzig
in Bern geklagt werden können; die basler Gerichte seien somit
zur Behandlung der Streitsache nicht zuständig. Daran ändere nichts,
daß die Beklagte in ihrer Antwort auf die Klage die Inkompetenz
nicht geltend gemacht habe; in der mündlichen Verhandlung habe
sie dies getan, so daß eine vertragliche Unterwerfung unter den
basler Gerichtsstand, wie sie 9 ZPO vorsehe, nicht anzunehmen
sei. Im übrigen sei die Kompetenzbestreitung keine Einrede, welche,
bei Gefahr des Ausschlusses, in der Klagbeantwortung erhoben
werden müsse, sondern das Gericht habe von Amtes wegen seine
Kompetenz zu prüfen und, wenn es dieselbe als fehlend erachte,
auch ohne dahingehenden Antrag des Beklagten, die Klage von der
Hand zu weisen.
B. Gegen dieses Urteil richtet sich der vorliegende, rechtzeitig
und formrichtig ergriffene staatsrechtliche Rekurs mit dem Antrag,
es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das Appellations
gericht des Kantons Basel Stadt anzuhalten, die Streitsache ma
teriell zu behandeln.
Der Rekurs wird damit begründet, daß sowohl die 9 und 60
der kantonalen Zivilprozeßordnung, als auch Art. 12 Abs. 4 des
Bundesgesetzes betreffend die Erwerbung und den Betrieb von
Eisenbahnen für Rechnung des Bundes u. s. w., unrichtig ausge
legt worden seien.
Die Schweizerischen Bundesbahnen haben Abweisung des
Rekurses beantragt. Das Appellationsgericht hat auf eine Vernehm
lassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Insoweit der Rekurrent sich über Verletzung einer eid
genössischen Gerichtsstandsnorm (Art. 12 Abs. 4 des Eisenbahn
rückkaufsgesetzes vom 15. Oktober 1897) beschwert, ist das Bundes
gericht gemäß Art. 189 Unterabsatz zu Abs. 2 OG zur Anhand
nahme des Rekurses kompetent (vgl. BGE 24 1 S. 255 f. E. 3,
25 I S. 36 f. E. 1, 35 I S. 82 f. E. 1, S. 87 E. 1, S. 378
f. E. 1, S. 387 f. E. 3). Dagegen steht dem Bundesgericht hin
sichtlich der Anwendung der 9 und 60 der baselstädtischen
Zivilprozeßordnung keine Kognition zu, da es sich dabei ausschließ
lich um kantonales Gesetzrecht handelt und auch nicht etwa be
hauptet wird, daß die angeführten Gesetzesbestimmungen in will
kürlicher Weise mißachtet worden seien.
2. Mit Recht ist weder von den Rekursbeklagten, noch vom
Appellationsgericht des Kantons Basel Stadt der Standpunkt ein
genommen worden, daß Art. 12 Abs. 4 des Rückkaufsgesetzes,
wonach die schweizerischen Bundesbahnen am Hauptorie eines jeden
von ihnen berührten Kantons von den Einwohnern dieses Kantons
belangt werden können, nur auf solche Forderungen anwendbar sei,
welche aus dem Betrieb der Bundesbahnen in dem betreffenden
Kanton herrühren. Allerdings war (vgl. BBl. 1871 II S. 667,
mit Art. 8 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes von 1872, welchem Art.
12 Abs. 4 des Rückkaufsgesetzes nachgebildet ist, in erster Linie
bezweckt worden, den Kantonseinwohnern für Forderungen aus
dem Betrieb der Eisenbahn im Gebiete ihres Kantons
ein innerkantonales Forum zu gewähren, und es ist dies denn
auch der in der Praxis am meisten vorkommende Fall der An
wendung jener Gesetzesbestimmungen. Allein der aufgestellte Rechts
satz als solcher enthält keinerlei Beschränkung auf diesen Regelfall,
sondern bestimmt ganz allgemein, daß die in Betracht kommende
Eisenbahngesellschaft bezw. die SBB von den betreffenden Kan
tonseinwohnern an dem im Kanton (bezw. am Kantonshauptort)
zu verzeigenden Domizil belangt werden können. Wenn nun
auch durch die Rechtsprechung dieser Satz im Anwendungsgebiet
des Eisenbahngesetzes von 1872 insofern eine restriktive Interpre
tation erhalten hat, als er nur auf Klagen aus dem Betrieb (also
B. nicht auf Klagen von Aktionären, Obligationären oder In
habern von Genußscheinen, oder von Angestellten auf Gewährung
einer Pension) anwendbar erklärt wurde (vergl. BGE 261
S. 437 ff., 27 1 S. 30 Erw. 1), so ist doch niemals verlangt
worden, daß der streitige Anspruch geradezu aus dem Betrieb der
Bahn im Wohnsitzkanton des Klägers herrühren müsse. Es
besteht aber jedenfalls kein begründeter Anlaß, bei der Anwendung
des Rückkaufsgesetzes in der restriktiven Interpretation jener Ge
richtsstandsnorm noch weiter zu gehen, als dies schon bei der An
wendung des Eisenbahngesetzes von 1872 geschehen ist.
3. Fragt es sich nun, ob das Spezialforum des Art. 12
Abs. 4 ERG im vorliegenden Falle deshalb nicht gelte, weil es
sich um einen zedierten Anspruch handelt und der Zedent nicht im
Kanton Basel Stadt wohnt, so ist davon auszugehen, daß für die
Kompetenz eines Gerichtes, insbesondere für seine örtliche
Zuständigkeit, grundsätzlich die im Zeitpunkt der Klagerhebung be
stehenden Verhältnisse maßgebend sind. So ist insbesondere bei der
Anwendung von Art. 59 BV stets angenommen worden, daß die
kompetenzbegründende Tatsache, d. h. das Domizil des Beklagten
im Gerichtsbezirk des angegangenen Richters, im Moment der
Klagerhebung und nicht etwa im Zeitpunkt der Entstehung des
Anspruchs vorhanden sein müsse. In analoger Weise ist auch Art.
8 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes von 1872 bisher vom Bundes
gericht (vgl. z. B. BGE 29 I S. 307) in solchen Fällen, in
welchen nach der Entstehung des Anspruchs, jedoch vor Erhebung
der Klage, ein Wohnsitzwechsel des Klägers stattgefunden hatte,
dahin ausgelegt worden, daß auf den Wohnsitz des Klägers zur
Zeit der Klagerhebung und nicht zur Zeit der Entstehung des
Anspruchs abzustellen sei. Alsdann ist aber nicht einzusehen, wes
halb es im Falle einer vor der Klagerhebung stattgefundenen
Zession auf den Wohnsitz des Zedenten, also nicht auf die
Verhältnisse zur Zeit der Klagerhebung ankommen sollte. Das
Appellationsgericht des Kantons Basel Stadt scheint davon aus
zugehen, daß der Anspruch, um den es sich handelt, im Momente
seiner Entstehung in eine gewisse räumliche Beziehung zum Wohn
orte des Gläubigers getreten sei, und daß diese räumliche Beziehung
auch nach der Zession des Anspruchs fortgedauert habe. Allein
einmal bleibt von diesem Standpunkte aus unerklärlich, wieso jene
räumliche Beziehung im Fall eines bloßen Wohnsitzwechsels des
Gläubigers untergehen, im Falle einer Anderung in der Person
des Gläubigers dagegen weiterexistieren sollte. Sodann aber bietet
Art. 12 Abs. 4 ERG überhaupt keine Anhaltspunkte für die
Annahme, daß auf irgendwelche räumliche Beziehung der Forde
rung als solcher zu dem betreffenden Kanton habe abgestellt
werden wollen. Wenn allenfalls von einer räumlichen Beziehung
einer Forderung gesprochen werden könnte, so wäre es eine Be
ziehung entweder zum Ort ihrer Entstehung bezw. zum Erfüllungs
ort, oder aber eine solche zum Wohnort des Schuldners. Wo
also, wie hier, umgekehrt auf den Wohnort des Gläubigers ab
gestellt wird, geschieht es nicht mit Rücksicht auf eine räumliche
Beziehung der Forderung als solcher, sondern vielmehr mit Rück
sicht auf die Perfon des Gläubigers. Der Zweck der Gerichtsstands
norm des Art. 12 Abs. 4 ERG besteht denn auch offensichtlich
darin, den in der Schweiz domizilierten Personen die Einklagung
von Ansprüchen, die ihnen gegen die SBB zustehen, in formeller
Beziehung zu erleichtern. Dieser Zweck würde nun aber, wenn auf
den Wohnort des Gläubigers im Moment der Entstehung des
Anspruchs abgestellt werden wollte, in allen denjenigen Fällen ver
eitelt, in welchen zwischen der Entstehung des Anspruchs und dessen
Einklagung, sei es ein Wohnsitzwechsel von Kanton zu Kanton,
sei es eine Zession an eine in einem andern Kanton wohnhafte
Person, stattgefunden hätte. Denn in all diesen Fällen müßte die
Klage in einem andern als dem Wohnsitzkanton des Klägers er
hoben werden.
Auch insofern ist die Auffassung des Appellationsgerichtes un
haltbar, als dasselbe davon ausgeht, daß die in Frage stehende
Gerichtsstandsnorm zu Gunsten der in der Schweiz wohnenden,
als Absender oder Empfänger an einem Frachtgeschäft mit den
SBB beteiligten Personen aufgestellt sei, denen die Möglichkeit
habe eingeräumt werden wollen, Differenzen aus dem Frachtver
trag durch Klage beim Gericht ihres Kantonshauptortes zum
Austrag zu bringen. Demgegenüber genügt es, zu konstatieren, daß
in Art. 12 Abs. 4 ERG von Frachtgeschäften und Frachtverträgen
überhaupt nicht die Rede ist, sondern daß ganz allgemein den
Kantonseinwohnern das Recht eingeräumt wird, die SBB am
Kantonshauptort zu belangen . Wenn nun auch, trotz dieser all
gemeinen Fassung, die entsprechende Bestimmung des Eisenbahn
gesetzes von 1872 in der Praxis dahin ausgelegt worden ist, daß
sie sich nur auf Forderungen aus dem Betrieb beziehe (vgl. oben
Erw. 2), so berechtigt doch jedenfalls nichts zu der Annahme, daß
es sich speziell um eine Forderung aus einem Frachtgeschäft
handeln müsse, und daß ferner sogar nur derjenige das Spezialforum
für sich in Anspruch nehmen könne, der an einem solchen Frachtge
schäft entweder als Absender oder als Empfänger beteiligt war.
Unzutreffend ist es endlich auch, wenn sich die SBB in ihrer
Rekursantwort auf den in Art. 189 OR enthaltenen Grundsatz
berufen, wonach dem Zessionar einer Forderung alle diejenigen Ein
reden entgegengehalten werden können, welche dem Schuldner schon
vor der Abtretung (bezw. bevor er von derselben Kenntnis erhielt)
gegenüber dem Zedenten zustanden. Die Bestreitung der örtlichen
Kompetenz des Richters ist wie übrigens auch das Appella
tionsgericht in dem angefochtenen Urteil annimmt keine mate
rielle Einrede, sondern ein rein prozessualer Einwand, der als solcher
überhaupt erst mit der Klagerhebung entsteht und daher schon be
grifflich nicht, wie Art. 189 OR voraussetzt, zu der Zeit vor
handen sein konnte, als der Schuldner von der Abtretung
Kenntnis erhielt .
4. Genügt nach dem Gesagten zur Begründung der Kompe
tenz der Gerichte des Kantons Basel Stadt die Tatsache, daß der
Kläger zur Zeit der Klagerhebung in diesem Kanton domiziliert
war, so ist der vorliegende Rekurs gutzuheißen und das angefoch
tene Urteil aufzuheben, ohne daß es einer Untersuchung darüber
bedürfte, ob wirklich, wie das Appellationsgericht anzunehmen
scheint, der Kläger nur einen zedierten und nicht auch einen in
seiner eigenen Person entstandenen Anspruch geltend gemacht habe.
Dagegen ist immerhin die Frage offen zu lassen, ob auch dann
nur auf das Domizil des Zessionars und nicht des Zedenten ab
zustellen sei, wenn die eingeklagte Forderung lediglich zum Inkasso
oder sogar geradezu behufs Begründung eines außerordentlichen
Gerichtsstandes zediert worden ist. Im vorliegenden Falle bedarf
es einer Entscheidung dieser Frage deshalb nicht, weil keinerlei An
haltspunkte für die Annahme vorhanden sind, daß der Rekurrent
bloß formell Inhaber des eingeklagten Anspruchs sei. Der Rekur
rent ist nach der nicht angefochtenen Feststellung der ersten Instanz
Strohimporteur und Abnehmer des Georges Petit, dessen Ware er
jeweilen in Pruntrut in Empfang nimmt und von da an seine
Kunden in der Schweiz weiterversendet. In den Frachtbriefen ist
allerdings meist jener Georges Petit als Empfänger bezeichnet,
und es nimmt denn auch der Rekurrent die Sendungen formell
nur als Generalbevollmächtigter des Petit entgegen. Materiell ist
jedoch der Rekurrent Empfänger. Wenn er nun, formell als
Vertreter des Petit, materiell dagegen als Empfänger und Ab
nehmer der Ware, die darauf haftenden Frachtspesen zahlt oder von
seinen eigenen Abnehmern bezahlen läßt, so spricht die Vermutung
dafür, daß die Zahlung auf seine oder seiner Kunden Rechnung
und nicht auf diejenige des Petit erfolgt. Um die Rückforderung
eines Teils dieser Frachtspesen handelt es sich aber gerade im vor
würfigen Prozesse. Mit der Zession wurde daher nicht die bloß
formelle Übertragung einer in Wirklichkeit dem Lieferanten des
Rekurrenten verbleibenden Forderung bezweckt, sondern es sollte im
Gegenteil dem materiell bereits legitimierten Rekurrenten auch die
formelle Legitimation verschafft werden, die ihm angesichts der
Frachtbriefe fehlte oder doch zu fehlen schien. Wenn also auch an
genommen würde, daß bei bloß formeller Abtretung, speziell zum
Inkasso oder gar behufs Umgehung des ordentlichen Gerichts
standes, die Berufung auf Art. 12 Abs. 4 ERG zessiert, so könnte
doch im vorliegenden Falle auch von diesem Standpunkte aus
die Kompetenz des basler Richters nicht verneint werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und das Urteil des Appellations
gerichts des Kantons Basel Stadt vom 16. September 1910 auf
gehoben.
AS 36 I 1910