- Arteil vom 12. Oktober 1910 in Sachen
H. Goeßler Cie. gegen Zürich und Basel-Stadt.
Unzulässigkeit des staatsrechtlichen Rekurses in allen Fällen, in de-
nen die strafrechtliche Kassationsbeschwerde möglich gewesen wäre
oder noch in Zukunft ergriffen werden könnte. Voraussetzungen
der strafrechtlichen Kassationsbeschwerde: Verletzung strafrecht
licher oder auch bloss strafprozessualer Bestimmungen des eidge
nössischen Rechts.
A. Die Rekurrentin ist Inhaberin zweier unterm 27. Juli
1906 und 30. November 1907 eingetragener Muster von Fenster
couverts.
Am 24. Februar 1910 erhob die Rekurrentin gegen die Firma
Steiner Cie. in Basel bei der Bezirksanwaltschaft Zürich Straf
klage, weil das genannte Geschäft an die Firma Geistdörfer Cie.
in Zürich ebenfalls Fenstercouverts geliefert habe, und zwar der
gleichen Art, wie die auf den Namen der Rekurrentin eingetragenen.
Diese Strafklage wurde in formeller Beziehung auf Art. 27,
in materieller Hinsicht auf Art. 24 des Bundesgesetzes betreffend
die gewerblichen Muster und Modelle vom 30. März 1900 gestützt
Die Bezirksanwaltschaft Zürich nahm die Untersuchung an die
Hand. Als jedoch der eine Teilhaber der Firma Steiner Cie.,
Karl Wunderlin, bei seiner rogatorischen Einvernahme gegen den
Gerichtsstand Zürich protestierte, beschloß der Regierungsrat des
Kantons Zürich am 12. Mai 1910 auf Ersuchen der Bezirks
anwaltschaft, es sei der Kanton Basel Stadt gestützt auf Art. 150
OG alternativ um Auslieferung des Wunderlin oder um Über
nahme der Strafverfolgung zu ersuchen.
Dieser Beschluß wurde am gleichen Tage durch Erlaß einer Zu
schrift an den Regierungsrat des Kantons Basel Stadt ausgeführt,
und zwar behufs Übernahme der Strafverfolgung durch Basel
Stadt , unter gleichzeitiger Übersendung der Akten.
Hierauf wurde, da Wunderlin neuerdings gegen seine Ausliefe
rung protestierte, durch Vermittlung des Polizeidepartements von
Basel Stadt die Staatsanwaltschaft dieses Kantons angefragt, ob
sie die Strafuntersuchung übernehme; und als am 18. Mai die
Staatsanwaltschaft diese Frage bejaht hatte, teilte am 21. Mai
der Regierungsrat des Kantons Basel Stadt demjenigen von Zürich
mit, die Untersuchung werde in Basel durchgeführt werden.
Am 24. Mai sodann schrieb die Justiz und Polizeidirektion
des Kantons Zürich dem Vertreter der Rekurrentin was folgt:
Unter Bezugnahme auf Ihre am 17. Mai a. c. an die Be
zirksanwaltschaft Zürich gerichtete, uns von der Staatsanwaltschaft
überwiesene Eingabe in Sachen der Firma Goeßler Cie. in
Zürich contra Firma I. Steiner Cie. in Basel betreffend
Markenschutzverletzung, teilen wir Ihnen andurch mit, daß der
herwärtige Regierungsrat, gestützt auf Art. 150 des Bundesgesetzes
betr. die Organisation der Bundesrechtspflege bereits mit Schreiben
vom 12. Mai a c. den Regierungsrat des Kantons Basel Stadt
um die Auslieferung des Angeschuldigien Karl Wunderlin, Kauf
mann von Istein, Baden, Gesellschafter der Firma Steiner Cie.,
eventuell um Übernahme der Strafverfolgung ersucht hat.
Die Untersuchung wurde nun in Basel durchgeführt und auch
auf den andern Teilhaber der Firma Steiner Cie., Jean Steiner,
ausgedehnt.
B. Mit Eingabe vom 22. Juni 1910 hat die Firma H.
Goeßler Cie. den staatsrechtlichen Rekurs zu ergreifen erklärt:
- gegen die Verfügung der Justiz und Polizeidirektion des
Kantons Zürich vom 24. Mai 1910;
- gegen die Verfügung der Regierung, resp. der Staatsanwalt
schaft des Kantons Basel Stadt vom 18. Mai 1910, wonach
die Untersuchung gegen Steiner Cie. in Basel aufgenommen
und durchgeführt werden soll.
Die Rekurrentin beantragt Aufhebung der beiden angefochtenen
Verfügungen und ersucht das Bundesgericht,
- die zürcherischen Behörden anzuweisen, die gegen Steiner Cie.
beantragte Strafuntersuchung an Hand zu behalten, durchzuführen
und den zürcherischen Gerichten zur Aburteilung zu überweisen;
- die baselstädtischen Behörden anzuweisen, die Untersuchung
wieder an die zürcherischen Behörden abzugeben und die Inhaber
der Firma Steiner Cie. nach Zürich auszuliefern.
Die Rekurrentin erblickt sowohl in der Weigerung der zürche
rischen Behörden, die Strafuntersuchung in Zürich durchzuführen,
als auch in der Übernahme der Strafverfolgung durch die basler
Behörden, eine Rechtsverweigerung, da ihr dadurch der ihr in Art.
27 des Musterschutzgesetzes alternativ zugesicherte Gerichtsstand des
Begehungsortes entzogen werde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach Art. 182 OG kann wegen Verletzung strafrechtlicher
Vorschriften des eidgenössischen Rechts eine staatsrechtliche Beschwerde
beim Bundesgericht nicht ergriffen werden. Anderseits kaun nach
Art. 160 und 162 OG gegen die Endurteile der kantonalen Ge
richte, sowie gegen die Entscheide der kantonalen Überweisungsbe
hörden in Strafsachen, welche nach eidgenössischen Gesetzen zu be
urteilen sind, die strafrechtliche Kassationsbeschwerde erhoben
werden, vorausgesetzt, daß die Verletzung einer eidgenössischen
Rechtsvorschrift in Frage stehe. Und zwar ist in konstanter Pra
xis daran festgehalten worden, daß diese Kassationsbeschwerde nicht
nur gegenüber der Verletzung materiellrechtlicher Bestimmungen
des eidgenössischen Strafrechts Platz greift, sondern auch gegenüber
der Verletzung strafprozessualer Vorschriften, sofern es sich dabei
immerhin um eidgenössisches Recht handelt. Vergl. die Urteile
des Bundesgerichts bezw. des bundesgerichtlichen Kassationshofes
vom 10. Mai 1910 i. S. Bundesrat gegen Beyeler, Erw. 2
und i. S. Dreyfuß Cie. gegen Kummer, sowie vom 23. Juni
1910 i. S. Herzog gegen Thurgau, Erw. 3.
Im vorliegenden Falle beschwert sich nun die Rekurrentin in der
Tat über die Verletzung einer strafprozessualen Norm des eidge
nössischen Rechts, nämlich der Bestimmung von Art. 27 des
Oben S. 292. Oben S. 300 ff. Oben S. 273 f.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
Bundesgesetzes betreffend die gewerblichen Muster und Modelle,
wonach die Strafverfolgung auf Antrag des Verletzten entweder
am Wohnort des Angeschuldigten oder am Begehungsorte statt
findet. Insofern wäre also die strafrechtliche Kassationsbeschwerde
zweifellos zulässig gewesen.
Im weitern fragt es sich, ob die Kassationsbeschwerde auch mit
Rücksicht auf die Natur der angefochtenen Verfügungen der zürcher
und basler Behörden zulässig gewesen wäre oder noch zulässig sei.
Da die Kassationsbeschwerde nach Art. 160 OG
von der
Anfechtung gerichtlicher Urteile abgesehen
nur gegen die Ent
scheide der kantonalen Überweisungsbehörden gerichtet werden
kann, im vorliegenden Falle aber ein förmlicher Entscheid einer
kantonalen Überweisungsbehörde noch nicht vorliegt, insbesondere
die zürcher Behörden sich noch nicht förmlich und definitiv geweigert
haben, die Strafuntersuchung durchzuführen
die allerdings
durchaus rechtsirrtümliche Anwendung von Art. 1 Abs. 2 des
interkantonalen Auslieferungsgesetzes, unter ebenfalls rechtsirrtüm
licher Berufung auf Art. 150 OG, kommt einer solchen definitiven
Weigerung natürlich nicht gleich -
so ist es zwar möglich, daß
eine Kassationsbeschwerde vom Kassationshof des Bundesgerichts
als verfrüht von der Hand gewiesen worden wäre. Hieraus folgt
indessen nicht, daß darum der vorliegende staatsrechtliche Rekurs
als zulässig zu betrachten sei. Vielmehr muß in einem derartigen
Falle vom Strafkläger verlangt werden, daß er vorerst den Entscheid
einer kantonalen Überweisungsbehörde provoziere und alsdann
diesen Entscheid, sofern er negativ ausfällt, mit der strafrechtlichen
Kassationsbeschwerde anfechte. Andernfalls würde es im Belieben
einer Partei liegen, an Stelle des gesetzlich vorgesehenen ordent
lichen Rechtsmittels (strafrechtliche Kassationsbeschwerde) das außer
ordentliche, nach Art. 182 OG höchstsubsidiäre Rechtsmittel des
staatsrechtlichen Rekurses zu ergreifen.
2. Kann demnach auf den vorliegenden staatsrechtlichen
Rekurs deshalb nicht eingetreten werden, weil der Rekurrentin ein
anderes Rechtsmittel zur Verfügung gestanden hätte bezw. vielleicht
heute noch zur Verfügung steht, so braucht nicht untersucht zu
werden, ob die von der Rekurrentin als Verfügung bezeichnete
Zuschrift der zürcher Justiz und Polizeidirektion d. d. 24. Mai 1910
überhaupt geeignet gewesen wäre, den Gegenstand eines staats
rechtlichen Rekurses zu bilden, und ob der Rekurs, insoweit er sich
gegen die zürcher Behörden richtet, gegebenen Falls nicht auch als
staatsrechtliche Beschwerde verfrüht gewesen wäre.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.