- Arteil vom 27. Dezember 1910 in Sachen
Seidenstofsappretur-Aktiengesellschaft gegen Gesellschaft für
Verwertung von Abfällen, vorm. Levi-Isliker.
Gerichtsstand der Filiale bei Aktiengesellschaften. Verletzung des
Art. 625 Abs. 2 OR durch Beschränkung des darin vorgesehenen
Spezialforums auf Kontraktsklagen (Klagen aus Rechts
geschäften ), während es in Wirklichkeit für alle Klagen aus
dem Geschäftsbetrieb der Aktiengesellschaft, also auch für ausser-
kontraktliche Klagen gilt.
A. Die Rekursbeklagte ist eine Aktiengesellschaft mit dem
Zweck der Verwertung von Abfällen; sie hat ihren Hauptsitz in
Birsfelden bei Basel und ist dort im Handelsregister eingetragen.
In Albisrieden betreibt sie eine Filiale. Der Geschäftsleiter dieser
Filiale, Möschinger, kaufte von einem Eichmann Maschinen als altes
Eisen zum Preise von ungefähr 5000 Fr. Eichmann hatte diese
Maschinen der Rekurrentin, welche ihnen einen Schätzungswert von
zirka 38,000 Fr. beilegt, gestohlen. Diese erhob daher vor Bezirks
gericht Zürich gegen die Rekursbeklagte Klage auf Zahlung von
38,280 Fr. Sie bezeichnete diese Forderung als Schadenersatzan
spruch und stützte sich auf Art. 50 ff. OR, indem sie behauptete,
Möschinger habe gewußt oder wissen müssen, daß die Maschinen
gestohlen worden seien. Sie bemerkte dabei, daß sie gemäß Art. 207
OR das Recht gehabt hätte, die Maschinen zurückzuverlangen, daß
sie aber, weil diese zerschlagen worden seien, mit der Rekursbeklagten
vereinbart habe, die Klage sollte sich auf Schadenersatz, statt auf die
Rückgabe der Maschinen richten. Das Bezirksgericht Zürich wies
die Klage wegen Inkompetenz von der Hand, indem es auf 91
Ziff. 3 des zürch. Einführungsgesetzes zum BKG verwies, der
lautet: Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen
und Gesellschaften sind an ihrem Sitze zu belangen. Die klagende
AS 36 1 1910
Gesellschaft rekurrierte gegen diesen Beschluß an das Obergericht des
Kantons Zürich. Die 1. Appellationskammer wies aber den Rekurs
durch Beschluß vom 31. August 1910 ab. Zur Begründung führte
sie ebenfalls zunächst den 91 Ziff. 3 des zürch. Einführungsges.
z. SchKG an und bemerkte sodann, die Kompetenz der zürcher
Gerichte könne sich auch nicht auf Art. 625 Abs. 2 OR stützen,
weil die Rekurrentin die Rekursbeklagte nicht aus einem Rechts
geschäft belangen wolle, das sie mit deren Filiale in Albisrieden
abgeschlossen habe, sondern ihre Klage auf eine widerrechtliche
Handlung des Verwalters der Filiale gründe, der Gerichtsstand des
Art. 625 Abs. 2 OR aber nur für die rechtsgeschäftlichen Be
ziehungen der Filiale zu Dritten gegeben sei.
B. Gegen diesen Beschluß hat die Rekurrentin rechtzeitig den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem
Antrage, ihn aufzuheben und die zürcherischen Gerichte anzuweisen,
die Klage der Rekurrentin gegen die Rekursbeklagte an Hand zu
nehmen und materiell zu behandeln. Zur Begründung macht sie
u. a. geltend, der angefochtene Entscheid verstoße gegen Art. 625
Abs. 2 OR.
C. Die I. Appellationskammer des zürch. Obergerichts hat
auf Bemerkungen zum Rekurse verzichtet.
D. Die Rekursbeklagte hat die Abweisung des Rekurses be
antragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
2. Dafür, daß sich Art. 625 Abs. 2 OR bloß auf Kontrakts
klagen beziehe, wie die Appellationskammer des zürch. Obergerichts
annimmt, könnte vielleicht auf den ersten Blick der Wortlaut spre
chen, sofern man den Ausdruck Geschäfte im Sinne von Rechts
geschäften und nicht von Geschäftsbetrieb versteht. Würde man da
mit auch den Anschluß an das gemeinrechtliche forum gestae ad-
ministrationis gewinnen, so spricht doch schon die Vorgeschichte des OR
dagegen, daß man es in Art. 625 Abs. 2 OR mit einer Entlehnung
aus dem gemeinen Prozeßrecht zu tun habe.
Art. 15 des Entwurfes von Munzinger zu einem schweiz
Handelsrechte enthält folgende Bestimmung: Der Kaufmann, der
an einem Orte, wo er selbst nicht wohnt, eine Handelsniederlassung
hat, muß für alle Geschäfte der letztern auch den Ort dieser Nieder
lassung als seinen Wohnsitz und Gerichtsstand gelten lassen.
Dieser Entwurf ging also von der Auffassung aus, daß die Filiale
nach außen in gewisser Beziehung ein selbständiges Geschäft sei,
daß daher ihr Inhaber am Ort, wo sie sich befinde, ein geschäftliches
Domizil und somit auch einen persönlichen Gerichtsstand des
Wohnsitzes mit Bezug auf Klagen aus dem Geschäftsbetrieb der
Filiale habe (Munzinger, Motive zum Entw. eines schweiz. Han
delsrechtes, S. 41 ff). Wenn nun auch in den ersten Entwürfen
des OR eine dem jetzigen Art. 625 entsprechende Vorschrift nicht
zu finden ist, so zeigt doch eine Vergleichung des Wortlautes, daß
die später entstandene Formulierung durch den in Art. 15 des
Munzingerschen Entwurfs enthaltenen Rechtsgedanken beeinflußt
war.
2. Sodann deuten auch die Stellung des Art. 625 Abs. 2 im
OR und sein Wortlaut darauf hin, daß für den Gerichtsstand der
Filiale die persönliche Beziehung der Aktiengesellschaft zum Ort,
wo die Filiale ihren Sitz hat, maßgebend war. Art. 623 bestimmt,
wann die Aktiengesellschaft Persönlichkeit erwirbt. Art. 624 schreibt
vor, daß eine Filiale in das Handelsregister ihres Bezirkes einzu
tragen sei. Art. 625 Abs. 1 regelt die Wirkungen der Persönlichkeit
der Gesellschaft und sagt allgemein, daß die Aktiengesellschaft vor
Gericht klagen und verklagt werden könne. Aus Abs. 2, der be
stimmt, daß die Gesellschaft für Geschäfte der Filiale auch vor
den Gerichten des Bezirkes, wo die Filiale sich befindet, belangt
werden könne, ist sodann zu schließen, daß das Gesetz sagen will,
der Gerichtsstand für alle Geschäfte einer Aktiengesellschaft sei an
ihrem Hauptsitze, diesem stehe aber gegenüber der Gerichtsstand für
die Geschäfte der Filiale an deren Sitz. Gerade auch diese Gegen
überstellung beider Gerichtsstände zeigt, daß das Gesetz davon aus
geht, daß es sich hier um gleichgeartete, also persönliche Gerichts
stände handelt, denen beiden der Gedanke eines Mittelpunktes von
geschäftlichen Beziehungen zu Grunde liegt. Wenn auch der Rekurs
grund der Verletzung des Art. 59 BV, da die Rekurrentin Gläu
bigerin ist und diese Verfassungsbestimmung nur den Schuldner
schützt, fehlgeht, so kann doch in diesem Zusammenhang darauf.
hingewiesen werden, daß das Bundesgericht in Auslegung des Art
59 BV den Gerichtsstand der Geschäftsniederlassung im allgemeinen
stets als speziellen Wohnsitzgerichtsstand für Geschäftsschulden, nie
als Gerichtsstand der Geschäftsführung betrachtet und daher mit
Art. 59 BV für vereinbart erklärt hat (Burckhardt, Kommentar
z. BV, S. 601). Auch dies deutet darauf hin, daß dem Art. 625
Abs. 2 OR dieselbe Rechtsanschauung zu Grunde liegt.
Endlich ist noch darauf hinzuweisen, daß auch im deutschen und
französischen Rechte der Gerichtsstand der Zweigniederlassung oder
der gewerblichen Niederlassung überhaupt als persönlicher aufgefaßt
wird, dem ein ähnlicher Rechtsgedanke zu Grunde liegt, wie dem
forum domicilii. Vergl. Wach, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts,
Bd. 1 S. 424ff; Hellwig, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, Bd. II,
S. 228, Entsch. d. RG in Zivilsachen, Bd. 30, Seite 328; für
das französische Recht: LYoN-CAEN et RENAULT, Traité de droit
commercial, Bd. I, S. 385 ff. Nr. 401 bis).
4. Es ergibt sich also aus den vorstehenden Ausführungen, daß
die Klage der Rekurrentin gemäß Art. 625, Abs. 2 OR am Ge
richtsstande der Filiale der Rekursbeklagten in Zürich angebracht
werden kann. Somit ist der angefochtene Entscheid auf Grund die
ser Gesetzesbestimmung aufzuheben. Es ist daher überflüssig, auf
die andern Gründe, auf die die Rekurrentin sich gestützt hat, ein
zutreten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und demgemäß der Beschluß der
Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
31. August 1910 aufgehoben.