- Arteil vom 17. November 1910
in Sachen Nidwalden und Stansstad gegen Cubasch.
Angebliche Verletzung des Art. 61 BV durch Nichtbewilligung der
Rechtsöffnung für eine ausserkantonale Steuerforderung, für
welche in dem betreffenden andern Kanton bereits einmal die Rechts-
öffnung bewilligt wurde. Unbegründetheit des Rekurses sowohl des-
halb, weil Art. 81 SchKG (der die Ausführung des Art. 61 BV ent-
hält) die ausserkantonalen Entscheide über öffentlichrechtliche For-
derungen den innerkantonalen gerichtlichen Urteilen nicht gleichstellt,
als auch namentlich deshalb, weil Rechtsöffnungsentscheide als solche
(vom Entscheid über die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens abge-
sehen) überhaupt keiner über den Rahmen der betreffenden Betreibung
hinausgehenden Rechtskraft fähig sind.
A. Die Steuerkommission der Gemeinde Stansstad als die
Behörde, die den Einzug der Steuern für Staat und Gemeinde in
Stansstad zu besorgen hat, ließ dem Rekursbeklagten am 17. De
zember 1909 durch das Betreibungsamt V von Nidwalden einen
Zahlungsbefehl für eine
Fr. 2444 20
Steuerforderung des Staates von.
1530 25
der Bezirksgemeinde Stansstad von
3258 90
der Schulgemeinde Stansstad von
Fr. 7233 35
585
abzüglich einer Zahlung von
Fr. 6648 35
zustellen. Der Rekursbeklagte, der ursprünglich in Stansstad ge
wohnt hatte und seit dem 23. September 1908 in Luzern seinen
Wohnsitz hat, erhob Rechtsvorschlag. Die Steuerkommission er
suchte daraufhin das Präsidium des Konkursgerichtes von Nid
walden um Rechtsöffnung. Die Rechtsöffnung wurde am 4.
Februar 1910 bewilligt, mit der Begründung, daß es sich um
eine öffentlichrechtliche Forderung auf Grund eines rechtskräftigen
nidwaldnischen Verwaltungsentscheides handle, der nach Art. 36
der kantonalen Einführungsverordnung zum SchKG einem voll
streckbaren gerichtlichen Urteile gleichgestellt sei. Der Rekursbeklagte
appellierte an das Konkursgericht. Dieses wies die Appellation
durch Urteil vom 28. Februar 1910 ab. Die Steuerkommission
leitete nun am 16. Juni 1910 in Luzern gegen den Rekursbe
klagten eine neue Betreibung für 6733 Fr. 25 Cts. nebst Zins
ein und stellte, nachdem dieser Rechtsvorschlag erhoben hatte, beim
Bezirksgerichtspräsidium von Luzern gestützt auf die beiden Ent
scheide des Konkursgerichtspräsidenten vom 4. Februar und des
Konkursgerichtes vom 28. Februar 1910 das Gesuch um defini
tive Rechtsöffnung. Das Gesuch wurde abgewiesen mit der Be
gründung, daß die Entscheide der nidwaldnischen Gerichtsbehörden
sich auf eine öffentlichrechtliche Forderung bezögen, die im Kanton
Nidwalden dekretiert sei, und für solche Entscheide im Kanton Luzern
keine Rechtsöffnung gewährt werden müsse, da das luzernische Ein
führungsgesetz zum SchKG in 26 nur die innert Jahresfrist im
Kanton dekretierten gesetzlichen Steuern und Abgaben den For
derungen aus vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichstelle.
B. Gegen diesen Entscheid hat die Steuerkommission Stans
stad für die Rekurrenten den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, ihn aufzuheben in dem
Sinne, daß der Präsident des Bezirksgerichtes Luzern angewiesen
werde, die definitive Rechtsöffnung in Vollstreckung der Gerichts
urteile vom 4. und 26. Februar 1910 zu erteilen. Sie begründete
den Rekurs wie folgt: Der Entscheid verletze Art. 61 BV. Das
Bundesgericht habe schon einmal (AS 29 1 S. 444 ff.) ent
schieden, daß ein vom Rechtsöffnungsrichter erlassenes Urteil unter
den Begriff eines Zivilurteiles im Sinne des Art. 61 BV falle
und daher in allen Kantonen zu vollziehen sei. Es handle sich
nicht um den Vollzug eines Entscheides nidwaldnerischer Verwal
tungsorgane, sondern um ein Gerichtsurteil.
C. Der Bezirksgerichtspräsident von Luzern und der Re
kursbeklagte haben die Abweisung des Rekurses beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Art. 61 BV bestimmt, daß die rechtskräftigen Zivil
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urteile, die in einem Kanion gefällt sind, in der ganzen Schweiz
zu vollziehen sind. Für die Vollstreckung außerkantonaler Urteile
in der Schuldbetreibung gilt als gesetzliche Ausführungsbestim
mung des erwähnten Art. 61 BV der Art. 81 Abs. 2 SchKG.
Da es sich im vorliegenden Falle um die Vollziehung eines außer
kantonalen Entscheides im Schuldbetreibungsverfahren handelt, so
ist also die Frage, ob das Recht, das den Rekurrenten durch
Art. 61 BV garantiert ist, verletzt worden sei, auf Grund des
Art. 81 Abs. 2 SchKG zu prüfen (AS 28 I S. 248, 29 I
S. 443). Es steht fest, daß Entscheide über öffentlichrechtliche
Forderungen keine vollstreckbaren Urteile im Sinne des Art. 81
Abs. 2 SchKG sind, sei es daß es sich um Entscheide von Ver
waltungsbehörden oder von Gerichten handle (vergl. Kirchhofer,
Rechtshilfe unter den Kantonen in ZSchwR Bd. 48 S. 534
und 535 und dort zitierte Urteile des BG, ferner AS 34 I
S. 876 ff. und 33 II S. 337). Die Verpflichtung eines Kan
tons zur Vollstreckung eines außerkantonalen Urteils auf Grund
der Art. 61 BV und 81 Abs. 2 SchKG bezieht sich daher nicht
auf Entscheide über öffentlichrechtliche Forderungen. Die Verfü
gung des Konkursgerichtspräsidenten von Nidwalden vom 4. Feb
ruar und das Urteil des Konkursgerichts von Nidwalden vom 28.
Februar 1910, deren Vollziehung die Steuerkommission Stansstad
im Kanton Luzern verlangt, bewilligen die Rechtsöffnung in einer
Betreibung für Steueransprüche von Staat und Gemeinde, beziehen
sich also auf öffentlichrechtliche Forderungen. Demgemäß ist es
klar, daß den Rekurrenten kein Recht zusteht, die Vollstreckung
der erwähnten Entscheidungen der nidwaldnischen Gerichtsbehörden
auf Grund des Art. 61 BV zu verlangen.
- Zu diesem Ergebnis gelangt man aber noch aus einem
andern Grunde. Es ist darauf hinzuweisen, daß gemäß dem
SchKG ein Rechtsöffnungsentscheid in einer Betreibung kein voll
streckbares Urteil im Sinne der Art. a und 81 SchKG über
die Existenz der Forderung ist, für die Betreibung eingeleitet
wurde. Insoweit er einen Rechtsvorschlag aufhebt und damit die
Fortsetzung der Betreibung ermöglicht, erschöpft sich seine Rechts
kraft darin, daß der Gläubiger das Recht erhält, die durch den
Rechtsvorschlag eingestellte Betreibung fortzusetzen. Wenn daher
der Gläubiger nach der Rechtsöffnung eine Betreibung fallen
läßt und für dieselbe Forderung, die er in der frühern Betrei
bung geltend gemacht hatte, eine neue Betreibung einleitet, so be
rechtigt das Rechtsöffnungsurteil nicht zur definitiven Rechtsöff
nung für die erwähnte Forderung in der neuen Betreibung (AS
28 I S. 249 Erw. 3). Demgemäß stand der Steuerkommission
kein Recht zu, auf Grund der nidwaldnischen Rechtsöffnungsent
scheide für den Betrag der Forderung, für die sie die alte Betrei
bung hätte fortsetzen können, in der neuen Betreibung in Luzern
die definitive Rechtsöffnung zu erhalten. Das von der Steuer
kommission Stansstad angeführte Präjudiz (AS 29 I S. 443
Erw. 2) kann hier nicht maßgebend sein, weil in jenem Falle
sich das Rechtsöffnungsgesuch auf denjenigen Teil einer richterlichen
Verfügung im Betreibungsverfahren stützte, der dem Betriebenen
eine Forderung auf Kostenersatz zusprach, also für den Betriebenen
ein Recht begründete, das vom Weiterbestand der Betreibung ganz
unabhängig war. Eine ähnliche Rechtslage entstünde, wenn dem
Betriebenen infolge der Abweisung der Rechtsöffnung eine Ent
schädigung zugesprochen würde. Um einen solchen Fall handelt es
sich aber in der vorliegenden Streitsache nicht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.