- Arteil vom 20. Oktober 1910 in Sachen
Ad. Schwarz Cie., in Liquid. und Konsorten gegen
Adolf u. Paul Schwarz, bezw. Nidwalden.
Vorzugsrecht der Söhne auf die Liegenschaften im Kanton Nidwalden
Ermittlung ihres Wertes im sog. Anschlagsverfahren. Aufgabe der
Anschlagskommission : lediglich Schätzung der Liegenschaften
also weder Fällung eines Entscheides über die Frage, ob im konkre-
ten Falle das von den Söhnen beanspruchte Vorzugsrecht bestehe,
noch Lösung streitiger Besitzesfragen. In casu Uebergriff der An-
schlagskommission in das Gebiet der richterlichen Gewalt durch Ein
weisung der Söhne in den Besitz der Liegenschaften, trotzdem das
Vorzugsrecht uls solches bestritten war. Weigerung des Regierungs
rates, gegenüber der seiner Aufsicht lunterstellten Anschlagskommis-
sion einzuschreiten. Dadurch begangene formelle Rechtsverwei-
gerung.
AS 36 I 1910
A. Im Jahre 1895 starb an seinem Wohnorte Beckenried
Adolf Schwarz von Zug, Inhaber einer Zementfabrik in Becken
ried und des Hotels Nidwaldner Hof ebendaselbst. Er hinterließ
außer seiner Ehefrau Josefine Schwarz Jauch, die sich später mit
dem Architekten Hanauer in Luzern wiederverheiratete, einen Sohn
erster Ehe, Adolf, und zwei Kinder zweiter Ehe, Josefine und
Paul, geb. 1891 und 1893. Die Hinterlassenen bezw. ihre Vor
münder schlossen am 16. Juni 1895 eine vom Gemeinderat
Beckenried um 11. Juli 1895 genehmigte Übereinkunft ab, der
zufolge die beiden Geschäfte des Verstorbenen in bisheriger Weise,
und zwar durch die Witwe Schwarz, fortgeführt werden sollten.
In dieser Übereinkunft war außerdem bestimmt, daß der Nachlaß
gemäß dem nach zugerischem Recht errichteten Testament auf die
Witwe und die drei Kinder je zu ¼ übergehen solle, unter Nutz
nießung der Witwe an der Hälfte während ihres Witwenstandes.
Für den Fortbetrieb der Zementfabrik bildeten die Erben die Kol
lektivgesellschaft Ad. Schwarz Cie., für den Fortbetrieb des Hotels
die Kollektivgesellschaft Schwarz Jauchs Familie. Die neuen Firmen
übernahmen die Aktiven und Passiven der bisherigen Geschäfte;
beide erteilten der Witwe Schwarz Einzelunterschrift. Beide Firmen
machten erhebliche bauliche Aufwendungen; die Firma Ad. Schwarz
Cie. vergrößerte zudem ihren Besitz an Liegenschaften.
Auf Betreiben des Sohnes Adolf Schwarz wurde im Jahre
1909, unter Protest der Rekurrenten, in Bezug auf die Liegen
schaften aus dem Nachlaß des Vaters Adolf Schwarz mit Fahr
habe das sog. Anschlagsverfahren nach 223 ff. des Bürger
lichen Gesetzbuches für den Kanton Nidwalden (vergl. unten sub
Fakt. E) durchgeführt. Am 26. April 1909 bezeichnete der Re
gierungsrat von Nidwalden die drei Freunde , welche gemäß
225 leg. cit. mit zwei ständigen Mitgliedern die Anschlags
kommission zu bilden hatten. Als die Rekurrenten hiegegen Ver
wahrung einlegten, weil die fraglichen Liegenschaften seit mehr als
10 Jahren zum Vermögen der beiden Kollektivgesellschaften Ad.
Schwarz Cie. und Schwarz Jauchs Familie gehörten und eine
Veräußerung daher nur auf dem Wege der Liquidation der Ge
sellschaften erfolgen könnte, erhielten sie am 10. Mai 1909 den
Bescheid, der Regierungsrat sei in dieser Sache, wie bei allen
übrigen Anschlägen, gesetzlich vorgegangen; der Entscheid über die
Zulässigkeit eines Anschlages, wie die Behandlung einer allfälligen
Anfechtung desselben, sei Sache des Richters und nicht des Re
gierungsrates. Auch dem Gemeinderat Beckenried gegenüber pro
testierten die Rekurrenten gegen das Verfahren, indem sie erklärten,
daß sie sich an den Verhandlungen der Anschlagskommission nicht
beteiligen würden.
Durch Güteranschlag vom 17. August 1909 setzte die An
schlagskommission den Betrag, zu welchem die beiden Söhne Adolf
und Paul Schwarz die Liegenschaften nebst Mobiliar sollten über
nehmen dürfen, für das Hotel Nidwaldnerhof auf netto
225,000 Fr. und für die Kalkfabrik auf netto 66,000 Fr. fest.
Unter den Bedingungen dieses Güteranschlages heißt es:
-
Die Anschlagsobjekte gehen mit heutigem Tag in den aus
schließlichen Besitz und in das Nutzungsrecht der Söhne Adolf
und Paul Schwarz über, mit der Modifikation, daß die Ergeb
nisse der Rechnungen der beiden Betriebe abgeschlossen auf den
Zeitpunkt der Auflösung der Kollektivgesellschaftsverträge, nämlich
auf den 31. Dezember 1909 der Vermögensausscheidung zu
Grunde zu legen sind.
-
Wie schon erwähnt, gehören zum Anschlage sämtliches Mo
biliar und Fahrhabe unter Hinweis auf die eingeholten Gutachten.
Der Güteranschlag wurde den Rekurrenten nicht mitgeteilt.
Diese erhielten nach ihrer Angabe erst im Frühjahr 1910 davon
Kenntnis.
Der Sohn Adolf Schwarz kündigte die beiden Kollektivgesell
schaften auf den 31. Dezember 1909, weshalb sich dieselben gegen
wärtig in Liquidation befinden. Am 8. Januar 1910 erließ Ad.
Schwarz ein Geschäftszirkular des Inhalts, daß die Firma Ad.
Schwarz Cie. infolge Kündigung erloschen sei, daß aber die
Söhne Adolf und Paul Schwarz, auf welche die vom Vater
hinterlassenen Liegenschaften übergegangen seien, unter der Firma
Ad. Schwarz Cie. die Kalkfabrikation auf ihre alleinige Rech
nung in unveränderter Weise weiterbetreiben würden.
Mit Beschwerde vom 14. April 1910 stellten die Rekurrenten
beim Regierungsrat das Gesuch:
-
Es wolle der h. Regierungsrat des Kantons Nidwalden
feststellen, daß der angefochtene Güteranschlag vom 19. August
1909 ungültig sei.
-
Er wolle fernerhin die beiden Kollektivgesellschaften
Schwarz Jauchs Familie und Ad. Schwarz Cie. in Liquida
tion solange im Besitze der beiden Geschäfte, Hotel Nidwaldnerhof
und Zementfabrik, mit allen Zubehörden, beschützen, als nicht
durch Richterspruch festgestellt ist, daß die Söhne Adolf und
Paul Schwarz nach erbrechtlichen Grundsätzen zum Erwerb der
Liegenschaften berechtigt sind."
In der Begründung wurde ausgeführt, daß die fraglichen Lie
genschaften den beiden Kollektivgesellschaften gehörten und daß
daher der Güteranschlag ihnen gegenüber die Eigentumsgarantie
des Art. 13 KV verletze, da ihnen durch die Verfügung der An
schlagskommission Immobilien und Mobilien von heute auf morgen
einfach weggenommen würden. Die Rekurrenten wiesen u. a.
darauf hin, daß der Regierungsrat selber in einem Vormund
schaftsbeschluß vom 31. August 1909 den Übergang der fraglichen
Liegenschaften auf die Kollektivgesellschaften anerkannt habe.
Der Regierungsrat entschied am 6. Juni 1910: Dem Gesuch
der Rekurrenten gegen die Anschlagskommission wegen ungesetz
lichem Güteranschlag wird, weil die Angelegenheit zivilrechtlicher
Natur ist, keine Folge gegeben."
B. Gegen diesen, nicht weiter motivierten Entscheid des
Regierungsrates richtet sich der vorliegende, rechtzeitig und form
richtig ergriffene staatsrechtliche Rekurs mit dem Antrag:
Es sei der Regierungsrat des Kantons Nidwalden anzuhalten,
der Beschwerde der Rekurrenten vom 14. April 1910 Folge zu
geben, d. h. entgegen dem Güteranschlag vom 19. August
1909 den beiden Kollektivgesellschaften Schwarz Jauchs Familie
und Ad. Schwarz Cie. den Besitz und Betrieb der beiden
Geschäfte Hotel Nidwaldnerhof und Zementfabrik mit allen Zu
behörden zu gewährleisten, solange nicht durch Richterspruch fest
gestellt ist, daß die Söhne Adolf und Paul Schwarz nach erb
rechtlichen Grundsätzen zum Erwerb der Liegenschaften berechtigt
sind, unter Kostenfolge.
Zur Begründung des Rekurses wird ausgeführt:
Die Liegenschaften der Zementfabrik und des Nidwaldnerhofes
seien auf die beiden Kollektivgesellschaften übergegangen; zum
Teil seien sie sogar erst von denselben hinzuerworben worden. Nun
habe die Liquidation der Gesellschaften nach OR Art. 580 ff.
vor sich zu gehen, unter Leitung der Frau Hanauer Jauch als
Liquidatorin. Speziell die Liegenschaften seien nach Art. 582 OR
durch öffentliche Versteigerung zu liquidieren. Statt dessen werde
durch die Behörden von Nidwalden den Gesellschaften ihr beweg
liches und unbewegliches Vermögen einfach weggenommen und
ihnen zur Liquidation nur die Schulden gelassen. Selbst wenn
das Eigentum der Gesellschaften an den Liegenschaften fraglich
sein sollte, so müßte hierüber, wie auch über das von den Söhnen
beanspruchte Vorzugsrecht an den Liegenschaften, doch zuerst ein
Entscheid des Richters erfolgen, und erst nach einem zu Gunsten
der Söhne ergangenen Urteil könnte die Anschlagskommission in
Funktion treten. Zum allermindesten aber hätte diese Kommission
sich darauf beschränken sollen, einen eventuellen Anschlag vor
zunehmen. Die Anschlagskommission sei keine richterliche, sondern
eine administrative Behörde. Das Recht der Beschwerde an den
Regierungsrat sei in 236 BGB ausdrücklich vorgesehen. Der
Regierungsrat sei somit verpflichtet, zu untersuchen, ob die An
schlagskommission nicht die ihr gezogenen Schranken überschritten
habe, und gegebenen Falles Remedur zu schaffen. Hier habe die
Anschlagskommission dem Richter vorgegriffen, und gerade darauf
habe sich die Beschwerde der Rekurrenten beim Regierungsrat be
zogen. Der die Eigentumsgarantie enthaltende Art. 13 KV sei
daher verletzt, und außerdem liege eine Rechtsverweigerung vor.
C. Der Regierungsrat von Nidwalden hat auf Abweisung
des Rekurses angetragen. Er bemerkt zu Beginn seiner Vernehm
lassung, jedoch ohne nähere Begründung dieses Standpunktes, daß
er die Aktivlegitimation der Rekurrenten zum Rekurse füglich be
streiten könnte. In der Sache selbst zitiert er zunächst eine Ver
nehmlassung der Anschlagskommission auf die frühere Beschwerde
der Rekurrenten an den Regierungsrat. Diese Vernehmlassung
enthielt folgende Ausführungen:
Das Gesetz bestimme, daß die Söhne nach Absterben des Vaters
in allen Fällen die Liegenschaften auf dem Anschlagsweg bean
spruchen können. Es wäre nun Sache der beteiligten Parteien ge
wesen, darüber einen Entscheid einzuholen, ob und inwieweit ent
gegen diesem Gesetzesgrundsatz eine Anderung auf vertraglicher
Grundlage eingetreten sei und daher ein abnormales Verfahren
stattzufinden habe. Diese Sache gehöre aber vor den Richter, wie
der Regierungsrat schon mit Schlußnahme vom 10. Mai 1909
erkannt habe. Das Recht, den Richter anzurufen und die Rechts
gültigkeit des Anschlages vom Gesichtspunkte einer vom Gesetze
abweichenden Vereinbarung zu bestreiten, stehe den Beschwerde
führern heute noch zu.
Übrigens bestimme die gütliche Übereinkunft vom 18. Juni
1895, die sowohl von Frau Schwarz Jauch, als von den dama
ligen Vertretern der minderjährigen Kinder unterzeichnet sei, ein
fach, daß das Familienvermögen einstweilen unverteilt bleiben solle.
In einem solchen Fall trete nach 228 BGB das Vorzugsrecht
der Söhne auf die väterlichen Liegenschaften später dennoch in
Wirksamkeit. Wenn nun die Beschwerdeführer trotz alledem der
Meinung seien, sie könnten von der normalen und gesetzlichen
Basis abweichen, so sei es ihnen ja unbenommen, den Richter
anzurufen.
Sodann wird vom Regierungsrat noch ausgeführt:
Die Liegenschaften seien nicht Eigentum der Kollektivgesell
schaften geworden, sondern sie hätten seit dem Tode des Vaters
gemäß Testament und Gesetz den Söhnen gehört; die Bildung
der beiden Kollektivgesellschaften habe hieran nichts geändert. Die
Form der Schätzung der Liegenschaften und deren rechtsförmliche
Übertragung an die Söhne sei nun im sog. Anschlagsverfahren
geregelt. Doch habe die Anschlagskommission über die grundsätz
liche Zulässigkeit eines Anschlages nicht zu urteilen; solche Strei
tigkeiten weise das Gesetz ausdrücklich an den ordentlichen Richter.
Auch der Regierungsrat könne hierüber selbstverständlich nicht ent
scheiden. Der Kern des Streites sei übrigens einfach die Partei
rollenverteilung. Über diese Bagatellfrage, wer als Kläger oder
Beklagter aufzutreten habe, mögen sich die Parteien vor dem
Richter herumstreiten, den Regierungsrat berühre sie nicht.
D. Der Rekursbeklagte Adolf Schwarz hat sich dieser Ver
nehmlassung des Regierungsrates angeschlossen. Für den Rekurs
beklagten Paul Schwarz hat dessen Vormund mit obervormund
schaftlicher Genehmigung folgendes erklärt:
Bei ausdrücklicher Wahrung aller rechtlichen Ansprüche seines
Mündels an den väterlichen Liegenschaften vermöge er sich den
noch nicht zu der Auffassung des älteren Sohnes Adolf Schwar
aufzuschwingen, wonach auch die nach dem Ableben des Vaters
Schwarz von dritter Seite d. h. von den beiden Kollektivge
sellschaften Ad. Schwarz Cie. und Schwarz Jauchs Familie
erworbenen Liegenschaften und von ihnen neu erstellten Ge
bäulichkeiten zu den väterlichen Liegenschaften zu rechnen seien.
Er begreife nicht, wie die nidwaldner Behörde diese Auffassung
des Rekursbeklagten Adolf Schwarz habe beschützen können, und
es sei ihm unter diesen Umständen nicht möglich, sich der Ver
nehmlassung des Regierungsrates von Nidwalden anzuschließen,
sondern er müsse auch seinerseits wünschen, daß die ganze Ange
legenheit in die gesetzliche Ordnung der Dinge gewiesen und in
korrekter Weise abgewickelt werde.
E. Über das Vorzugsrecht der Söhne auf die väterlichen
Liegenschaften und über das Anschlagsverfahren enthält das
Bürgerliche Gesetzbuch des Kantons Nidwalden folgende, hier in
Betracht kommenden Bestimmungen (wobei unter dem Wochenrat
jeweilen der jetzige Regierungsrat zu verstehen ist):
223 Abs. 1: Die väterlichen Liegenschaften fallen den Söhnen
zu, sofern sie es verlangen.
225, Ziff. 1 4. Jeder Anschlag soll durch eine Kommission
von 5 Mitgliedern vorgenommen werden, welche gebildet wird,
wie folgt:
-
Der Landrat bezeichnet auf die Dauer von 3 Jahren ein
Mitglied, welches bei allen vorzunehmenden Anschlägen den Vorsitz
führt, die Verhandlungen leitet, bei denselben beratende Stimme
besitzt und bei gleichgeteilten Stimmen das Recht des Stichent
scheides ausübt und endlich alle Anschläge in ein auf Kosten des
Landes anzufertigendes Protokoll einträgt.
-
Der Landrat wählt ebenfalls auf gleiche Dauer für jede
Bezirksgemeinde und aus der Mitte derselben ein Mitglied, welches
bei allen in der betreffenden Bezirksgemeinde vorkommenden Güter
anschlägen beizuwohnen und mitzuwirken hat.
-
Für jeden einzelnen Fall bezeichnet der Wochenrat drei
Freunde der betreffenden Kinder, und zwar in der Regel zwei
von der Vater und einen von der Mutterseite.
-
Sowohl das vom Landrate für jede einzelne Bezirksge
meinde gewählte Mitglied, als die demselben in jedem einzelnen
Falle beigegebenen drei Freunde stehen in gleichen Rechten und
Pflichten und ihnen obliegt, nach bestem Wissen und Gewissen in
Gemäßheit des Gesetzes den Anschlag zu erstellen.
-
Hinterläßt der Vater seine Liegenschaften ohne vorher
erfolgten Anschlag, so mögen die Kinder solche in gemeinschaft
lichem Haushalte fortbenutzen oder sofort eine Teilung vornehmen.
Sind minderjährige Kinder vorhanden, so entscheidet die Freund
schaft derselben nach Würdigung aller Verhältnisse, ob ein An
schlag sofort, oder aber erst in späterer Zeit zu erfolgen habe,
unter Vorbehalt des Rekurses an den Wochenrat als Obervor
mundschaftsbehörde. Dasselbe gilt auch für den Fall, wo bei
Lebenszeiten des Vaters ( 224) ein Anschlag errichtet werden
will und aber minderjährige Kinder vorhanden sind.
Die Söhne können bei solchen Teilungen immerhin die Liegen
schaften mit Rücksicht auf die 226 und 227 beanspruchen.
Im Falle die Kinder keine gütliche Teilung erreichen können,
oder falls sämtliche Kinder und allfällige Kindeskinder unter Vor
mundschaft stehen, so hat jedenfalls ein Anschlag nach den 225,
26 und 227 zu erfolgen.
Immerhin ist bei solchen Teilungen der Bestand der Liegen
schaft, wie er zur Zeit der Teilung sich darstellt, maßgebend, und
nicht, wie er beim Ableben des Vaters war.
236, Abs. 1: Sollte ein nach den 225, 232 und 234
errichteter Anschlag wegen irriger Angaben, zu tiefen oder zu
hohen Ansätzen usw. irgend von einer Seite angefochten werden
wollen, so mag vom Tage des Anschlags an innert Jahresfrist
Beschwerde geführt werden. Wird solche erhoben, so entscheidet der
Wochenrat je nach Gestaltung der Rechtsfrage, ob der Gegenstand
in erster Linie zu nochmaliger Verhandlung vor die Anschlags
Kommission oder aber unmittelbar ans Gericht gebracht werden
solle.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
Die vom Regierungsrat in seiner Vernehmlassung an
gezweifelte Aktivlegitimation der Rekurrenten ergibt sich schon
daraus, daß dieselben in dem kantonalen Beschwerdeverfahren, das
zum angefochtenen Entscheid geführt hat, Partei waren, und als
solche vom Regierungsrat in seinem Entscheide stillschweigend an
erkannt worden sind.
2.-
In der Sache selbst ist davon auszugehen, daß die in
25 des nidwaldnerischen Bürgerlichen Gesetzbuches vorgesehene
Anschlagskommission feststehendermaßen keine richterliche Behörde
ist, sondern daß ihr lediglich die Taxation der väterlichen Liegen
schaften behufs Übernahme derselben durch die Söhne obliegt. Die
Anschlagskommission ist also eine bloße Schätzungsbehörde ohne
eigentliche Jurisdiktionsgewalt. Daß dies ihr Charakter ist, wird
auch vom Regierungsrat durchaus anerkannt. Schon in seinem
Bescheid auf den Protest der Rekurrenten gegen die Ernennung
der Anschlagskommission hat er deutlich erklärt, daß der Ent
scheid über die Zulässigkeit eines Anschlags, wie die Behandlung
einer allfälligen Anfechtung desselben", Sache des Richters sei.
Auch in seiner Vernehmlassung auf den vorliegenden staatsrecht
lichen Rekurs hat er betont, daß die Anschlagskommission, abge
sehen von der Schätzung, über keine Streitigkeiten zwischen den
Parteien zu entscheiden habe.
Der Normalfall wird nun allerdings der sein, daß über das
Vorzugsrecht der Söhne auf die Liegenschaften unter den Erben
oder sonstigen Beteiligten kein Streit besteht und daher mit der
Taxation der Anschlagskommission, falls sie nicht etwa noch durch
Beschwerde oder vor dem Richter angefochten wird, die Erbteilung,
soweit die Liegenschaften in Betracht kommen, unter den Parteien
geordnet ist, sodaß die Söhne spätestens mit dem Anschlag in den
Besitz der Liegenschaften treten.
Es kann aber auch unter den Erben Streit darüber herrschen,
ob den Söhnen ein Vorzugsrecht im Sinne des 223 überhaupt
oder hinsichtlich bestimmter Liegenschaften zustehe. In diesem
Falle ist in Bezug auf das Anschlagsverfahren ein doppeltes denk
bar: Entweder wird dieses Verfahren so lange ausgesetzt, bis der
Streit vor dem ordentlichen Richter ausgetragen ist; oder das
Anschlagsverfahren wird vorläufig durchgeführt, aber nur mit
eventueller Wirkung für den Fall, daß das von den Söhnen
beanspruchte Vorzugsrecht an den Liegenschaften richterlich geschützt
werden sollte.
Was ferner die Besitzesverhältnisse anbetrifft, so erscheint
es als selbstverständlich, daß der Anspruch der Söhne oder eines
Sohnes auf die Liegenschaften, sofern und solange er bestritten
und nicht gerichtlich geschützt ist, keine Veränderung im Besitz
stande begründen kann. Der Kanton Nidwalden hat freilich kein
kodifiziertes Sachenrecht und daher keine gesetzlichen Bestimmungen
über Besitz und Besitzesschutz. Aber daß der Besitz als solcher ge
schützt wird, ist ein derart allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz,
daß er als ungeschriebenes Recht notwendig auch in Nidwalden
gelten muß. Es ist undenkbar, daß in einem geordneten
Gemeinwesen der Besitz nicht vor Eigenmacht geschützt sei, und
daß Streitigkeiten über den Besitz nicht, wie solche über Eigentum
und andere Privatrechte, durch den Richter zu entscheiden seien.
Namentlich muß der Besitzesschutz auch da Platz greifen, wo der
Besitzer und der Nichtbesitzer sich über das Recht an einer Sache
streiten. Der Besitzer muß hier in seinem Besitz geschützt bleiben,
solange ihm nicht das Eigentum oder wenigstens der Besitz rich
terlich abgesprochen ist. Es muß daher, was speziell das nidwald
nerische Anschlagsverfahren betrifft, als ausgeschlossen betrachtet
werden, daß die Söhne, bloß deshalb, weil sie als solche das
Recht auf die Liegenschaften beanspruchen, sich von vornherein
in den Besitz derselben setzen oder durch die Anschlagskommission,
eine bloße administrative Taxationsbehörde, in den Besitz einweisen
lassen könnten. Für eine solche singuläre Ordnung in Bezug auf
das Vorzugsrecht der Söhne an den Liegenschaften bietet das Erb
recht von Nidwalden ebensowenig irgendwelche Anhaltspunkte, wie
anderseits für die Annahme, daß die Anschlagskommission es
wäre, welche im Streitfalle über diese Besitzesfrage zu urteilen
hätte, und den oder die Söhne zunächst, vorgängig der Entschei
dung über die Rechtsfrage, in den Besitz der von ihnen bean
spruchten Liegenschaften einweisen, also den bisherigen Besitzern
die Liegenschaften wegnehmen könnte. Eine derartige Kompetenz
der Anschlagskommission erscheint schon deshalb als ausgeschlossen,
weil diese Kommission ja, wie bereits betont wurde und übrigens
unbestritten ist, keine richterliche, sondern eine reine Taxationsbe
hörde ist. Sogar wenn also nach Nidwaldner Recht der Sohn,
der das Vorzugsrecht an den Liegenschaften beansprucht und dessen
Anspruch bestritten ist, sofort und vorgängig einem Entscheid des
ordentlichen Richters über das von ihm beanspruchte Vorzugsrecht,
ein Recht auf den Besitz hätte, so könnte doch im Bestreitungs
falle wiederum nur der Richter und nicht die Anschlagskommis
sion ihm den Besitz verschaffen.
3.
Im vorliegenden Falle ist nun das Vorzugsrecht der
Söhne Schwarz auf die Liegenschaften der Zementfabrik und des
Nidwaldnerhofes bestritten, und zwar einerseits von den beiden
Kollektivgesellschaften Ad. Schwarz Cie. und Schwarz Jauchs
Familie und anderseits von den übrigen Erben mit Einschluß der
Mutter, der jetzigen Frau Hanauer Jauch. Die Bestreitung stützt
sich darauf, daß die fraglichen Liegenschaften Eigentum der beiden
Kollektivgesellschaften geworden seien, eventuell darauf, daß nicht
nidwaldner, sondern zuger Recht für die Erbteilung zur Anwen
dung komme, und ganz eventuell wird geltend gemacht, daß jeden
falls die erst von den beiden Kollektivgesellschaften erworbenen Lie
genschaften und Mobilien nicht in den Anschlag einbezogen werden
könnten. Da über all diese Streitfragen, wie der Regierungsrat
zugibt, der ordentliche Richter zu entscheiden haben wird, so hätte
entweder das Anschlagsverfahren bis zu einem den Söhnen gün
stigen Entscheide des Richters ausgesetzt werden, oder es hätte nur
ein eventueller Anschlag, eine eventuelle Taxation, für den Fall
eines solchen Ausganges des ordentlichen Prozesses, stattfinden
sollen.
Statt dessen hat die Anschlagskommission, nach Vornahme des
Anschlags für die sämtlichen Liegenschaften der Zementfabrik und
des Nidwaldnerhofes inkl. Inventar, verfügt, daß die Anschlags
objekte mit dem 19. August 1909 in den ausschließlichen Besitz
und das Nutzungsrecht der Söhne Adolf und Paul Schwarz über
gehen . Wenn nun auch vielleicht, mit Rücksicht auf die vom Re
gierungsrat abgegebenen Erklärungen, in dieser Verfügung trotz
ihres Wortlautes kein definitiver Entscheid über die unter den Par
teien obwaltende Erbstreitigkeit zu erblicken ist, so liegt darin doch
auf alle Fälle nicht nur eine Schätzung der Anschlagsobjekte auf
einen bestimmten Zeitpunkt (in casu den 19. August 1909),
sondern geradezu eine Einweisung der Söhne in den Besitz der
Liegenschaften und Mobilien und also, da diese Vermögensobjekte
ja feststehendermaßen vorher nicht im ausschließlichen Besitz der
Söhne waren, eine Anderung des bisherigen Besitzstandes
zu Gunsten der Söhne und zu Ungunsten der beiden Kollektivge
sellschaften bezw. der übrigen Erben, abgesehen von den Söhnen.
Zur Vornahme dieser Anderung des Besitzstandes, welche keines
wegs, wie der Regierungsrat annimmt, nur für die von ihm als
Nebensache betrachtete Verteilung der Parteirollen im ordentlichen
Prozeß von Bedeutung ist, war die Anschlagskommission, wie in
Erwägung 2 hievor ausgeführt wurde, in keiner Weise kompetent.
Indem sie dieselbe dennoch vornahm, hat sie ihre Befugnisse in
augenscheinlicher Weise überschritten und in die Zuständigkeits
sphäre des ordentlichen Richters eingegriffen.
Es ist klar, daß die Rekurrenten sich einen solchen Übergriff
nicht gefallen zu lassen brauchten, sondern berechtigt waren, hier
über beim Regierungsrat, als der Aufsichtsbehörde der Anschlags
kommission, Beschwerde zu führen. In 236, welcher das Be
schwerdeverfahren regelt, sieht allerdings das Bürgerliche Gesetzbuch
des Kantons Nidwalden nur den Normalfall vor, daß der Anschlag
wegen irrtümlicher Angaben, zu tiefer oder zu hoher Ansätze usw.,
beim Regierungsrat angefochten wird. Umsomehr muß aber eine
Beschwerde zulässig sein, wenn die Anschlagskommission nicht nur
falsch geschätzt, sondern ihre gesetzlichen Befugnisse in offensichtlicher
Weise überschritten hat und es sich darum handelt, sie in die ihr
gezogenen Schranken zurückzuweisen.
Wenn im vorliegenden Falle der Regierungsrat zur Rechtferti
gung seines ablehnenden Bescheides sich darauf beruft, daß die
Angelegenheit zivilrechtlicher Natur sei, so ist demgegenüber zu
konstatieren, daß ihm, dem Regierungsrate, von den Rekurrenten
ja nicht zugemutet worden war, die zivilrechtliche Frage der Exi
stenz des beanspruchten Vorzugsrechts oder auch nur die Frage
des Besitzstandes zu entscheiden, sondern daß im Gegenteil von ihm
verlangt wurde, gegenüber der Anschlagskommission, welche sich
ihrerseits einen Entscheid über diese beiden zivilrechtlichen Fragen
oder doch jedenfalls über die eine derselben angemaßt hatte, einzu
schreiten. Dies zu tun, war aber der Regierungsrat gerade deshalb
verpflichtet, weil, wie er selber betont, jene zivilrechtlichen Fragen
nur vom ordentlichen Richter entschieden werden können. Indem er
sich weigerte, diesem von ihm ausdrücklich anerkannten Grundsatz
Geltung zu verschaffen und die Rekurrenten gegenüber einer ihm
unterstellten Administrativbehörde in Schutz zu nehmen, hat er sich
einer Rechtsverweigerung im eigentlichen Sinne des
Wortes schuldig gemacht. Sein Beschluß vom 6. Juni 1910,
mit welchem er das Eintreten auf die Beschwerde der Rekurrenten
abgelehnt hat, ist daher aufzuheben. Dabei hat es die Meinung,
daß es Sache des Regierungsrates sein wird, für die Aufhebung
der von der Anschlagskommission anläßlich des Anschlages vorge
nommenen Besitzeseinweisung und, soweit dies in seiner Kompetenz
liegt, auch für die Rückgängigmachung der praktischen Konsequenzen
dieser Besitzeseinweisung zu sorgen.
4. Da der vorliegende Rekurs wegen Rechtsverweigerung
gutgeheißen wird, braucht auf die Beschwerde wegen Verletzung der
Eigentumsgarantie nicht eingetreten zu werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird dahin gutgeheißen, daß der Entscheid des
Regierungsrates vom 6. Juni 1910 im Sinne der vorstehenden
Erwägungen aufgehoben wird.