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BGE 36 I 462 ΓÇó Creditor’s complaint period and correction of a defective payment order
BGE 36 I 462Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I31 ago 1910Dismissed
Jakob Koller Oswald challenged the later deletion from a payment order of an eviction warning that had been inserted without the creditor’s request in a rent-enforcement proceeding. The Federal Supreme Court held that the creditor’s complaint period begins only upon receipt of the creditor’s copy of the order, so the office could still correct the error. The office had both the right and the duty to amend the defective wording, and no new enforcement proceeding was required. The recourse was dismissed.
Art. 17 Abs. 2 SchKG; Beginn der Beschwerdefrist des Gläubigers gegen den Zahlungsbefehl; Berichtigung eines vom Amt begangenen Fehlers. Die Beschwerdefrist des Gläubigers beginnt nicht mit der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner, sondern erst mit Empfang des Gläubigerdoppels, da erst dann die Rechtsverletzung zu seinem Nachteil erkennbar wird. Erkennt das Betreibungsamt innerhalb der offenen Beschwerdefrist einen offenbaren Fehler, so ist es nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, ihn von Amtes wegen zu berichtigen; der Zahlungsbefehl konvalesziert dadurch nicht. Die irrtümliche Aufnahme einer vom Gläubiger nicht verlangten Ausweisungsandrohung in den Zahlungsbefehl nach Art. 282 SchKG ist daher nachträglich streichbar, ohne dass eine neue Betreibung eingeleitet werden müsste, sofern dadurch kein essentiales Element des Verfahrens betroffen ist.
erheben. Das Betreibungsamt sei nicht befugt gewesen, nach Ab lauf der Rechtsvorschlags und Beschwerdefrist den Zahlungsbefehl abzuändern und damit die Rechtsstellung des Schuldners nach teilig zu beeinflussen. Es liege keine absolut anfechtbare Verfügung vor; mangels Beschwerde seitens des Gläubigers sei der Zahlungs befehl auch ihm gegenüber validiert. Es gehe nicht an, eine gemäß Art. 282 SchKG eingeleitete Betreibung nachträglich in eine solche auf Pfandverwertung umzuwandeln. Übrigens sei die Vor instanz gar nicht kompetent gewesen, den erstinstanzlichen Entscheid zu Gunsten des Gläubigers aufzuheben. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Endlich ist der Vorentscheid auch nicht von der Erwägung aus anfechtbar, daß die Vorinstanz nicht kompetent gewesen wäre, den erstinstanzlichen Entscheid zu Gunsten des Gläubigers aufzuheben, wie im Rekurs ausgeführt wird. Die Vorinstanz hatte das Recht, die ihr zur Berichtigung des vom Betreibungsamt begangenen Fehlers am geeignetsten erscheinenden Maßnahmen zu treffen, gleichviel ob der Gläubiger im Rekursverfahren formell als Partei aufgetreten war oder nicht. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.