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BGE 36 I 403 ΓÇó Late constitutional complaint dismissed as time-barred
BGE 36 I 403Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I8 mar 1910Inadmissible
Wwe. Jean Kiefer Cie. challenged a Solothurn High Court judgment in a federal constitutional complaint. The Federal Court held that the 60-day appeal period under Art. 178 no. 3 OG also applies to individual complaints under the federal law on the civil status of settled and resident foreigners. In Solothurn, the relevant notification was the oral pronouncement of the dispositive part immediately after judgment, not the later notice that the record was available for inspection. Because the complaint was filed more than 60 days after that oral pronouncement, the Court did not enter into it.
Art. 178 Ziff. 3 OG; Art. 38 BG betr. die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter: Die 60-tägige Frist des staatsrechtlichen Rekurses gilt auch für die Individualbeschwerde gegen einen kantonalen Entscheid. Beginn der Frist ist die nach kantonalem Recht massgebende Eröffnung oder Mitteilung des Entscheids; im solothurnischen Recht ist dies die mündliche Eröffnung des Dispositivs gemäss Art. 195 ZPO. Eine spätere, gesetzlich nicht vorgesehene Anzeige der Aktenauflage verschiebt den Fristbeginn nicht. Wird die Begründung erst nach Ablauf der Frist bekannt, kann der Rekurs nur dann gewahrt werden, wenn er innert Frist wenigstens provisorisch erhoben und nachträglich ergänzt wird (vgl. BGE 28 I 255; Erw. 1).
tern, u. U. sogar erst nach Ablauf der 60-tägigen Rekursfrist erfol genden, im Gesetze nicht vorgesehenen Anzeige, dass das Gerichts- protokoll zur Einsicht aufliege. Möglichkeit, in einem solchen Falle die Begründung des staatsrechtlichen Rekurses zu ergänzen, sobald die Motive des kantonalen Urteils bekannt gegeben sind. A. In einem Zivilprozeß der Rekursbeklagten gegen die Rekurrentin erließ das Obergericht des Kantons Solothurn am 8. März 1910 folgendes Urteil:
Frist seit der mündlichen Eröffnung Kenntnis von der Urteilsbe gründung erhielt, kann keine nachträgliche Verschiebung des Frist beginns bewirken; denn das Gesetz stellt für den Ausgangspunkt der Frist auf einen einmaligen bestimmten Akt die Eröffnung oder Mitteilung des Entscheides ab, womit die Auffassung, daß nachträglich je nach Umständen ein anderer Akt maßgebend werden solle, schlechterdings unvereinbar ist. Die 60 tägige Frist für den staatsrechtlichen Rekurs ist so reichlich bemessen, daß aller Regel nach die Parteien innert derselben auch von den Motiven denntnis erhalten werden. Auch für Solothurn dürfte dies zu treffen, da nach der CPO, Art. 196, in der dem Abspruch fol genden Versammlung des Gerichts die Verlesung und Genehmi gung des Protokolls stattfinden soll. Ist ausnahmsweise einer Partei infolge Säumnis der kantonalen Organe oder anderer Umstände die Kenntnis der Motive erst nach Ablauf der 60 tägigen Frist möglich, so ist sie doch in der Lage, ihren staats rechtlichen Rekurs, wenigstens vorläufig, zu begründen, um dies dann nachträglich, nachdem die Motive des kantonalen Entscheides vorliegen, noch eingehender zu tun, ein Verfahren, das in diesem Fall als zulässig betrachtet werden müßte (BGE 28 I S. 255). Da der vorliegende Rekurs nicht innert der 60 tägigen Frist seit der Mitteilung des angefochtenen Urteils erhoben ist, kann darauf wegen Verspätung von vornherein nicht eingetreten werden. Die Frage, ob auch aus andern Gründen nicht hätte eingetreten werden können, bedarf unter diesen Umständen keiner Erörterung. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. Vergl. außerdem Nr. 65 Erw. 1, Nr. 67 Erw. 1, Nr. 69. Voir également n° 65 consid. 1, n° 67 consid. 1, n° 69.