- Arteil vom 9. Februar 1910 in Sachen
Sidler gegen Villiger.
Angebliche Verletzung der Pressfreiheit durch Gutheissung der Ehr-
verletzungsklage eines Pfarrers, dessen Verhalten der Beklagte
(bezw. der durch diesen gedeckte Einsender) als fanatisch bezeichnet
hatte. Keine Notwendigkeit der vorherigen Erschöpfung des kan-
tonalen Instanzenzuges bei Rekursen wegen Verletzung der Press-
freiheit. Notwendigkeit derselben bei Rechtsverweigerungsrekursen
und zwar im Kanton Luzern, wenn es sich um ein Urteil des
Obergerichts, handelt, durch Ergreifung der in Art. 271 ZRV vor
gesehenen Kassationsbeschwerde.
A. In der Nummer vom 8. September 1908 veröffent
lichte das Luzerner Tagblatt unter der Überschrift: Noch einer
folgende Korrespondenz:
Ein sehr interessanter Liegenschaftenhandel hat sich jüngst in
Pfeffikon abgespielt. Ein alter Mann hatte seine Liegenschaft
feil. Es fand sich wirklich auch ein Käufer von der benachbarten
Gemeinde R. Mit dem Kaufpreis war man einig und alles
war in Ordnung. Der Verkäufer besprach die Sache mit dem
Käufer noch einmal und sagte ihm, daß noch einer komme, und
wirklich, es kam noch einer, nämlich der Herr Pfarrer als Prä
sident oder Aktuar des konservativen Komitees. Dieser legte dem
neuen Käufer ein Schreiben vor, daß er sich verpflichten müsse,
für immer konservativ zu stimmen, ansonst aus dem Handel
nichts werde. Dieser Antrag und dieser Stimmzwang war dem
K. doch zu bunt, und er wies eine solche Unverfrorenheit des
Friedensapostels zurück. Der Pfarrer wollte doch noch ein glor
reiches Werk vollführen, bevor er wieder nach Jerusalem ver
reiste, doch jetzt ist der Schutz hinde use . Dem Herrn Pfarrer
wünschen wir bald einen andern Wirkungskreis, da er jetzt gezeigt
hat, was er ist. Der Friedensstifter hat letztes Jahr, anläßlich
einer Klopfeten", nachher vor dem Friedensrichter und dem
Beklagten gesagt: An dem hab' ich Freud . Es macht sich be
sonders gut, hier, wo so viele Andersgläubige wohnen, so fana
tisch vorzugehen. Übrigens sollte das löbl. Stift Münster einen
solchen Herrn auch besser besolden, daß er nicht Liegenschaften
und Holzhandel treiben muß.
In der Nummer vom 21. Oktober 1908 zog dann das Luzerner
Tagblatt seine Sachdarstellung zurück. Die behauptete pfarrherr
liche Intervention beim Liegenschaftenhandel habe gar nicht statt
gefunden.
B. Auf Klage des Karl Villiger, Pfarrer in Pfeffikon,
erklärte das Obergericht des Kantons Luzern mit Urteil vom
- Juli 1909 den Beklagten Dr. Otto Sidler (der die Nennung
des Einsenders verweigert und als Redaktor im Sinne des luzer
nischen Preßrechtes die strafrechtliche Verantwortlichkeit für den
eingeklagten Zeitungsartikel übernommen hatte) der Beleidigung
schuldig und verurteilte ihn demgemäß unter Aufhebung der Ehr
verletzung zu einer Geldstrafe von 6 Fr. und zu den Gerichts
kosten. Aus der Begründung des Urteils ist folgendes hervorzu
heben: Eine Beleidigung sei nicht zu finden in dem Vorhalte, der
Kläger habe sich in der angegebenen Weise in den Liegenschaften
handel eingemischt, und ebensowenig in dem Vorwurfe der Un
verfrorenheit . Dagegen bilde der Vorhalt, der Kläger sei bei den
bezeichneten Anlässen fanatisch vorgegangen, eine Ehrverletzung.
Der Ausdruck Fanatismus enthalte freilich nach gemeinem Sprach
gebrauch nichts beleidigendes, da er nur die intensive, das gewöhn
liche Maß überschreitende Art und Weise der Geltendmachung der
persönlichen Überzeugung bezeichne. Die Bezeichnung fanatisch habe
jedoch heute, speziell in religiösen und politischen Dingen, vielfach
den Sinn des unduldsamen Verhaltens gegenüber Andersdenkenden;
er bezeichne die Verfolgungssucht. In dieser Bedeutung müsse im
Vorwurf des Fanatismus, insbesondere einem Geistlichen gegen
über, eine Beleidigung erblickt werden. Ein Geistlicher, der in der
Pastoration tätig sei, stehe in exponierter Stellung. Seine Auf
gabe sei es, ohne Unterschied der politischen Richtung für das
Seelenwohl der ihm anvertrauten Pfarrkinder zu sorgen, und dazu
bedürfe er der Achtung der letztern. Durch den Vorwurf der Un
duldsamkeit werde er aber in der Achtung herabgesetzt. Daß der
Ausdruck fanatisch gerade in der eingeklagten Korrespondenz
AS 36 I 1910
diese Bedeutung habe, lasse sich nicht verkennen. Dafür spreche
einmal ihr ganzer Inhalt, die offensichtlich ironisch gemeinte Be
zeichnung des Klägers als Friedensapostel und Friedensstifter, so
wie die übrigen ironischen Bemerkungen. Die Annahme einer Be
leidigung erscheine umsomehr begründet, als die in der fraglichen
Korrespondenz bezeichneten Vorfälle sich tatsächlich gar nicht er
eignet hätten. Daß die Einmischung des Klägers in den betref
fenden Liegenschaftenhandel nicht stattgefunden habe, sei vom Be
klagten selbst zugestanden. Michael Schaffhauser habe sodann
bestätigt, daß der Kläger sich wegen der Schlägerei vom Jahre
1907 nicht so, wie im Tagblatt gemeldet wurde, geäußert habe,
sondern daß er erklärte: A bah, bah, i ha kei Achtig vo dene,
wo sich nid dörfe zeige, ich ha Freud a dene, wo zu ihrer Par
tei stönd ; darin liege nur eine Anerkennung der Überzeugungs
treue. Nach der Aussage von Großrat Dommann sei der Kläger
auch nicht Präsident oder Aktuar des konservativen Parteikomitees,
sondern gehöre diesem gar nicht an. Das subjektive Requisit der
Beleidigung, die Absicht, den Kläger an der Ehre zu kränken,
gehe aus den angeführten Momenten ebenfalls hervor.
C. Gegen dieses Urteil, den Parteien zugestellt am 25. Sep
tember 1909, hat Dr. Otto Sidler am 3. November 1909 den
staatsrechtlichen Rekurs ergriffen mit dem Antrage, das angefoch
tene Urteil als verfassungswidrig aufzuheben, unter Kostenfolge.
Zur Begründung des Rekurses macht der Rekurrent im wesent
lichen folgendes geltend: Der angefochtene Entscheid verletze die
Art. 4 und 55 BV und 6 KV. Der Vorhalt, der Kläger sei
fanatisch vorgegangen, beziehe sich auf den unmittelbar voraus
gehenden Satz: Der Friedensapostel hat letztes Jahr, anläßlich
einer Klopfeten , nachher vor dem Friedensrichter und dem Be
klagten gesagt: An dem hab ich Freud . Laut der Beweis
aufnahme habe der Zeuge Schaffhauser, dessen Pflanzgärtlein bei
jener politischen Schlägerei beschädigt worden war, sich beim
Pfarrer darüber beklagt, daß gerade er, der dem Streite fern ge
standen sei, beschädigt wurde, und darauf vom Kläger die Ant
wort erhalten: A bah, bah, i ha kei Achtig vor dene, wo sich
nid dörfe zeige, i ha Freud an dene, wo zu ihrer Partei stönd .
Der Kläger habe also Freude darüber bekundet, daß seine Pfarr
kinder sich geprügelt, und den Schaffhauser dafür getadelt, daß er
nicht auch mitgeprügelt habe, mit dem Hintergedanken, es geschehe
ihm recht, daß er Schaden erlitten habe; dieser Vorfall zeige, daß
der Kläger sich fanatisch im Sinne der konservativen Partei be
tätige, und es tue deshalb die Erwägung der kantonalen Instanz,
der Pfarrer habe nur politischer Überzeugungstreue Anerkennung
gezollt, den Tatsachen Gewalt an. In der eingeklagten Stelle sei
das Wort fanatisch als Adverbium gebraucht; es diene also zur
Bezeichnung des Verhaltens des Klägers in einem bestimmten
Falle, anläßlich der Klopfeten", und sei nicht etwa Adjektivum,
zur Charakterisierung des Pfarrers im allgemeinen: der Pfarrer
sei also nicht als Fanatiker bezeichnet, wie die Vorinstanz es hin
stellen möchte. Eine Ehrverletzung liege darin nicht. Vielmehr gehe
der eingeklagte Passus nicht über den Rahmen einer sachlichen
und gerechtfertigten Kritik hinaus. Die Bestrafung unterdrücke
deshalb eine an sich erlaubte Meinungsäußerung und verletze
damit den Art. 55 BV. Nach luzernischem Recht sei der Pfarrer
öffentlicher Beamter, nämlich von amteswegen Präsident der Kirch
gemeindeversammlung und der Kirchenverwaltung; sein Verhalten
müsse daher um so mehr der öffentlichen Kritik unterliegen. Das
Obergericht habe sodann in willkürlicher Weise das luzernische
Strafgesetz angewandt, da aus den Zeugenaussagen sich ergeben,
daß Leo Arnold den Zeugen Schlör und Bühlemann die Geschichte
erzählt und, als Zweifel geäußert wurden, bestätigt habe, was
jeden dolus ausschließe und die gute Treue erstelle: nach luzer
nischem Recht sei aber zum Tatbestand der Beleidigung die Ab
sicht, den andern an der Ehre zu kränken, erforderlich.
D. Das Obergericht des Kantons Luzern beantragt Abwei
sung des Rekurses; es macht im besondern geltend, daß dem Re
kurrenten das kantonale Rechtsmittel der Kassation offen gestanden
hätte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Von den drei Rekursgründen der Verletzung der Preß
freiheit, der Verletzung der Garantie der freien Meinungsäuße
rung nach Art. 6 KV und der Willkür ist auf den letztgenannten
Beschwerdegrund nicht einzutreten, weil der kantonale Instanzen
zug nicht erschöpft ist: dem Rekurrenten hätte, wie das Oberge
richt des Kantons Luzern zutreffend geltend macht, das Rechts
mittel der Kassationsbeschwerde offen gestanden, indem ein Akt
der Willkür eben den Tatbestand der Verletzung klaren Rechtes,
welchen Art. 271 des Gesetzes über das Zivilrechtsverfahren als
Kassationsgrund vorsieht, in sich schließt. Dagegen steht die Nicht
erschöpfung des kantonen Instanzenzuges dem Eintreten auf den
Rekursgrund der Preßfreiheit und der freien Meinungsäußerung
nicht entgegen. In Bezug auf den Rekurs wegen Verletzung der
Preßfreiheit kann dieses Erfordernis überhaupt nicht geltend ge
macht werden (vergl. BGE 15 S. 60 Erw. 2; 18 S. 636
Erw. 2). Hinsichtlich der Verletzung von Bestimmungen des kan
tonalen Verfassungsrechts aber hat das Bundesgericht in ständiger
Praxis (vergl. z. B. AS 19 S. 109 Erw. 1) sich immer freie
Hand vorbehalten, ob es die Erschöpfung des kantonalen Instan
zenzuges verlangen wolle oder nicht; da die Preßfreiheit nach der
Auslegung, welche der Begriff in der bundesgerichtlichen Praxis
erhalten hat, eben das Recht der freien Meinungsäußerung auf
dem Gebiete der Presse darstellt, so fallen im vorliegenden Falle
die beiden Rekursgründe materiell zusammen und braucht die
Frage, ob auf dir Erörterung des Art. 6 KV einzutreten sei, hier
nicht entschieden zu werden.
2. Die heute zu beurteilende Frage ist somit einzig die, ob
durch die eingeklagte Einsendung die durch Art. 55 BV gewähr
leistete freie Meinungsäußerung durch die Presse verletzt sei;
das nicht der Fall, so hat das Bundesgericht nicht zu prüfen, ob
das kantonale Gesetzesrecht richtig oder unrichtig angewandt wor
den sei, weil auf den Beschwerdegrund der Rechtsverweigerung
nicht eingetreten werden kann. Dem Rekurrenten ist nun aber,
wie sich aus den nachstehenden Erörterungen ergeben wird, das
verfassungsmäßig gewährleistete Minimum von Freiheit in dieser
Hinsicht nicht verweigert worden. Zunächst kann nicht anerkannt
werden, daß die Benützung des Ausdruckes fanatisch unter allen
Umständen erlaubt sei. Dieses Wort kann zwar der Beziehung
auf die Ehre desjenigen, mit dessen Handlungsweise es verbunden
wird, entbehren, aber es ist doch auch das Gegenteil möglich: die
leidenschaftliche Verfolgung eines Zweckes wird dann, wenn dieser
Zweck selbst mißbilligt wird, eine Mißbilligung auch des als fa
natisch bezeichneten Verhaltens enthalten, und soweit darin ein
Werturteil über den Charakter des Betroffenen liegt, kann durch
den Ausdruck fanatisch auch eine Ehrverletzung begangen wer
den. Es ist daher der ganze Zusammenhang, in dem der Ausdruck
im vorliegenden Falle gebraucht wurde, ins Auge zu fassen, und
zwar steht hiebei dem Bundesgericht die freie Prüfung in recht
licher wie in tatsächlicher Beziehung zu, da es sich um die An
wendung der Bundesverfassung auf einen konkreten Tatbestand
handelt. Dem Kläger wird nun zum Vorwurf gemacht die Art
seiner Betätigung im Interesse einer einzelnen politischen Partei,
gegenüber Bürgern, die ebenfalls zu seiner Pfarrkirche gehören.
Diese Art seiner Betätigung soll fanatisch sein, d. h. sie soll
sich nach der Auffassung des Rekurrenten als Ausfluß der Ver
folgungssucht darstellen. Damit wird in Abrede gestellt, daß der
Kläger ein pflichtgetreuer Seelenhirt für die Mitglieder seiner
Gemeinde sei: denn ein Pfarrer, der einen Teil, und zwar bloß
um der Verschiedenheit der politischen Überzeugung willen, zu ver
folgen sucht, sorgt nicht, wie es in seiner Pflicht läge, für das
seelische Wohlergehen seiner Pfarrkinder, sondern er verletzt seine
kirchliche Pflicht. Der Vorwurf der Pflichtverletzung ist aber selbst
verständlich auch gegenüber einem kirchlichen Beamten ehrenkränkend
und kann den Tatbestand einer Beleidigung bilden. Hat die kan
tonale Instanz in dem Worte fanatisch, somit nicht zu Unrecht
eine Ehrenkränkung gefunden, so fragt es sich weiter, ob der
Schutz der Preßfreiheit deshalb Platz greife, weil der eingeklagte
Vorwurf, wie der Rekurrent behauptet, wahr sei. Nun braucht in
der vorliegenden Sache nicht geprüft zu werden, in welchem Um
fange die Außerung wahrer Tatsachen nach Maßgabe des Art. 55
BV erlaubt sein müsse, da darüber, daß hinsichtlich des politischen
Verhaltens die Kritik im weitesten Maße gewahrt sein müsse, ja
keinerlei Meinungsverschiedenheiten bestehen. Auch bei freier Prü
fung des Tatbestandes kann aber nicht anerkannt werden, daß der
Wahrheitsbeweis voll geleistet sei. Zunächst mag zweifelhaft sein,
ob der Ausdruck des fanatischen Vorgehens nicht auf beides, auf
die behauptete Intervention beim Liegenschaftenhandel wie auf die
Bezeigung der Freude bei der Schlägerei, Bezug habe; indessen
braucht diese Frage nicht gelöst zu werden, weil der Wahrheitsbe
weis ja auch dann nicht geleistet wäre, wenn, entsprechend der
Behauptung des Rekurrenten, auch nur die Beifallsäußerung bei
der Schlägerei charakterisiert werden wollte. Als ein Zeichen der
Verfolgungssucht könnte diese Außerung jedenfalls nur dann an
gesehen werden, wenn die Partei, mit welcher der Pfarrer sym
pathisierte, die angreifende gewesen ist. Denn wer nur abwehrt,
der begeht keinen Akt der Verfolgungssucht, infolgedessen auch
derjenige nicht, welcher an der Abwehr selbst Freude bekundet. Wie
es sich in dieser Hinsicht verhält, ist aber in den Akten in keiner
Weise klargestellt worden, ja es hat der Rekurrent nicht einmal
eine bezügliche Behauptung aufgestellt, obschon das, als ein Teil
des Wahrheitsbeweises, ihm obgelegen hätte. Selbst wenn die
Außerung des Pfarrers, so wie sie gefallen ist, auf einen Mangel
an Friedensliebe schließen lassen würde (was dahingestellt bleiben
kann), so würde doch der Ausdruck fanatisch nicht eine zutref
fende Bezeichnung dafür bilden, da Mangel an Friedensliebe und
eigentliche Verfolgungssucht doch einer verschiedenen sittlichen Wer
tung rufen und daher auseinander zu halten sind. Bei dieser
Sachlage aber war der Vorwurf des fanatischen Vorgehens un
begründet und braucht dabei auch nicht untersucht zu werden, ob
die Differenz zwischen der Darstellung im Tagblatt und in der
Zeugendeposition des Zeugen Schaffhauser eine wesentliche sei.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.