- Arteil vom 8. Juni 1910 in Sachen
Manoloff gegen Bern.
Umfang der Kompetenz des Bundesgerichts in Bürgerrechtsstreitig
keiten (Erw. 1). Kompetenz des Bundesgerichts, gewisse grund-
sätzlich in einem andern Verfahren zu entscheidende Fragen als
Präjudizialfragen insoweit zu überprüfen, als es zum Entscheide
über die der direkten Beurteilung des Bundesgerichtes unterstellte
Streitfrage erforderlich ist (Erw. 2). Recht auf Verabfolgung
eines Heimatscheines. Ableitung dieses Rechts a) aus Art. 44 Abs. 1
BV (Erw. 3); b) aus Art. 45 Abs. 1, und zwar auch dann, wenn
der Heimatschein zum Zwecke der Niederlassung im Ausland ver-
langt wird (Erw. 4). Verlust des Schweizerbürgerrechts im Falle der
Verheiratung einer Schweizerin mit einem Ausländer: nur dann,
wenn sie gleichzeitig dessen ausländisches Bürgerrecht erwirbt
(Erw. 5). Fehlen dieser Voraussetzung im Falle der blossen Zivil-
ehe zwischen einer Schweizerin und einem Bulgaren (da Bulgarien
nur die nach griechisch-orthodoxem Ritus eingesegneten Ehen aner-
kennt); infolgedessen Beibehaltung des Schweizerbürgerrechts durch
die betreffende Ehefrau, trotzdem die Ehe nach schweizerischem Recht
durchaus gültig ist (Erw. 6). Verhältnis zwischen den Wirkungen
des Eheabschlusses auf den Zivilstand und den Familiennamen einer-
seits und auf die Bürgerrechtsverhältnisse anderseits (Erw. 7).
A. Die damals unbestrittenermaßen in Erlach (Bern) hei
matberechtigte Rekurrentin ist am 30. Dezember 1902 vom Zivil
standsamt Lausanne mit Jean Manoloff, von Philippopoli (Bul
garien), getraut worden. Eine Erklärung der zuständigen aus
wärtigen Behörde über die Anerkennung der Ehe im Sinne von
Art. 37 Abs. 4 ZEG hatte zwar nicht vorgelegen, wohl aber die
in der angeführten Gesetzesbestimmung vorgesehene Dispensations
erklärung der Regierung des Kantons Waadt bezw. ihres Justiz
departementes. Diese Dispensationserklärung war ihrerseits auf
Grund folgender Auskunft der diplomatischen Agentur Bulgariens
in Paris ausgestellt worden:
D après les lois et contumes bulgares, seul le mariage
religieux est valable en Bulgarie; par conséquent, le mari-
age civil, accompli en Suisse, ne serait pas valable aux
yeux des autorités compétentes en Bulgarie, s il n était
pas suivi du mariage religieux dans une Eglise orthodoxe,
russe par exemple, soit à Lausanne, soit à Genève, etc.
Donc M. Jean Manoloff, s il veut ne rencontrer aucun désa-
grément de ce côté-là une fois rentré dans son pays, doit,
après le mariage civil, remplir sans faute la formalité, in
dispensable, du mariage religieux. Il aura alors le soin
de demander au prêtre qui les aura unis, un certificat qu il
enverra à la mairie de Philippopoli pour la transcription de
l acte de mariage religieux sur les registres de l état civil.
En outre, il serait prudent de sa part d adresser aussi
une copie de ce certificat à la légation de Bulgarie à Paris
pour y être enregistrée et conservée dans les archives, en
vue de toute éventualité. Quant aux publications, elles
ne sont pas nécessaires en Bulgarie.
Außerdem hatten sich die Ehegatten in einer dem Zivilstands
amt Lausanne ausgestellten Erklärung schriftlich verpflichtet, ihre
Ehe nach griechisch orthodoxem Ritus kirchlich einsegnen zu lassen.
Auch anerkannten sie schriftlich, vom Zivilstandsbeamten darauf
aufmerksam gemacht worden zu sein, daß ihre Ehe in Bulgarien
nur nach erfolgter kirchlicher Trauung anerkannt werde.
Tatsächlich unterblieb die kirchliche Trauung infolge beharrlicher
Weigerung des Ehemannes und trotz aller Vorstellungen der Re
kurrentin. Infolgedessen wurde die Ehe im Eheregister des Bür
germeisteramtes von Philippopoli niemals eingetragen.
Nach der am 27. Februar 1903 erfolgten Geburt eines Kindes
begab sich der Ehemann Manoloff nach Brüssel. Anfangs 1905
erfuhr die Rekurrentin, daß Manoloff daselbst eine zweite Ehe
abgeschlossen habe, und zwar mit nachfolgender kirchlicher Trauung
nach bulgarischem Ritus. Eine im Jahr 1906 von der Rekurren
tin gegen Manoloff angestrengte Strafklage wegen Bigamie wurde
von den belgischen Behörden nicht entgegengenommen, da nach
bulgarischem Recht die zweite Ehe allein gültig sei.
Am 18. März 1909 erwirkte die Rekurrentin vom Bezirksge
richt Lausanne die Scheidung ihrer Ehe auf Grund von Art. 46 b
ZEG. Dabei ging das Gericht davon aus, daß die Rekurrentin
trotz ihrer Verheiratung mit einem Ausländer ihr Schweizerbür
gerrecht nicht verloren habe, weshalb Art. 56 ZEG auf ihre Ehe
mit Manoloff nicht anwendbar sei.
B. Durch Entscheid vom 18. Februar 1910 hat der Re
gierungsrat des Kantons Bern ein von der gegenwärtig in Un
garn sich aufhaltenden Rekurrentin gestelltes Gesuch um Verab
folgung eines Heimatscheines, durch welchen sie als Gemeinde
bürgerin von Erlach und als bernische Kantonsbürgerin anerkannt
werde, abgewiesen.
Die Erwägungen dieses Entscheides lassen sich folgendermaßen
zusammenfassen: Da die Rekurrentin einen Bulgaren geheiratet
habe, sei sie als nunmehrige Bulgarin im Bürgerrodel von Erlach
gelöscht worden. Die Eintragung der Ehescheidung im Eheregister B
von Erlach habe kein Wiederaufleben des ehemaligen Bürgerrechts
zur Folge gehabt. Habe die Rekurrentin durch die Verheiratung
eine neue Staatsangehörigkeit nicht erworben, so sei sie gegen
wärtig als heimatlos zu betrachten und als solche im Kanton
Waadt, wo sie geboren, bisher gelebt und heimatlos geworden
sei, einzubürgern, sofern sie nicht gestützt auf Art. 10 des Bun
desgesetzes betreffend die Erwerbung des Schweizerbürgerrechtes
vom 25. Juni 1903 die Wiederaufnahme in das Bürgerrecht von
Erlach verlangen könne.
C. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende, recht
zeitig und formrichtig ergriffene staatsrechtliche Rekurs. Die Re
kurrentin beschwert sich über Verletzung des Art. 44 BV. Sie
macht auch geltend, daß ihr die Niederlassung im Ausland in
verfassungswidriger Weise erschwert werde. Ihre Rechtsbegehren
lauten:
Plaise au Tribunal fédéral
a) prononcer que la recourante est reconnue ressortissante
de la commune de Cerlier, canton de Berne ;
b) annuler l arrêté du Conseil d Etat du canton de Berne,
du 18 janvier 1910, dont est recours, comme contraire à l ar-
ticle 44 de la Constitution fédérale :
c) dire que le Gouvernement bernois est tenu de recon-
naître la recourante comme bourgeoise de la commune de
Cerlier, et de sommer la dite commune de lui délivrer ses
papiers de légitimation.
D. Der Regierungsrat des Kantons Bern hat Abweisung
des Rekurses beantragt und dabei die aus Erwägung 3 Abs. 1
und Erwägung 7 Abs. 1 ersichtlichen Standpunkte eingenommen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Insoweit die Rekurrentin beantragt, das Bundesgericht
wolle erkennen, daß sie Bürgerin der Gemeinde Erlach sei, und
insoweit sie verlangt, es sei die Verpflichtung des Regierungsrates
des Kantons Bern zur Anerkennung dieses ihres Bürgerrechtes
festzustellen, kann ihren Rekursbegehren nicht entsprochen werden.
Der Erlaß eines derartigen Urteilsdispositivs wäre allerdings zu
lässig, wenn es sich um eine Bürgerrechtsstreitigkeit zwischen Ge
meinden verschiedener Kantone handeln würde, in Bezug auf
welche dem Bundesgericht kraft positiver Verfassungs und Ge
setzesbestimmung (Art. 110 Abs. 2 BV und Art. 49 OG) eine
materielle Entscheidungsbefugnis zusteht. Ein solcher Fall liegt
jedoch hier nicht vor, da ja überhaupt nur das Bürgerrecht
einer einzigen schweizerischen Gemeinde und also auch nur das
jenige eines einzigen schweizerischen Kantons in Frage steht. Die
Rekurrentin hat sich denn auch in rechtlicher Beziehung selber auf
einen andern Boden gestellt, indem sie die Verletzung eines ver
fassungsmäßigen Rechts im Sinne der Art. 113 Ziff. 3 BV
und 175 Ziff. 3 OG geltend macht. Das Bundesgericht hat
daher, falls der Standpunkt der Rekurrentin prinzipiell begründet
erscheint, lediglich den angefochtenen Entscheid aufzuheben und im
Anschluß daran den Regierungsrat des Kantons Bern einzuladen,
für die Ausstellung des verlangten Heimatscheines besorgt zu sein.
Dabei ist die Frage der Existenz des streitigen Bürgerrechts, gleich
wie es übrigens schon im angefochtenen Entscheid geschehen ist,
auch vom Bundesgerichte bloß als Präjudizialfrage einer Über
prüfung zu unterziehen.
- Kann das Bundesgericht nach dem Gesagten auch im
Falle der grundsätzlichen Gutheißung des Rekurses kein Urteils
dispositiv über die Existenz des von der Rekurrentin beanspruchten
Bürgerrechts erlassen, so ist es dagegen, wie bereits angedeutet,
durchaus kompetent, diese Frage als Präjudizialpunkt zu über
prüfen. Allerdings wäre es an sich auch befugt, die Rekurrentin
zunächst, behufs Erwirkung eines positiven Entscheides über jene
Bürgerrechtsfrage, an die zuständigen kantonalen Behörden zu
verweisen. Da jedoch nach nunmehr feststehender bernischer Praxis
(vergl. Zschr. d. bern. Juristenvereins 27 S. 141 ff., Pillichody,
Bernischer Zivilprozeß Nr. 130) zum letztinstanzlichen Entscheide
über Bürgerrechtsfragen gerade der Regierungsrat berufen ist,
diese Behörde aber im angefochtenen Beschlusse bereits mit aller
Bestimmtheit zur streitigen Bürgerrechtsfrage Stellung genommen
hat, so würde eine Verweisung der Rekurrentin an ein kantonales
Vorverfahren eine durchaus überflüssige Weiterung bedeuten. Das
Bundesgericht hat sich denn auch wiederholt für kompetent erachtet,
derartige grundsätzlich in einem andern Verfahren zu entscheidende
Fragen als Präjudizialfragen insoweit zu überprüfen, als es
zum Entscheide über die der direkten Beurteilung des Bundesge
richts unterstellte Streitfrage erforderlich war; dies z. B. (vergl.
AS 8 S. 853 f. Erw. 3) in Bürgerrechtsstreitigkeiten zwischen
Gemeinden verschiedener Kantone, wenn dabei eine Statusfrage
von präjudizieller Bedeutung war; ebenso aber auch (vergl. AS
35 1 S. 673 ff. Erw. 3) gerade bei Rekursen wegen Verwei
gerung der Ausstellung eines Heimatscheines, wenn dabei Status
und zugleich Bürgerrechtsfragen eine präjudizielle Rolle spielten.
In diesem Sinne ist das Bundesgericht zur Anhandnahme des
Rekurses kompetent und dabei insbesondere auch befugt, die Frage
der Existenz des beanspruchten Bürgerrechts als Vorfrage zu über
prüfen.
In der Sache selbst ist vor allem zu konstatieren, daß
die Rekurrentin, falls sie wirklich das Schweizerbürgerrecht beibe
halten hat, in der Tat ein verfassungsmäßiges Recht auf Aus
stellung eines Heimatscheines besitzt. Ein solches Recht läßt sich
nämlich zunächst, mit der Rekurrentin, aus Art. 44 BV ableiten.
Es kann nicht als richtig anerkannt werden, wenn in der Ver
nehmlassung des Regierungsrates ausgeführt wird, eine Verletzung
der genannten Verfassungsbestimmung stehe hier außer Frage, da
ja nicht einem Kantonsbürger das bernische Landrecht aberkannt
sondern bloß festgestellt worden sei, daß bei der Rekurrentin
sei, die nach allgemein aner
eine gewisse Tatsache eingetreten
kannten Grundsätzen die Wirkung habe, dieselbe das bernische
Landrecht verlieren zu machen . Der Regierungsrat vertritt hier
den Standpunkt, daß durch Art. 44 BV, neben der Verbannung,
nur der förmliche Entzug eines bis dahin als rechtsbeständig
anerkannten Bürgerrechts verboten sei, daß die mehrerwähnte Ver
fassungsbestimmung aber nicht angerufen werden könne, wenn
lediglich konstatiert worden sei, daß eine bestimmte Person ein
bestimmtes Bürgerrecht infolge einer unabhängig von der Staats
gewalt eingetretenen Tatsache nicht mehr besitze. Obwohl diese
Auffassung in einem Urteile des Bundesgerichts aus dem Jahre
1898 (AS 24 II S. 210 f. Erw. 1) gewisse Anhaltspunkte
finden mag, kann dieselbe doch nicht als richtig anerkannt werden.
Allerdings scheint sich Art. 44 BV seinem Wortlaute nach
von der Verbannung abgesehen nur auf den Fall zu beziehen,
daß durch einen rechtsvernichtenden Akt der Staatsgewalt ein bis
dahin als solcher anerkannter Kantonsbürger seines Bürgerrechtes
förmlich verlustig erklärt wird. Allein Sinn und Tragweite der
mehrerwähnten Verfassungsbestimmung gehen zweifellos dahin,
daß die Kantone verpflichtet seien, ihre Bürger jederzeit und unter
allen Umständen als solche anzuerkennen, sofern das betreffende
Bürgerrecht nicht kraft eines bundesrechtlich zulässigen Rechtssatzes
verloren gegangen ist. Darnach aber enthält Art. 44 BV die
Garantie eines subjektiven öffentlichen Rechts, nämlich des jedem
Schweizer zustehenden Rechts, jederzeit und überall als Bürger
seines Heimatkantons und infolgedessen (vergl. Tagsatzungsbeschluß
vom 13. Juli 1819, abgedruckt bei Wolf I S. 204, sowie
Art. 43 Abs. 1 BV) auch als Schweizerbürger anerkannt zu
werden.
In diesem Recht, jederzeit als Schweizerbürger anerkannt zu
werden, ist nun zweifellos, als das kleinere in dem größeren, auch
das Recht enthalten, die Aushändigung derjenigen Urkunde zu
verlangen, durch welche das Schweizerbürgerrecht offiziell konsta
tiert zu werden pflegt; dies zum mindesten dann, wenn der be
treffende Schweizerbürger ein rechtliches Interesse daran hat, sich
über seine Staatsangehörigkeit auszuweisen, also z. B. wenn er
zum Abschlusse einer Ehe eines solchen Ausweises bedarf, oder
auch, wie dies bei der Rekurrentin der Fall ist, behufs Ermög
lichung dauernden Aufenthaltes im Ausland.
Tatsächlich ist denn auch das Institut des Heimatscheines so
alt wie dasjenige des Schweizerbürgerrechts selber. Denn schon
Tagsatzungsbeschluß vom 13. Juli 1819 bestimmte im Anschluß
an die Definition des Schweizerbürgerrechts, daß der Beweis dafür
durch die Bescheinigung des Kantons und Schweizerbürger
rechts geleistet werde. Diese zum Nachweis des Gemeindebürger
rechts erforderliche Bescheinigung des Kantons und Gemeinde
bürgerrechts ist nichts anderes als der auch heute noch demselben
Zweck dienende Heimatschein , dessen Form übrigens seither durch
ein besonderes Konkordat, dem fast sämtliche Kantone beigetreten
sind (K. vom 28. Januar 1854, bei Wolf III S. 511) geregelt
worden ist.
Stellt sich aber darnach der Heimatschein auch historisch als das
offiziell anerkannte Mittel zum Nachweis des Schweizerbürger
rechts dar, so ist umsomehr das Recht auf Verabfolgung eines
Heimatscheines als ein Bestandteil des Schweizerbürgerrechtes
selber zu betrachten, sodaß also die Weigerung eines Kantons,
einem seiner Bürger einen Heimatschein auszustellen, vom Stand
punkte des Art. 44 BV in der Tat gleich zu behandeln ist, wie
ein Beschluß, durch den dieser Bürger seines Bürgerrechts förm
lich verlustig erklärt würde.
4. Außer aus Art. 44 BV folgt nun aber ein Recht des
Schweizerbürgers auf Verabfolgung eines Heimatscheines auch noch
aus Art. 45 BV, welcher im vorliegenden Rekurse, wiewohl nicht
ausdrücklich, so doch implicite angerufen wurde, insofern nämlich,
als die Rekurrentin sich über Erschwerung ihrer Niederlassung im
Auslande beklagt. Wie von den Bundesbehörden in konstanter
Praxis erkannt wurde (vergl. BGE 30 I S. 34 und die dortigen
Zitate; ferner Bloch in Zeitschr. f. schw. R. n. F. 23 S. 637
ff.; Burckhardt, Kommentar S. 421 f.) besteht eine negative
Seite der in Art. 45 BV garantierten Niederlassungsfreiheit
darin, daß die Heimatgemeinde bezw. der Heimatkanton die Nieder
lassung ihrer Bürger in andern Gemeinden bezw. andern Kantonen
nicht durch Zurückbehalten des Heimatscheins oder durch die Ver
weigerung der Ausstellung eines solchen erschweren darf. Aller
dings wurde diese Schlußfolgerung aus dem Grundsatz der Nieder
lassungsfreiheit bis jetzt direkt nur in inner und interkanto
nalen Rechtsverhältnissen gezogen, entsprechend dem Wortlaute
AS 36 I 1910
des Art. 45, welcher nur von der Niederlassung innerhalb des
schweizerischen Gebietes spricht. Indirekt aber ist das Recht des
im Ausland befindlichen oder nach dem Ausland sich begebenden
Schweizerbürgers auf Verabfolgung eines Heimatscheines wenig
stens in zwei konkreten Fällen durch die Bundesbehörden aner
kannt worden, insofern nämlich, als in diesen Fällen (s. von
Salis, Bundesrecht 2. Auflage II Nr. 643 und 664) der Um
stand, daß der Heimatschein von einem im Ausland besindlichen
Schweizer bezw. behufs Auswanderung nach dem Ausland ver
langt worden war, nicht als gegen den Rekurrenten sprechend be
trachtet wurde. Grundsätzlich ist nun unbestreitbar, daß das aus
dem Begriff der Niederlassungsfreiheit sich ergebende Recht auf
Verabfolgung eines Heimatscheines auch im internationalen
Verkehr anerkannt werden muß, sobald die Niederlassungsfreiheit
selber in extensivem Sinne dahin ausgelegt wird, daß jeder
Schweizer auch berechtigt ist, das Gebiet der Eidgenossenschaft zu
verlassen und sich dauernd im Auslande aufzuhalten. Diese er
weiterte Bedeutung kommt aber dem in Art. 45 BV aufgestellten
Grundsatze zweifellos zu. Freilich kann die Eidgenossenschaft ihren
Bürgern die Möglichkeit der freien Niederlassung im Auslande
nicht in positivem Sinne garantieren, da es ja von den
allfällig bestehenden Niederlassungsverträgen abgesehen nicht
ihr zusteht, die Bedingungen festzusetzen, unter denen andere
Staaten die Niederlassung zu bewilligen haben. Wohl aber kann
der Bund die Niederlassung der Schweizer im Ausland dadurch
erleichtern, daß er den Kantonen verbietet, einem Bürger, der
das Kantonsgebiet zu verlassen wünscht, Hindernisse in den Weg
zu legen. Ein solches an die Kantone gerichtetes Verbot ist nun,
wie bereits bemerkt, als in Art. 45 BV enthalten zu betrachten,
da ja sonst schon die freie Niederlassung innerhalb des Gebietes
der Eidgenossenschaft verunmöglicht werden könnte. Sind aber
darnach die Kantone nicht berechtigt, durch ein förmliches Verbot
der Auswanderung die Niederlassung im Auslande zu erschweren,
so sind sie konsequenterweise auch nicht berechtigt, sie dadurch zu
erschweren, daß sie einem Kantonsbürger, der sich ins Ausland
begeben will oder bereits dahin begeben hat, die Verabfolgung
eines Heimatscheines verweigern. Das Recht der freien Nieder
lassung innerhalb des Heimatstaates bezw. des heimatlichen Staaten
verbandes wird denn auch allgemein als ein Ausfluß des Rechtes
auf freie Niederlassung überhaupt betrachtet, ein Recht, das
freilich nicht in den wechselseitigen Beziehungen sämtlicher
Staaten anerkannt ist, das jedoch immerhin, im Bereiche ihrer
Machtsphäre, wenigstens von denjenigen Staaten bezw. Staaten
verbänden anerkannt zu werden pflegt, welche für ihr eigenes Ge
biet den Grundsatz der Freizügigkeit aufstellen. Zu diesen Staaten
bezw. Staatenverbänden gehört aber, wie Art. 45 zeigt, insbe
sondere auch die Schweiz.
5. Nach den bisherigen Ausführungen ist die Rekurrentin,
sei es auf Grund des Art. 44, sei es auf Grund des Art. 45
BV, berechtigt, von den Berner Behörden die Ausstellung eines
Heimatscheines zu verlangen, sofern sie nicht infolge ihrer Heirat
mit einem Ausländer das Bürgerrecht der Gemeinde Erlach bezw.
das bernische Kantonsbürgerrecht und das Schweizerbürgerrecht
verloren hat; denn, daß die Rekurrentin ursprünglich dieses
Bürgerrecht besaß, ist unbestritten.
Darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Schwei
zerbürgerin durch ihre Verheiratung mit einem Ausländer ihr
Schweizerbürgerrecht verliere, enthält weder die Bundesverfassung
noch ein Bundesgesetz ausdrückliche Bestimmungen. Wie schon die
BV in Art. 44 Abs. 2 der Erteilung des Bürgerrechtes an einen
Ausländer nicht allgemein den Verlust des Schweizerbürger
rechts", sondern speziell den Verzicht auf dasselbe entgegenstellt,
so haben auch die in Ausführung dieser Verfassungsbestimmung
erlassenen beiden Bundesgesetze (dasjenige vom 3. Juli 1876 und
dasjenige vom 25. Juni 1903) von Verlustgründen lediglich den
Verzicht behandelt. Obwohl nun dieser Umstand darauf hinzu
deuten scheint, daß das Schweizerbürgerrecht überhaupt nur infolge
Verzichtes untergehen könne, und wiewohl für die Annahme eines
solchen Grundsatzes auch abgesehen hievon zahlreiche Momente
sprechen, indem z. B. gerade Art. 44 Abs. 1 BV zu Gunsten
desselben angeführt werden könnte, so gilt doch gewohnheitsrecht
lich der Satz, daß die Frau durch die Heirat in der Regel ihr
bisheriges Bürgerrecht verliert; und zwar gilt dieser Satz sowohl
für den Fall der Heirat einer Schweizerin mit einem Schweizer,
als für denjenigen der Heirat einer Schweizerin mit einem Aus
länder. Das Konkordat vom 8. Juli 1908 (bei Burckhardt
S. 543), auf Grund dessen sich dieser gewohnheitsrechtliche Satz im
interkantonalen Rechtsverkehr ausgebildet hat, bestimmte freilich, und
Art. 54 Abs. 4 BV, welcher in seiner Entstehungsgeschichte eben
falls auf dieses Konkordat zurückzuführen ist, bezw. Art. 25 ZEG
welcher den Grundsatz des Art. 54 reproduziert, bestimmt auch
heute noch direkt nur, daß die Frau durch den Abschluß der Ehe
das Heimatrecht des Mannes erwerbe, nicht auch, daß sie
gleichzeitig ihr bisheriges Bürgerrecht verliere. Allein, offenbar
von dem Gedanken ausgehend, daß einerseits die Frau, sobald sie
das Heimatrecht des Mannes erworben habe, ihres bisherigen
Bürgerrechtes nicht mehr bedürfe, und daß anderseits aus der
Zulassung von Doppelbürgerrechten Schwierigkeiten und Kompli
kationen entstehen könnten, hat sich die Praxis dahin entschieden,
daß bei der verheirateten Frau mit dem Erwerb des neuen zu
gleich der Verlust des alten Bürgerrechts eintrete. Vergl. Stoll,
Verlust des Schweizerbürgerrechts S. 59 f., Sieber, Staats
bürgerrecht I S. 442. Entsprechend der Erwägung, die zu diesem
Satz geführt hat, und analog den Grundsätzen, welche für den
Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht gelten, ist jedoch in der
Praxis der Verlust des bisherigen Bürgerrechts bei der Frau stets
nur in denjenigen Fällen an die Verheiratung geknüpft worden,
in denen die Frau auch wirklich das Heimatrecht des Mannes
erwirbt.
Diese Präzisierung der Voraussetzungen, unter welchen die Frau
infolge ihrer Heirat ihr bisheriges Bürgerrecht verliert, ergibt sich
freilich bei einigen Schriftstellern (vergl. Dubs, das öffentl. Recht
der schweiz. Eidgenossenschaft I S. 39 und von Orelli, das Staats
recht der schweiz. Eidgenossenschaft S. 70) nur aus der zur heutigen
Rechtsauffassung nicht mehr passenden Fiktion eines in der Ver
heiratung liegenden Verzichts der Ehefrau auf ihr bisheriges
Bürgerrecht, wobei dann ohne weiteres an den bereits allgemein
anerkannten Satz angeknüpft werden konnte, daß der Verzicht
auf das Schweizerbürgerrecht nur insoweit zulässig ist, als der
Verzichtende gleichzeitig ein anderes Indigenat erwirbt.
Der Grundsatz, daß die Frau infolge ihrer Verheiratung ihr
bisheriges Bürgerrecht nur dann verliert, wenn sie zugleich ein
neues erwirbt, ist aber schon früh auch unabhängig von jener
Verzichtstheorie ausgesprochen worden. So z. B. in den bei
Ullmer, Staatsrechtl. Praxis I sub Nr. 508 zitierten Urteilen
des Bundesgerichts vom 22. Dezember 1853 und vom 22. Okto
ber 1855; so ferner in einem bei Ullmer II sub Nr. 815 aus
zugsweise wiedergegebenen Entscheide des Bundesrates vom 6. Juni
1862; so endlich auch, seit 1874, in folgenden, in der AS ab
gedruckten Urteilen des Buudesgerichts: 5 S. 82, 7 S. 97, 17
S. 41 f. Erw. 1. Allerdings beziehen sich diese Entscheide mit
Ausnahme eines einzigen (Ullmer II Nr. 815) direkt nur auf
die Verheiratung von Schweizerinnen mit Heimatlosen; allein der
den Entscheidungen zu Grunde liegende Satz, daß die Schweizerin
durch Verheiratung ihr Schweizerbürgerrecht nur dann verliert,
dieser
wenn sie gleichzeitig ein anderes Bürgerrecht erwirbt,
Satz ist ohne weiteres auch auf die Verheiratung von Schweizer
innen mit Ausländern anwendbar. Die Literatur hat sich denn
auch fast ausnahmslos dahin ausgesprochen, daß der Verlust des
bisherigen Bürgerrechts infolge Heirat nur in denjenigen Fällen
erfolgt, in welchen die Frau mit der Heirat zugleich ein neues
Bürgerrecht erwirbt. Vergl. Stoll a. a. O. S. 63 ff., Sie
ber a. a. O. I S. 443; anderer Ansicht nur Burckhardt, Kom
wentar S. 552, wobei jedoch zu bemerken ist, daß die von ihm
zitierte Meinungsäußerung des eidg. Justizdepartements (BBl.
1901 II S. 17 sub Nr. 11), soweit sie sich auf den Verlust
des Bürgerrechts durch Heirat mit einem Ausländer bezieht, von
der nomalerweise zutreffenden Voraussetzung ausgeht, daß die Ehe
frau zugleich ein neues Bürgerrecht erworben habe.
Die Richtigkeit des Satzes, daß die einen Ausländer heiratende
Schweizerin ihr Schweizerbürgerrecht nur dann verliert, wenn sie
infolge dieser Heirat das ausländische Bürgerrecht ihres Mannes
erwirbt, ergibt sich, von allen bisherigen Ausführungen abgesehen,
auch noch aus der Erwägung, daß Art. 54 Abs. 4 BV, welcher
heute die einzige verfassungsrechtliche Grundlage für die Annahme
eines Verlustes des Schweizerbürgerrechtes infolge Heirat bildet
(während Art. 44 BV an sich dagegen sprechen würde), sich
naturgemäß nur auf den Fall beziehen kann, daß eine Schwei
zerin einen Schweizer oder daß eine Ausländerin einen Schweizer
heiratet, dagegen nicht auch auf deu Fall, daß eine Schweizerin
einen Ausländer heiratet. Denn es steht nicht in der Macht der
Eidgenossenschaft, irgend jemandem den Erwerb eines ausländischen
Bürgerrechts zuzusichern; eine solche Zusicherung aber würde in
Art. 54 Abs. 4 enthalten sein, wenn diese Verfassungsbestimmung
wirklich auch auf die Heirat einer Schweizerin mit einem Aus
länder Bezug hätte. Kann sich aber darnach Art. 54 Abs. 4 schon
in seiner direkten und positiven Rechtswirkung (Erwerb des
Heimatrechtes des Mannes durch die Frau) nur auf die Fälle
der Heirat einer Schweizerin oder einer Ausländerin mit einem
Schweizer beziehen, so darf a fortiori auch die daraus abgelei
tete indirekte und negative Rechtswirkung (Verlust des bisherigen
Heimatrechtes der Frau) nicht auf weitere Fälle ausgedehnt
werden.
Endlich spricht gegen diese ausdehnende Interpretation auch die
der mehrerwähnten Verfassungsbestimmung, wie schon dem Kon
kordat vom 8. Juli 1808 und übrigens auch der ganzen seitheri
gen Bürgerrechtsgesetzgebung der Schweiz, unstreitig zu Grunde
liegende Tendenz, die Fälle der Heimatlosigkeit wo immer möglich
zu vermindern, unter keinen Umständen aber zu vermehren. Würde
die Frau durch den Abschluß der Ehe ihr bisheriges Heimatrecht
auch dann verlieren, wenn sie dasjenige des Mannes nicht erwirbt,
so würden dadurch auf Grund des Art. 54 BV neue Fälle der
Heimatlosigkeit geschaffen, während doch gerade die Bundesverfassung
von 1874, ebenso wie diejenige von 1848, und gleichwie alle
Konkordate und alle bezüglichen Bundesgesetze des vorigen Jahr
hunderts, den ausgesprochenen Zweck verfolgten, die als Landplage
empfundene Heimatlosigkeit zu bekämpfen.
6. Ist somit als feststehend zu betrachten, daß die Rekur
rentin ihr Schweizerbürgerrecht, bezw. das Bürgerrecht der Ge
meinde Erlach und das bernische Kantonsbürgerrecht, infolge ihrer
Heirat mit einem Ausländer nur dann verloren hat, wenn sie
gleichzeitig infolge dieser Heirat das Bürgerrecht ihres Mannes
erworben hat, so hängt das Schicksal des Rekurses nur nach
davon ab, ob die Rekurrentin das betreffende auswärtige Bürger
recht, nämlich das bulgarische, wirklich erworben habe.
Über den Erwerb eines ausländischen Bürgerrechts zu legife
rieren, steht selbstverständlich der Eidgenossenschaft nicht zu, da es
ein integrierender Bestandteil der Souveränität eines jeden Staates
ist, die Bedingungen des Erwerbs seines Bürgerrechtes selber fest
zusetzen. Art. 54 Abs. 4 BV bezieht sich denn auch, wie bereits
in anderm Zusammenhang betont (vergl. übrigens Sieber
a. a. O. I S. 56, Burckhardt Kommentar S. 551) nur auf die
Heirat einer Schweizerin oder Ausländerin mit einem Schweizer,
nicht auch auf die Heirat einer Schweizerin mit einem Auslän
der. Die Frage, ob die Rekurrentin infolge ihrer Heirat mit dem
Bulgaren Manoloff Bulgarin geworden sei, ist deshalb ausschließ
lich auf Grund des bulgarischen Rechts zu entscheiden.
Nun steht allerdings fest (vergl. bei Sieber Staatsbürgerrecht
II S. 33, Art. 15 des Gesetzes über die bulgarische Staatsan
gehörigkeit vom 19. Dezember 1903), daß das Königreich Bul
garien, gleichwie die Schweiz in Art. 54 Abs. 4, und gleichwie
die meisten übrigen Staaten Europas (vergl. von Bar, Inter
nat. Privatr. I S. 231 f.) den Grundsatz der sogen. privilegierten
Naturalisation der Ehefrau kennt, d. h. den Grundsatz, daß die
einen Inländer heiratende Ausländerin durch ihre Heirat ohne
weiteres das inländische Staatsbürgerrecht erwirbt. Die Rekur
rentin wäre somit in der Tat Bulgarin geworden, wenn ihre Ehe
mit Manoloff von Bulgarien anerkannt worden wäre. Diese Vor
aussetzung trifft nun aber nicht zu.
Wie Meili, Internat. Zivil und Handelsrecht I S. 281
ausführt, wird der Satz locus regit actum, dessen Gültigkeit
z. B. von Bar (a. a. O. I S. 460 ff.) auch für die Formen
der Eheschließung postuliert, von Rußland und Griechenland inso
fern nicht anerkannt, als diese Staaten, sofern es sich um einen
ihrer eigenen Angehörigen handelt, die religiöse Zeremonie ohne
Rücksicht auf den Ort des Eheabschlusses als eine unerläßliche
Bedingung der Gültigkeit der Ehe betrachten. Aus diesem Grunde
statuiert denn auch Art. 5 der freilich im vorliegenden Falle nicht
direkt anwendbaren Haager Übereinkunft betr. Eheschließung vom
12. Juni 1902 (eidg. Gesetzessammlung, n. F. 21 S. 403 und
409), welcher in seinem ersten Absatze den Grundsatz locus regit
actum enthält, in seinem zweiten Absatze folgende Ausnahme von
diesem Grundsatze: Doch brauchen die Länder, deren Gesetzge
bung eine religiöse Trauung vorschreibt, die von ihren Ange
hörigen unter Nichtbeachtung dieser Vorschrift im Ausland ein
gegangenen Ehen nicht als gültig anzuerkennen.
Auf dem gleichen Boden wie Rußland und Griechenland stehen,
nach RoGUIN, Traité de droit civil comparé. Le mariage S. 139,
auch Serbien und Montenegro.
Über Bulgarien enthalten die zitierten Werke keine Angaben.
Es steht jedoch aktenmäßig fest, daß Bulgarien, dessen christliche
Bevölkerung ebenfalls der griechisch orthodoxen Kirche angehört,
in Bezug auf das Erfordernis der kirchlichen Trauung den glei
chen Standpunkt einnimmt, wie Rußland, Griechenland, Serbien
und Montenegro. Nach der bei den Akten liegenden beglaubigten
Abschrift der Auskunft, welche die diplomatische Agentur Bulga
riens in Paris unterm 27. Dezember 1902 dem Zivilstandsbe
amten von Lausanne erteilt hat (vergl. auch Handbuch für die
schweiz. Zivilstandsbeamten, Nachtrag S. 115), anerkennt Bul
garien nur die kirchliche Trauung, und zwar auch in internatio
nalen Rechtsverhältnisseu.
Obschon die Pariser diplomatische Agentur Bulgariens bei der
Schweiz nicht akkreditiert ist, verdient diese von einer offiziellen
Vertretung des damaligen Fürstentums Bulgarien ausgehende
amtliche Auskunft doch vollen Glauben, zumal da ihr Inhalt
vom Regierungsrat des Kantons Bern in seiner Rekursbeantwor
tung mit keinem Worte angezweifelt worden ist, wie denn auch
diese Behörde die Behauptung der Rekurrentin, ihre Ehe mit
Manoloff werde in Bulgarien nicht anerkannt, überhaupt unbe
stritten gelassen hat.
Ist somit als feststehend zu betrachten, daß die von der Rekur
rentin am 30. Dezember 1902 in Lausanne mit dem Bulgaren
Manoloff abgeschlossene Ehe, weil ihr keine kirchliche Trauung
nachgefolgt ist, von Bulgarien nie anerkannt worden ist, so ergibt
sich daraus ohne weiteres, daß die Rekurrentin auch das bulga
rische Staatsbürgerrecht nie erworben hat. Denn es ist selbstver
ständlich, daß das bulgarische Gesetz von 1903 nur derjenigen
Ausländerin das bulgarische Bürgerrecht verleiht, die mit einem
Bulgaren eine in Bulgarien als gültig anerkannte Ehe abge
schlossen hat.
Hat aber darnach die Rekurrentin infolge ihrer Ehe kein aus
ländisches Bürgerrecht erworben, so hat sie auch, nach den
oben in Erwägung 5 enthaltenen Ausführungen, das Schwei
zer bürgerrecht nicht verloren, und es sind somit, gemäß Erwä
gung 3 und 4, die Berner Behörden verpflichtet, ihr den ver
langten Heimatschein auszustellen.
7. Es erübrigt noch, auf den Rechtsstandpunkt einzutreten,
den der Regierungsrat des Kantons Bern in seiner Vernehmlas
sung in den Vordergrund gestellt hat.
Die rekursbeklagte Behörde legt darin das Hauptgewicht darauf
daß die Trauung der Rekurrentin mit Manoloff im Zivilstands
register der Gemeinde Erlach eingetragen worden und daß darauf
die Streichung der Frau Manoloff im Bürgerregister dieser Ge
meinde erfolgt sei. Erst wenn die Eintragung der Ehe mit Mano
loff im Zivilstandsregister aufgehoben sei, könne die Rekurrentin
wieder als Bürgerin von Erlach anerkannt werden. Die Aufhe
bung dieser Eintragung ihrerseits aber dürfe kraft Art. 9 ZEG
nur gestützt auf ein gerichtliches Urteil stattfinden. Jedenfalls
könne übrigens die Rekurrentin nicht als Frau Manoloff Bür
gerin von Erlach sein; denn entweder sei die Eingehung ihrer
Ehe mit Manoloff gültig, und dann sei sie Bulgarin geworden,
oder die Ehe sei ungültig, und dann sei sie nicht Frau Mano
loff geworden.
Was speziell dieses letztere Argument betrifft, so genügt es, zu
konstatieren, daß die Frage, welchen Familiennamen die Rekur
rentin zu führen befugt sei, mit der den Gegenstand des Rekurses
bildenden Bürgerrechtsfrage nichts zu tun hat. Es ist sehr
wohl möglich, daß eine Eheschließung in Bezug auf den Familien
namen der Frau die normalerweise mit der Eheschließung verbun
dene Wirkung gehabt habe, trotzdem sie in Bezug auf das Bür
gerrecht infolge besonderer Verhältnisse ihre normale Wirkung
nicht ausüben konnte.
Im übrigen ist gegenüber dem in der Rekursantwort eingenom
menen Standpunkte daran zu erinnern, daß das Zivilstandsregister,
speziell das Eheregister, nur bestimmt ist, über die Statusver
hältnisse der darin eingetragenen Personen Auskunft zu geben,
daß es dagegen keineswegs dem Zwecke dient, über das Bürger
recht derselben direkten Aufschluß zu erteilen. Das Eheregister
bildet bloß den Beweis für die geschehene Eheschließung. Daß eine
Ehefrau durch ihre Heirat ein neues Bürgerrecht erworben und
ihr bisheriges Bürgerrecht verloren habe, ergibt sich dagegen erst
auf Grund einer rechtlichen Folgerung aus der Tatsache der Ehe
schließung. Diese rechtliche Folgerung aber ist, wie gerade der
vorliegende Fall zeigt, keineswegs eine notwendige, in jedem Fall
der Eheschließung eintretende. Es bildet deshalb der Eintrag der
Trauung im Eheregister durchaus keinen Beweis für den Verlust
des alten und den Erwerb eines neuen Bürgerrechts seitens der Frau,
sondern bloß in Verbindung mit der Anerkennung oder Nicht
anerkennung der Ehe durch den Heimatstaat des Mannes die
tatsächliche Unterlage für die Erörterung der Frage, welche Wir
kung die Eheschließung auf das Bürgerrecht der Frau gehabt
habe.
Im vorliegenden Falle nun war die Trauung der Rekurrentin
mit Manoloff nach schweizerischem Recht vollkommen gültig, sodaß
also von einer Rückgängigmachung der bezüglichen Eintragung in
den Eheregistern der Gemeinden Lausanne und Erlach, wie sie der
Rekurrentin in der Rekursantwort zugemutet wird, keine Rede
sein kann. Dagegen hat in Bezug auf die Frage des Bürger
rechts die Nichtanerkennung der Ehe durch Bulgarien die Folge
gehabt, daß die Rekurrentin trotz des nach schweizerischem Recht
vollkommen gültigen Eheabschlusses das bulgarische Bürgerrecht
nicht erworben und infolgedessen das Schweizerbürgerrecht
auch nicht verloren hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Motive gutgeheißen und dem
gemäß, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides, der Re
gierungsrat des Kantons Bern eingeladen, dafür besorgt zu sein,
daß der Rekurrentin ein Heimatschein ausgestellt werde, in welchem
sie als Bürgerin der Gemeinde Erlach und als bernische Kantons
bürgerin anerkannt wird.