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BGE 36 I 112 ΓÇó Complaint against summons to sue third-party claimant became moot after attachment lapsed
BGE 36 I 112Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I1 set 1909Dismissed
Noli Cie. complained about a deadline set for a third-party claimant to sue over attached items. By the time the complaint was filed, the enforcement proceeding had already been withdrawn, so the Federal Court held that the opposition procedure had become moot. Because the attachment had lapsed, the summons to sue no longer had a legal basis and there was no reason to examine the civil suit or the costs question. The appeal was dismissed, and the cantonal fine for abusive complaint conduct was not disturbed.
Art. 106 ff. SchKG; Art. 107 SchKG; mootness of a complaint against the deadline granted to a third-party claimant after lapse of the attachment. The opposition procedure is merely an incidental part of enforcement and serves to clarify whether attached assets are subject to execution. A valid attachment is a necessary procedural prerequisite for the opposition suit. If the attachment falls away, the summons to sue loses its legal basis; supervisory authorities will not entertain a complaint aimed at annulling a now ineffective order, even if collateral questions of liability or civil consequences might remain. Costs and sanctions attached to an abusive complaint are likewise not set aside absent a remaining practical purpose.
ansprecher abspielt, eine selbständige Berechtigung nicht zu, sondern es bildet ein bloßes Inzidenz des Betreibungsverfahrens. Auf die Frage, wie es sich damit verhalte, wenn der Schuldner Partei ist, braucht im vorliegenden Falle nicht näher eingetreten zu werden. Es genügt festzustellen, daß die Klagefristansetzung an den Dritt ansprecher mit dem Wegfall der Pfändung ihre rechtliche Basis verloren hat, sodaß von einer Aufhebung derselben durch die Auf sichtsbehörden nicht mehr die Rede sein kann. 2. Ebensowenig hat das Bundesgericht Anlaß, zu unter suchen, wie die Sachlage sich vor dem Gericht gestaltet, vor welchem der Widerspruchsprozeß hängig ist und ob der Prozeß wirklich, wie die Rekurrentin behauptet, entweder durchgeführt oder durch Anerkennung der Klage durch sie (als Beklagte) erledigt werden müsse. Die Aufsichtsbehörden haben es stets abgelehnt, blos deswegen auf eine Beschwerde einzutreten, weil die Frage der Gesetzmäßigkeit einer Verfügung, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann und deren Abänderung daher für das Verfahren als solches keinen Zweck mehr hat, für die Frage der allfälligen Haftbarkeit des Betreibungs oder Konkursbeamten nach Art. 5 SchKG oder als Präjudizialpunkt in einem Zivilprozeß noch praktische Bedeutung haben könnte (vergl. AS Sep. Ausg. 5 Nr. 24 S. 102 , 7 Nr. 12 S. 51, Nr. 20 S. 81 Erw. 2, Nr. 80 S. 380 8 Nr. 60 S. 257 Erw. 3 ). Davon, daß der Prozeß trotz des Dahinfallens der Betreibung doch durchgeführt werden müsse, kann übrigens keine Rede sein. Der Bestand einer rechtsgültigen Pfändung bildet eine notwendige Prozeßvoraussetzung für die Widerspruchsklage und es muß daher der Prozeß nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, wenn die Beklagte das Fehlen dieser Voraussetzung behauptet und beweist, ohne wei teres als gegenstandslos abgeschrieben werden. Auf die Frage endlich, wer die Kosten des begonnenen Ver fahrens zu tragen habe, können sich die Aufsichtsbehörden natürlich ebenfalls nicht einlassen. 3. Ist dem aber so, so liegt auch zur Aufhebung der der Ges.-Ausg. 28 Nr. 1 S. 198. Id. 30 I Nr. 34 S. 195, Nr. 39 S. 225 Erw. 2, Nr. 137 S. 810. Id. 31 I Nr. 93 S. 349 Erw. 3. (Anm. d. Red.f. Publ.) Rekurrentin von der Vorinstanz wegen mißbräuchlicher Beschwerde führung auferlegten Ordnungsbuße ein hinreichender Grund nicht vor. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.