- Arteil vom 6. März 1909 in Sachen Meier Trachsel,
Bekl. u. Ber. Kl., gegen Geschwister Egli, Kl. u. Ber. Bekl.
Haftung des Tierhalters, Art. 65 OR: Tötung eines Knechts durch
ein Pferd seines Dienstherrn, einen Schläger . Entlastungsbeweis.
Entschädigung für den Verlust des Versorgers : Art. 52 in
fine OR.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Prozeßlage:
A. Durch Urteil vom 10. November 1908 hat das Ober
gericht des Kantons Luzern über die Rechtsfrage:
Hat Beklagter an Kläger die Summe von 10,000 Fr. nebst
Zins à 5% seit dem 4. August 1905 zu bezahlen oder nicht
oder inwieweit?
erkannt:
- Der Beklagte habe an Kläger die Summe von 750 Fr.
nebst Zins zu 5% seit dem 4. August 1905 zu bezahlen.
Mit ihrer weitergehenden Forderung seien die Kläger abgewiesen.
- Habe der Beklagte die ergangenen Kosten in beiden In
stanzen zu bezahlen, mit der Ausnahme, daß die Parteigebühren
wettgeschlagen seien und in erster Instanz die Kläger die Hälfte
der eigenen Anwaltsgebühren an sich zu tragen haben.
Der Beklagte habe von daher an die Kläger eine Kostenver
gütung von 278 Fr. zu leisten.
- An die Anwälte haben zu bezahlen:
a) Kläger an Herrn Fürsprech Julius Beck 497 Fr., inbe
begriffen 59 Fr. 50 Cts. Auslagen;
b) Beklagter an Herrn Fürsprech Dr. Moser 525 Fr. 50 Cts.,
inbegriffen 140 Fr. 50 Cts. Auslagen."
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt und auf
gänzliche Abweisung der Klage, unter Kostenfolge, angetragen.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Be
klagten an dem schriftlich gestellten Berufungsantrage festgehalten.
Der Vertreter der Kläger hat Abweisung der Berufung beantragt
und damit das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts für seine
Klientschaft auch in der Berufungsinstanz verbunden;
in Erwägung:
Jost Egli, der Vater der Kläger, war beim Beklagten
Meier Trachsel, welcher in Emmenbrücke neben einer Mehlhandlung
und Fuhrhalterei (mit Postpferdehaltung) einen Landwirtschaftsbe
trieb (den gepachteten Hof Buholz) hat, als Knecht auf diesem Hofe
angestellt. In dieser Stellung verunglückte er am 4. August 1905,
indem er von einem ausschlagenden Pferde seines Dienstherrn, das
er vor dem Stalle anschirren wollte, um es vor den Heuwender
zu spannen, an den Kopf getroffen sund auf der Stelle getötet
wurde. Auf Grund dieses Tatbestandes belangen fünf von den acht
Kindern des Getöteten den Beklagten im vorliegenden Prozesse
auf Schadenersatz. Sie stellten ursprünglich, mit Klage vom 25. Ok
tober 1905, entsprechend der in Fakt. A oben verurkundeten Rechts
frage, eine Forderung von 10,000 Fr. und stützen ihren Anspruch
auf die vier (alle noch in, der heutigen Verhandlung ausdrücklich
aufrecht erhaltenen) Rechtstitel der Art. 338 ff. OR, des Haft
pflicht Ergänzungsgesetzes vom Jahre 1887, der Art. 50 und 55 OR,
sowie endlich noch des Art. 65 OR, indem sie geltend machen, der
Beklagte habe sich durch die zum Unfall ihres Vaters führende
Verwendung jenes Pferdes, dessen Eigenschaft als Schläger ihm
bekannt gewesen sei, sowohl einer Verletzung der ihm als Dienst
herrn und Arbeitgeber des Getöteten obliegenden Verpflichtungen,
als zugleich auch eines seine außerkontraktliche Schadenshaftung
nach Obligationenrecht begründenden grob fahrlässigen Verhaltens
schuldig gemacht. Die beiden kantonalen Instanzen haben die vom
Beklagten im vollen Umfange bestrittene Klage grundsätzlich gut
geheißen, und zwar das Bezirksgericht Rothenburg als erste In
stanz in Anwendung der Art. 50 ff. OR, das luzernische Ober
gericht sowohl auf Grund der Art. 338 ff., als auch des Art. 65
OR. Beide haben jedoch den Entschädigungszuspruch gegenüber der
Klageforderung wesentlich beschränkt, nämlich die erste Instanz auf
den Betrag von 500 Fr., welchen die Oberinstanz, wie aus dem
Dispositiv 1 ihres Urteils in Fakt. A oben ersichtlich ist, auf
750 Fr. erhöht hat.
2. Mit den kantonalen Instanzen ist vorab die Haftung des
Beklagten auf Grund des Haftpflicht Ergänzungsgesetzes vom Jahre
1887 ohne weiteres abzulehnen, da der Getötete nachgewiesener
maßen ausschließlich im landwirtschaftlichen Betriebe des Beklagten
tätig war, ganz abgesehen davon, daß auch nicht feststeht, ob der
Beklagte überhaupt mit seiner Fuhrhalterei (Postpferdehaltung) der
Haftpflichtgesetzgebung unterstellt ist. Mit Bezug auf die ferner
angerufenen Art. 338 ff. OR sodann kann dahingestellt bleiben,
ob dieses Klagefundament nicht, entgegen der Auffassung des Ober
gerichts, schon deswegen als hinfällig zu betrachten wäre, weil die
Kläger aus dem Anstellungsverhältnis ihres verunglückten Vaters
mit dem Beklagten nur als Erben des Vaters, nicht kraft eigenen
Rechts, einen Anspruch ableiten könnten, ihre Klage jedoch in
dieser Hinsicht in keiner Weise substanziiert haben (vergl. hiezu AS
31 II Nr. 36 Erw. 1 S. 237). Denn die Klage muß jedenfalls
aus dem Gesichtspunkte der außervertraglichen Verantwortlichkeit
des Beklagten, im Sinne der Art. 50 ff. OR, grundsätzlich zugelassen
werden, und zwar ist auf ihren Tatbestand die Spezialbestimmung
des Art. 65 OR betreffend die Haftung des Tierhalters anwend
bar. Diese Bestimmung gilt nämlich, der neueren Praxis gemäß
(vergl. z. B. AS. 26 II Nr. 13 Erw. 3 S. 106), allgemein, d. h.
ohne Rücksicht auf die anderweitigen rechtlichen Beziehungen zwischen
dem Tierhalter und dem Geschädigten, also zum Schutze nicht nur
der jenem rechtlich fremden Drittpersonen, sondern auch seiner
Angestellten, die als solche in den Schädigungsbereich seines Tieres
geraten. Danach haftet der Beklagte den Klägern für den durch
sein Pferd verursachten Tod ihres Vaters nach Maßgabe der ein
schlägigen Entschädigungsgrundsätze (Art. 52 in fine, eventuell
auch Art. 54 OR), sofern er nicht den Nachweis der Anwendung
aller zur Vermeidung jenes Unfalls gebotenen Sorgfalt erbracht
hat. Nun steht tatsächlich fest, daß das fragliche Pferd, welches der
Beklagte etwa zwei Jahre vor dem Unfall Eglis als ausrangiertes
Militärpferd von der Eidgenossenschaft erworben hatte, wie ihm
bekannt, ein Schläger , beim Putzen und Schirren nicht völlig
sicher , war und daß es, seitdem er es besaß, bereits einmal einen
Knecht geschlagen hatte. Immerhin war es, nach dem Zeugnis des
Knechtes Trachsel, nur bösartig gegen solche, die nicht verstanden,
mit ihm umzugehen , also jedenfalls nicht in besonderem, außer
gewöhnlichem Maße gefährlich, was denn auch durch die Tatsache
bekräftigt wird, daß nur der erwähnte eine frühere Fall ernstlicher
Personengefährdung durch das Tier, seit es im Besitze des Be
klagten war, hat namhaft gemacht werden können. Bei dieser Sach
lage geht die Annahme der beiden kantonalen Instanzen, daß schon
das bloße Behalten des Pferdes in Kenntnis seiner Eigenschaft
als Schläger ein Verschulden des Beklagten involviere, welches
seine Haftungsbefreiung schlechterdings ausschließe, ja daß -
wie
peziell das Obergericht anzunehmen scheint hierin sogar ein
schweres Verschulden zu erblicken sei, entschieden zu weit. Es
kann einem Pferdebesitzer nach der Erfahrung des täglichen Lebens
billigerweise nicht zugemutet werden, jedes nicht völlig sichere
Tier wegen seiner Untugend ohne weiteres zu beseitigen; vielmehr
darf diese äußerste Sicherheitsmaßnahme von ihm nur in beson
deren Ausnahmefällen, bei außergewöhnlich gefährlichem Charakter
eines Tieres, verlangt werden. Dagegen hat ein Pferdebesitzer, der
solche nicht völlig sichere Tiere hält, dann allerdings die gesetz
liche Pflicht, gegen die dadurch für ihre Umgebung geschaffene Ge
fahr angemessene Schutzvorkehren zu treffen, insbesondere seine
Angestellten, welche in erster Linie von einem solchen Tiere ge
fährdet find, durch angemessene Belehrung und Anweisung über
dessen Behandlung nach Möglichkeit vor Unfällen zu bewahren.
daß nun aber der Beklagte speziell dem verunfallten Egli solche In
truktionen erteilt habe, geht aus den Akten nicht hervor und ist
vom Beklagten auch gar nicht ausdrücklich behauptet worden, wäh
rend anderseits aus den Zeugendepositionen der Angestellten auf
Juholz geschlossen werden muß, daß Egli mit dem fraglichen
Pferde direkt erst kurze Zeit (seit dem etwa 14 Tage vor dem
Unfall erfolgten Weggang des Meisterknechts auf Buholz) zu tun
gehabt hatte und deshalb an seine besondere Behandlung bei Ein
tritt des Unfalles wohl noch nicht gewöhnt war. Demnach muß
der Beklagte für den Unfall Eglis immerhin wegen mangelnden
Entlastungsbeweises im Sinne des Art. 65 OR auf Grund dieser
Bestimmung haftbar erklärt werden. Was aber die Entschädigungs
berechtigung der Kläger betrifft, kann jedenfalls nur Art. 52 in
fine OR in Betracht fallen, wonach sie Anspruch auf Ersatz des
jenigen Schadens haben, der ihnen durch den Tod ihres Vaters
in seiner rechtlichen Stellung als ihr Versorger erwachsen ist.
Von einer weitergehenden Genugtuungszahlung an sie, nach Maß
gabe des Art. 54 OR, kann unter den gegebenen Verhältnissen
keine Rede sein. Nun haben die kantonalen Gerichte in nicht akten
widriger Weise festgestellt, daß der Getötete, wenn er sich auch in
den letzten Jahren um seine Kinder (von denen das jüngste, der
Kläger Josef, im Jahre 1890 geboren ist, also beim Tode des
Vaters das Alter der völligen ökonomischen Selbständigkeit noch
nicht erreicht hatte) tatsächlich wenig bekümmert habe, doch in der
Lage gewesen wäre, sie, seiner rechtlichen Verpflichtung für den
Notfall gemäß, wenigstens in bescheidenem Maße zu unterstützen.
Die Klage kann somit auch nicht, wie der Beklagte verlangt, wegen
mangelnden Schadensnachweises völlig abgewiesen werden; dagegen
erscheint nach den gesamten Umständen des Falles die den Klägern
von der ersten Instanz zugesprochene Entschädigung von 500 Fr.
als hoch genug bemessen, und es ist daher dieser erstinstanzliche
Entscheid wieder herzustellen;
erkannt:
In teilweiser Gutheißung der Berufung des Beklagten wird
das Urteil des luzernischen Obergerichts vom 10. November 1908
in Dispositiv 1 dahin abgeändert, daß die vom Beklagten an die
Kläger zu bezahlende Entschädigung auf 500 Fr., nebst 5% Zins
seit 4. August 1905, herabgesetzt wird. Im übrigen, hinsichtlich
der Kostenverlegung, wird das obergerichtliche Urteil bestätigt.