- Arteil vom 30. Oktober 1909
in Sachen Meyer-Baldinger, Kl. u. Ber. Kl., gegen
Meyer, Bekl. u. Ber. Bekl.
Mangel des Berufungserfordernisses der Anwendung oder An
wendbarkeit eidg. Rechts: Art. 56 u. 57 0G. Ein Vertrag über die
Verwaltung eines Familienfideikommisses untersteht dem kant.
Recht (Art.719 OR). Die Frage der Kostentragung eines pro
zessualen Zwischenverfahrens betr. Editionspflicht beurteilt sich
ebenfalls nach kant. Recht.
Das Bundesgericht hat,
nachdem sich aus den Akten ergeben hat:
A. Im Jahre 1727 stiftete Johann Ludwig Baldinger von
Baden ein Fideikommiß und Stipendium. Ersteres war als Senio
ratsstiftung bestimmt, die jeweilen dem ältesten seiner männlichen
Nachkommen zu gute kommen, während das Stipendium zur Er
ziehung der jungen Baldinger verwendet werden sollte. Im Falle
Aussterbens des männlichen Stammes hatte das gesamte Kapital
wie gewöhnliches Erbgut auf den weiblichen Stamm überzugehen.
Das Kapital selbst sollte intakt bleiben und auch von den Zinsen
nur der vorgeschriebene Gebrauch gemacht werden. Während mehr
als 20 Jahren hatte der am 5. Januar 1907 verstorbene Natio
nalrat Baldinger die Verwaltung der Stiftung gehabt. Während
dieser Zeit sind die Zinsen, die hätten kapitalisiert werden sollen,
im Betrage von 13,192 Fr., unter drei Mitglieder der männ
lichen Linie des Stifters, den Fideikommißinhaber Nationalrat
Baldinger, Josef Baldinger und Ernst Baldinger verteilt worden.
Mit dem Absterben der beiden letztern erlischt voraussichtlich die
berechtigte männliche Linie. Die Klägerin, Frau E. Meyer Bal
dinger, behauptet, sie vertrete den einzig erbberechtigten Stamm der
weiblichen Linie. Sie erwirkte, daß die Witwe des Nationalrates
Baldinger sich bereit erklärte, den Fehlbetrag von 13,192 Fr.
nebst Zins zu 5% seit 5. Januar 1907 in das Fideikommiß
vermögen einzubezahlen. Daneben trat sie mit dem Beklagten Alfred
Meyer, dem Sachwalter des Fideikommisses und Stipendiums, in
Verbindung und wurde wie sie behauptet, Meyer aber bestreitet
mit ihm einig über bestimmte (aus den nachfolgenden Klagebe
gehren ersichtliche) Bedingungen, unter denen die Einzahlung, die
von Witwe Baldinger vorzunehmen war und später im Ge
samtbetrage von 14,166 Fr. vorgenommen wurde erfolgen
sollte. Als der Beklagte sich weigerte, diese Bedingungen zu erfüllen,
reichte sie gegen ihn als Fideikommißverwalter Klage ein mit
dem Antrage
Der Beklagte sei zu verurteilen, die ihm von der Klägerin am
- Juni und 7. Juli 1908 vorgeschriebenen und von ihm akzep
tierten Bedingungen, unter denen die Klägerin die direkte Ein
zahlung der von der Erbschaft Emil Baldinger geschuldeten
14,166 Fr. in das Fideikommißgut gestattete, zu erfüllen. Dem
gemäß sei er für sich und seine Rechtsnachfolger in der Fideikom
mißverwaltung pflichtig zu erklären:
- Den Betrag von 14,166 Fr. gesondert zu verwalten.
- Den Zins davon ausschließlich an Ernst Baldinger resp.
dessen Vormund auszuzahlen.
- Nach einem allfälligen Vorabsterben des Ernst Baldinger
den Zins an die Klägerin zu bezahlen.
B. Die zwei kantonalen Instanzen, die obere durch Urteil
vom 10. September 1909, haben die Klage unter Kostenfolge
für die Klägerin abgewiesen. Zur Begründung führen die beiden
Instanzen aus, daß, wenn die behauptete Vereinbarung vom
- Juni 1908 auch wirklich zu Stande gekommen wäre, sie doch
für die Stiftung keine Verbindlichkeit hätte, indem der Verwalter
derartige Rechtshandlungen, weil der Stiftungsurkunde widerspre
chend, für sie nicht gültig vornehmen könne, und weil also der
einbezahlte Fehlbetrag nur stiftungsgemäß verwaltet und verwendet
werden dürfe.
C. Vor der untern Instanz war in der Sache ein Verfah
ren auf Edition der Stiftungsurkunde und gewisser Briefe durch
geführt worden, und es wurde die Klägerin in die Kosten dieses
durch befonderes Urteil erledigten Verfahrens verfällt. Die
obere Instanz hat, gleichzeitig mit der Beurteilung der Hauptsache,
dieses Urteil im Editionsprozeß hinsichtlich der Kosten dahin ab
geändert, daß von einer besondern Gerichtsgebühr Umgang genom
men und die Kosten im übrigen zwischen den Parteien wettge
schlagen wurden.
D. Gegen das obergerichtliche Urteil vom 10. September
1909 hat nunmehr die Klägerin die Berufung an das Bundes
gericht ergriffen mit dem Begehren: Das genaunte Urteil sei auf
zuheben und die Klage gutzuheißen. Eventuell seien die Akten dem
aarg. Obergerichte zurückzustellen zur Abnahme des anerbotenen
Beweises über den eingeklagten Vertrag vom 23. Juni 1908;
in Erwägung:
Die Klage richtet sich gegen den Notar Meyer in seiner Eigen
schaft als Verwalter des Baldingerschen Fideikommisses und Sti
pendiums und geht auf Erfüllung verschiedener Verpflichtungen,
die der Beklagte der Klägerin gegenüber hinsichtlich der Verwaltung
eines Teils des Fideikommißgutes übernommen hatte. Daran
knüpft sich ein Streit über Ersatz von Kosten in zwei auf den
Hauptprozeß bezüglichen Urkundeneditionsverfahren der Parteien.
Durch das angefochtene Urteil ist die Hauptklage abgewiesen wor
den, weil die Vereinbarung, auf die sich die Klage stützt, auch
wenn sie zustande gekommen wäre, doch für die Stiftung nicht
verbindlich sein könnte, indem der Verwalter nach der Stiftungs
urkunde keinerlei Berechtigung habe, derartige Rechtshandlungen
ür die Stiftung vorzunehmen. Dieser Entscheid unterliegt der
Überprüfung des Bundesgerichts nicht, da die Stiftungen, insbe
sondere auch die auf letztwilligen Verordnungen beruhenden Fa
milienfideikommisse durch das kantonale Recht geregelt werden
(Art. 719 OR). Dieses ist daher auch allein maßgebend für die
Frage, welche Rechtswirkungen ein Vertrag ausübt, den der Ver
walter der Stiftung über die Verwaltung des Stiftungsvermögens
mit einem Dritten abgeschlossen hat. Die Vorschriften des Obliga
tionenrechts können weder für die Frage, ob der Verwalter zum
Abschluß eines solchen Vertrages befugt sei, was hier vom kanto
nalen Gerichte verneint worden ist, noch für die Frage, ob über
haupt ein solcher Vertrag gültig mit einem Dritten, an der Stif
tung noch nicht Berechtigten, abgeschlossen werden könne, in Be
tracht fallen. Auf die Berufung hinsichtlich der Hauptsache ist daher
nicht einzutreten (Art. 56 und 57 OG).
Auch die Entscheidung über die Kostentragung in den beiden
Editionsverfahren ist der Weiterziehung an das Bundesgericht nicht
fähig, weil es sich um die prozessuale Editionspflicht und ihre
Folgen handelt, wofür wiederum ausschließlich kantonales Recht
maßgebend ist. Zudem fehlt der erforderliche Streitwert, da zwei
fellos der Betrag der Kosten weder des einen noch des andern
Editionsverfahrens die Summe von 2000 Fr. erreicht;
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.