- Auszug aus dem Arteil vom 11. Dezember 1909 in Sachen
Konkursmasse Jos. Ruhrig Cie., Kl. u. Ber. Kl.,
gegen Pillichody, Bekl. u. Ber. Bekl.
Art. 603 Abs. 3 u. Art. 608 Abs. 2 OR: Stellung der Kommandit
summe im Konkurse der Kommanditgesellschaft. Zulässigkeit der
Verrechnung von Forderungen des Kommanditärs an die Gesellschaft
mit einem beim Konkursausbruche noch nicht einbezahlten Komman
ditbetrage, gemäss Art. 131 OR u. Art. 213 Abs. 1 SchKG. Nicht
zutreffen der Bestimmungen des Art. 132 Ziffer 2 OR u. des Art.
213 Abs. 3 SchKG.
Die Konkursmasse der Kommanditgesellschaft Jos. Ruhrig Cie.
in Biel fordert vom Beklagten Pillichody als ihrem Kommanditär
die Einzahlung eines angeblich noch ausstehenden Kommanditbe
trages von 20,000 Fr. in die Masse. Der Beklagte hat dieser
Forderung gegenüber unter anderem die Einrede der Verrechnung
erhoben, gestützt auf eine Anzahl von Forderungen an die Gesell
schaft, mit denen er im Gesellschaftskonkurse für insgesamt
42,398 Fr. rechtskräftig kolloziert worden ist. Die Klägerin hat
die Zulässigkeit dieser Verrechnung bestritten, der kant. Richter
(I. Abteilung des bernischen Appellations und Kassationshofes)
aber hat die Verrechnungseinrede geschützt und demgemäß durch
Urteil vom 15. Juni 1909 die Klage abgewiesen.
Dieser Entscheid ist vom Bundesgericht aus folgenden Erwä
gungen bestätigt worden:
(4. ) In der Hauptsache fallen die Art. 131 ff. OR, in Ver
bindung mit Art. 213 SchKG, in Betracht. Danach ist die Ver
rechnung zweier Geldforderungen zulässig, sofern sie beide fällig
sind und in einem solchen Gegenseitigkeitsverhältnis zu einander
stehen, daß der Gläubiger der einen Schuldner der andern For
derung ist und umgekehrt (Art. 131 Abs. 1 OR), sodaß, im Falle
des Konkurses, Forderungen eines Konkursgläubigers an den Ge
meinschuldner nur mit Forderungen, die diesem letzteren selbst dem
Gläubiger gegenüber zustehen, verrechnet werden können (Art.
213 Abs. 1 SchKG). Nun hat der kantonale Richter vorliegend
mit Recht auch das Erfordernis solcher Gegenseitigkeit der frag
lichen Forderungen als gegeben erachtet. In der Tat steht
Klageforderung auf Einzahlung eines ausstehenden Kommandit
betrages gemäß Art. 603 OR der Kommanditgesellschaft selbst
nicht etwa deren Konkursgläubigern persönlich, zu. Denn der An
spruch dieser letzteren ist in Art. 603 Abs. 3 ausdrücklich auf die
Einforderung der Kommanditsumme zur Masse der Gesell
schaft beschränkt, und ebenso führt Art. 608 Abs. 2 OR die
Kommanditsumme als zum Gesellschaftsvermögen gehörend
auf. Folglich erscheint die streitige Verrechnung nach der Regel des
Art. 213 Abs. 1 SchKG als zulässig. Allein die Klägerin macht
geltend, daß diese Regel mit Rücksicht auf den besondern Charakter
der Klageforderung keine Anwendung finde. Dabei beruft sie sich
vorab auf die Ausnahmebestimmung des Art. 132 Ziffer 2 OR,
wonach durch Verrechnung wider den Willen des Gläubigers nicht
getilgt werden können: Verpflichtungen, deren besondere Natur
die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, z. B. Ali
mente, nicht pfändbare Lohnguthaben und ähnliche Ansprüche.
Dieser Hinweis ist jedoch offensichtlich verfehlt. Die herangezogene
Bestimmung hat nur Forderungen im Auge, die aus sozialpoli
tischen Gründen dem ökonomisch schwachen Gläubiger wegen seiner
Bedürftigkeit stets unvermindert in bar zukommen sollen, und
kann, diesem Zwecke nach, die Verbindlichkeit des Kommanditärs
betreffend die Entrichtung der Kommanditsumme schlechterdings
nicht umfassen. Übrigens ergibt sich dies auch schon aus dem
Wortlaute der Bestimmung, indem Kommanditeinlagen keineswegs
notwendigerweise tatsächlich erfüllt d. h. durch direkte Zahlungen
an die Gesellschaft gemacht werden müssen, sondern auch durch
anderweitige Leistungen zu Gunsten der Gesellschaft verwirklicht
werden können, sofern dadurch nur ein ihrem Betrage entspre
chender Vermögenswert der Gesellschaft zugeführt wird. (Vergl.
AS 27 II Nr. 4 Erw. 3 S. 35 ff.) Im weitern will die
Klägerin die Unzulässigkeit der zwangsweisen Tilgung ihrer Klage
forderung durch Verrechnung auch ableiten aus einer sinngemäßen
Anwendung der Vorschrift des Art. 213 Abs. 3 SchKG, welcher
bestimmt: Im Konkurse einer Aktiengesellschaft können rückstän
dige Aktienbeträge, im Konkurse einer Genossenschaft rückständige
statutarische Beiträge nicht mit Forderungen gegen die Gesell
schaft (Genossenschaft) verrechnet werden. Sie folgert nämlich
hieraus, daß jede Verbindlichkeit, deren Vermögenswert zu einem
Haftungszwecke besonders ausgeschieden sei (was bei der Komman
ditsumme als dem festen Haftungsbetrage des Kommanditärs für
die Schulden der Gesellschaft in gleicher Weise zutreffe, wie beim
Aktien oder Genossenschaftsanteil des einzelnen Aktionärs oder
Genossen), durch direkte Leistung erfüllt werden müsse. Allein dieser
Argumentation ist entgegenzuhalten, daß die erwähnte Vorschrift
als Ausnahmebestimmung über ihren klaren Wortlaut hinaus auf
die Kommanditbeträge jedenfalls nur ausgedehnt werden dürfte,
wenn sich dies nach ihrem vernünftigen Sinn und Zweck derart
aufdrängen würde, daß anzunehmen wäre, der Gesetzgeber habe
die ausdrückliche Gleichstellung der Kommanditbeträge mit den
Aktienbeträgen und den statutarischen Genossenschaftsbeiträgen aus
bloßem Versehen unterlassen. Hievon kann jedoch offenbar nicht
die Rede sein. Schon aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift
muß mit der Vorinstanz geschlossen werden, daß die Kommandit
beträge darin bewußt nicht aufgenommen worden sind. Die Vor
schrift stellt sich als Erweiterung von Art. 136 Abs. 2 ON dar,
welcher nur die Aktienbeträge vorsah. Wenn aber diese Erweiterung
mit der naturgemäß eine Neuprüfung der Berechtigung des frag
lichen Ausnahme Rechtssatzes verbunden war, ausdrücklich auf die
statutarischen Genossenschaftsbeiträge beschränkt worden ist, so kann
darin zum vorneherein, mangels gegenteiliger Anhaltspunkte, kein
Versehen des Gesetzgebers erblickt werden. Übrigens läßt sich diese
verschiedene Behandlung der in Rede stehenden Forderungen auch
sachlich rechtfertigen. Bei den Aktiengesellschaften, und ebenso bei
den Genossenschaften (wenigstens im Regelfalle des Ausschlusses
persönlicher Haftbarkeit der einzelnen Genossen), bildet das Aktien
kapital bezw. das durch die statutarischen Beiträge der Genossen
geäuffnete Genossenschaftsvermögen die alleinige ökonomische Grund
lage, und es ergab sich hieraus die praktische Notwendigkeit, den
effektiven Bestand derselben nach Möglichkeit klarzustellen. Zu
diesem Zwecke sah sich der Gesetzgeber genötigt, im Aktienrecht die
Einlösung der Aktien durch Barzahlung als Regel, mit statuten
mäßig festzulegenden Ausnahmen, vorzuschreiben (Art. 619 Abs. 1
OR), und ähnlich im Genossenschaftsrecht auch die Art (neben
der Größe) der von den einzelnen Genossen zu leistenden Beiträge
als wesenilichen Bestandteil der Statuten zu erklären (Art. 680
Ziffer 5 OR). Bei der Kommanditgesellschaft dagegen besteht
neben den Kommanditbeträgen zur Sicherung der Gesellschafts
gläubiger noch die persönliche Haftbarkeit der Komplementäre, so
daß jenen Beträgen jedenfalls nicht die gleiche Bedeutung für die
ökonomische Situation der Gesellschaft zukommt, wie den Gesell
schaftsanteilen der Aktionäre und Genossen. Deshalb konnte der
Gesetzgeber davon absehen, über die Art der Leistung der Kom
manditbeträge besondere Vorschriften zu erlassen, und sich nach
dem früher Gesagten mit dem Erfordernis begnügen, daß ihr dek
larierter Vermögenswert der Gesellschaft tatsächlich zugekommen
sein muß. Es gilt also hinsichtlich des Institutes der Verrechnung
ür die Schuldpflicht des Kommanditärs gegenüber der Komman
ditgesellschaft einfach die gesetzliche Regel der Art. 131 Abs. 1
OR und Art. 213 Abs. 1 SchKG. (So auch die schweizerische
und die herrschende Meinung der deutschen Doktrin: Jaeger,
Kommentar des SchKG, Anm. 19 zu Art. 213; Wieland,
in Zeitfchrift für das ges. Handelsrecht und Konkursrecht 64
S. 101; Staub, Kommentar des deutschen HGB, 8. Aufl.,
Anm. 20 zu 171; Behrend, Handelsgesetzbuch, 89; Leh
mann Ring, Handelsgesetzbuch, 171 Anm. 5; Jaeger,
Konkurs der offenen Handelsgesellschaft, S. 110/11; Jaeger,
Kommentar zur deutschen Konkursordnung, 53 Anm. 14;
RG 63 S. 265).