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BGE 35 II 63 ΓÇó Broker’s commission and dual agency in property sale
BGE 35 II 63Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume II16 ott 1908Dismissed
Winkler sought brokerage commissions for land purchases in Baldegg and for the sale of the Baldeggersee. The Baugesellschaft Hochdorf appealed, arguing that some sales were not brokered by him, that no higher commission had been promised, and that he had acted impermissibly for both sides. The Federal Court held that the land deals were attributable to Winkler because third intermediaries worked under his mandate, and that the lake sale was also brokered by him. Dual agency was not unlawful on these facts because there was no actual conflict of interests in carrying out a predetermined offer, and concealment of the seller's commission was not proven. The appeal was dismissed and the cantonal judgment affirmed in full.
Art. 77 OR; brokerage mandate and delegation by third persons; Art. 17 OR, Art. 396 OR; dual agency in brokerage is void only if the simultaneous mandates cannot be performed with loyal care because the principals' interests actually conflict. A broker who, on the buyer's behalf, merely seeks acceptance of a predetermined offer does not necessarily breach the prohibition on conflicting obligations by also being compensated by the seller. Mere simultaneous remuneration from both sides is insufficient; a concrete incompatibility of duties must be shown (consid. 2-3). A concealment objection under Art. 24 OR fails without proof that the broker already knew of the other commission when accepting the mandate.
rster Zivilgerichtsinstanz. C. Der Kläger hat auf Abweisung der Berufung unter Kostenfolge angetragen; in Erwägung:
sächlich ein Entgelt von 1500 Fr. erhalten hat. Allein in diesem Verhalten des Klägers kann unter den gegebenen Umständen kein die Rechtsgültigkeit seines Verhältnisses gegenüber der Beklagten, insbesondere die Berechtigung seines vertragsgemäßen Provisions anspruches ausschließendes Moment erblickt werden. Im Sinne der bestehenden Praxis ist zwar an dem Grundsatze festzuhalten, daß allgemein die vertragliche Übernahme von Verpflichtungen, deren Erfüllung bereits übernommene anderweitige Verpflichtungen entgegenstehen, als unsittlich nach Art. 17 OR der Rechtswirk samkeit ermangelt, und daß danach speziell beim Mäklervertrag ein Mäkler, welcher für die gleiche Geschäftsvermittelung neben einem Auftrage der einen Partei auch noch einen Auftrag der sachlichen Gegenpartei annimmt, dessen pflichtgemäße Ausführung mit der entsprechenden Ausführung des ersterhaltenen Auftrages nicht ver einbar ist, aus dem zweiten Auftragsverhältnis zufolge der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung keine Ansprüche ableiten kann (vergl. neuestens AS 34 II Nr. 8 Erw. 3 und 4, S. 49 f. und die dort zitierten Präjudizien). Dieser Grundsatz läßt jedoch nicht jede Doppelstellung des Mäklers bei einer Vertragsvermitte lung ohne weiteres als unstatthaft erscheinen. Denn die erwähnte Unvereinbarkeit seiner beiderseitigen Pflichterfüllung ist naturgemäß nur vorhanden, sofern die Interessen der beiden, als Vertrags parteien zusammenzuführenden Auftraggeber, welche Interessen der Mäkler als Beauftragter gemäß Art. 396 OR getreu und sorg fältig" zu wahren hat, einander tatsächlich zuwiderlaufen, falls eine wirkliche Interessenkollision der Vereinigung der beiderseitigen Auf träge entgegensteht. (Vergl. hiezu aus der deutschen Literatur: Riesenfeld, Der Zivilmäkler, in den Beiträgen zur Erläuterung des deutschen Rechts, herausgegeben von Rassow und Küntzel, V. Folge 2. Jahrgang 1893 S. 557, sowie Deruburg, Lehr buch des Preußischen Privatrechts II 5. Aufl. S. 542, und die ausdrückliche Kodifikation der von den beiden Schriftstellern ver tretenen Auffassung in 654 des deutschen BGB). Vorliegend nun steht eine solche Interessenkolliston nicht in Frage. Denn bei der entscheidenden Unterhandlung mit Révillod, welche zu dessen vertraglicher Einigung mit der Beklagten führte, hatte der Kläger nicht die Aufgabe, für jede der (ihrer Stellung nach freilich ent gegengesetzte Interessen verfolgenden) Vertragsparteien möglichst günstige Vertragsbedingungen zu erzielen. Vielmehr hatte er da mals, wie festgestellt, im Auftrage der Beklagten ein zum voraus festgestelltes und dem Verkäufer Révillod als solches schriftlich übermitteltes Kaufsangebot zu vertreten d. h. den Verkäufer, wenn möglich, zu dessen Annahme zu bewegen. Und mit der tatsächlichen Erfüllung dieses Auftrages hat er jedenfalls die Interessen der Beklagten gegenüber denjenigen ihrer Gegenpartei in einwandfreier Weise gewahrt. Anders läge die Sache nur, sofern feststände, daß der Kläger dabei wegen seiner Beziehung zu Révillod die Beklagte zu einer nach Lage der Verhältnisse nicht gerechtfertigten Erhöhung des von ihr selbst ursprünglich vorgesehenen Kaufpreises veranlaßt hätte. Dies ist jedoch von der Beklagten gar nicht behauptet worden und erscheint auch als durchaus unwahrscheinlich, da, wie aus den Akten hervorgeht, die Beklagte von Anfang an schon 147,000 Fr. für den See geboten, während der Verkäufer Révillod ursprünglich eine Forderung von 250,000 Fr. gestellt hatte. Dagegen wendet die Beklagte ein, sie hätte den Kläger auf keinen Fall mit der Vermittelung des Seekaufs betraut, wenn sie gewußt hätte, daß er hiefür auch vom See Eigentümer eine Provision erhalte, und der Kläger habe sich durch Verschweigen dieser Tatsache ihr gegenüber eines Betruges schuldig gemacht, demzufolge er gemäß Art. 24 OR aus dem Auftragsverhältnisse keine Rechte ableiten könne. Dieser Einwand ist jedoch schon deswegen unbehelflich, weil sich der Nach weis aus den Akten nicht ergibt, daß der Kläger das Provisions versprechen Révillods bei der Übernahme des Vermittelungsauf trages der Beklagten bereits erhalten hatte. Folglich ist auch die Forderung des Klägers für die Vermittelung des Seekaufs mit der Vorinstanz gutzuheißen; erkannt: Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen und damit das Urteil des luzernischen Obergerichts vom 16. Oktober 1908 in allen Teilen bestätigt.