- Arteil vom 10. Dezember 1909
in Sachen Grüebler, Beschw. Führer, gegen St. Gallische
Kantonalbauk und Toggenburger Bank, Beschw. Gegner,
bezw. Bezirksgericht Wil.
Beschwerde in Amortisationssachen (Art. 86 0G): Ein Sparkassa
schein , in welchem zwar eine bestimmte Person als Einzahter
genannt, die Rückzahlung des einbezahlten Kapitals und der Zinsen
jedoch an den Vorweiser des Scheins versprochen ist, stellt sich
als Inhaberpapier im Sinne des Art. 846 OR dar und ist nach
Massgabe der Art. 849 ff. OR zu amortisieren. Einschlägige Bestim
mung des st. gallischen Prozessrechts (Art. 300 ZP0). Beschrän
kung der Beschwerdeinstanz auf die Prüfung der Parteian
bringen (Art. 87 06).
Das Bundesgericht hat,
auf Grund folgender Aktenlage:
A. Die Sparkasse der st. gallischen Kantonalbank
gibt,
gemäß Art. 6 ihres Reglements (vom 29. Februar 1888), ihren
Einlegern nach deren Belieben als Schuldscheine entweder Spar
kassabüchlein auf Namen, oder einfache Sparkassascheine auf
Namen oder Inhaber lautend. Diese Sparkassascheine haben fol
genden Wortlaut:
Die st. gallische Kantonalbank bescheinigt hiemit von.
an bar Fr...... empfangen zu haben. Dieser Betrag wird
vom Tage nach der Einzahlung an nach den Bestimmungen des
Reglements verzinst und nach vorhergegangener reglementarischer
Aufkündigung ganz oder teilweise an den Vorweiser dieses Obligo
wieder zurückbezahlt.
Die auf die Rückzahlungsverpflichtung der Bank bezüglichen Be
stimmungen des Reglements lauten:
Art. 13. Jede Zahlung vom Kapital und Zinsguthaben ge
schieht jeweilen an den Vorweiser des Schuldscheines, es sei denn,
daß die Amortisation eines Schuldscheines anhängig gemacht und
der Bankdirektor davon in Kenntnis gesetzt sei, in welchem Falle
an den Vorweiser eines solchen Schuldscheines bis Austrag der
Sache keine Zahlung geleistet wird.
Art. 17. Vollständige Rückzahlung eines Schuldscheines
Sparkassa erfolgt nur gegen Rückstellung desselben."
Art. 18. Wird ein Schuldschein der Sparkassa vermißt, so
hat der Eigentümer oder letzte rechtsmäßige Inhaber desselben
unter sofortiger Anzeige an den Bankdirektor das gesetzliche Amor
tisationsverfahren einzuleiten. Nachdem die Amortisation erkannt
sein wird, soll demjenigen, der sie erwirkt, ein neuer Schein aus
gehändigt werden..
B. Die st. gallische ZPO vom 31. Mai 1900 enthält über
die Amortisation außer der Regelung des Amortisationsver
fahrens für Schuldverschreibungen auf Liegenschaften (Art. 296
bis 299) folgende Bestimmungen:
Art. 300. Die Rechtsbegehren auf Amortisation von Wech
seln, wechselähnlichen und andern indossablen Papieren, sowie von
Inhaberpapieren, sind dem Bezirksgerichtspräsidenten zu Handen
des Bezirksgerichtes schriftlich einzureichen und zu begründen
(Art. 793 800, 838, 839, 844, 849 857 des Bundesgesetzes
über das Obligationenrecht)...
Art. 301. Für die Mortifikation von Schuldurkunden, welche
weder zu den in Art. 296 erwähnten Schuldverschreibungen auf
Liegenschaften, noch zu den in Art. 300 aufgeführten Papieren
gehören, gelten folgende Vorschriften:
- Bei Präsentationspapieren hat der Bezirksgerichtspräsident
des Wohnsitzes des Schuldners eine zerstörliche Frist von minde
stens zwei und höchstens sechs Monaten anzusetzen, innert welcher
Einreden gegen die Mortifikation angebracht werden können. Die
bezügliche Aufforderung muß im Amtsblatte und in zwei zweck
dienlichen Zeitungen je zweimal veröffentlicht werden. Geht innert
der angesetzten Frist keine Einsprache ein, so wird die Mortifika
tion des Schuldscheins gemäß Art. 105 Abs. 1 des schweiz. Obli
gationenrechts vom Bezirksgerichtspräsidenten durch Errichtung
einer öffentlichen und von ihm beglaubigten Urkunde voll
zogen."
- Bei gewöhnlichen Schuldscheinen wird die Mortifikation
gemäß Art. 105 Abs. 1 des schweiz. Obligationenrechts ohne
weitere Förmlichkeiten vom Bezirksgerichtspräsidenten des Wohn
sitzes des Schuldners durch Errichtung einer öffentlichen und von
ihm beglaubigten Urkunde vollzogen.
C. Am 10. Februar 1909 stellte der Beschwerdeführer
Grüebler durch seinen Vertreter beim Präsidium des Bezirksgerichts
Wil gestützt auf Art. 301 der st. gallischen ZPO das Gesuch:
Es sei, unter Ansetzung der Mindestfrist von zwei Monaten
für die Einsprachen von Drittpersonen, die Mortifikation der fol
genden, ihm gemäß beigelegtem Ausweise aus dem Nachlaß seiner
Mutter, der Witwe Grüebler Bertschinger, zugefallenen, jedoch nicht
auffindbaren Schuldurkunden anzuerkennen:
a) des Sparkassascheines Nr. 1252 auf die Kantonalbank
St. Gallen, Filiale Wil, zu Gunsten der Witwe Grüebler
Bertschinger lautend, Wert per 31. Dezember 1908
484 Fr. 95 Cts.
des Sparkassascheines Nr. 8693 auf die frühere Bank in
Wil, jetzt Toggenburgerbank, ebenfalls zu Gunsten der Witwe
Grüebler Bertschinger lautend, Wert per 31. Dezember 1908
635 Fr. 45 Cts.
Zur Rechtfertigung der Anrufung des Art. 301 3PO bemerkt
der Gesuchsteller, es handle sich bei diesen Sparkassascheinen um
sog. Präsentationspapiere, und nicht um Papiere, wie sie in
Art. 300 3PO aufgeführt seien.
D. Diesem Gesuche entsprechend ließ das Gerichtspräsidium
Wil die beiden Sparkassascheine im Amtsblatt und in zwei weiteren
Blättern mit Einsprachefrist bis Ende April 1909 aufrufen und
fragte zugleich die beteiligten Banken an, ob sie mit diesem Vor
gehen einverstanden seien. Hierauf verlangte die Kantonalbank
(Filiale Wil), es sei die angekündigte Amortisation zu widerrufen
mit
und das Amortisationsverfahren nach Art. 849 ff. OR-
der dreijährigen Einsprachefrist des Art. 851 Abs. 1 daselbst
einzuschlagen, indem sie darauf hinwies, daß ihre Sparkasfascheine,
durch einen seinerzeitigen Bescheid der Oberbehörde als Inhaber
papiere angesehen worden seien, da sie an den Vorweiser ausbezahlt
würden. Auch die Toggenburgerbank wandte im gleichen Sinne
ein, daß die Amortisation nach Maßgabe des Art. 300 310
durchzuführen sei. Demgegenüber beharrte jedoch Grüebler auf
seinem Begehren um Durchführung der Amortisation nach Maß
gabe des Art. 301 3PO, und als ihm das Gerichtspräsidium
Wil in der Folge mitteilte, daß es sich entschlossen habe, die Amor
tisation dem Bezirksgerichte zu unterbreiten, focht er diesen Bescheid
unter Festhaltung seines Standpunktes auf dem Rekurswege beim
st. gallischen Kantonsgericht an. Die kantonsgerichtliche Rekurs
kommission aber trat durch Beschluß vom 30. April 1909 auf
den Rekurs wegen Inkompetenz nicht ein, weil dieses kantonale
Rechtsmittel gemäß Art. 299 ZPO nur für den Fall der Amor
tisation von Schuldverschreibungen auf Liegenschaften gegeben sei.
E. Anderseits erachtete sich das Bezirksgericht Wil nach
Antrag seines Präsidenten in Anbetracht daß die fraglichen
Sparkassascheine als Inhaberpapiere anzusehen seien, da sie an den
Vorweiser ausbezahlt würden in der Angelegenheit als kompe
tent und beschloß demgemäß am 10. Mai 1909:
Es sei das Amortisationsverfahren der bezüglichen Werttitel
gemäß Art. 849 und ff. OR und Art. 300 ZP einzuleiten und
es habe die Publikation im schweiz. Handelsamtsblatt und im
kantonalen Amtsblatt zu erfolgen.
F. Gegen diesen Beschluß des Bezirksgerichts Wil hat
Grüebler durch seinen Vertreter, welchem der Beschluß am 28. Sep
tember 1909 zugestellt worden ist, mit Eingabe vom 30. Sep
tember 1909 beim Bundesgericht gestützt auf Art. 86 OG Be
schwerde erhoben und beantragt, es sei unter Aufhebung des Be
schlusses eine Mortifikation im Sinne von Art. 105 OR und
Art. 301 der st. gallischen 3PO anzuordnen. Er führt zur Be
gründung dieses Antrages wesentlich aus, Sparkassahefte oder Spar
kassascheine, bei denen der Bankschuldner in der Regel berechtigt sei,
die Legitimation des Inhabers zu prüfen, seien nach Ansicht der
Doktrin bloße Legitimations und zugleich auch Präsentations
papiere, also sog. hinkende Inhaberpapiere; für solche aber gelte
mangels einer dahingehenden ausdrücklichen Vorschrift nicht das
Amortisationsverfahren der Art. 849 ff. OR, vielmehr sei aus
dem Vorbehalt in Art. 105 Abs. 2 OR zu schließen, daß nur
die dort speziell erwähnten Wertpapiere einem besondern Amorti
sationsverfahren unterliegen, während alle andern Arten von ver
lorenen Schuldurkunden im Sinne von Art. 105 Abs. 1 OR
nach den von den Kantonen anzuordnenden Bestimmungen ge
gebenenfalls also nach Art. 301 der st. gallischen 3P0 -
mortifizieren seien.
G. Die st. gallische Kantonalbank hat diesen Ausführungen
gegenüber auf die in Art. 13 ihres Sparkassareglements enthaltene
Bestimmung über die Zahlung von Kapital und Zinsguthaben an
den Vorweiser, sowie auf den entsprechenden Text ihrer Spar
kassascheine selbst verwiesen und bemerkt, daß diese Kassascheine da
nach als Inhaberpapiere zu betrachten seien, deren Amortisation
nach Art. 849 ff. OR zu erfolgen habe.
Die Toggenburgerbank hat sich auf die vorliegende Beschwerde
nicht vernehmen lassen; dagegen hatte ihre Filiale Wil im Rekurs
verfahren vor Kantonsgericht die Erklärung abgegeben, sie habe
am 3. März 1909 vom Zentralsitz in Lichtensteig die allgemeine
Weisung erhalten, künftig bei Sparkassascheinen durch den Gerichts
präsidenten nach Art. 105 OR mittelst Errichtung einer öffent
lichen Urkunde Mortifizierung des verlorenen Scheines zu verlangen;
für dieses Mal möge der Gerichtspräsident vorkehren, was für den
Gläubiger leichter gehe.
Auch das Bezirksgericht Wil hat eine Beschwerdeantwort nicht
eingereicht;
in Erwägung:
Die Voraussetzungen der Beschwerdeführung gemäß
Art. 86 OG sind gegeben: der angefochtene Beschluß des Bezirks
gerichts Wil muß angesichts der vorliegenden Inkompetenzerklärung
der kantonsgerichtlichen Rekurskommission vom 30. April 1909
(Fakt. D oben) als letztinstanzlicher kantonaler Entscheid ange
sehen werden. Die Beschwerde gründet sich auf unrichtige Anwen
dung bundesgesetzlicher Vorschriften , indem der Beschwerdeführer
behauptet, die Vorinstanz habe unrichtiger Weise das Amortisa
tionsverfahren der Art. 849 ff. OR, statt des zur Durchführung
von Art. 105 Abs. 1 OR in Art. 301 der st. gallischen 3PO
vorgesehenen Verfahrens, angeordnet. Und die zehntägige Beschwer
defrist ist nach den Feststellungen in Fakt. F oben eingehalten.
2. Das Amortisationsverfahren nach Maßgabe der Art. 849 ff.
OR, worauf der kantonale Richter den Beschwerdeführer verwiesen
hat, gilt für Inhaberpapiere als Schuldurkunden, in denen eine
Leistung an den Inhaber versprochen ist (Art. 846 OR). An
gesichts der Behauptung des Beschwerdeführers, daß fene Bestim
mungen auf die streitigen Sparkassascheine zu Unrecht angewendet
würden, steht daher die Frage zur Entscheidung, ob diese Scheine als
Juhaberpapiere im angegebenen bundesrechtlichen Sinne aufzufassen
seien. Dabei kann aber nicht mit der Beschwerdebegründung von
einem allgemeinen Charakter solcher Sparkassa Schuldurkunden ausge
gangen werden, sondern es ist naturgemäß lediglich auf die spezielle
Fassung der im Streite liegenden Sparkassascheine abzustellen. Der
Beschwerdeführer macht allerdings zutreffend geltend, daß Spar
kassahefte oder scheine, in denen sich die Kasse, bei persönlicher
Bezeichnung des Gläubigers, lediglich die Berechtigung vorbe
halten hat, den Vorweiser der Urkunde als zur Zahlungserhebung
legitimiert zu betrachten, keine reinen Inhaberpapiere im Sinne
des Art. 846 OR, sondern nur sogenannte hinkende Inhaber
papiere darstellen, auf welche das Amortisationsverfahren der
Art. 849 ff. OR nicht anwendbar ist. Allein es fragt sich eben,
ob diese Voraussetzung hier zutreffe øder ob nach dem Inhalt der
streitigen Scheine nicht vielmehr auf die Verpflichtung der beiden
Bankenschuldner, dem Vorweiser ihrer Kassascheine ohne weiteres
Zahlung zu leisten, geschlossen werden müsse, wie das reine In
haberpapier es erfordert. Hierüber ist zu bemerken:
a) Was den Kassaschein Nr. 1252 der st. gallischen Kanto
nalbank betrifft, spricht dessen Wortlaut nach dem vorliegenden
Formular unzweifelhaft für die zuletzt erwähnte Zahlungs
pflicht der Bank. Diese bescheinigt zwar, die Einzahlung von
einer bestimmt bezeichneten Person empfangen zu haben, verspricht
jedoch vorbehaltlos, den einbezahlten Betrag unter den reglements
gemäßen Bedingungen an den Vorweiser des Schuldscheines zurück
zubezahlen. Nach diesem Text der Urkunde kann sich die Bank schlech
terdings nicht bloß die Berechtigung haben vorbehalten wollen,
die Gläubigerlegitimation des Vorweisers anzuerkennen. Denn diese
sogenannte bloße Legitimationsklausel findet sich, unzweideutig for
muliert, bei Sparkassenurkunden in der Tat sehr häufig, so daß
unbedenklich anzunehmen ist, die Kantonalbank habe ihr vorbehalt
loses Rückzahlungsversprechen zu Gunsten des Vorweisers in be
wußter Abweichung von jener bekannten Klausel abgegeben. Daß
sie ihren Sparkassaurkunden den Charakter von Inhaberpapieren
verleihen wollte, ergibt sich überdies auch aus der Fassung des 13
des Sparkassareglements, welcher einerseits die Zahlungspflicht an
den Vorweiser der Urkunde, entsprechend Art. 848 OR, nur durch
den Vorbehalt der Amortisation der Urkunde einschränkt und dabei
anderseits, in Präzisierung des Inhaltes der Sparkassascheine selbst,
AS 35 II 1909
von der Zahlung des Kapitals und der Zinsen spricht.
Danach ist auch das Erfordernis des Art. 849 OR, daß der
Urkundeninhaber zum Bezuge von wiederkehrenden Leistungen
- B. Zinsen, berechtigt sein müsse, als erfüllt zu erachten.
- Der Wortlaut des Sparkassascheines Nr. 8693 der Toggen
burger Bank ist aus den Akten nicht ersichtlich. Es lag aber dem
Beschwerdeführer ob, dem Bundesgericht die Prüfung seiner Be
hauptung, daß jener Schein sich, entgegen der Annahme des kan
tonalen Nichters, nicht als obligationenrechtliches Inhaberpapier qua
lifiziere, durch direkte Vorlage oder ausdrückliches Verlangen ander
weitiger Feststellung seines Formularinhaltes zu ermöglichen. Denn
das Bundesgericht ist auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren,
dessen kontradiktorischer Natur (Art. 87 OG) gemäß, auf die
Parteianbringen beschränkt und nicht befugt, von Amteswegen
weitergehende Erhebungen vorzunehmen. Nun hat der Beschwerde
führer über den Inhalt des fraglichen Scheines weder direkt be
stimmte Angaben gemacht, noch auf den editionsweisen Beizug
eines entsprechenden Formulars (wie die st. gallische Kantonalbank
es zu den Akten gegeben hat) angetragen. Die Beschwerde muß
daher in diesem Punkte schon wegen ungenügender Substanziierung
abgewiesen werden.
3. Ist nach dem Gesagten vorliegend das vom kantonalen
Richter angewiesene Amortisationsverfahren der Art. 849 ff. OR
einzuschlagen, so braucht nicht erörtert zu werden, ob andernfalls
das nach Ansicht des Beschwerdeführers zutreffende Verfahren des
Art. 301 Ziffer 1 der st. gallischen ZPO Anwendung finden
könnte, oder ob nicht die Anordnung eines solchen materiell selb
ständigen kantonalen Amortisationsverfahrens für Schuldurkunden,
die ihrer Natur nach dem Bundesrechte unterstehen, weil über den
Vorbehalt des kantonalen Rechts in Art. 105 OR hinausgehend,
als unstatthaft zu bezeichnen wäre (vergl. hiezu AS 10. Nr. 47
S. 284);
erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.